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Urteil

4 K 10657/17

VG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2019:1127.4K10657.17.00
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Leitsätze
1. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung.(Rn.32) 2. Sie bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten" schlechthin, also nicht nur auf den eigentlich militärischen Bereich, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge, beispielsweise Zahlungsvorgänge im Rahmen der besoldungsrechtlichen Nebenalimentation (hier: Trennungsgeld).(Rn.32) 3. Das kommt schon darin zum Ausdruck, dass die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog ausdrücklich normierte Wahrheitspflicht für Soldaten gesetzlich geregelt ist.(Rn.32) 4. Eine militärische Einheit kann nämlich nicht geführt werden, wenn die Führung sich nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst Recht im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden.(Rn.32)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung.(Rn.32) 2. Sie bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten" schlechthin, also nicht nur auf den eigentlich militärischen Bereich, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge, beispielsweise Zahlungsvorgänge im Rahmen der besoldungsrechtlichen Nebenalimentation (hier: Trennungsgeld).(Rn.32) 3. Das kommt schon darin zum Ausdruck, dass die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog ausdrücklich normierte Wahrheitspflicht für Soldaten gesetzlich geregelt ist.(Rn.32) 4. Eine militärische Einheit kann nämlich nicht geführt werden, wenn die Führung sich nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst Recht im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden.(Rn.32) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 07.06.2017 und dessen Beschwerdebescheid vom 24.07.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 07.06.2017 ist formell ordnungsgemäß ergangen. Der Kläger wurde vor Erlass des Entlassungsbescheides gemäß § 55 Abs. 6 iVm § 47 Abs. 2 SG angehört. Auf seinen Antrag hin wurde am 10.03.2017 auch die Vertrauensperson gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 Soldatinnen- und Soldaten-beteiligungsgesetz (SBG) angehört. Danach soll die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte die Vertrauensperson anhören u.a. bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt. Dass der Kläger bei seiner Vernehmung am 17.03.2017 der Anhörung der Vertrauensperson widersprochen hat, nachdem er in den vorangegangenen Vernehmungen am 21.02.2017, 06.03.2017 und 08.03.2017 dies nicht getan hat und vielmehr mit der Einsichtnahme in Unterlagen und Akten durch seine Vertrauensperson einverstanden war, vermag angesichts der im Zeitpunkt der Anhörung erteilten Zustimmung nichts an der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens zu ändern. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er findet seine rechtliche Grundlage in § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.07.2009 - 1 A 2084/07 -, juris). 1. Der Kläger ist innerhalb der ersten vier Dienstjahre entlassen worden. Diese Frist begann am 04.07.2016, der Bescheid vom 07.06.2017 wurde dem Kläger am 17.06.2017 bekanntgegeben und hat somit an diesem Tag Wirksamkeit erlangt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Auch der Beschwerdebescheid vom 24.07.2017 fällt in diesen Zeitraum. 2. Der Kläger hat seine Dienstpflichten auch schuldhaft verletzt. In dem Verhalten des Klägers liegen hinsichtlich beider Tatkomplexe – Etiketten- und Trennungsgeldbetrug – jedenfalls Verletzungen der Dienstpflichten aus § 7 SG zum treuen Dienen, der Vorgesetztenpflicht (§ 10 Abs. 1 SG), der Wahrheitspflicht aus § 13 SG und der Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 SG (vgl. zu entsprechenden Fällen etwa VG Minden, Urteil vom 03.11.2016 - 10 K 710/13 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 05.03.2003 - RO 1 K 02.1393 -, juris und VG Münster, Urteil vom 06.07.2007 - 11 K 996/06 -, juris). Die Erfüllung des jeweiligen objektiven Tatbestandes wird vom Kläger auch nicht substantiiert angegriffen. Die Dienstpflichtverletzungen erfolgten zudem schuldhaft. Dies gilt auch in Bezug auf die falsch ausgefüllten Trennungsgeldanträge. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger einen Betrugsversuch zu Lasten der Beklagten begangen, indem er inhaltlich unrichtige Antragsunterlagen eingereicht hat, um die Auszahlung von ihm nicht zustehenden Trennungsgeld zu erreichen. Die falschen Angaben hat der Kläger eingeräumt, aber zugleich bei seiner Vernehmung am 06.03.2017 angegeben, er wisse nicht mehr, warum er „die Kreuze im Feld 8b so gesetzt habe.“ Soweit der Kläger mit dieser Angabe ebenso wie im Beschwerdeverfahren und in der Klagebegründung geltend machen will, er habe lediglich fahrlässig gehandelt, kann er das Gericht damit nicht überzeugen. Ergänzend hat der Kläger nämlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe die Trennungsgeldanträge schnell nebenbei am Abend ausgefüllt, und damit eingeräumt, dass er das Ausfüllen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben habe. Damit hat er aber, auch wenn er es nicht zwingend darauf angelegt hat, in Kauf genommen, dass die Anträge fehlerhaft ausgefüllt waren und ihm aufgrund dieser Fehler mehr Trennungsgeld ausgezahlt werden könnte, als ihm eigentlich zustand. Dass der Kläger einfach nur Kreuze gesetzt haben muss, ohne auch nur im geringsten über die Richtigkeit seiner Angaben nachzudenken, belegt bereits der Umstand, dass im Zeitraum vom 09.01.2017 bis 31.01.2017, also 23 Tage betreffend, in 16 Fällen die Angaben unzutreffend waren, was einer Fehlerquote von fast 70 % entspricht. Hinzu kommt, dass der Kläger am 08.03.2017 und damit zwei Tage nach seiner Vernehmung zum Vorwurf des Abrechnungsbetrugs Kopien korrigierter Trennungsgeldanträge und die Kopie eines Schreibens mit Datum vom 19.02.2017 an den Rechnungsführer vorlegte mit der Behauptung, diese über Geschäftszimmer und Poststelle an die zuständige Abrechnungsstelle in Z. gesandt zu haben. Nachdem diesbezügliche Nachforschungen die Angaben des Klägers nicht bestätigen konnten, räumte er am 16.03.2017 ein, dass diese erlogen gewesen seien. Es erscheint angesichts der nachträglichen, wenn auch im Ergebnis erfolglos gebliebenen Manipulationen völlig lebensfremd, dass der Kläger die ursprünglichen Eintragungen angeblich nur versehentlich gemacht hat. Denn hätte er die Angaben mit der - auch seiner Auffassung nach - notwendigen Sorgfalt gemacht, hätte kein Anlass bestanden, seine Fehler im Nachhinein zu vertuschen zu versuchen. Ebenso wenig entlastet ihn die Angabe in der mündlichen Verhandlung, er habe sich deshalb in die Lügen verstrickt, weil er zu so vielen Vernehmungen geladen worden sei, bei denen es laut und streng zugegangen und Druck auf ihn ausgeübt worden sei, z.B. indem sein Dienstvorgesetzter sich direkt an seine Ehefrau gewandt und den Kläger nach Eheproblemen gefragt habe. Das Gericht hat nach alledem nicht die geringsten Zweifel daran, dass der Kläger einen Betrugsversuch (vgl. § 263 Abs. 2 StGB) zulasten des Beklagten begangen hat. Hinsichtlich der vom Kläger vollständig eingeräumten Straftaten zum Nachteil eines Mannheimer Sportgeschäfts, die als vollendeter und versuchter Betrug sowie Urkundenfälschung durch einen (rechtskräftig gewordenen Strafbefehl) mit einer Geldstrafe geahndet wurden, bestreitet er selbst nicht, dass er damit schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat. 3. Das Verbleiben des Klägers im Soldatenverhältnis auf Zeit würde aufgrund dieser Dienstpflichtverletzungen auch die militärische Ordnung ernstlich gefährden. § 55 Abs. 5 SG dient ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr und soll künftigen Schaden für sie verhindern; eine disziplinare Sanktion ist nicht Zweck der fristlosen Entlassung. Es kommt daher entscheidend auf den Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung drohenden Gefahr an. Diese hat das Verwaltungsgericht in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz zudem selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.08.2010 - 2 B 33.10 -, NVwZ-RR 2010, 896). Unter "militärischer Ordnung" ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist (vgl. hierzu erneut BVerwG, Beschluss vom 16.08.2010 - 2 B 33.10 -, NVwZ-RR 2010, 896). Dies gilt vor allem für Dienstpflichten im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs, also im Randbereich des Militärischen, kann ebenfalls regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr), oder