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Beschluss

13 C 1283/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0511.13C1283.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers/der Antragstellerin. Diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Vorschrift vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.August 2003 - 1 BvQ 30/03 -, NJW 2003, 3689 führt in der Beschwerdeinstanz des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im Ergebnis zu einer Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nur soweit die Darlegungen der Partei gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dazu Anlass geben. Darlegung ist nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne von "Erklären" und "Erläutern" zu verstehen und erfordert deshalb eine Auseinandersetzung mit den tragenden vorinstanzlichen Gründen und ein gewisses Durchdringen der Problematik. Im Rahmen des Darlegungsgebots nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO reicht es daher in der nc-Beschwerde nicht aus, pauschal Kritik an einem Bestandteil der Kapazitätsberechnung zu äußern, ohne zugleich konkret aufzuzeigen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist, und ohne so einen weiteren zur Verfügung stehenden Studienplatz rechnerisch darzustellen. Zu Derartigem ist der/die im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Antragsteller/Antragstellerin nach erstinstanzlich möglicher Einsicht in die Kapazitätsberechnungsunterlagen und der Aufarbeitung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Lage. Eine sinnvolle, d. h. zeitangemessene Entscheidung in nc-Rechtsstreitigkeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch das Obergericht, das trotz zwischen 10 und 20 in einem Semester kapazitätsmäßig angegriffener Studiengänge noch möglichst innerhalb des streitbefangenen Fachsemesters entscheiden soll, ist nur möglich, wenn der/die Beschwerdeführer/in dem gesetzlichen Darlegungsgebot nachkommt. Auch ein Studienbewerber, der im zentralen Studienplatzvergabeverfahren die sofortige Zulassung zum Medizinstudium nach dem Leistungskriterium - im streitbefangenen Semester 2003/04 je nach Bundesland der Hochschulzugangsberechtigung Durchschnittsnoten zwischen 1,5 und 2,1 - verfehlt und daher eine Wartezeit evtl. bis zu sechs Halbjahren hinnehmen muss, hat sich wie jede andere Partei in die prozessrechtlichen Anforderungen und Gegebenheiten des Verfahrens nach § 123 VwGO einzufügen. Zu diesen gehört auch, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren ein summarisches Verfahren ist und nicht zum Hauptsacheverfahren umfunktioniert werden kann. Andernfalls würde seine Dauer bei der Masse der Studienbewerber und der Vielzahl der zu überprüfenden Studiengänge und Hochschulen die eines Hauptsacheverfahrens erreichen. Vor dem Hintergrund behält der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Bestand. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin eine Drittmittelproblematik des Landes Bremen schildert, sieht der Senat auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - keinen Anlass für eine weitere rechtliche oder tatsächliche Klärung. Nach seiner ständigen Rechtsprechung sind Drittmittelbedienstete grundsätzlich nicht das Lehrangebot erhöhend zu berücksichtigen. Insoweit hat der Senat durch Beschluss vom 19. April 2004 - 13 C 19/04 - betreffend die HHU Düsseldorf wie folgt entschieden: "Der Senat hält auch angesichts des auf die Frage der Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten beschränkten Beschwerdevorbringens der Antragstellerin an seiner Auffassung fest, dass diese nicht zum Lehrpersonal zählen, soweit sie nicht aus Haushaltsmitteln finanziert werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 471/04 -, vom 1. Februar 2002 - 13 C 2/02 - und vom 31. März 2000 - 13 C 1/00 -; Bay. VGH, Urteil vom 19. November 1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539; VGH Baden Württemberg, Urteil vom 7. März 1986 - NC 9 S 652/85 -; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., Kapitel IV, Zweiter Abschnitt, § 8 Rdnr. 5; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdnrn. 177, 179. Grundlegend für die Ermittlung der Ausbildungskapazität ist § 8 der Kapazitätsverordnung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732). Danach sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen und werden Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an der Hochschule abgeordnet sind, in die Berechnung einbezogen, während Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, in die Berechnung nicht einbezogen werden. Das darin zum Ausdruck kommende sog. Stellen- oder Sollprinzip, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden, nicht engpassbezogenen Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt, besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen. Das Stellenprinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 51/87 -, DVBl. 1990, 940. