Beschluss
20 B 1400/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1106.20B1400.01.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdezulassungsverfahren 4.000,- DM. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Das Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 26. Oktober 2001, in dem der Antragsteller nicht ausdrücklich bezeichnet, aus welchem der in Betracht kommenden Zulassungsgründe er die Zulassung der Beschwerde begehrt, lässt sich inhaltlich allein dem Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuordnen. Es kann auf sich beruhen, ob derartige Zweifel überhaupt in einer dem Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) genügenden Weise aufgezeigt sind, obwohl die Ausführungen im Schriftsatz vom 26. Oktober 2001 nicht an die Erwägungen im angegriffenen Beschluss anknüpfen, sondern sich ausschließlich auf die angefochtene Ordnungsverfügung beziehen. Der Sache nach wird mit dem Zulassungsantrag nur die mit der Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2001 vorgelegte Beschwerdebegründung wiederholt, ohne der gegenüber einem Beschwerdeverfahren anders gelagerten prozessualen Situation des Beschwerdezulassungsverfahrens annähernd Rechnung zu tragen. Die Darlegung von Zulassungsgründen verlangt aber eine konkrete Auseinandersetzung speziell mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 4 Dessen ungeachtet ruft das Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel daran hervor, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Ergebnis richtig beschieden hat. Dabei kann des Weiteren dahingestellt bleiben, dass das Verwaltungsgericht die von ihm vorgenommene Interessenabwägung nicht allein auf die Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung gestützt hat, sondern auch "jedenfalls" auf "eine von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer möglicherweise folgenden Klage losgelöste Interessenabwägung". Betrachtet man die letztere Überlegung, wofür alles spricht, als eine selbständig für sich tragende Begründung des angegriffenen Beschlusses, die neben den Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung steht, ist das Antragsvorbringen schon deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses zu erschüttern, weil es sich mit diesem Element der Begründung nicht ansatzweise substantiiert befasst. Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die auf mehreren von einander unabhängigen Gründen beruht, kann mit einem Zulassungsantrag mit Aussicht auf Erfolg nur dann angegriffen werden, wenn in Bezug auf jeden dieser Gründe zur Zulassung führende Gesichtspunkte dargetan werden. Wird in Bezug auf einen tragenden Grund kein Zulassungsgrund dargelegt oder liegt insoweit kein Zulassungsgrund vor, sind die anderen Gründe letztlich nicht erheblich für die Entscheidung. 5 Unabhängig hiervon ergibt das Antragsvorbringen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller leite Abwasser in ein Gewässer ein, ohne den gesetzlichen Anforderungen nach § 52 Abs. 1 LWG, § 7 a WHG an den - in der DIN 4261 zum Ausdruck kommenden - Stand der Technik hinsichtlich der Abwasserreinigung zu genügen, wird nicht ansatzweise schlüssig in Frage gestellt. Legt man das Antragsvorbringen zugrunde, gelangt das Abwasser nach Passieren einer "Vierkammer-Faulanlage" über eine Sickergrube oder, soweit es sich um das Bade- und Spülwasser handelt, über drei Schächte und eine Sickergrube in den Untergrund. Das bedeutet, dass das Abwasser in das Grundwasser eingeleitet wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG). Lässt man alles andere - u. a. den baulichen Zustand der "Vierkammer-Faulanlage" und deren Funktionsweise sowie die Beschaffenheit der Einrichtungen für die Versickerung - außer Acht, fehlt es hiernach auch nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers aller Wahrscheinlichkeit nach jedenfalls an der notwendigen biologischen Nachreinigung des Abwassers, bevor es dem Grundwasser zusickert. Ein Sickerschacht (so die Behauptung im Schriftsatz vom 3. Januar 2001) oder eine Sickergrube (so die Behauptung in der Antragsschrift vom 26. Oktober 2001) ist als biologische Behandlungsstufe von in einer Mehrkammergrube ohne Abwasserbelüftung lediglich mechanisch vorgereinigtem Abwasser wegen des punktförmig konzentrierten Austrags des Abwassers in den Untergrund unzureichend. 6 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1996 - 20 A 5789/94 -; Czychowski, WHG, 7. Auflage, § 34 Rdnr. 9. 