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Urteil

5 K 1009/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:1016.5K1009.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise für den Fall der Erteilung einer Duldung die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu erlauben. 3 Die Klägerin meldete sich am 13. August 1999 als Asylsuchende. Personalpapiere führte sie nicht bei sich. Sie legte eine Bescheinigung vor, aus der sich nach ihren Angaben ergab, dass sie ein Diplom als Schneiderin erworben hatte. 4 Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge machte die Klägerin folgende Angaben: 5 Sie sei aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Sie sei im Jahre 1957 in der Autonomen Republik Nachitschewan geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie sei Witwe. Ihr Mann sei im April 1995 gestorben. Sie habe zwei 1976 und 1978 geborene Töchter. 6 Das Bundesamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte durch Bescheid vom 15. Februar 2000 ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes nicht vorlagen. Für den Fall, dass die Klägerin nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist die Bundesrepublik Deutschland verlassen sollte, wurde ihr die Abschiebung nach Aserbaidschan in die Enklave Berg-Karabach angedroht. Dieser Bescheid wurde nach erfolglosem Klageverfahren im Oktober 2002 bestandskräftig. Seitdem erhält die Klägerin Duldungen, bis zum März 2006 mit dem Zusatz, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet wird. Zuletzt wurde die Duldung bis Januar 2007 erteilt. 7 Der Beklagte bat die Zentrale Ausländerbehörde in Bielefeld mit Schreiben vom 12. November 2002 darum, Passersatzpapiere für die Klägerin zu beantragen. Die Klägerin hatte aus diesem Anlass eine Erklärung mit ihren persönlichen Daten ausgefüllt und unterschrieben. Da diese Erklärung nach Überprüfung durch die Zentrale Ausländerbehörde in Bielefeld unvollständige Angaben enthielt, wurde die Klägerin aufgefordert, diese Angaben zu ergänzen. Sie teilte daraufhin mit, dass sie weitere Informationen nicht geben könne. Die Unterlagen wurden am 12. Dezember 2002 von einem Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld bei der Botschaft von Aserbeidschan in Berlin abgegeben. 8 Da die Anfrage der ZAB Bielefeld unbeantwortet blieb, forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 16. April 2004 auf, sich selbst um Personalpapiere, wie eine Geburtsurkunde und einen Reisepass zu bemühen und diese Unterlagen unverzüglich der Ausländerbehörde vorzulegen. 9 Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Mai 2004 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie sich erneut wie schon im Jahre 2001 schriftlich an das Standesamt ihres Geburtsortes gewandt und um Übersendung einer Geburtsurkunde gebeten habe. Eine Antwort habe sie bisher nicht erhalten. 10 Die Klägerin wurde am 17. November 2004 Mitarbeitern der Botschaft von Aserbaidschan vorgeführt. Das Interview wurde in russischer Sprache geführt. Nach Auskunft des Botschaftsmitarbeiters sprach die Klägerin sehr gut russisch mit einem armenischen Akzent, jedoch kein aserbaidschanisch. 11 Am gleichen Tage wurde die Klägerin Mitarbeitern der armenischen Botschaft vorgeführt. Das Interview wurde in armenischer Sprache geführt. Die Klägerin füllte einen Antrag zur Überprüfung ihrer Identität aus. Die armenische Botschaft teilte nach Überprüfung der Unterlagen im September 2005 mit, dass die Klägerin auf Grund der von ihr gemachten Angaben nicht als armenische Staatsangehörige identifiziert werden konnte. 12 Am 25. Februar 2005 wurde die Klägerin dem Vizekonsul des Generalkonsulats der Russischen Föderation vorgestellt. Der Vizekonsul stellte fest, dass die Klägerin bei dem Gespräch Angaben machte, die sich allesamt auf Aserbaidschan bezogen. Das Ausländeramt des Beklagten bat daraufhin die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku/Aserbeidschan mit Schreiben vom 24. November 2005 um Überprüfung der Identität der Klägerin. Die Botschaft teilte mit Schreiben vom 15. Februar 2006 mit, dass die Klägerin auf Grund der über sie vorliegenden Angaben nicht als Staatsangehörige dieses Staates identifiziert werden konnte. 13 Der Antrag der Klägerin vom 3. März 2005, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 2. März 2006 mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin nicht ausreichend daran mitgewirkt habe, ihre Identität zu klären und Ausreisepapiere zu beschaffen. 14 Der Beklagte lehnte es durch weiteren Bescheid vom 28. März 2006 unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach unzureichende Mitwirkung der Klägerin bei ihrer Identifizierung und bei der Beschaffung von Ausreisepapieren ab, weiterhin eine unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu erlauben. 15 Die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 2. März 2006 und vom 28. März 2006 wies der Landrat des Kreises Borken durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2006 im Wesentlichen aus den Gründen der Bescheide des Beklagten zurück. 