Beschluss
9 Nc 183/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:1127.9NC183.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2007/2008 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. 4 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2007/2008 (ZulassungszahlenVO) vom 6. Juli 2007 (GV.NRW. 2007, 262) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin auf 52 festgesetzt. 5 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 14. November 2007 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 161/07) sind im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin zum WS 2007/2008 (Stand: 9. November 2007) tatsächlich 56 Studienanfänger/innen eingeschrieben. Die Antragsgegnerin hat bereits mit diesem Schreiben zugrunde gelegt, dass sie nach Maßgabe des auf den Berechnungsstichtag 15. September 2006 bezogenen (abschließenden) Kapazitätserlasses des Ministeriums vom 15. Oktober 2007 - 131- 7.01.02.02.06 - und abweichend von der ZulassungszahlenVO für das WS 2007/2008 in diesem Studiengang von einer Sollzahl von 53 Studienanfängern/anfängerinnen ausgehe. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Leitverfahren 9 Nc 161/07 von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. 7 II. 8 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/ der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 9 Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2007/2008 über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 56 Studienplätze hinaus freie Studienplätze für Studienanfänger/innen zur Verfügung stehen, die - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnten, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 10 Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 14. November 2007 besetzt sind. Durch die Besetzungszahl von 56 im 1. Fachsemester sind sowohl die durch die ZulassungszahlenVO für das Wintersemester 2007/2008 festgesetzte Aufnahmekapazität wie aber auch die entsprechend dem Kapazitätserlass des Ministeriums vom 15. Oktober 2007 ermittelte Zulassungszahl nicht nur abgedeckt, sondern sogar mit 4 bzw. 3 darüber hinaus aufgenommenen Studienanfängern überschritten worden. 11 Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/ der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die im ersten Fachsemester tatsächlich durch Einschreibung vergebenen Studienplätze hinaus im WS 2007/2008 im Studiengang Zahnmedizin noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. 12 Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2007/2008 und damit für das WS 2007/2008 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). 13 Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die jährliche Aufnahmekapazität wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2007 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum 15. September 2007 (§ 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO und durch Überprüfung des Ergebnisses dieser Berechnung anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung. 14 1. Lehrangebot: 15 Nach dem Inhalt der vorgelegten Kapazitätsunterlagen sind die Antragsgegnerin (zuletzt: Bericht vom 24. September 2007) und das Ministerium (dieses zuletzt: Erlass vom 15. Oktober 2007) bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2007/2008 80,25 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen, mit denen ein bestimmtes Lehrdeputat verbunden ist, zugeordnet worden: 16 Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen ( ( = Stand 2006/2007 Summe in DS ( ( = Stand 2006/2007 W3 Universitätsprofessor 9 6 (6) 54 {54} W2 Universitätsprofessor 9 3 (3( 27 {27} C 3 Universitätsprofessor a. Z. 9 1 {1} 9 {9} C 2 Oberassistent 7 1 (1( 7 {7} C 1 Wiss. Assistent 4 2 (20( 8 {80} 17 A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 (1( 10 {5} E 13 - 15/TVÄ 1-3 Wiss. Angestellter (befristet) 4 56,25 (39,25( 225 {157} E 13 - 15/TVÄ 1-4 Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 9 (9( 72 {72} Summe 80,25 (83,50( 412 {411} 18 Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass hiermit das der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2007/2008 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. 