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Urteil

NC 9 S 140/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Kapazitätsberechnung für die Zulassung zum Humanmedizinstudium sind die von der KapVO und den festgesetzten Curricularnormwerten vorgegebenen Parameter maßgeblich; Richtersatz durch abweichende Modelle ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig. • Für bis zum maßgeblichen Stichtag (01.10.2004) nicht klar gesetzlich verankerte Neueinführungen von Stellenformen (z.B. Vorgriffs-Juniorprofessuren) rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Erhöhung des Regellehrdeputats gegenüber der zum Stichtag geltenden Stellengruppe. • Deputatsermäßigungen für Leiterfunktionen (z.B. Prodekan) nach § 6a LVVO sind als funktionsbezogene, pauschale Regelung zulässig; eine individuelle, personengebundene Entscheidung ist nicht stets erforderlich. • Die Aufteilung des Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium ist ein verwaltungsinterner Rechengrößenschritt, der nachträglich schriftlich bestätigt werden kann; eine spätere förmliche Bekanntgabe entwertet nicht automatisch zuvor zugrunde gelegte Berechnungen.
Entscheidungsgründe
Keine außerkapazitäre Zulassung bei zutreffender Kapazitätsberechnung • Bei der Kapazitätsberechnung für die Zulassung zum Humanmedizinstudium sind die von der KapVO und den festgesetzten Curricularnormwerten vorgegebenen Parameter maßgeblich; Richtersatz durch abweichende Modelle ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig. • Für bis zum maßgeblichen Stichtag (01.10.2004) nicht klar gesetzlich verankerte Neueinführungen von Stellenformen (z.B. Vorgriffs-Juniorprofessuren) rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Erhöhung des Regellehrdeputats gegenüber der zum Stichtag geltenden Stellengruppe. • Deputatsermäßigungen für Leiterfunktionen (z.B. Prodekan) nach § 6a LVVO sind als funktionsbezogene, pauschale Regelung zulässig; eine individuelle, personengebundene Entscheidung ist nicht stets erforderlich. • Die Aufteilung des Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium ist ein verwaltungsinterner Rechengrößenschritt, der nachträglich schriftlich bestätigt werden kann; eine spätere förmliche Bekanntgabe entwertet nicht automatisch zuvor zugrunde gelegte Berechnungen. Der Kläger beantragte zum Wintersemester 2004/2005 eine Zulassung zum Humanmedizinstudium außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl bei der Beklagten. Die Beklagte hatte die Kapazität zunächst mit 327 Plätzen festgesetzt und später 6 weitere Plätze gemeldet, so dass 333 Studienplätze zur Verfügung standen; darauf lehnte sie den Zulassungsantrag ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, den Kläger zuzulassen, weil es die Kapazität für nicht erschöpft hielt. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere die vom Verwaltungsgericht angenommene höhere Lehrverpflichtung für künftige Juniorprofessoren, die Nichtanerkennung der Deputatsregelung für den Prodekan und die vom Gericht vorgenommene Korrektur der Betreuungsrelation für Vorlesungen. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung sowie die formellen und materiellen Elemente der Kapazitätsberechnung. • Zulässigkeit: Die Berufung war fristgerecht eingelegt; die Begründungsfrist wurde durch zweimalige, vor Ablauf beantragte und rechtmäßig bewilligte Verlängerung eingehalten (§ 124a VwGO). • Lehrangebot: Die Beklagte hat das Lehrangebot zutreffend berechnet. Eine Ansetzung von 6 SWS für ‚Juniorprofessoren‘ kommt nicht in Betracht, weil zum maßgeblichen Stichtag keine gesetzliche Stellengruppe mit abweichendem Regeldeputat bestand; eine richterliche Notkompetenz zur Erhöhung des Deputats war nicht gegeben. Die Deputatsermäßigung für den Prodekan um 4 SWS ist durch § 6a LVVO gedeckt; diese normiert eine funktionsbezogene Freistellungspauschale und steht im Einklang mit den Vorgaben des HRG und der KMK-Vereinbarung. • Lehrnachfrage/Curricularnormwert: Die Aufteilung des Curricularnormwerts ist Sache des Wissenschaftsministeriums; im vorliegenden Fall erfolgte die Aufteilungsentscheidung in Übereinstimmung mit dem Aufteilungsvorschlag der Universität und wurde dem Landesherrn später bestätigt, sodass kein rechtsrelevanter Verfahrensfehler vorliegt. • Betreuungsrelation: Die von der Beklagten angenommene Betreuungsrelation g = 180 für Vorlesungen ist ein abstrakter, vom Verordnungsgeber verwendeter Rahmenwert, der in die Festsetzung des Curricularnormwerts eingegangen ist; das Verwaltungsgericht durfte diesen Wert nicht durch ein eigenständiges Modell ersetzen. • Sachverhaltswürdigung: Feststellungen zu befristet beschäftigten Mitarbeitern, C1-Stellen und Drittmittelbediensteten sind nicht rechtsfehlerhaft angegriffen worden; die Beklagte konnte keine zusätzlichen Lehrkapazitäten nachweisen. • Ergebnis der Gesamtabwägung: Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, der KapVO, der LVVO und der einschlägigen Entscheidungen ist die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen führte, nicht zu beanstanden. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Studienplatz für das Wintersemester 2004/2005 außerhalb der verbindlichen Zulassungszahl zuzuweisen, weil die Beklagte die Kapazität zutreffend ermittelt hat und keine weiteren Kapazitäten bestehen. Insbesondere ist die Ansetzung von 4 SWS für die in Rede stehenden C1‑/Vorgriffsstellen sowie die Deputatsermäßigung für den Prodekan rechtskonform, und die vom Wissenschaftsministerium zugrundegelegte Aufteilung des Curricularnormwerts sowie die Betreuungsrelation g = 180 für Vorlesungen sind verordnungs- und rechtsetzungsnah zu behandeln. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wird nicht zugelassen.