Beschluss
9 Nc 243/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2007:1122.9NC243.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. klinischen, hilfsweise zum 4. oder niedrigeren vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2007/2008 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2007/2008 (ZulassungszahlenVO) vom 6. Juli 2007 (GV.NRW. 2007, 262) sowie durch Verordnung vom 23. August 2007 (GV.NRW. 2007, 330 - ZulassungszahlenVO Studienjahr 2007/2008 höhere Fs. -) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2007/2008 im Studiengang Medizin aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber wie folgt festgesetzt. 1. vorklin. Fs. 140 Studienplätze 2. vorklin. Fs. 136 Studienplätze 3. vorklin. Fs. 135 Studienplätze 4. vorklin. Fs. 131 Studienplätze (Soll-Summe 2. - 4. Fs. = 402 Stp.) 1. klinisches Fs. 100 Studienplätze 2. klinisches Fs. 100 Studienplätze 3. klinisches Fs. 99 Studienplätze 4. klinisches Fs. 99 Studienplätze 5. - 6. klin. Fs. 196 Studienplätze. (Soll-Summe klin. Fs. = 594 Stp.) Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 166/07) stehen den Sollzahlen folgende tatsächliche Einschreibungszahlen (Stand: 24. Oktober 2007) gegenüber: 1. vorklin. Fs. 141 Studienplätze 2. vorklin. Fs. 134 Studienplätze 3. vorklin. Fs. 136 Studienplätze 4. vorklin. Fs. 135 Studienplätze (Ist-Summe 2. - 4. Fs. = 405 Stp.) 1. klinisches Fs. 135 Studienplätze 2. klinisches Fs. 124 Studienplätze 3. klinisches Fs. 121 Studienplätze 4. klinisches Fs. 116 Studienplätze 5. klinisches Fs. 130 Studienplätze 6. klinisches Fs. 133 Studienplätze (Ist-Summe klin. Fs. = 759 Stp.) Hinsichtlich der Einschreibungszahl im 2. vorklinischen Fachsemester hat die Antragsgegnerin auf eine vorgenommene Saldierung mit dem Überhang aus dem 3. und 4. vorklinischen Fachsemester verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens 9 Nc 166/07 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum WS 2007/2008 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz in den verfahrensbetroffenen Fachsemestern zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 1. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2007 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen werden die im ministeriellen Kapazitätsermittlungs- und Festsetzungsverfahren (zuletzt: Erlass vom 15. Oktober 2007 nach Durchführung der Überprüfung zum Berechnungsstichtag) abschließend ermittelten Zulassungszahlen (bzw. Auffüllgrenzen) und auch die in der Zulassungszahlenverordnung für höhere Fachsemester für das WS 2007/2008 festgesetzten Zulassungszahlen nicht nur abgedeckt, sondern um 165 und damit um über 27 v. H. überschritten. Soweit im 1. klinischen Fachsemester - in isolierter Sicht - eine Überschreitung der für dieses Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl (Auffüllgrenze) um 35 Studierende festzustellen ist, ist auch dies eine erhebliche Überlast. Bei dieser Sachlage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil völlig fernliegend, dass über die die festgesetzte Aufnahmekapazität deutlich übersteigende - kapazitätsdeckende - Überlast hinaus noch weitere klinische Studienplätze zur Verfügung stehen. 2. Die Antragstellerin hat gleichfalls nicht glaubhaft gemacht, dass über die Zahl der in den vorklinischen Fachsemestern tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus dort noch freie Studienplätze vorhanden wären. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich (kapazitätsdeckend) vergebenen 141 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2007/2008 noch weitere Studien anfänger plätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2007/2008 und damit für das WS 2007/2008 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die jährliche Aufnahmekapazität wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2007 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2007, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (zuletzt: Bericht vom 24. September 2007) und das Ministerium (dieses zuletzt: Erlass vom 15. Oktober 2007) sind bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2007/2008 insgesamt 42 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen (STG) zugeordnet worden: Stellengruppe Anzahl Stellen ( ( = Stand: Studienjahr 2006/2007 W3 Universitäts- professor 7 (7 ( W2 Universitäts- professor 3 (3 ( C2 Oberassistent 1 ( 1 ( C2 Hochschuldozent 0 ( 1 ( C1 Wiss. Assistent 1 ( 10 ( A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 ( 1 ( A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 ( 2 ( E 13 - 15/TVÄ 1 - 3 Wiss. Angestellter (befristet) 21 (12 BAT befr.