19 Der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren des Studienjahres 2007/2008 eingestellten Anzahl und Verteilung an Stellen der Lehreinheit mit den bereits im Verwaltungsverfahren einbezogenen Übersichten zum Stichtag 15. März und 15. September 2007 für wissenschaftliche Stellen der Hochschule sowie den ebenfalls beigefügten Besetzungsplänen für das Jahr 2007 haben keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere kapazitätsrelevante Stellen vorhanden. Die Übersichten und der Stellenbesetzungsplan, der anforderungsgemäß u.a. die Namen der Dienstkräfte und die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen ausweist, belegen ebenfalls die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. -verteilung. 20 Wie aus der oben stehenden Tabelle ersichtlich wird, ist im Verhältnis zum vorherigen Berechnungszeitraum im Übrigen die Gesamtzahl der in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhandenen Stellen (80,25) unverändert geblieben. Allerdings haben sich zwischen einzelnen Stellengruppen Verschiebungen ergeben. Diese führen jedoch im Ergebnis nicht zu einer Verminderung, sondern zu einer Erhöhung des Gesamtdeputats, so dass sie in kapazitätsrechtlicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken geben, denen im vorliegenden Verfahren weiter nachzugehen wäre: 21 Die Zahl der Wissenschaftlichen Assistenten (C 1), die im vorherigen Berechnungszeitraum noch mit 20 Stellen ausgewiesen war, beträgt jetzt lediglich 2 Stellen. Dazu hat die Antragsgegnerin zu ihrem Kapazitätsbericht zum Stichtag 1. März 2007 mit internem Schreiben vom 20. Februar 2007 sowie mit Schreiben vom 5. März 2007 an das Ministerium erläutert, C 1-Stellen, die nicht adäquat mit Beamten besetzt seien, seien zu Angestelltenstellen umgewandelt worden. Die daraus folgende Erhöhung der Stellenanzahl Wissenschaftlicher Angestellter im befristeten Dienstverhältnis um 17 auf (39,25 + 17 =) 56,25 Stellen und die dementsprechende Minderung bei den C 1-Stellen bleibt jedoch kapazitätsneutral. Die Umwandlungen führen nämlich wegen des jeweils gleichen Lehrdeputats, das beiden Stellengruppen zugewiesen ist, zu keiner Verminderung des Regellehrangebots der Lehreinheit. 22 Mit Schreiben vom 24. September 2007, das die Antragsgegnerin ihrem Kapazitätsbericht zum Überprüfungsstichtag 15. September 2007 an das Ministerium beigefügt hat, wird erläutert, dass eine weitere C 1-Stelle in eine Stelle eines Akademischen Rates mit Kustodenfunktion (Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben; Besoldungsgruppe A 15 - 13) umgewandelt worden ist. Diese Stellenänderung wirkt sich kapazitätsgünstig aus, weil das dieser Stelle zugewiesene Lehrdeputat von 5 DS um 1 DS höher ist als das Lehrdeputat von 4 DS, das ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis auf Zeit zu erbringen hat. Danach sind von den im vorhergehenden Berechnungszeitraum noch angesetzten 20 C 1-Stellen durch die vorstehend mitgeteilten Änderungen kapazitätsrechtlich unbedenklich (20 - 17 - 1 =) 2 Stellen verblieben. 23 Wegen der bei den einzelnen Stellengruppen jeweils angesetzten Regel-Lehrleistungsverpflichtungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung keine Bedenken aufgetreten, denen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weiter nachzugehen wäre. Sie entsprechen den Maßgaben der normativen und in ihrem Geltungsanspruch im vorliegenden Verfahren nicht zweifelhaften Lehrverpflichtungsverordnung (LVV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2007 (GV NRW 2007, 198). 24 Insbesondere ist der Ansatz von jeweils 4 DS für die 56,25 Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte nicht zu beanstanden. Dies entspricht der ausdrücklichen normativen Anordnung in § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV. Nach Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge ist ferner nichts für die Annahme ersichtlich, eine oder mehrere dieser Stellen seien aufgrund von Arbeitsverträgen besetzt, die zwar als befristet geschlossen worden sind, jedoch aus Rechtsgründen zumindest kapazitätsrechtlich als entfristet mit der Folge eines höheren Deputatansatzes zu behandeln seien. Die Antragsgegnerin hat auf Aufforderung des Gerichts auch zu diesem Berechnungszeitraum klargestellt (Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 im Leitverfahren 9 Nc 161/07), dass in der Lehreinheit keine Wissenschaftlichen Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt sind, bei denen die Befristung aufgrund übereinstimmender Beurteilung der Vertragsparteien oder durch arbeitsgerichtliche Entscheidung