es sich um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Soweit eine Manipulation der Trennungsgeldabrechnungen in Rede steht, ist die Tat des Klägers - wie dargelegt - als versuchter Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1, 2 StGB zu werten, da der Kläger vorsätzlich eine Täuschung seines Dienstherrn durch Abgabe fehlerhafter Antragsunterlagen begangen hat, um sich einen nicht gerechtfertigten Vermögensvorteil in Form der ihm nicht zustehenden Auszahlung von Trennungsgeld zu verschaffen. Dieses Verhalten fällt nach Auffassung des Gerichts in den Kernbereich des Militärischen. Denn die strafrechtlich als Betrug zu wertende vorsätzliche Bereicherung zu Lasten des Dienstherrn stellt eine in höchstem Maße verwerfliche Tat dar. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten im Umgang mit öffentlichen Mitteln in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann. Sie muss gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, weil es sich um Massenverfahren handelt, bei denen eine lückenlose Kontrolle von Angaben naturgemäß auf Schwierigkeiten stößt, auf die Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er - wie der Kläger - aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Erschwerend ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger versucht hat, durch eine weitere „Lügengeschichte“ sein strafrechtliches Verhalten zu kaschieren. Soweit der Kläger sich damit zu entschuldigen versucht, er habe nach der Eröffnung der drohenden Entlassung am 07.03.2018 „im Affekt“ gehandelt und „seine Familie schützen“ wollen, ist dies angesichts des planmäßigen Handelns des Klägers völlig unglaubhaft, zumal er noch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15.03.2017 an seiner Darstellung festgehalten und sich erst am Folgetag zur Wahrheit bekannt hat. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Sie bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten" schlechthin, also nicht nur auf den eigentlich militärischen Bereich, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge, beispielsweise Zahlungsvorgänge im Rahmen der besoldungsrechtlichen Nebenalimentation. Das kommt schon darin zum Ausdruck, dass die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog ausdrücklich normierte Wahrheitspflicht für Soldaten gesetzlich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nämlich nicht geführt werden, wenn die Führung sich nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst Recht im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt jedoch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Gerade die auch für das Dienstverhältnis aller Soldaten grundlegende Treuepflicht gebietet u.a. jedem Zeitsoldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes nach besten Kräften zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich - auch in finanzieller Hinsicht - nur im Geringsten schwächen könnte. Hinzu kommt erschwerend, dass der Kläger auch nicht davor zurückgeschreckt ist, Untergebene mit „in die Sache hineinzuziehen“, indem er von im Geschäftszimmer bzw. in der Poststelle tätigen Kameraden eine unwahre, für ihn günstige Aussage zu erwirken versucht hat, dass er nämlich einen Brief an die Trennungsgeldabrechnungsstelle abgegeben habe. Damit liegt auch eine Verletzung der Vorgesetztenplicht nach § 10 Abs. 1 SG vor, in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben. Selbst wenn man die Dienstpflichtverletzung dem Randbereich des Militärischen zuordnete, wäre die Nachahmungsgefahr bei einer solchen oftmals als "Kavaliersdelikt" angesehenen schweren Verfehlung - wie auch von der Beklagten im Beschwerdebescheid nachvollziehbar dargelegt worden ist - derart groß, dass eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung angesichts des anzunehmenden Verbreitungsgrades zu bejahen ist. Dies macht deutlich, dass es sich gerade bei dieser Art von Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt. Was die Straftaten im Zusammenhang mit der Umetikettierung von Jacken angeht, handelt es sich zweifelsohne um Dienstpflichtverletzungen im Randbereich des Militärischen. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG kann auch bei einem nicht den Kernbereich der militärischen Ordnung betreffenden Fehlverhalten gegeben sein, wenn dieses zu einer unüberwindbaren Störung im Verhältnis des Soldaten zu seinem Dienstherrn führt und der betreffende Soldat nicht mehr tragbar ist. Das wird regelmäßig bei Dienstvergehen, die zugleich schwere Straftaten, vor allem zum Nachteil des Dienstherrn oder anderer Soldaten, sind, der Fall sein. Auch wenn diese Straftaten nicht zum Nachteil des Dienstherrn oder anderer Soldaten begangen wurden und sie für sich betrachtet nicht als schwere Straftaten qualifiziert werden können, führen sie jedoch in der Gesamtschau mit dem weiteren Verhalten des Klägers und seiner darin zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeitsstruktur dazu, dass der Kläger als Soldat für seinen Dienstherrn nicht mehr tragbar ist. Dabei ist von Bedeutung, dass die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG - wie ausgeführt - gerade keine disziplinarische Sanktion ist, sondern dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr dient. Aufgrund des so bestimmten Sinns und Zwecks des § 55 Abs. 5 SG können die den Anlass zur fristlosen Entlassung bildenden Taten nicht isoliert betrachtet werden. Zur Beurteilung ihres Gewichts sind vielmehr ihre Auswirkungen auf den Dienst in der Bundeswehr mit in den Blick zu nehmen. Unterbliebe dies, so würde in den Fällen, in denen Dienstvergehen zugleich Straftatbestände erfüllen, die fristlose Entlassung zu einer weiteren möglichen Sanktion - neben der strafrechtlichen sowie der disziplinarrechtlichen - "umgedeutet", was dem genannten Sinn und Zweck des § 55 Abs. 5 SG widerspräche. Betrachtet man vorliegend die Auswirkungen der begangenen Taten auf das Dienstverhältnis, so ist zunächst festzustellen, dass die militärische Ordnung auch das Vertrauenkönnen der Soldaten aufeinander, namentlich ein intaktes Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, erfasst. Die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr erfordert es, dass sich Vorgesetzte auf ihre Untergebenen wie auch jeder Soldat auf den anderen verlassen können. Was das Vertrauenkönnen anbelangt, werden zudem erhöhte Anforderungen an einen Soldaten gestellt, der nicht aufgrund einer allgemeinen Wehrpflicht Dienst leistet, sondern wie ein Zeitsoldat nach freiwilliger und einvernehmlicher Begründung seines Status in einem besonderen Loyalitätsverhältnis zur Bundeswehr steht (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 14.07.2006 - 10 A 10243/06 -, juris). Das Verhalten des Klägers war grundsätzlich dazu geeignet, Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit zu wecken und damit seine moralische Integrität sowie das erforderliche Vertrauensverhältnis zu Kameraden und Vorgesetzten in Frage zu stellen. Was die kriminelle Energie und damit auch das Gewicht der begangenen Taten angeht, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrfach straffällig geworden ist bzw. kriminelle Energie freigesetzt hat. Nachdem ihm einmal der „Coup“ mit der umetikettierten Jacke gelungen war, startete er nur wenig später einen zweiten Versuch. Hinzu kommt der im Raum stehende nicht ganz unerhebliche Schadensbetrag: Bei der ersten Tat tauschte der Kläger ein Preisschild über 899,00 EUR gegen ein solches über 14,90 EUR, im zweiten Fall waren es Preisschilder über 399,00 EUR und wiederum 14,90 EUR. Vor dem Hintergrund, dass die Gesamtpersönlichkeit des betreffenden Soldaten stets mit in den Blick zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, NJW 1984, 938), fällt zulasten des Klägers ins Gewicht, dass es keinerlei Anlass für seine Taten gab, er sich auch nicht im Affekt oder in einer Ausnahmesituation zu dem Verhalten hat hinreißen lassen, sondern, wie er laut einem Aktenvermerk vom 20.02.2017 erklärte, er „den Kick gesucht“ habe und es damit ganz bewusst an der von ihm erwarteten Loyalität gegenüber Recht und Gesetz hat fehlen lassen. Dass der Kläger auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung diese Aussage nicht getätigt haben will, nimmt ihm das Gericht schon im Hinblick auf die schriftliche Fixierung nicht ab und wertet dies als reine Schutzbehauptung, zumal der Kläger weiterhin nicht in der Lage war, eine auch nur annähernd plausible Erklärung für sein – wiederholtes – Handeln zu liefern. Vielmehr hat der Kläger im Tatzeitraum nach seinen eigenen Angaben in offensichtlich stabilen persönlichen und finanziellen Verhältnissen gelebt, nämlich mit seiner schwangeren Ehefrau, die er im Juli 2016 geheiratet hatte, bevor im August 2017 das erste gemeinsame Kind zur Welt kam. Schon vor diesem Hintergrund sind die Straftaten des Klägers nicht erklärlich, geschweige denn entschuldbar oder geringer zu gewichten. Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigenen Angaben bei der Bundeswehr gleichsam seinen „Traumjob“ gefunden hat und seine Tätigkeit nicht als Beruf, sondern als Berufung ansieht und dass für ihn die Bundeswehr so wichtig ist, dass er sich sogar in Uniform hat kirchlich trauen lassen. Dass er dann nur wenige Monate nach seiner Wiedereinstellung all das durch die begangenen Straftaten aufs Spiel setzt, wirft ein äußerst negatives Licht auf die Gesamtpersönlichkeit des Klägers. Von entscheidender Bedeutung ist vor allem, dass die Verfehlungen das Vertrauensverhältnis zu seinen Dienstvorgesetzten derartig tiefgreifend zerstört haben, dass diese sich für die Entlassung des Klägers und nicht nur für eine disziplinarische Ahndung ausgesprochen haben (vgl. auch BayVGH, Beschluss 12.06.2008 - 15 ZB 08.378 -, juris). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gewichts der Verfehlungen und zugleich der Gesamtpersönlichkeit des Klägers lassen die Vorkommnisse ihn somit als ernstliche Gefahrenquelle im hier maßgeblichen Sinne, nämlich für die militärische Ordnung, erscheinen. Es ist auch dann geboten, im Rahmen der Prüfung der Ernstlichkeit der Gefahr darauf einzugehen, ob mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst die Gefahr beherrscht werden kann, wenn es sich bei der Dienstpflichtverletzung - wie hier bei dem Trennungsgeldabrechnungsbetrug - um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt. Es sind sogar Fälle denkbar, bei denen nicht jeder eine fristlose Entlassung rechtfertigende Sachverhalt zugleich auch eine Disziplinarmaßnahme angezeigt erscheinen lässt. Im vorliegenden Fall ist bei der gebotenen objektiv-nachträglichen Prognose für das Gericht nicht erkennbar geworden, dass eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung gemäß § 55 Abs. 5 SG durch eine gegenüber dem Kläger ausgesprochene Disziplinarmaßnahme vermieden worden wäre, vor allem weil die Dienstpflichtverletzung eine erhebliche Nachahmungsgefahr mit sich bringt (vgl. zu entsprechenden Fällen etwa VG Minden, Urteil vom 03.11.2016 - 10 K 710/13 -, juris und VG Regensburg, Urteil vom 05.03.2003 - RO 1 K 02.1393 -, juris). Zwar kann sich im Einzelfall ergeben, dass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zur Abwendung einer solchen Nachahmungsgefahr ausreichend sein kann. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die in Rede stehende Tat wegen der Geringfügigkeit des (angestrebten) Schadens als "minder schwerer Fall" zu beurteilen ist. Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Auch im Übrigen sind keine Umstände erkennbar, die das Verhalten des Klägers als "minder schweren Fall" einer Pflichtverletzung zu Lasten des Dienstherrn gelten lassen könnten. Namentlich hätte es auch angesichts der Gesamtpersönlichkeit des Klägers (vgl. hierzu die obigen Ausführungen) nicht genügt, der bestehenden Nachahmungsgefahr durch eine Disziplinarmaßnahme zu begegnen, zumal sowohl die Vertrauensperson als auch die Dienstvorgesetzten seine Entlassung aus dem Dienst befürwortet haben (vgl. zu einer im Einzelfall gebotenen Annahme eines "minder schweren Falles" aufgrund der Gesamtpersönlichkeit des betreffenden Soldaten etwa VG Minden, Urteil vom 04.10.2011 - 10 K 180/10 -, juris Rn. 86 ff.). Da § 55 Abs. 5 SG zum einen allein dem Schutz der Bundeswehr dient und künftigen Schaden für sie verhindern soll, zum anderen Zweck der fristlosen Entlassung nicht eine disziplinare Sanktion ist, war der Dienstherr im vorliegenden Fall auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht gehindert, trotz des Verzichts auf disziplinarische Ahndung die Entlassung auszusprechen. Da dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch das Erfordernis der "Ernstlichkeit" der Gefährdung sowie durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung getragen wird, bedarf es zu ihm keiner zusätzlichen Erwägungen. Sind damit die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Anforderungen dem Tatbestandsmerkmal der