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei den sog. Drittmittelbediensteten nicht anzunehmen. Soweit diese vom Drittmittelgeber bezahlt werden, sind sie ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig, für das der Drittmittelgeber die finanziellen Mittel zur Verfügung stellt. Ein Drittmittelbediensteter ist somit streng projektbezogen ausschließlich mit einem bestimmten Forschungsvorhaben beschäftigt, ohne dass ihm Lehrverpflichtungen abverlangt werden. Es ist auch anzunehmen, dass derartige Lehrverpflichtungen den Bedingungen und Auflagen der Zuschussgeber für die Durchführung des allein in seinem Interesse liegenden Vorhabens widersprechen würden. Drittmittelbedienstete sind deshalb, soweit sie nicht aus Haushaltsmitteln finanziert werden, beim Lehrangebot nicht zu berücksichtigen. Von diesem Ausgangspunkt ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und hat deshalb die betreffenden wissenschaftlichen Angestellten nur insoweit beim Lehrdeputat berücksichtigt, als sie aus Hochschulmitteln finanziert werden und unter Berücksichtigung ihrer dienstrechtlichen Verhältnisse Lehrleistungen zu erbringen haben. Die Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts begegnet daher im Rahmen des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin keinen Bedenken." Eine Drittmittelproblematik dürfte sich für Kapazitätsberechnungen nordrhein-westfälischer Hochschulen auch nicht stellen. Werden Drittmittelbedienstete auf Lehrpersonalstellen geführt, geht die Stelle mit der ihrem Amtsinhalt entsprechenden Regellehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung ein; ist das nicht der Fall und beteiligt sich der Drittmittelbedienstete neben seinen projektbezogenen Aufgaben an Lehrtätigkeit, ist sein Beitrag, soweit dieser überhaupt den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO - Pflichtbereich - betrifft und nicht etwa nur ein Zusatzangebot beinhaltet, entsprechend § 10 Satz 3 KapVO nicht in die Berechnung einzubeziehen. Stellt sich die Frage nach Drittmittelbediensteten nicht, kann eine dahingehende Aufklärung auch nicht unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes verlangt werden. Unerheblichen Umständen ist auch nach dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht nachzugehen. Eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nimmt der Senat nach ständiger Rechtsprechung nicht vor. Die Kapazitätsverordnung sieht solches nicht vor und die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten ist - wenn überhaupt - verschwindend gering und kann bei der notwendigerweise nur möglichen ex ante-Kapazitätsberechnung für das anstehende Berechnungsjahr nicht hinreichend prognostiziert werden. Zudem hat jedenfalls auch ein Zweitstudent Anspruch auf Teilnahme an der als Dienstleistung exportierten Veranstaltung, so dass bei ihm nicht generell von einer ersparten Nachfrage ausgegangen werden kann. Zudem ist auf Grund der strengen Auswahl- und Zulassungsregelungen für ein Zweitstudium im - vom Senat ebenfalls bearbeiteten - Studienplatz-Zentralvergaberecht (vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 23 VergabeVO i. V. m. Anlage 4; § 65 Abs. 2 HG) und der Problematik der praktischen Durchführung eines zeitgleichen Doppelstudiums der Medizin und der Zahnmedizin die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten vernachlässigbar gering, so dass für die auf Praktikabilität und weitgehende Nichtberücksichtigung der Hochschulwirklichkeit im Berechnungsjahr angelegte Kapazitätsverordnung etwaige Doppel-/Zweitstudenten irrelevant sind. Schließlich lässt die Kapazitätsverordnung auch die hohe Zahl der Wiederholer leistungsnachweispflichtiger (scheinpflichtiger) Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit in jedem Semester über das im Curricularnormwert abgebildete Maß in Anspruch nehmen, als einen Umstand der Hochschulwirklichkeit unberücksichtigt. Wollte man