in Wegfall geraten ist. An der Richtigkeit dieser Erklärung gegenüber dem Gericht zu zweifeln, besteht kein Anlass. Einen weiteren Aufklärungsbedarf sieht das Gericht nicht, zumal in der Rechtsprechung auch des OVG NRW geklärt ist, dass selbst bei Rechtsmängeln im Geltungsanspruch der arbeitsvertraglichen Befristungsabrede solche Verträge nicht etwa automatisch unbefristete Verträge sind und erst recht nicht die betreffenden Stellen nach ihrem Amtsinhalt Stellen für unbefristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter werden, vielmehr es hierzu einer übereinstimmenden Vertragsänderung oder eines rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteils bedarf. 25 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 13 C 240/05 u. a. - (Zahnmedizin, SS 05, WWU Münster) sowie vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 u.a. - (Medizin, WS 2004/2005, Universität Köln). 26 Der Ansatz einer Lehrleistungsverpflichtung von - wie in den Vorjahren - jeweils 8 DS für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen ist auch für den Berechnungszeitraum 2007/2008 grundsätzlich nicht zu beanstanden. 27 Maßgeblich sind hier ebenfalls die Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung. § 3 Abs. 4 LVV in der derzeit geltenden Fassung bestimmt hierzu folgendes: 28 "(1)Für Lehrende, die in Absatz 1 nicht besonders aufgeführt sind, gilt die Lehrverpflichtung der dort genannten Lehrenden, denen sie nach Amt und Aufgabe am ehesten vergleichbar sind. (2)Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. (3)Nehmen Angestellte auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 bis 13 genannten Beamtinnen oder Beamten ist ihre Lehrverpflichtung entsprechend festzusetzen. (4)Bei Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung der für die Beamtinnen oder Beamten jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist und die auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14 und 15 genannten Beamtinnen oder Beamten, ist die Lehrverpflichtung ebenfalls entsprechend festzusetzen. (5)Bei den übrigen Angestellten, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14 und 15 genannten Beamtinnen oder Beamten, ist die Lehrverpflichtung jeweils entsprechend der für diese Beamtinnen oder Beamten nach dieser Verordnung in seiner vor dem 15. August 2004 geltenden Fassung vorgesehenen Lehrverpflichtung festzusetzen." 29 Die Antragsgegnerin hat hierzu auf das nunmehr für die Wissenschaftlichen Angestellten einheitlich geltende neue Tarifrecht (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Länder - TV-L - vom 12. Oktober 2006 nebst Überleitungs- und Übergangsbestimmungen sowie Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken - TV-Ä - vom 30. Oktober 2006) hingewiesen. Ferner hat sie dargelegt, etwaige frühere arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die eine über 8 SWS/DS hinausgehende Lehrverpflichtung festlegten und auf entsprechende Regelungen zur Arbeitszeit vergleichbarer Beamten Bezug nähmen, seien durch dieses einheitliche neue Tarifvertragsrecht abgelöst worden. Die Abreden in Arbeitsverträgen, die eine individuelle Lehrverpflichtung mit den unbefristet beschäftigten Angestellten vereinbarten, enthielten nämlich die Einschränkung "zur Zeit" sowie den Hinweis auf den inzwischen durch das neue Tarifvertragsrecht abgelösten Bundesangestelltentarif (BAT). 30 Diesen Ausführungen ist grundsätzlich beizupflichten. Die Lehrverpflichtung der unbefristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter richtet sich maßgeblich nach Satz 5 des oben zitierten § 3 Abs. 4 LVV in seiner Fassung aus dem Jahre 2007 in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung in der Ursprungsfassung vom 30. August 1999 (LVV 1999). 31 Die Dienstkräfte dieser Stellengruppe nehmen nämlich Dienstaufgaben war, die jedenfalls weitgehend mit denen vergleichbar sind, die den in § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV n.F. aufgeführten beamteten Lehrkräften (Akademischen Räte u.a.) obliegen. Diese Lehrenden werden in der Fassung der LVV 1999 mit einer Regellehrverpflichtung von 8 LVS/DS eingestuft (s. dort lfd. Ziff. 7). Die unbefristet tätigen Wissenschaftlichen Angestellten gehören ferner gegenwärtig nicht (mehr) zu denjenigen angestellten Lehrkräften, mit denen die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV n.F). Denn ihre Arbeitszeitverpflichtung richtet sich für den Berechnungszeitraum 2007/2008 nunmehr allein nach dem neuen Tarifrecht der Angestellten. 