16 Die Klägerin hat am 13. Juni 2006 Klage erhoben. Sie macht geltend: 17 Sie habe sich im Laufe der Jahre ständig darum bemüht, gegenüber dem Ausländeramt des Beklagten ihre Identität als aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit nachzuweisen und Ausreisepapiere zu beschaffen. Sie habe in den Jahren 2001 und 2004 Schreiben an das für sie zuständige Standesamt in Aserbaidschan gerichtet, die jedoch nicht beantwortet worden seien. Auch habe sie sich bereit erklärt, sich von Mitarbeitern der Botschaften bzw. des Generalkonsulats von Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation befragen zu lassen. Sie habe in diesem Zusammenhang alle Formulare vollständig ausgefüllt. Auch habe sie auf Veranlassung des Ausländeramtes mit Schreiben vom 11. Februar 2005 bei dem Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn die Ausstellung eines Passersatzpapieres beantragt. Außerdem habe sie die Botschaft von Aserbaidschan mit Schreiben vom 13. Juni 2006 gebeten, ihre Identität als Staatsangehörige von Aserbaidschan zu bestätigen und ihr entsprechende Personalpapiere auszustellen. Da sie keine Verwandten mehr in der Heimat habe und ihr der gegenwärtige Aufenthalt ihrer beiden Töchter, die zuletzt in Georgien gelebt hätten, nicht bekannt sei, habe sie keine weitere Möglichkeit, sich selbst um Personalpapiere zu bemühen. 18 Bezüglich der ihr versagten Zustimmung zur weiteren Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit hat die Klägerin vorgetragen: 19 Der Beklagte habe seit dem Jahre 2002 einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft zugestimmt. Die Arbeitsagentur für Arbeit sei auch weiterhin damit einverstanden, dass sie, die Klägerin, als Reinigungskraft erwerbstätig bleibe. Es bestehe deshalb kein Anlass, diese Zustimmung zu verweigern. 20 Die Klägerin beantragt, 21 den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 2. März 2006 und vom 28. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Borken vom 15. Mai 2006 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, 22 hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 23 und weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben. 24 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, 25 die Klage abzuweisen. 26 Der Beklagte verweist ergänzend darauf, dass die Klägerin schon deshalb keine Aufenthaltserlaubnis erhalten könne, weil sie sich während ihres Aufenthaltes nicht integriert habe. Insbesondere erhalte sie seit Jahren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 27 Nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren sollte ihr für ihre Tätigkeit als Reinigungskraft ein monatliches Einkommen von 330 EUR gezahlt werden. 28 Die Klägerin hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Duldung im Verfahren 5 L 565/07 mit Rücksicht auf die ihr bis Januar 2007 erteilte Duldung zurückgenommen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verfahrensakte 5 L 565/07 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 31 Die Klage hat mit beiden Klagebegehren keinen Erfolg. 32 Der Beklagte ist weder verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, noch ist er verpflichtet, zuzustimmen, dass die Klägerin eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, soweit und solange sie - wie bisher - im Besitz einer Duldung ist. 33 Das Gericht beurteilt die Sach- und Rechtslage nach den Vorschriften des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden kann (vgl. statt aller Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE 116, 1 28 = InfAuslR 2002, 394). Dieser Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage gilt auch, wenn die Ausländerbehörde verpflichtet werden soll, einem Ausländer, der im Besitz einer Duldung ist, die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu genehmigen. 34 Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 35 Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der von der Klägerin begehrten Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Von dieser Befugnis hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 11. Dezember 2006 - Az.: 15-39.08.01-3 - Gebrauch gemacht. Die Klägerin erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen dieses Erlasses. Der 2. Spiegelstrich der Ziffer 1.1.1 sieht vor, dass von dieser Regelung alleinstehende Ausländerinnen und Ausländer erfasst werden, die sich am 17. November 2006 acht Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Sie ist nach ihren eigenen Angaben am 11. August 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hielt sich am 17. November 2006 erst sieben Jahre und drei Monate hier auf. 36 Die Klägerin erfüllt auch weitere Voraussetzungen des Erlasses nicht. Sie befand sich am 17. November 2006 nicht in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis. Vielmehr erhielt sie zu diesem Zeitpunkt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Ziffern 1.1.2 und 1.1.3 des vorgenannten Erlasses). 