Ernstlichkeit der Gefährdung immanent, so erweist sich eine Gefährdung als nicht "ernstlich", wenn sie ebenso gut wie durch die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG durch eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel abgewendet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 – 2 B 114.11 -, juris Rn. 13). Dass dem nicht so ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG liegen danach vor. Die Entlassungsentscheidung stand damit im Ermessen der Beklagten. Die hier getroffene Ermessensentscheidung, den Kläger aus der Bundeswehr zu entlassen, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 55 Abs. 5 SG kein "umfassendes" Ermessen dergestalt einräumt, dass die Entlassungsbehörde ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte einer Gesamtwürdigung unterziehen müsste. Dem steht die besondere Zweckbestimmung des § 55 Abs. 5 SG entgegen, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Deshalb ist das Ermessen der Behörde, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG von einer Entlassung absehen zu können, im Sinne einer sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere Ausnahmefälle zu beschränken, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einbezogen hat, weil sie den in Rede stehenden Fall völlig atypisch prägen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 20.01.2005 - 1 B 2009/04 -, juris Rn. 36 ff.). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sich für sein unreifes Verhalten und seine Fehler entschuldigt hat, seine Fehlgriffe zutiefst zu bereuen behauptet und mitteilt, er habe seine Probleme mit einer Psychologin und einem Geistlichen aufgearbeitet, und zudem auf seine „Nachreifung“, nachdem er Vater geworden sei, seine derzeit fehlende berufliche Perspektive und seinen dringenden Wunsch, wieder bei der Bundeswehr zu dienen, verweist, ändert dies nichts an diesem Ergebnis. Er kann insbesondere nicht damit gehört werden, aufgrund seiner individuellen, persönlichen Situation stehe die Entlassung aus dem Dienst außer Verhältnis zu den in Rede stehenden Verfehlungen, da für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schon deshalb kein Raum ist, weil das Gesetz - wie ausgeführt - den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits im Tatbestand des § 55 Abs. 5 SG durch das Merkmal "ernstlich" sowie die Begrenzung der Entlassung auf die ersten vier Dienstjahre konkretisiert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 3 GKG auf 14.662,44 EUR (2.443,74 EUR x 6) festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr. Der 1990 geborene Kläger trat zum 04.07.2016 im Dienstgrad Stabsunteroffizier als sog. Wiedereinsteller in die Bundeswehr ein und wurde am 04.02.2017 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Am 01.12.2016 sowie am 04.01.2017 vertauschte der Kläger in einem Mannheimer Sportgeschäft jeweils das Preisetikett einer Jacke mit dem reduzierten Preisetikett eines anderen Kleidungsstückes, um einen geringeren Preis zu zahlen. Bei der zweiten Tat wurde die Täuschung vom Kassenpersonal entdeckt. Der Kläger, der beide Taten eingeräumt hat, wurde deshalb vom Amtsgericht Mannheim mit Strafbefehl vom 10.05.2017 – 24 Cs 408 Js 7938/17 – zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt. Des Weiteren machte der Kläger für den Zeitraum vom 09.01.2017 bis 31.01.2017 mittels eines Trennungs-geldformularantrags zu insgesamt 16 Tagen unwahre Angaben hinsichtlich der Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner damaligen Dienststätte in Z.. Die Unrichtigkeit der Angaben hat der Kläger ebenfalls zugegeben. Am 20.02.2017 meldete der Kläger seinem Dienstvorgesetzten und dem Kompaniechef, dass gegen ihn wegen der Taten vom 01.12.2016 und 04.01.2017 ein Ermittlungsverfahren laufe. Bei seiner ersten Vernehmung hierzu am 21.02.2017 durch den Kompaniechef machte der Kläger keine Angaben, bei der zweiten Vernehmung am 01.03.2017 legte der Kläger eine schriftliche Aussage vor. Am 06.03.2017 wurde er zu den Falschangaben bei der Beantragung von Trennungsgeld vernommen. Am 07.03.2017 wurde dem Kläger der Entwurf eines Antrags auf fristlose Entlassung ausgehändigt und am 08.03.2017 mit ihm erörtert. Bei dieser Gelegenheit legte er die Kopie eines Briefes an den Rechnungsführer vom 19.02.2017 und