gleichwohl entgegen den Regelungen der Kapazitätsvordnung Doppel- /Zweitstudenten beim Dienstleistungsabzug berücksichtigen, müssten zur Wahrung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Interessen der Studienbewerber, der eingeschriebenen Studierenden und der Hochschule, die eine kapazitätsmäßige Berücksichtigung nur der für Studienbewerber günstigen Umstände verbietet, Kurswiederholer konsequenterweise auf der Nachfrageseite ebenso berücksichtigt werden. Von einer damit verbundenen Verkomplizierung der Kapazitätsberechnung hat der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung erkennbar abgesehen, was vor dem Hintergrund des normativen Regelungsermessens des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden ist, zumal die Berücksichtigung von Marginalien auch nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gefordert ist. Der Senat hat die Zahl der Doppel-/Zweitstudenten nordrhein- westfälischer Hochschulen in den 80er Jahren mehrfach ermittelt und den ebenfalls ermittelten Kurswiederholern gegenübergestellt, ohne insoweit ungenutzte Ausbildungskapazität festgestellt zu haben. Es ist unwahrscheinlich, dass sich seither und nach Verschärfung der Regelungen für die Zulassung zum Zweitstudium im zentralen Studienplatzvergabeverfahren sowie nach der Verschulung und strengen Reglementierung der medizinischen Ausbildungsgänge günstigere Verhältnisse für ein Doppel- oder Zweitstudium eingestellt hätten. Soweit Hochschulen anderer Bundesländer evtl. auf Grund sie betreffender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Doppel-/Zweitstudenten in der Kapazitätsberechnung berücksichtigen sollten, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, andererseits aber auch nicht verpflichtend und vor allem nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bundesrechtlich nicht geboten. Auf die von dem Antragsteller/der Antragstellerin erbetene Ermittlung der Zahl etwaige Doppel-/Zweitstudenten kommt es daher aus Rechtsgründen auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - nicht an. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Biomedizin beanstandet, greift das im vorliegenden Verfahren nicht durch. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule als einer Landeseinrichtung im weitesten Sinne ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert und nur am Willkürverbot zu prüfen ist, nicht aber deshalb in Frage gestellt werden kann, weil der neue Studiengang bei etablierten Studiengängen dort kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt. Dass für den Studiengang Molekulare Biomedizin ein Bedarf in Wissenschaft und Industrie besteht, liegt für den Senat nahe, so dass seine Einführung sachlich begründet und nicht willkürlich und angesichts der nur 30 Ausbildungsplätze im Berechnungsjahr nicht unverhältnismäßig hoch ist. Sachlich begründet und nicht willkürlich ist auch eine fachbezogene Nachfrage an medizinischer Ausbildungskapazität bei der Lehreinheit, die das Fach vertritt und entsprechende Erfahrungen aufweist, sowie das Absehen vom Aufbau eines eigenen medizinischen Lehrpotenzials, das gfls. durch die geringe Studentenzahl im neuen Studiengang unausgelastet wäre. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin meint, die exportierten Vorlesungen für den Studiengang Molekulare Biomedizin könnten - den Studiengang Medizin schonend - gemeinsam mit den Vorlesungen für Mediziner abgehalten werden, greift das im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht durch. Bei summarischer Betrachtung sind die Ausbildungsinhalte der Lehrveranstaltungen - selbst namensgleicher oder namensähnlicher Veranstaltungen - des neuen Studiengangs andere als die der Ausbildung angehender Ärzte. Die Didaktik der Ausbildung, worauf beispielsweise die Gruppengrößen z. B. der Seminare hindeuten, und dementsprechend die Leistungskontrolle sind anders ausgestaltet. Insoweit sei der vergleichende Hinweis erlaubt, dass die Vorlesung Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler nach Ausbildungsziel, Ausbildungsinhalt und Leistungskontrolle eine andere ist als die gleichnamige Vorlesung für Juristen und deshalb separat durchgeführt werden darf. Im Übrigen wird, soweit die Ausbildung der Studenten des Studiengangs Molekulare Biomedizin tatsächlich in Veranstaltungen der Mediziner erfolgen sollte, auch tatsächlich ein Lehrleistungsexport, insbesondere in Form dann umfangreicher durchzuführender