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Beschluss

4 L 31/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0116.4L31.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 „festzustellen, dass die Tätigkeit des Antragstellers lediglich anzeigepflichtig ist und er sich an der am 19. Januar 2008 beginnenden Messe „boot Düsseldorf" am Messestand seiner Ehefrau aufhalten und mit ihm unbekannten, dort anwesenden Besuchern Gespräche über den Segelsport und allgemeine nautische Fragen, sowie nautische Fragen in Bezug auf Boote der Firma D und deren Bootseigenschaften führen darf", 4 hilfsweise, 5 „den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, mit dem Inhalt, dass er sich an der am 19. Januar 2008 beginnenden Messe „boot Düsseldorf" am Messestand seiner Ehefrau aufhalten und mit ihm unbekannten, dort anwesenden Besuchern Gespräche über den Segelsport und allgemein nautische Fragen, sowie nautische Fragen in Bezug auf Boote der Firma D und deren Bootseigenschaften führen darf", 6 hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat jedenfalls den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von - glaubhaft gemachten - Rechten. Sie darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. 8 Vorliegend erstrebt der Antragsteller, wie er in der Antragsschrift selbst ausführt, eine Vorwegnahme der Hauptsache, und zwar mit beiden Anträgen. Denn im Falle des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung würde ihm bereits die Rechtsposition vermittelt, die ihm bei einem Obsiegen in einem Klageverfahren zuteil würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG prozessual nur dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist und dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt voraussichtlich im Klageverfahren obsiegen wird, 9 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 6 B 1828/02 -. 10 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dass der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer, unzumutbarer Weise beeinträchtigt, d. h. mit irreparablen und unerträglichen Nachteilen belastet würde, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Nach seinem eigenen Vorbringen - die Richtigkeit dieses Vortrages einmal unterstellt - will der Antragsteller - zusammengefasst - erreichen, dass er, ohne sich in irgendeiner Weise verkaufsfördernd oder ähnliches zu betätigen, sich am Messestand seiner Ehefrau aufhalten und ganz allgemein Gespräche über das Segeln etc. führen darf. Welche „schweren" und „unerträglichen" Nachteile ein Unterbleiben dieser Betätigung für den Antragsteller haben soll, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. 11 Ob die Behauptung des Antragstellers zur Zielsetzung und zum Umfang seiner beabsichtigten Betätigung auf der „boot Düsseldorf" angesichts der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildenden „Vorgeschichte" im Übrigen glaubhaft oder, wie der Antragsgegner vorträgt, als lebensfremd zu bezeichnen ist, kann deshalb dahinstehen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Der sich daraus ergebende Auffangwert war wegen des vorläufigen Charakters des Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. 13