handschriftlich korrigierte Trennungsgeldanträge vor. Auf Vorhalt, dass der Brief nach den angestellten Ermittlungen nie angekommen sei, wollte der Kläger in der am selben Tag erfolgten Vernehmung nicht aussagen. Auf Antrag des Klägers wurde die Vertrauensperson zu der geplanten Personalmaßnahme angehört, die von ihr unter dem 10.03.2017 befürwortet wurde. Am 16.03.2017 erklärte der Kläger gegenüber dem Kompaniechef, dass der Brief an den Rechnungsführer und die korrigierten Trennungsanträge von ihm nachträglich nach der Eröffnung des Entwurfs über die fristlose Entlassung erstellt worden seien. Bei seiner diesbezüglichen Vernehmung verwies er auf seine schriftliche Stellungnahme vom 16.03.2017, in der er einräumte, am 08.03.2017 die Unwahrheit gesagt zu haben. Unter Bezugnahme auf die genannten Sachverhalte beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers am 20.03.2017 dessen fristlose Entlassung aus der Bundeswehr. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte befürwortete unter demselben Datum diese Maßnahme. Am 21.03.2017 erfolgten die Eröffnung des Antrags in vollem Wortlaut und eine Besprechung. Unter dem 22.05.2017 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers Stellung zu den Vorwürfen und beantragte die Einstellung des Entlassungsverfahrens, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Mit der streitgegenständlichen Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 07.06.2017 wurde der Kläger mit Ablauf des Tages der Aushändigung der Verfügung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger durch die von ihm selbst eingeräumten Taten seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe und das Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Verfügung wurde dem Kläger am 19.06.2017 übergeben. Am 21.06.2017 legte der Kläger gegen die Entlassungsverfügung Beschwerde ein, zu deren Begründung er vortrug, die falschen Angaben im Trennungsgeldantrag beruhten lediglich auf Fahrlässigkeit, sodass es an einer Betrugsabsicht gefehlt habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG für die fristlose Entlassung lägen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung anzunehmen sein. Dies gelte vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigten. Bei dienstlichen Verletzungen außerhalb dieses Bereichs könne eine ernstliche Gefährdung nur dann angenommen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handle, eine Wiederholungsgefahr zu befürchten sei oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handle, bei der die Gefahr der Nachahmung bestehe. Vorliegend liege keine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich vor. Auch eine Straftat von erheblichem Gewicht sei, da es sich um ein Vergehen im Bagatellbereich handle, nicht gegeben. Für eine Wiederholungs- oder eine Nachahmungsgefahr seien ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich. Einer Wiederholungsgefahr stehe entgegen, dass die Ahndung mit einem Strafbefehl bereits intensiv erzieherisch auf den Kläger eingewirkt habe. Im Übrigen hätte eine Disziplinarmaßnahme ausgereicht. Mit Bescheid vom 24.07.2017 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Durch das ihm angelastete Verhalten habe er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und damit gemäß § 23 Abs. 1 SG eine Dienstpflichtverletzung begangen. Durch sein Fehlverhalten lägen Verletzungen der Dienstpflichten aus § 7 SG zum treuen Dienen, der Vorgesetztenpflicht aus § 10 SG, der Pflicht aus § 13 SG, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, und der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 SG vor. Sein Verbleiben im Dienst würde sowohl die militärische Ordnung als auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Zur militärischen Ordnung gehörten all diejenigen Elemente, die im Rahmen der geltenden Rechtsordnung für die Gewährleistung der Verteidigungs- und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich seien. Die militärische Ordnung entspreche daher der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. Eine Verletzung des Kernbereichs der so verstandenen militärischen Ordnung bedinge eine ernstliche Gefährdung durch das Verbleiben eines Soldaten im Dienst. Kernbereichsverletzungen seien all diejenigen, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft von Personal und Material beträfen. Randbereichsverletzungen rechtfertigten eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG, wenn mit ihnen eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr einhergehe oder es sich um Straftaten von erheblichem Gewicht handle. Die vom Kläger begangenen Betrugstaten offenbarten eine hohe Risikobereitschaft zu strafbarem Handeln und eine hohe kriminelle Energie. Das belege bereits der Umstand, dass das Gesetz für Betrug Freiheitsstrafe vorsehe. Mit Blick darauf könne nicht mehr angenommen werden, dass dem Kläger in der Truppe sowohl von den Vorgesetzten als auch den Kameraden das für die Dienstausübung nötige Vertrauen entgegengebracht werden könne. Die für die militärische Einsatzbereitschaft unerlässliche Loyalität und Zuverlässigkeit könne angesichts seiner gezeigten hohen kriminellen Energie nicht mehr vorausgesetzt werden. Zudem biete sein Verhalten Anlass für andere Soldaten, sich ebenso zu verhalten und berge damit eine Nachahmungsgefahr. Diese könne sich daraus ergeben, dass es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit handle, sodass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben sei. Das vom Kläger gezeigte Verhalten dürfe in der Bundeswehr nicht toleriert werden, damit nicht der Eindruck entstehe, dass Straftaten auch nur ansatzweise geduldet würden. Um andere Soldaten von ähnlichen Taten abzuhalten, müssten die erforderlichen Konsequenzen gezogen werden. Das klägerische Verbleiben im Dienst könnte anderen Soldaten Anreiz sein, sich ebenfalls über die Dienstpflichten hinwegzusetzen. Damit würde pflichtwidrigem Verhalten Vorschub geleistet, eine allgemeine Lockerung der Disziplin wäre die Folge. Die Entscheidung sei ermessensgerecht. Durch die Voraussetzung einer ernstlichen Gefährdung konkretisiere das Gesetz bereits den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies geschehe weiter dadurch, dass eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nur in den ersten vier Dienstjahren erfolgen dürfe. Mangels eines atypischen Falles sei für zusätzliche Ermessenserwägungen kein Raum. Insbesondere sei die Maßnahme vorliegend geeignet, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung abzuwenden. Der Beschwerdebescheid wurde dem Kläger am 24.07.2017 ausgehändigt. Am 07.08.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren wiederholt. Außerdem hat er unter dem 02.02.2018 und dem 13.03.2019 Stellungnahmen vorgelegt, in denen er jeweils seine berufliche, persönliche und familiäre Situation schildert und sich für sein unreifes Verhalten und die begangenen Fehler entschuldigt. Er bereue seine beiden Fehlgriffe zutiefst, habe seine Probleme aber mit einer Psychologin sowie einem Geistlichen mehrfach besprochen und aufgearbeitet. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 07.06.2017 und dessen Beschwerdebescheid vom 24.07.2017 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie begründet dies wie folgt: Die auf § 55 Abs. 5 SG gestützte Entlassungsverfügung sei rechtmäßig. Die vom Kläger begangenen Straftaten stellten Dienstpflichtverletzungen dar, die seine Entlassung rechtfertigten. Sein Verbleiben im Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Soweit der Kläger meine, eine Disziplinarmaßnahme wäre ausreichend gewesen, sei zwar im Rahmen der Prüfung, ob eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung bestehe, zu berücksichtigen, ob dieser Gefahr durch eine Disziplinarmaßnahme als notwendiges, aber auch milderes Mittel begegnet werden könne mit der Folge, dass Schaden für die militärische Ordnung nicht zu befürchten sei. Dies gelte beispielsweise bei Affekthandlungen mit geringer Vorbildfunktion, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht bestehe und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit zu werten sei. Vorliegend entbehre jedoch der Kläger der für die militärische Einsatzbereitschaft unerlässlichen Loyalität und Zuverlässigkeit, und sein Verhalten zeuge von hoher krimineller Energie und damit auch von Disziplinlosigkeit. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Ausgangsverfügung und dem Beschwerdebescheid verwiesen. Dem Gericht liegen die Personalgrundakte des Klägers (1 Ordner) sowie die Verfahrensakten (2 Hefte) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.