Kleingruppenveranstaltungen, an den lehreinheitsfremden Studiengang erbracht, der den Dienstleistungsabzug rechtfertigt. Eine Aufklärung, ob die Ausbildung im Studiengang Molekulare Biomedizin gleichzeitig mit der Ausbildung der Mediziner erfolgt, nimmt der Senat daher aus Rechtsgründen nicht vor. Auch soweit der Antragsteller/die Antragstellerin beim Dienstleistungsabzug für den Studiengang Molekulare Medizin nur 1/8 des angesetzten Wertes für berücksichtigungsfähig hält, folgt der Senat dem bei summarischer Betrachtung nicht. Insoweit handelt es sich nicht um eine mathematische, sondern um eine rechtliche Frage, nämlich die, ob der die Dienstleistungsnachfrage eines Studenten über ein ganzes Studium abbildende Curricularanteil CAq bereits im Jahr der Einführung eines neuen Studiengangs angesetzt werden kann, obgleich nicht alle Fachsemester dieses Studiengangs im Berechnungsjahr Nachfrage halten. Es stellt sich das Problem einer absehbaren, nicht ausgleichbaren Überlast der Hochschule bzw. der exportierenden Lehreinheit in folgenden Berechnungsjahren durch Fortschreiten der zahlenstärkeren Anfängerkohorten des Berechnungsjahrs und folgender Berechnungsjahre in die späteren höheren Fachsemester bei gleichzeitiger jährlich ansteigender Nachfrage des die Dienstleistungen importierenden neuen Studiengangs; Letzteres müsste nach der Systematik der Kapazitätsverordnung aber gerade zu einer Absenkung der Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen im die Dienstleistungen exportierenden Studiengang Medizin führen. Die Kapazitätsverordnung beantwortet diese vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Problematik nicht. Mit ihr setzt sich der Antragsteller/die Antragstellerin nicht auseinander, sondern wiederholt im Ergebnis nur die Forderung nach einer Reduzierung des CAq, so dass insoweit bereits eine mangelnde Darlegung im Sinne der eingangs beschriebenen Anforderungen festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund geht auch der Senat im vorliegenden summarischen Verfahren von dem von der Wissenschaftsverwaltung gewählten Ansatz des vollen CAq aus. In Konsequenz hierzu geht er aber andererseits davon aus, dass beim Auslaufen eines Studiengangs eine Dienstleistungsnachfrage der letzten herauswachsenden Fachsemester nicht mehr in Ansatz gebracht werden kann, obgleich sie von der in Anspruch genommenen Lehreinheit - hier Vorklinische Medizin - zu bedienen ist. Diese vermittelnde Lösung der Problematik vermeidet einerseits die aufgezeigte Überlast der Hochschule, bewirkt andererseits aber auf Zeit betrachtet einen Ausgleich für eine Lehraufwandsersparnis der Hochschule in der Einführungsphase des Studiengangs durch kapazitätsrechtliche Nichtberücksichtigung exportierten Lehraufwands in der Auslaufphase eines Studiengangs. Insoweit bedarf es aus Rechtsgründen keiner weiteren Durchdringung dieser Problematik im vorliegenden Verfahren. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin die überproportionale Verteilung öffentlicher Mittel auf die Medizinerausbildung trotz sinkender Zulassungszahlen in diesem Studiengang beanstandet, ist das eine gesellschaftspolitische Frage, die das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht berührt. Der Ansicht des Antragstellers/der Antragstellerin, im nach der Formel v x f:g ermittelten Curricularnormwert sei nicht von der Gruppengröße 180 für Vorlesungen, sondern von der tatsächlichen Studentenzahl auszugehen oder es sei ein Vorlesungsvorwegabzug vorzunehmen, folgt der Senat nicht. Zwar mag zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der "Hörer" unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Gleichwohl hält sich die Gruppengröße 180 für Vorlesungen als ein Parameter des Curricularnormwerts des Studiengangs Medizin im Rahmen des Normsetzungsspielraums des KapVO-Verordnungsgebers; sie ist mit dem Kapazitätserscherschöpfungsgebot vereinbar und überschreitet nicht die Willkürgrenze. Die Gruppengröße geht zurück auf die entsprechende Größe, die bereits den Curricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den früheren Fassungen der KapVO zu Grunde lag und ein Mittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Sie ist Bestandteil der früheren Curricularnormwerten zu Grunde liegenden früheren ZVS-Beispielstudienpläne, die in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Orientierungsmaßstab anerkannt und nicht beanstandet worden sind. Auch der