32 Danach ist nicht zu beanstanden, dass anders als noch im vorausgegangenen Berechnungszeitraum (vgl. etwa Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2007 - 9 Nc 240/06 -) in die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2007/2008 für den im unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden Privatdozenten E. . C. F. keine individuell auf 9 DS erhöhte Lehrleistungsverpflichtung mehr angesetzt worden ist. Diese Erhöhung resultierte seinerzeit daraus, dass diesem Bediensteten nach dem Arbeitsvertrag vom 18. August 2005 basierend auf dem BAT eine vereinbarte Lehrverpflichtung von " zur Zeit neun Semesterwochenstunden" oblag. Da diese an den BAT angeknüpfte Abrede jedoch nach der Überleitung in das neue Tarifrecht des TV-L bzw. TV-Ä nicht mehr maßgeblich ist, richtet sich die Lehrverpflichtung dieses Angestellten nunmehr - wie oben ausgeführt - nach der Bestimmung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV 2007 mit der Folge eines Lehrdeputats von - lediglich - 8 DS. 33 Das gleiche Lehrdeputat ist für 7 weitere Wissenschaftliche Angestellte im unbefristeten Dienstverhältnis anzusetzen. Nach Überprüfung des Gerichts enthalten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge der unbefristet beschäftigen Dienstkräfte E. . C1. , E. . L. , E. . L1. -M. , E. . N. , E. . Q. , E. . S. und E. . T. nämlich keinerlei Vertragsabreden, die den Ansatz einer höheren Lehrverpflichtung als jeweils 8 DS rechtfertigen könnten. 34 Anderes gilt allerdings für die Angestelltenstelle, die aufgrund des Arbeitsvertrages vom 6. Juni 2007 mit dem unbefristet beschäftigten Q1. . E. . F1. T1. besetzt ist. Er hat - wie sich aus § 1 Abs. 3 des vorgelegten Arbeitsvertrags ergibt - eine Lehrverpflichtung von 9 SWS (=DS) zu erbringen. In § 2 des Arbeitsvertrages wird - angesichts deren Geltung bei Abschluss des Vertrages - ausdrücklich auf die neuen Tarifvertragsregelungen des TV-L bzw. des TV-Ä Bezug genommen. Die Lehrverpflichtung von Q1. . T1. richtet sich daher nach § 3 Abs. 4 Satz 2 LVV 2007, nach dessen Inhalt - aufgrund vertraglicher Abrede - die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses maßgeblich ist, die hier eine Lehrverpflichtung von 9 DS bestimmt. Damit ist abweichend von der Kapazitätsberechnung der WWU und der Wissenschaftsverwaltung als Lehrleistung dieses Angestellten ein um 1 DS auf 9 DS erhöhtes Lehrdeputat aufgrund individueller Lehrverpflichtung anzusetzen. 35 Der Aufklärung eines Einsatzes von etwaigen Drittmittelbediensteten in der Pflichtlehre bedarf es nicht, weil deren eventuelle Leistungen nach der ständigen Rechtsprechung auch des OVG NRW (vgl. etwa Beschlüsse vom 31. März 2004 -13 C 471/04 - und vom 11. Mai 2004 - 13 C 1283/04 -) im Lehrangebot nicht zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon sind nach Mitteilung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 derartige Stellen in der Lehreinheit Zahnmedizin nicht vorhanden. 36 Das Gesamtlehrdeputat von nach alledem 413 DS, das wegen individueller Lehrverpflichtung des Wissenschaftlichen Angestellten im unbefristeten Dienstverhältnis Q1. . E. . F1. T1. um 1 DS im Verhältnis zur Berechnung der WWU und der Wissenschaftsverwaltung erhöht ist, ist auf der Basis von unverändert - 80,25 Personalstellen zur Berücksichtigung der Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO zu kürzen. Ein Stellenabzug für stationäre Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b KapVO) entfällt, weil die stationäre Krankenversorgung an der WWU von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin vorgenommen wird. Der danach allein vorzunehmende Stellenabzug wegen des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung beträgt nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit Zahnmedizin, mithin (80,25 x 30/100 =) 24,08 Stellen. Damit verbleiben (80,25 - 24,08 =) 56,17 Stellen. 37 Den von einigen Antragstellern gegen den Parameter 30 v. H. und damit gegen die Höhe des pauschalen Abzugs erhobenen Einwendungen ist das Gericht bereits bei der Überprüfung der Kapazitätsermittlung für den vorherigen Berechnungszeitraum (Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 9 Nc 240/06 u. a. ) nicht gefolgt. Darauf wird verwiesen. 