37 Der Beklagte ist auch nicht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, denn sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes dieser Vorschrift. Danach soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies trifft bei der Klägerin ebenfalls nicht zu, denn die Aufenthaltsdauer von acht Jahren war nicht schon am 1. Juli 2007, sondern am 11. August 2007 erreicht. Das Gericht kann deshalb offen lassen, ob die Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch deshalb nicht gegeben sind, weil die Klägerin den Beklagten vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat (§ 104 a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz Nr. 4 AufenthG). 38 Das Gericht teilt nicht die Ansicht der Klägerin, dass die in § 104 a Abs. 1 AufenthG geregelte Unterscheidung zwischen einem achtjährigen Aufenthalt bei alleinstehenden Ausländerinnen und Ausländern und einem sechsjährigen Aufenthalt bei Familien willkürlich sei und deshalb gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstoße. Dem Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Ermessensspielraum zu. Er kann seine Entscheidung aus jedem sachlich vertretbaren Grund treffen. Die von ihm für richtig befundene Unterscheidung zwischen alleinstehenden Ausländerinnen und Ausländern einerseits und Familien mit minderjährigen Kindern andererseits ist schon durch den in Art. 6 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie sachlich gerechtfertigt. 39 § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG begründet ebenfalls keinen Anspruch der Klägerin, ihr eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Nach dieser Vorschrift kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Von dieser Vorschrift wird die Klägerin nicht erfasst, denn sie ist lediglich im Besitz einer Duldung und deshalb vollziehbar ausreisepflichtig. Letzteres ergibt sich für die Klägerin gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz AufenthG aus dem bestandskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamtes vom 15. Februar 2000. 40 Der Beklagte ist auch nicht gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 41 Zwar ist die Klägerin auf der Grundlage des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 15. Februar 2000 gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Auch ist sie nach dem bestandskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens im Jahre 2002 mehr als 18 Monate in der Bundesrepublik Deutschland geduldet worden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann jedoch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Vielmehr müssen zusätzlich die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 = InfAuslR 2007, 4 = NVwZ 2006, 1418). Dies trifft bei der Klägerin nicht zu. 42 Die Ausreise der Klägerin ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Unter dem Begriff der Ausreise im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a. a. O.). 43 Eine freiwillige Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die eine Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können auf inlandsbezogenen Abschiebungsverboten beruhen. Diese Verbote können sich wiederum aus Verfassungsrecht, etwa aus dem aus Artikel 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder aus Völkervertragsrecht, etwa aus Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK -, Gesetz vom 7. August 1952, BGBl. I S. 685, ergeben (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a. a. O und OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110 und Beschluss vom 7. Februar 2007 - 18 A 4369/05 -). In diesem Zusammenhang geht das Gericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle im Range eines Bundesgesetzes stehen und dass die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den einzelnen Regelungen der EMRK im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 = NVwZ 2004, 3407 und Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946 = InfAuslR 2007, 275 sowie BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203 = NVwZ 2000, 810 und OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2007 - 18 E 686/07 - m. w. N.). 44 Darüber hinaus gehören zu den Abschiebungshindernissen, die eine freiwillige Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich machen, auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher inlands- und zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a. a. O. im Anschluss an das Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, NVwZ 1997, 1114 zu § 30 Abs. 3 und 4 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354). 45 Wenn keine Abschiebungshindernisse bzw. -verbote im vorbeschriebenen Rahmen bestehen, ist die freiwillige Ausreise aus rechtlichen Gründen nicht unmöglich. 46 Bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde bei abgelehnten Asylbewerbern nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993, BGBl. I S. 1361, an die positive oder negative Feststellung des Bundesamtes gebunden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a. a. O. und Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126.05 -, NVwZ 2006, 830 sowie OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 18 A 4369/05 - ). Da im Falle der Klägerin zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem bestandskräftig gewordenen Bescheid zum ersten Asylverfahren geprüft und abgelehnt worden sind, ist der Beklagte für die Entscheidung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nicht zuständig. 