Beschluss
7 L 1018/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0723.7L1018.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Dezember 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. November 2005 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber keinen Erfolg. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherstellen. Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass der Verwaltungsakt nach der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder dass, falls auch seine Rechtmäßigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung kein überwiegendes öffentliches Interesse für einen Sofortvollzug gegeben ist. 6 Vorliegend spricht ganz Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. 7 Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen nach § 7 a WHG eingehalten werden (§ 18 b Abs. 1 Satz 1 WHG); im Übrigen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 18 b Abs. 1 Satz 2 WHG). § 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG verlangt, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Zur Konkretisierung der in Betracht kommenden Regeln der Technik ist nach § 57 Abs. 1 Landeswassergesetz - LWG - ministeriell seit langem die DIN 4261 eingeführt. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. August 2003 - 20 B 1411/03-: 9 "Die durch die 5. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 02. Juli 2002 bewirkte Einbeziehung von Kleineinleitungen von häuslichem Abwasser - folglich der Einzelhaushalte - in die Abwasserverordnung zielt nicht darauf, die Anforderungen an Kleinkläranlagen ausschließlich auf die Einhaltung bestimmter, technisch aber ohne Weiteres deutlich zu unterschreitender Ablaufgrenzwerte der Anlage zu beschränken. Bis zum Inkrafttreten der 5. Änderungsverordnung war gesichert, dass eine nach dem Stand der Technik mögliche und - bezogen auf Anlagen der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Art - unter anderem nach Maßgabe der DIN 4261 mittels mechanischer und biologischer Verfahren baulich zu erreichende Schadstoffminderung rechtlich geboten war. ...... 10 Es ist nicht davon auszugehen, dass dieses Regelungskonzept durch die Grenzwerte nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 AbwV vollständig verdrängt und nicht nur um zusätzliche Kriterien ergänzt sowie modifiziert werden soll. Unabhängig davon, dass es sich bei diesen Grenzwerten nur um Mindestanforderungen handelt (§ 1 Abs. 1 und 3 AbwV), ist das Erfordernis der Einhaltung standardisierter baulicher Kriterien, wie sie unter anderem in der DIN 4261 niedergelegt sind, vielmehr ersichtlich nicht aufgegeben worden. Versteht man Anhang I Teil C Abs. 4 AbwV nicht dahin, dass allein eine im Sinn dieser Bestimmung serienmäßig zugelassene Anlage die Anforderungen einhält, verdeutlicht die Vorschrift zumindest, dass die Abwasseranlagen als Folge typisierter baulicher Merkmale einschließlich derjenigen für eine biologische Nachreinigung mechanisch nur vorgeklärter Abwässer die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 AbwV bieten sollen, die Grenzwerte also nicht (lediglich) für sich, sondern als zusätzliche Anforderungen einzuhalten sind. Jedenfalls für die bei Inkrafttreten der 5. Änderungsverordnung vorhandenen Altanlagen, für die typischerweise eine Zulassung nach Anhang 1 Teil C Abs. 4 AbwV nicht vorliegt, behalten die schon zuvor einschlägig gewesenen technischen Regeln einschließlich der DIN 4261 ihre Geltung, modifiziert entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben. Das spiegelt sich in der Neufassung der DIN 4261 von Dezember 2002 wieder, die unter anderem auf die 5. Änderungsverordnung zugeschnitten ist." 11 Die häuslichen Abwässer auf dem Grundstück I. 0 werden in eine Zweikammergrube eingeleitet und fließen von dort in die für die Entwässerung der Stallungen angelegte Jauchegrube. Dies stellt keine Kleinkläranlage nach den Vorgaben der DIN 4261 dar. Eine wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Kleinkläranlage für das Grundstück I. 0 ist nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge nicht vorhanden. Dies kann aber dahinstehen, denn auch das Vorhandensein einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedeutet nicht, dass der Antragsteller deshalb davon verschont wäre, den aktuellen Stand der Abwasserreinigungstechnik einzuhalten; auch vorhandene rechtmäßige Einleitungen unterliegen der Anpassungspflicht an einen fortgeschrittenen Standard der Abwasserreinigung (§ 52 Abs. 2 LWG, §§ 5, 7 a Abs. 3 WHG). 