( E 13 - 15/TVÄ 1 - 3 Wiss. Angestellter (unbefristet) 5 (5 BAT unbefr.( Summe 42 ( 42 ( Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass hiermit das der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster für das Studienjahr 2007/2008 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. Der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren des Studienjahres 2007/2008 eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit der bereits im Verwaltungsverfahren einbezogenen Übersicht für wissenschaftliche Stellen der Hochschule für das Jahr 2007 (" Vorklinik UK Münster") hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere kapazitätsrelevante Stellen vorhanden. Dies gilt auch nach Auswertung des von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Stellenbesetzungsplans (Stand: 15. September 2007). Diese Übersicht, die anforderungsgemäß u.a. die Namen der Dienstkräfte und etwaige individuell höhere oder niedrigere Lehrverpflichtungen bzw. die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen ausweist, belegt ebenfalls die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. -verteilung. Soweit in den Stellengruppen im Vergleich der jeweiligen (in der vorstehenden Übersicht eingemerkten) Stellenzahlen des vorausgegangenen Berechnungszeitraums 2006/2007 - auch ausweislich der dem Gericht aus früheren Verfahren vorliegenden Unterlagen - Veränderungen eingetreten sind, geben diese in kapazitätsrechtlicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken. Das gilt insbesondere für die erfolgte Umwandlung von Stellen der Stellengruppen C1 in befristet besetzte Stellen für Wissenschaftliche Angestellte. Diese Umwandlungen haben nämlich wegen jeweils gleichen Lehrdeputats zu keiner Verminderung des Regellehrangebots der Lehreinheit geführt. Auf der Basis des vorbezeichneten Stellenbestandes, auf den es allein ankommt, hat die Wissenschaftsverwaltung die Ermittlung des (zunächst unbereinigten) Lehrdeputats in Deputatstunden (DS) entsprechend der Zahl der in den einzelnen Stellengruppen vorhandenen Lehrkräfte (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1 KapVO) vorgenommen. Sie stellt sich nach Maßgabe der normativen und in ihrem Geltungsanspruch im vorliegenden Verfahren nicht zweifelhaften Lehrverpflichtungsverordnung (LVV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2007 - GV NRW 2007, 198 - wie folgt dar: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl Stellen Summe DS W3 Universitäts-professor 9 7 63 W2 Universitäts-professor 9 3 27 C2 Oberassistent 7 1 7 C1 Wiss. Assistent 4 1 4 A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 18 A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 10 E 13 - 15 Angestellter (befristet) 4 21 84 E 13 - 15. Angestellter (unbefristet) 8 5 40 Summe 42 253 (Vorjahr: 253) Wegen der bei den einzelnen Stellen jeweils angesetzten Regel-Lehrleistungsverpflichtungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung keine Bedenken aufgetreten, denen im vorliegenden Verfahren - zumal im Hinblick auf die Zahl der tatsächlich ausgebrachten Studienanfängerplätze - weiter nachzugehen wäre. Nicht zu beanstanden ist insbesondere der Ansatz von jeweils 4 DS für die 21 Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte. Dies entspricht der ausdrücklichen normativen Anordnung in § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV. Im vorliegenden Verfahren ist auch unter Einbeziehung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge und deren Erläuterungen vom 30. November 2007 nichts für die Annahme hervorgetreten, eine oder mehrere dieser Stellen seien aufgrund von Arbeitsverträgen besetzt, die zwar als befristet geschlossen worden sind, jedoch - etwa durch spätere Vereinbarung oder gar durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung - zumindest kapazitätsrechtlich als entfristet mit der Folge eines höheren Deputatansatzes zu behandeln wären. Gleichfalls ist nichts dafür ersichtlich, mit Stelleninhabern dieser Stellengruppe seien individualvertraglich - entgegen § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV - höhere Lehrleistungsverpflichtungen als jeweils 4 DS vereinbart worden. Was die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen betrifft, ist von der Hochschule und der Wissenschaftsverwaltung die Lehrleistungsverpflichtung der Dienstkräfte dieser Stellengruppe - ebenso wie in den Vorjahren - mit jeweils 8 DS angesetzt worden. Dies ist auch für den Berechnungszeitraum 2007/2008 nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit ebenfalls die Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung. § 3 Abs. 4 LVV in der derzeit geltenden Fassung bestimmt hierzu folgendes: "Für Lehrende, die in Absatz 1 nicht besonders aufgeführt sind, gilt die Lehrverpflichtung der dort genannten Lehrenden, denen sie nach Amt und Aufgabe am ehesten vergleichbar sind. Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen Angestellte auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 bis 13 genannten Beamtinnen oder Beamten ist ihre Lehrverpflichtung entsprechend festzusetzen. Bei Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung der für die Beamtinnen oder Beamten jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist und die auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14 und 15 genannten Beamtinnen oder Beamten ist die Lehrverpflichtung ebenfalls entsprechend festzusetzen. Bei den übrigen Angestellten, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14 und 15 genannten Beamtinnen oder Beamten, ist die Lehrverpflichtung jeweils entsprechend der für diese Beamtinnen oder Beamten nach dieser Verordnung in seiner vor dem 15. August 2004 geltenden Fassung vorgesehenen Lehrverpflichtung festzusetzen. Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, ihre Lehrverpflichtung auf höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen." Die Antragsgegnerin hat hierzu auf Nachfrage des Gerichts klargestellt, dass es in der Lehreinheit Vorklinische Medizin keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit Dienstkräften gibt, die eine über 8 SWS/DS hinausgehende Lehrverpflichtung bestimmen. Ferner hat sie auf das nunmehr für die Wissenschaftlichen Angestellten einheitlich geltende neue Tarifrecht (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Länder - TV-L - vom 12. Oktober 2006 nebst Überleitungs- und Übergangsbestimmungen) und deren Wirkungen hingewiesen. Dass sich die maßgebliche Lehrverpflichtung der in Rede stehenden unbefristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter vor dem Hintergrund dieses neuen Tarifrechts nach Satz 5 des § 3 Abs. 4 LVV (Fassung 2007) und damit nach den dort in Bezug genommenen Bestimmungen der LVV in der Ursprungsfassung vom 30. August 1999 richtet, trifft zu. Diese Mitarbeiter nehmen nämlich Dienstaufgaben wahr, die jedenfalls weitgehend mit denen vergleichbar sind, die den in § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV n.F. aufgeführten beamteten Lehrkräften (Akademischen Räte u.a.) obliegen. Diese Lehrenden werden in der Fassung der LVV von 1999 mit einer Regellehrverpflichtung von 8 LVS/DS eingestuft (s. dort lfd. Ziff. 7). Diese Einstufung ist maßgeblich. Die Mitarbeiter gehören nicht zu denjenigen angestellten Lehrkräften, mit denen die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV n.F). Ihre Arbeitszeitverpflichtung richtet sich jetzt, d.h. für den Berechnungszeitraum 2007/2008, allein nach dem neuen Tarifrecht der Angestellten. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass in die Kapazitätsberechnung für den Berechnungszeitraum 2007/2008 - anders als noch im vorausgegangenen Berechnungszeitraum 2006/2007, vgl. etwa Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2006 (9 Nc 233/06 u.a.) - für die Bediensteten E. . T. und Q. . E. . T1. nicht mehr eine individuell erhöhte Lehrleistungsverpflichtung (jeweils + 1 DS) angesetzt worden ist. Diese Erhöhung resultierte nämlich seinerzeit daraus, dass diesen zwei Bediensteten nach den dem Gericht vorgelegten Arbeitsverträgen aus den Jahren 2005 und 2004 eine vereinbarte Lehrverpflichtung von " zur Zeit neun Semesterwochenstunden" oblag. Diese an den damaligen BAT angeknüpfte Abrede ist jedoch nunmehr nach der Überleitung der Dienstkräfte in das neue Tarifrecht des TV-L nicht mehr maßgeblich. Die Lehrverpflichtung richtet sich vielmehr, wie oben ausgeführt, nach den allgemeinen Bestimmungen des § 3 Abs. 4 - hier Satz 5 - der LVV, so dass es insoweit bei einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 DS verbleibt. Damit beläuft sich das (unbereinigte) Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Berechnungsstichtag vorhandenen Stellen - und nur auf diese kommt es an - auf insgesamt 253 DS . Das Gesamtlehrdeputat von 253 DS ist in Übereinstimmung mit der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung zutreffend nicht gemäß §§ 6 bis 10 LVV individuell zu kürzen, weil Lehrkräfte, denen Ermäßigungsgründe nach diesen Bestimmungen zur Seite stehen, in der Lehreinheit nicht vorhanden sind. Eine Erhöhung des Lehrdeputats gemäß § 10 KapVO kommt nicht in Betracht. Der Lehreinheit Vorklinische Medizin haben nach den vorgelegten Unterlagen und der erneuten Klarstellung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2006 und WS 2006/2007) keine nach dieser Vorschrift in die Berechnung einzubeziehende der Pflichtlehre zugehörige Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben, die sich mit denen in vorausgegangen Berechnungszeiträumen decken, zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Lehrangebot in Höhe von 253 DS ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin, Pharmazie und Psychologie letzteres nunmehr ab WS 2007/2008 als Bachelorstudiengang BSc zu erbringen hat. Der insoweit zuletzt zum Berechnungsstichtag angesetzte Wert von (43,07 DS + 5,32 DS + 1,92 DS =) 50,31 DS lässt keine zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehenden methodischen oder gar rechnerischen Fehler erkennen. Die in Bezug auf die nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie jeweils angesetzten Caq (0,87 und 0,08) entsprechen denen der vergangenen Jahre. Sie sind vom beschließenden Gericht und dem OVG NRW bereits mehrfach überprüft und nicht beanstandet worden und daher ohne weitere Ausführungen glaubhaft. Auch der nunmehr für den neu eingerichteten Bachelor -Studiengang Psychologie angesetzte Caq von 0,03 erscheint im Rahmen der hier vorzunehmenden Überprüfung als jedenfalls nicht zu hoch. Er liegt im Vergleich zum früheren Caq des Diplom -Studiengangs Psychologie (0,05) deutlich niedriger und ist hier kapazitätsgünstig. Dass diejenigen Studierenden, die an der WWU Münster in den höheren Fachsemestern aus Gründen des Vertrauensschutzes ihr Diplom-Studium fortführen können, möglicherweise auch Lehrleistungen aus der Psychologie nachfragen, ist in der Kapazitätsberechnung zutreffend nicht als weiterer Dienstleistungsexport berücksichtigt worden. § 11 Abs. 2 KapVO stellt nämlich zu Berechnungszwecken allein auf den Dienstleistungsbedarf der Studienanfänger eines nicht zugeordneten Studiengangs ab. Ein Diplom-Studiengang Psychologie für Studienanfänger wird jedoch im Berechnungszeitraum 2007/2008 an der Hochschule nicht mehr angeboten. Die Zahlen der Studierenden (Aq/2, § 11 Abs. 2 KapVO), die im aktuellen Studienjahr Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragenden, entsprechen den schwundbereinigten normativen Zulassungszahlen für jene Studiengänge. Dieser - auch gebotene - Ansatz ist der Hochschule vom Ministerium erneut im Kapazitätserlass vom 23. Januar 2007 vorgegeben worden. Anlass zu einer zahlenmäßigen Beanstandung hat das Gericht nicht. Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (253,00 DS - 50,31 DS =) 202,69 DS ; woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studien jahr 2007/2008 von (2 x Sb =) 405,38 DS folgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i.V.m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42 (Artikel I Nr. 4a der Dritten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung, GV.NRW. 2003, 544). Von diesem Curricularnormwert ist nach der Beurteilung auch des OVG NRW, zuletzt ausführlich: Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 u.a. -, der sich das Gericht bereits angeschlossen hat, auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50 . Das beschließende Gericht hält hieran für das vorliegende Verfahren fest, und zwar auch in Kenntnis des - vom OVG NRW in den genannten Beschlüssen bereits angesprochenen - nicht rechtskräftigen Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 - zur Frage der in die Berechnung des CNW eingegangenen Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (405,38 : 1,50 =) 270,25, gerundet 270 Studienplätzen. Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 270 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der vom Ministerium beanstandungsfrei nach dem so genannten Hamburger Modell ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (270 : 0, 97 =) 278,35, gerundet 278 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester (Studienjahr 2006/2007: 275). Aus der ermittelten Jahreskapazität von 278 Studienanfängerplätzen ergäbe sich bei einer gleichmäßigen Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2007/2008 eine Zulassungszahl von jeweils 139 . Damit ist gleichfalls nicht zu beanstanden, dass das Ministerium mit der ZulassungszahlenVO vom 6. Juli 2007, offenbar wegen der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Kapazitätsberechnung vom 25. Juni 2007, die noch mit einer Jahreskapazität an Studienanfängern von 279 abschloss, die Zulassungszahl für das WS 2007/2008 auf 140 für Studienanfänger bestimmt hat. Diese Zulassungszahl ist mit 141 tatsächlichen Einschreibungen abgedeckt, hier sogar um die Zahl 1 überschritten worden. Soweit die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum 4. oder 3. bzw. 2. vorklinischen Fachsemester begehrt, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Die KapVO gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen (sog. Auffüllgrenzen) entsprechend. Bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9797 ergeben sich bezogen auf das Studienjahr 2007/2008 folgende Studienplatzzahlen in den höheren vorklinischen Fachsemestern: (278,35 x 0,9797 =) 272,69, gerundet 273 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs.; (272,69 x 0,9797 =) 267,15, gerundet 267 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und (267,15 x 0,9797 =) 261,72, gerundet 262 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs. Hieraus folgt unter Einschluss der Jahresaufnahmekapazität an Studienanfängern nach Schwund (278) eine Jahreskapazität aller zu betrachtenden vorklinischen Fachsemester von (278 + 273 + 267 + 262 =) 1080 Studienplätzen für das WS 2007/2008 (= 4 x 270). Bei gleichmäßiger Verteilung auf das WS 2007/2008 und SS 2008 folgt hieraus eine Zahl über alle vorklinischen Fachsemester von (1080 : 2 =) 540 je Semester. Abzüglich der für das 1. vorklinische Fachsemester des WS 2007/2008 festgesetzten Zulassungszahl von 140 verbleibt damit für die höheren Fachsemester eine Gesamtzahl von (540 - 140 =) 400 zu besetzenden Studienplätzen. Diese Zahl wird mit den tatsächlichen Einschreibungen (Rückmeldungen) von insgesamt (134 + 136 + 135 =) 405 sogar um 5 überschritten. Gleiches gilt, soweit man die - noch auf Berechnungen vor Durchführung des ministeriellen Überprüfungsverfahrens zum Berechnungsstichtag beruhenden - Festsetzungen der Zulassungszahlenverordnung für höhere Fachsemester (WS 2007/2008) zugrunde legt. Die dortige Gesamtzahl schließt mit einem Soll von 402 Studienplätzen (2. - 4. Fs.) ab. Auch dieses Soll wird (um 3) überschritten. Damit können auch für die höheren vorklinischen Fachsemester keine freien Kapazitäten festgestellt werden. Soweit die für das 2. vorklinische Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von 136 - in isolierter Sicht - um die Zahl 2 unterschritten wird, ist dies durch die vorgenommene Saldierung mit dem Überhang in den weiteren höheren Fachsemestern gerechtfertigt (§ 37 Abs. 4 VergabeVO NRW 2002, der auch derzeit fortgilt). Darauf, ob die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der auch jüngst bekräftigten Handhabung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.