47 Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie ergeben sich nicht aus Verfassungsrecht. 48 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Artikel 20 Abs. 3 GG wird nicht verletzt, wenn die Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhält. Dieser Grundsatz besagt, dass jede staatliche Entscheidung geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um das mit dieser Entscheidung angestrebte Ziel zu erreichen. Dies trifft im Falle der Klägerin zu. 49 Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zielt bei der Klägerin darauf ab, ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu beenden. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass die Klägerin ausreist. Sie ist im August 1999 zu dem Zweck in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, klären zu lassen, ob sie Asyl erhält. Mit dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens hat sich dieser Zweck des Aufenthaltes erledigt, so dass im Anschluss daran ihre Ausreise erfolgen muss. Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Bundesrepublik Deutschland bzw. die mit asyl- bzw. ausländerrechtlichen Angelegenheiten befassten staatlichen Stellen dem Eindruck entgegenwirken müssen, ein Asylantrag könne auch dann zu einem Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland führen, wenn er keinen Erfolg hat. Dieser Gesichtspunkt dient ebenfalls im öffentlichen Interesse dazu, den Missbrauch des Grundrechts auf Asyl zu verhindern. Hinzu kommt, dass das vorgenannte öffentliche Interesse darauf beruht, die Folgekosten für das soziale Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu begrenzen, die sich aus dem Aufenthalt von Asylbewerbern und ihren Familienangehörigen nach dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens ergeben können. Dieser Gesichtspunkt gilt auch im Falle der Klägerin, denn sie hat während ihres Aufenthaltes fortlaufend Sozialleistungen nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten. 50 Die Entscheidung, der Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist geeignet, die vorgenannten öffentlichen Interessen zu wahren. Diese Entscheidung ist auch erforderlich, um den Zweck der Ausreise zu erreichen, denn eine weniger einschneidende Maßnahme steht dem Beklagten nicht zur Verfügung. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist auch angemessen, weil die Nachteile der Klägerin, die mit ihrer Ausreise verbunden sind, in keinem Missverhältnis zu den vorgenannten gewichtigen öffentlichen Interessen stehen. Dies ergibt sich daraus, dass die Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, nicht gegen Artikel 8 EMRK verstößt. 51 Artikel 8 Abs. 1 EMRK sieht u. a. vor, dass jedermann Anspruch auf Achtung seines Privatlebens hat. Mit seiner Entscheidung, der Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen, verstößt der Beklagte nicht gegen diese Regelung. 52 Ein Eingriff in das Privatleben durch Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis liegt nicht schon dann vor, wenn sich der Ausländer über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Vielmehr muss er über starke persönliche soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügen. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kann nur für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gleichsam deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Dies bedeutet, dass ein Eingriff in das Privatleben grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn dieses Privatleben in dem Aufenthaltsstaat fest verankert ist und sich nicht lediglich auf eine lose Verbindung beschränkt (OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 579 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303, 304 sowie Beschluss vom 14. August 2007 - 18 E 686/07 - und EGMRK, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - (Sisojeva I), InfAuslR 2005, 349; vgl. dazu auch EGMR Urteil vom 15. Januar 2007 - 60654/00 - (Sisojeva II), InfAuslR 2007, 140; weitere Nachweise zur Rechtsprechung des EGMR bei Bergmann, Aufenthaltserlaubnis auf Grund von „Verwurzelung", ZAR 2007, 128 und bei Thym, Humanitäres Bleiberecht zum Schutz des Privatlebens?, InfAuslR 2007, 133). 