12 Vgl. Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW), Beschluss vom 06. November 2001 - 20 B 1400/01 -. 13 Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen für eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung gemäß § 53 Abs.5 LWG und Genehmigung nach § 58 LWG nicht vorliegen. Der Antragsteller kann sich insoweit nicht auf § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG berufen. Danach gelten die Bestimmungen des Abschnitts III des LWG nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, bodenschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Es muss eine ordnungsgemäße landbauliche Bodenbehandlung stattfinden. Für das Aufbringen des Klärschlamms sind die Bestimmungen der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) zu beachten. Danach darf Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken nur so aufgebracht werden, dass (u. a.) das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Aufbringen von ungeklärtem häuslichen Abwasser auf landwirtschaftliche Nutzflächen beeinträchtigt das Wohl der Allgemeinheit, auch wenn es mit Gülle vermischt ist. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht auszuschließen, dass im Abwasser Krankheitskeime enthalten sein können, die zu ernsthaften Gefahren für die menschliche Gesundheit führen können. Auch eine schädliche Beeinflussung des Bodens durch die Schadstoffe, die das Haushaltsabwasser regelmäßig enthält, kann nicht ausgeschlossen werden. 14 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 1990, 8 C 71/88. 15 Insoweit entspricht die anaerob erfolgende Vorklärung auf dem Grundstück nicht dem Stand der Technik. Dies gilt unabhängig von der Zahl der gehaltenen Tiere, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese jederzeit wieder erhöht werden kann. 16 Bei der von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs unabhängigen Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt ins Gewicht, dass auf Seiten des Antragstellers insbesondere finanzielle Belange betroffen sind, denen bei einem Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache nachträglich Rechnung getragen werden kann. Die angeordneten Maßnahmen bewirken keine endgültigen Veränderungen an den bestehenden Anlagen, sondern sind jederzeit ohne großen Aufwand umkehrbar. Verbindlich vorgegeben durch die Ordnungsverfügung ist lediglich, die vorhandene Gülle- bzw. Jauchegrube nicht für die Beseitigung der häuslichen Abwässer zu nutzen und die häuslichen Abwässer in einem hierfür aufzustellenden Behälter zu sammeln und zur kommunalen Kläranlage abfahren zu lassen. Die Alternative, die Errichtung einer Mehrkammergrube nach dem Stand der Technik zu beantragen und zu errichten, ist nur als denkbare Möglichkeit genannt, die Entsorgung der häuslichen Abwässer durchzuführen. 17 Auf Seiten des vom Antragsgegner zu wahrenden öffentlichen Interesses ist dagegen einzustellen, dass die Behebung unzulänglicher Abwasserverhältnisse wegen deren Bedeutung für eine geordnete Gewässerbewirtschaftung ein prinzipiell gewichtiges öffentliches Anliegen ist. Eine flächendeckende Sanierung der Abwasserverhältnisse nach dem aktuellen Standard ist nach der Wertung des Gesetzes, wie sie in § 18 b, 7 a WHG zum Ausdruck kommt, unangeachtet dessen dringlich, dass nachteilige Auswirkungen der Einleitung häuslichen Abwassers von einem einzelnen Hausgrundstück auf die Gewässerqualität allenfalls unter Schwierigkeiten konkret nachzuweisen sind. Das gesetzliche Schutzkonzept verlangt die Einbeziehung gerade auch derartiger Abwassereinträge. Aus wasserrechtlicher Sicht kommt es maßgebend allein darauf an, dass die derzeitigen Abwasserverhältnisse unterbunden werden und sichergestellt ist, dass zukünftig kein unzureichend gereinigtes Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird. 18 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003 - a.a.O. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und berücksichtigt ausgehend vom Regelstreitwert den vorläufigen Charakter des Verfahrens. 21