gegenwärtige Curricularnormwert ist vom ZVS-Unterausschuss "Kapazitätsverordnung" aus der ÄAppO n. F. abgeleitet, auch wenn kein ZVS-Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan aufgestellt worden ist, und seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen "Beziehungsverhältnis" zu einander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie zuvor aufeinander abgestimmt. Die vom Verordnungsgeber der ÄAppO n. F. durch Erhöhung der Seminarstunden mit niedriger Betreuungsrelation erkennbar beabsichtigte Intensivierung der Medizinerausbildung würde durch Erhöhung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen zumindest neutralisiert und die normative Vorstellung einer u. a. von den Gruppengrößen/Betreuungsrelationen geprägten Mindestausbildungsqualität gestört. Überdies ist die Veranstaltungsart Vorlesung ebenso wie die anderen Veranstaltungsarten studiengangübergreifend zu betrachten. Gesichtspunkte der Praktikabilität der Kapazitätsverordnung und ihrer Anwendung auf alle Studiengänge legen einheitliche Gruppengrößen für dieselben Veranstaltungsarten in den verschiedenen Studiengängen bei der Ermittlung der jeweiligen auf der Nachfrageseite anzusetzenden Curricularwerte nahe. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gruppengröße 180 für Vorlesungen fachübergreifend einen vertretbaren Mittelwert darstellt und auch im Rahmen der Ausbildung nach der ÄAppO n. F. über die Gesamtdauer eines Medizinstudiums betrachtet angemessen ist. Im Übrigen muss die Kapazitätsberechnung für einen Studiengang zwangsläufig eine gewisse, mögliche Veränderungen kapazitätsrelevanter Umstände nicht ausschließende Zeit vor Beginn des Berechnungszeitraums (1. Oktober) vorgenommen und abgeschlossen sein und kann die erst zu berechnende Zulassungszahl nicht bereits in ihre eigene Berechnung nach der Formel vxf:g eingebracht werden. Auch erlaubt die Prüfung der Verwaltungsgerichte nicht, die notwendigerweise ex ante angelegte Kapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung einer ex post-Betrachtung zu unterziehen und der Wissenschaftsverwaltung dieserhalb einen Berechnungsfehler bei der Ermittlung einer zahlenförmigen Rechtsnorm anzulasten. Die ex ante erfolgende normative Bestimmung des Curricularnormwerts muss daher von festen, einheitlichen Eingabewerten für die Formel vxf/g ausgehen, wobei sich der Normgeber von wissenschafts-pädagogischen Erkenntnissen leiten lassen und auch die Hochschulwirklichkeit in Form einer Durchschnittsbetrachtung berücksichtigen darf. Mit dem Rückgriff auf die bisher nicht beanstandete Gruppengröße 180 für Vorlesungen hat der KapVO- Verordnungsgeber aus Sicht des Senats unter angemessenem Ausgleich der beteiligten aus Art. 12 Abs. 1 und 5 Abs. 3 ableitbaren Interessen der Studienbewerber, eingeschriebenen Studenten und der Hochschule seinen Normsetzungsspielraum nicht überschritten. Ein Vorlesungsvorwegabzug ist nach dem System des Zweiten Teils der KapVO nicht vorgesehen. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin vor dem Hintergrund der an einer süddeutschen Hochschule durchgeführten vorklinischen Seminare in Form von Tutorengruppen beantragt, die tatsächliche Durchführung des Studienplans an der RFWU aufzuklären, kommt der Senat dem nicht nach, weil es hierauf aus gegenwärtiger Sicht aus Rechtsgründen ebenfalls nicht ankommt. Der Curricularnormwert drückt die auf einen Studenten entfallende Lehrnachfrage, hier für den Studiengang Medizin bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄAppO n. F.), aus. Dieser hier maßgebliche Wert 2,42 ist, soweit im summarischen Verfahren ersichtlich, verfahrensrechtlich beanstandungsfrei durch die Kapazitätsverordnung in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 12. August 2003 festgesetzt worden und mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem u. a. aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. In dem neuen Curricularnormwert 2,42, der vom fachkompetenten Unterausschuss "Kapazitätsverordnung" der ZVS ermittelt worden ist, sind 18 Semesterwochenstunden Seminare mit der Gruppengröße 20 und dem Anrechnungsfaktor 1 zu einem Curricularanteil 0,9000 eingegangen. Die Gruppengröße 20 ist durch § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO n. F. normativ vorgegeben. Diese Größe ist vor dem Hintergrund des tiefgreifenden Ausbildungsziels des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 ÄAppO