53 Hieran anknüpfend hat eine faktische Integration der Klägerin während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht schon deshalb stattgefunden, weil sie sich hier schon seit August 1999 aufhält. Für ihre persönliche Integration durch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift hat die Klägerin nichts vorgetragen. Auch ergeben sich hierzu keine Anhaltspunkte aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten. Dies gilt gleichermaßen für die soziale Integration in die gesellschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland. Erst recht hat sich die Klägerin nicht wirtschaftlich integriert. Seit ihrer Einreise ist sie ständig auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen. Ihr zwischenzeitliches Erwerbseinkommen im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung als Putzhilfe in Höhe des von ihr selbst angegebenen Lohnes von 330 EUR monatlich reichte und reicht bei weitem nicht aus, um ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu gewährleisten. 54 Allerdings ist die Ausreise der Klägerin tatsächlich unmöglich, weil sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht im Besitz von Identitätspapieren und eines Passes ist. Die Regelung in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG schließt es allerdings aus, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 55 Eine Aufenthaltserlaubnis darf gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt gemäß § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG insbesondere vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Dies trifft bei der Klägerin zu. Ein ausreisepflichtiger Ausländer muss in diesem Zusammenhang ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde alle erforderlichen Maßnahmen einleiten, um seiner Ausreisepflicht nachkommen zu können. Dazu gehört insbesondere, dass der Ausländer sich einen gültigen Pass beschafft. Der Besitz eines gültigen Passes oder eines Ausweisersatzes gehört gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG zu den Obliegenheiten eines jeden Ausländers. Ein Ausländer muss auch deshalb im Besitz eines Passes sein, weil dies in der Regel gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erforderlich ist, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, zu dem die hier von der Klägerin erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gehört. Die Verpflichtung jedes Ausländers, sich in den Besitz gültiger Personalpapiere zu setzen, wird durch die in § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG getroffene Regelung verdeutlicht, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitwirken muss. Dazu gehört neben einem Pass oder Passersatz auch jede sonstige Urkunde und jedes Dokument, das geeignet ist, die Ausländerbehörden dabei zu unterstützen, die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ermöglichen. 56 Sinn und Zweck der vorgenannten Regelung ist es, das öffentliche Interesse daran zu wahren und durchzusetzen, dass sich nur der Ausländer rechtmäßig mit einer Erlaubnis der zuständigen staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten darf, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist. 57 Auf dieser Grundlage muss ein Ausländer an allen Handlungen mitwirken, die das Ausländeramt von ihm verlangt, um in den Besitz eines Passes oder Passersatzpapieres zu kommen. Der Ausländer darf insbesondere nicht untätig bleiben und nur darauf warten, welche (weiteren) Handlungen das Ausländeramt von ihm verlangt. Vielmehr muss er während der gesamten Dauer seiner Verpflichtung zur Ausreise eigenständig die Initiative ergreifen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, das bestehende Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen (OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 322 = NWVBl. 2006, 260 sowie Bay. VGH, Urteil vom 23. März 2006 - 24 B 05.2889 -, Asylmagazin 2006, Heft 6, S. 29 und Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 24 C 05.2856 -, Bay. VBl. 2006, S. 436). 58 Diesen Anforderungen genügt das Verhalten der Klägerin nicht. Sie hat seit dem bestandskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens im Jahre 2002 keine ihr zumutbaren ständigen eigenen Anstrengungen unternommen, um in den Besitz von Identitätspapieren, insbesondere eines Nationalpasses zu kommen. Das Standesamt ihres Geburtsortes hat sie im Jahre 2004 etwa zwei Jahre nach Abschluss des Asylverfahrens angeschrieben. Einen Antrag auf Ausstellung von Personalpapieren hat sie gegenüber der Russischen Föderation erstmals im Jahre 2005 gestellt. Einen eigenen Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapieren bei der Botschaft des Staates Aserbaidschan hat sie erstmals im Jahre 2006 nach Klageerhebung gestellt. Letzteres hätte sich unmittelbar nach Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 2002 aufdrängen müssen, weil die Klägerin selbst immer wieder geltend gemacht hatte und noch weiterhin geltend macht, dass sie Staatsangehörige des Landes Aserbaidschan ist. In diesem Zusammenhang geht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf Blatt 73 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin am 12. Dezember 2002 persönlich bei der Botschaft des Staates Aserbeidschan vorgesprochen und Unterlage abgegeben hat. Dies ist vielmehr durch einen Mitarbeiter der ZAB Bielefeld geschehen. 