38 Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (413 : 80,25 =) gerundet 5,15 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (56,17 x 5,15 DS =) gerundet 289,28 DS. 39 Dieses Lehrdeputat ist nicht gemäß § 10 KapVO zu erhöhen. In der Lehreinheit Zahnmedizin sind nämlich im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2006 und WS 2006/2007) keine im Sinne dieser Vorschrift in die Berechnung einzubeziehenden der Pflichtlehre zugehörigen Lehrauftragsstunden abgehalten worden (siehe Seite 3 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 12. Oktober 2007 im Leitverfahren 9 NC 161/07). 40 Eine Verminderung des Lehrangebots gemäß § 11 KapVO um Dienstleistungen, welche die Lehreinheit Zahnmedizin für einen nicht zugeordneten Studiengang erbringt, ist nicht vorzunehmen. Ein Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Medizin (klinisch-praktischer Teil), wie er in früheren Berechnungszeiträumen zu verzeichnen war, findet nicht mehr statt. 41 Vgl. Beschlüsse der Kammer zum Wintersemester 2005/2006 vom 16. Januar 2006 - 9 Nc 116/05 u. a. -. 42 Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 289,28 DS, das als bereinigtes Jahres -Lehrangebot (289,28 x 2 =) 578,56 DS beträgt. 43 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 44 Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von - wie bisher - 5,85 zu Grunde. 45 Zur Ermittlung dieses Eigenanteils vgl. u.a. den Beschluss des Gerichts vom 12. Februar 1993 - 8 Nc 275/92 u.a. - Seiten 10 und 17. 46 Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität (AP) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von 47 2 x 289,28 5,85 = 578,56 5,85 = 98,90 48 gerundet 99 Studienplätzen für das Studienjahr 2007/2008. 49 Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen . Das führt auf der Grundlage des vom Ministerium im Überprüfungsverfahren angesetzten Schwundfaktors von 1/0,93 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (99 : 0,93 = 106,45) gerundet 106 Studienplätze. 50 Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -. 51 Der angesetzte, auf der amtlichen Statistik beruhende, Schwundausgleichsfaktor von 1/0,93 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Wissenschaftsverwaltung hat ihn nach dem allgemein anerkannten sog. Hamburger Modell ermittelt (vgl. Schwundberechnung der Antragsgegnerin zuletzt von August 2007, mitgeteilt mit dem Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 im Leitverfahren 9 Nc 161/07). Das dem - auf das künftige Studienverhalten prognostisch bezogenen - Wert von 1/0,93 zugrunde gelegte statistische Material, welches in der von der Antragsgegnerin vorgelegten "Schwundberechnung Fach: Zahnmedizin" wiedergegeben und in die Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell einbezogen worden ist, ist methodisch korrekt. So sind, wie es auch in der Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW 52 zu letzterer vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2003 - 13 C 9/03 - (Zahnmedizin WS 02/03, Universität Düsseldorf) 53 als hinreichend angesehen wird, fünf Kalendersemester (hier: WS 2004/2005 bis WS 2006/2007 einschließlich) zu je zehn Fachsemestern (regelmäßige Dauer des Zahnmedizinstudiums) angesetzt worden; die bei den jeweiligen Erstsemesterkohorten angesetzten Zahlen betragen mindestens die jeweilige Zulassungszahl. 54 Es verbleibt damit für das Studienjahr 2007/2008 bei 106 Studienanfängerplätzen. Bei gleichmäßiger Aufteilung dieser Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen - trotz der zusätzlich angesetzten 1 DS wegen individueller Lehrverpflichtung des unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten Q1. . E. . F1. T1. - in Übereinstimmung mit der Kapazitätsermittlung des Ministeriums zum Berechnungsstichtag 15. September 2007 auf das Wintersemester 53 und auf das Sommersemester ebenfalls 53 Plätze. 55 Die Zahl von 53 Studienplätzen für das hier verfahrensbetroffene WS 2007/2008 ist - wie ausgeführt - nicht nur ausgeschöpft, sondern mit der Einschreibung von 56 Studienanfängern in der Lehreinheit Zahnmedizin sogar überschritten worden. Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es daher nicht mehr an. Zugleich scheidet, soweit dies ergänzend geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität mangels eines freien Studienplatzes aus. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Kammer in Verfahren der vorliegenden Art.