n. F. wissenschaftlich-pädagogisch nicht zu beanstanden und entspricht den seit Jahren unbeanstandeten Erkenntnissen (vgl. die insoweit in den ZVS-Beispielstudienplan Medizin 1989 eingestellte Größe). Auch wenn ein Seminar, um die Gesamtzahl der Studenten eines Semesters in einer Gruppengröße (= Betreuungsrelation) von 20 ausbilden zu können, von dem verantwortlichen Hochschullehrer organisatorisch unter Einsatz von Tutoren durchgeführt wird, verbleibt es bei der curricularmäßigen Rechengröße g = 20. Das vom Hochschullehrer ggf. mittels der Tutoren angebotene Lehrangebot wird bildlich gesehen anteilig entsprechend der Zahl der Gruppen auf diese nacheinander verteilt, weil der Hochschullehrer nicht wie bei einer Vorlesung vor der Gesamtzahl der Studenten des Semesters für jeden Studenten gleichzeitig doziert, sondern sich den einzelnen Gruppen nacheinander separat zuwendet - und dies in der Veranstaltung ggf. mehrfach -. Der einzelne Student einer (Tutoren-)Gruppe verzehrt von dem von der Hochschule bzw. dem Hochschullehrer insoweit der Gruppe bereitgestellten Lehrangebot nur 1/20. Die Intensität der Inanspruchnahme des Hochschullehrers ist aus gegenwärtiger Sicht auch bei einer Gruppenzuwendung nicht geschmälert, so dass auch gegen den - unangefochtenen bisherigen Erkenntnissen entsprechenden - Anrechnungsfaktor 1 keine Bedenken bestehen. Für die Annahme, bei der RFWU würden Seminare in Folge personeller Engpässe weniger aufwendig durchgeführt als andere Veranstaltungen mit dem Anrechnungsfaktor 1, wie dies das Verwaltungsgericht Sigmaringen für vorklinische Seminare an der Universität Ulm angenommen hat, liegen auf Grund der Erfahrungen des Senats aus den vergangenen Semestern keine Anhaltspunkte vor. So gesehen sind die Gruppengröße 20 und der Anrechnungsfaktor 1 auch bei Einschaltung von Tutoren sachlich zumindest vertretbar und vom Normsetzungsspielraum der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung und der Approbationsordnung n. F. gedeckt. Zugleich ist der vom Verwaltungsgericht herangezogene, vom alten Curricularnormwert unter Abzug des in ständiger Rechtsprechung nicht beanstandeten Fremdanteils abgeleitete Curriculareigenanteil, der als Restwert an dem Normcharakter des Ausgangswerts teilnimmt, nicht zu beanstanden. Im Übrigen unterliegt die organisatorische Durchführung der Ausbildungsveranstaltungen dem der Hochschule verbleibenden Freibereich der Lehre. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin für nicht hinnehmbar hält, dass die neuen Seminare trotz der Einbeziehung klinischer Fächer und des klinischen Bezugs grundsätzlich oder überwiegend durch Dozenten der Vorklinik erbracht werden, übersieht er/sie, dass für die von den Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin im Berechnungsjahr 2003/04 zu erbringenden Curricularfremdanteile mit 0,06 und 0,37 wesentlich höhere Werte als im Vorjahr - ausweislich der der Antragstellerseite bekannten Kapazitätsberechnungsunterlagen WS 02/03: 0,03 und 0,17 - angesetzt sind. Diese Erhöhung beruht ausweislich der vom Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten "CNW-Ermittlung gemäß vorläufiger Studienordnung Medizin - Vorklinischer Teil (8. ÄAppO) -" darauf, dass neben 15 SWS von der Vorklinik zu erbringende Seminare 3,4 SWS von Klinikern zu importierende Seminare angesetzt und den klinischen Lehreinheiten als Fremdanteile zugeordnet sind. Dieser auf die klinischen Lehreinheiten entfallende Anteil ist angesichts der notwendigerweise nur möglichen ex ante-Kapazitätsberechnung und des durch § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. uneingeschränkten pädagogisch-wissenschaftlichen Freiraums zur Ausgestaltung der Seminare mit Einbeziehung klinischer Fächer oder mit klinischem Bezug, der dem verantwortlichen vorklinischen Dozenten die Herstellung dieser klinischen Verflechtung in eigener Person oder im gleichzeitigen Zusammenwirken mit einem - nicht zwingend planmäßigen - Kliniker oder durch letzteren allein sowie den Umfang etwaiger Fremdbeteiligung überlässt, nicht zu beanstanden. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 13 C 20/04 - betreffend die RWTH Aachen. Demgegenüber nachträglich in der Hochschulwirklichkeit eingetretene unvorhersehbare Verschiebungen im Zusammenwirken der beteiligten Lehreinheiten sind kapazitätsrechtlich bedeutungslos. Weitergehende Aufklärung in dieser Richtung ist daher auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.