59 Hinzu kommt dass die Klägerin sich nicht bemüht hat, mit Hilfe ihrer beiden Töchter oder sonstiger in der Heimat lebender Verwandter oder Bekannter Personalpapiere und Identitätsnachweise zu erhalten. Das Gericht nimmt es der Klägerin nicht ab, dass ihr auch sieben Jahre nach ihrer Ausreise der Aufenthalt der beiden Töchter nicht bekannt ist und dass sie keine weiteren Verwandte in Aserbeidschan hat. 60 Es reichte dagegen nicht aus, den Aufforderungen des Beklagten nachzukommen, sich Mitarbeitern der Botschaften der Länder Aserbaidschan, Armenien und der Russischen Föderation zu stellen. Vielmehr war die Klägerin auf der Grundlage der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, von sich aus spätestens nach dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens alle Anstrengungen zu unternehmen, um in den Besitz von Identitätspapieren, insbesondere eines Nationalpasses ihres Heimatlandes Aserbaidschan zu gelangen Dies ist hier nicht geschehen. Für das Gericht drängt sich nach Anhörung der Klägerin unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten der Eindruck auf, dass die Klägerin armenische Staatsangehörige ist. 61 Der im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgestellte Hilfeantrag, den Beklagten zur Neubescheidung zu verpflichten, ist ebenfalls unbegründet, weil auf der Grundlage der vorgenannten Ausführungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin schon aus Rechtsgründen nicht möglich ist 62 Der weitere Hilfsantrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist unbegründet. 63 § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass Ausländer eine Beschäftigung nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt und wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Die Aufenthaltstitel werden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt. Ein Ausländer, der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist - dazu gehört die lediglich geduldete Klägerin -, darf keine Beschäftigung ausüben. Allerdings sieht § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung Fälle bestimmen darf, in denen geduldeten Ausländern abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Beschäftigung erlaubt werden kann. § 10 Satz 1 der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung) vom 22. November 2004, BGBl. I S. 2934 i. d. F. von Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes zum Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970, S. 2114 regelt, dass geduldeten Ausländern mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden darf, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Geduldeten Ausländern darf allerdings gemäß § 11 Satz 1 der Beschäftigungsverfahrensverordnung die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Auf diese Rechtsgrundlage hat der Beklagte zu recht seine Entscheidung gestützt, die von der Klägerin begehrte Erlaubnis für eine Beschäftigung als Putzhilfe abzulehnen, denn bei der Klägerin können aus von ihr zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden. 64 Ein Ausländer hat die Gründe dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, zu vertreten, wenn er an der Beschaffung von Ausreisepapieren nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mitwirkt (OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1725/05 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 222 = NVwZ-RR 2007, 60 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und zum Schrifttum). 65 Zur näheren Bestimmung des vertreten müssens im Sinne des § 11 Satz 1 der Beschäftigungsverfahrensverordnung können die Maßstäbe des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG zum Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen übernommen werden, was die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen betrifft (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 - a. a. O.). 66 Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Begriff des vertreten müssens im Sinne des § 11 Satz 1 der Beschäftigungsverfahrensverordnung zu Lasten des lediglich geduldeten Ausländer eng auszulegen ist, weil es sich um eine Ausnahmeregelung handelt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 2 und 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, in der Regel nur dem Ausländer eine Beschäftigung zu erlauben, der im Besitz eines zu diesem Zweck erteilten Aufenthaltstitels ist. Da die Duldung, wie oben ausgeführt, kein Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist, darf umgekehrt einem geduldeten Ausländer nur ausnahmsweise eine Beschäftigung erlaubt werden. 67 Hieran anknüpfend ist über die Zumutbarkeit der einem Ausländer obliegenden Handlungen bei der Beschaffung von Identifikations- und Heimreisepapieren unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei kann auch den individuellen intellektuellen Fähigkeiten des Ausländers Rechnung getragen werden (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 402.242, § 25 AufenthG Nr. 4 und OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 18 E 413/07 -). 68 Diesen Anforderungen genügt das Verhalten der Klägerin nicht. Insoweit wird Bezug genommen auf die vorstehenden Ausführungen zu § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 70