7 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die "Vierkammer- Faulanlage", deren angebliche funktionelle Besonderheiten gegenüber einer herkömmlichen Dreikammergrube nach DIN 4261 Teil 1 der Antragsteller nicht präzisiert hat, mit hinreichenden Vorkehrungen zur Abwasserbelüftung (DIN 4261 Teil 2 oder gleichwertig) ausgestattet sein könnte, sind weder den Feststellungen anlässlich der örtlichen Überprüfung der Anlage des Antragstellers noch seinem Vortrag zu entnehmen. 8 Der Standpunkt des Antragstellers, von der Anlage gingen Gefahren für das Grundwasser nicht aus, ist zum einen im Hinblick auf Art und Umfang des Schadstoffeintrags in das Grundwasser durch nichts belegt und steht zum anderen in klarem Widerspruch dazu, dass der Schutz des Grundwassers im gegebenen Zusammenhang nach Maßgabe des § 7 a WHG durch die gebotene Einhaltung abwassertechnischer Anforderungen nach dem Stand der Technik bewirkt wird. Gegen diese Anforderungen wird nicht erst dann verstoßen, wenn nachweislich nachteilige Veränderungen des Grundwassers im Sinne eines konkret ermittelten Ursachenbeitrags für die Belastung des Grundwassers mit Schadstoffen hervorgerufen werden, sondern schon dann, wenn Abwasser unter Missachtung des Standes der Technik in das Grundwasser eingeleitet wird. 9 Der Einwand des Antragstellers, der Betrieb der Anlage sei seit 1974 gemeindlich genehmigt, übersieht, dass Abwasser in das Grundwasser - oder in ein oberirdisches Gewässer - nur eingeleitet werden darf, wenn hierfür (auch) eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 7 WHG). Die Erteilung einer Baugenehmigung für eine häusliche Kleinkläranlage ist deshalb nicht gleichzusetzen mit der für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer notwendigen wasserrechtlichen Zulassung. Das Vorhandensein einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die nach den Angaben des Antragsgegners nicht erteilt worden ist, wird durch die vom Antragsteller lediglich unter Schlussfolgerung aus der Erteilung der Baugenehmigung behauptete gemeindliche Genehmigung nicht hinreichend dargetan; vorgelegt worden ist die Genehmigung nicht. Im Übrigen würde das Vorhandensein einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht bedeuten, dass der Antragsteller deshalb davon verschont wäre, den aktuellen Stand der Abwasserreinigungstechnik einzuhalten; auch vorhandene rechtmäßige Einleitungen unterliegen der Anpassungspflicht an einen fortgeschrittenen Standard der Abwasserreinigung (§ 52 Abs. 2 LWG, §§ 5, 7 a Abs. 3 WHG). 10 Die Auffassung des Antragstellers, ihm sei durch die Ordnungsverfügung alternativ aufgegeben worden, das Grundstück an den gemeindlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen, trifft nicht zu; die von ihm erwähnten Hindernisse, die einer Anschlussnahme entgegenstehen sollen, gehen deswegen am Regelungsgehalt der Ordnungsverfügung vorbei. Verbindlich vorgegeben wird durch die Ordnungsverfügung lediglich, dass der Antragsteller unter Stilllegung der bisher betriebenen Mehrkammeranlage das anfallende Abwasser in einem noch zu erstellenden abflusslosen Auffangbehälter zu sammeln und sodann ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation wird in Form eines bloßen Hinweises auf eine denkbare Möglichkeit in den Raum gestellt, mithin als Mittel erwähnt, dessen Verwirklichung die Befolgung der angeordneten Maßnahmen entbehrlich machen würde. Verbindlich gefordert wird der Anschluss an die Kanalisation in der Ordnungsverfügung dagegen ihrem eindeutigen Wortlaut sowie ihrer Begründung zufolge nicht. Damit wird dem Antragsteller nur ein alternatives Mittel zur Herbeiführung ordnungsgemäßer Abwasserverhältnisse genannt (§ 21 Sätze 1 und 2 OBG). Ob er von dem Mittel Gebrauch macht, bleibt nach dem Regelungsgehalt der Ordnungsverfügung ihm - im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten - überlassen. Sollte eine (zumutbare) Anschlussmöglichkeit nicht gegeben sein, hat das weder Auswirkungen auf die Rechtswidrigkeit der bestehenden Abwasserverhältnisse auf dem Grundstück noch würde dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit einer dem Antragsteller allein abverlangten "abflusslosen Grube" führen. Aus wasserrechtlicher Sicht kommt es, was die Ordnungsverfügung auch unmissverständlich verdeutlicht, maßgebend allein darauf an, dass die derzeitigen Abwasserverhältnisse unterbunden werden und sichergestellt ist, dass zukünftig kein unzureichend gereinigtes Abwasser ohne Erlaubnis in ein Gewässer eingeleitet wird. 11 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 12