Beschluss
8 L 12/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2008:0228.8L12.08.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs, soweit er sich gegen Ziffer 1, 3 und 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 2007 richtet, anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) ist offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auf die gleichzeitig ergangene Ausweisung kommt es nicht an. Der Anspruch des Antragstellers auf eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht nur deshalb nicht gegeben, weil die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen stehen könnte. Auch wenn einer Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen stehen sollte, hat der Antragsteller nicht den geltend gemachten Anspruch. Es mag weiterhin dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller wegen der in der Antragsschrift bezeichneten Gründe überhaupt bei dem Antragsgegner die Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat (§ 81 Abs. 1 AufenthG), wenn er seinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels ausschließlich mit dem Aufenthaltszweck einer Umschulung" begründete und zu seinen familiären Verhältnissen keine Angaben machte. Jedenfalls erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. a) Der Antragsteller erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setzt aber weiterhin voraus, dass auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt werden (Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 31 Rn. 28). § 31 AufenthG macht lediglich eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. In Bezug auf den Antragsteller liegt aber die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller ausgewiesen wird und die Sperrwirkung des § 11 AufenthG eintritt, liegt jedenfalls ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vor. Der Antragsteller ist mit Urteil des Amtsgerichts Münster vom 28. September 2005 - 21 Ls 63 Js 1370/04 AK 139/05E - wegen vorsätzlicher Taten zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Damit erfüllt er den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Gründe, im Hinblick auf die frühere Ehe des Antragstellers mit der Kindesmutter des Opfers der Straftaten von dieser Regelerteilungsvoraussetzung ausnahmsweise abzuweichen, sind nicht ersichtlich (wegen der minderjährigen Kinder des Antragstellers vgl. sogleich). b) Soweit der Antragsteller weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und/oder aus § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG geltend macht, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. aa) Aus der formalen (Mit-)Inhaberschaft des Personensorgerechts für die Kinder T. und M., die deutsche Staatsangehörige sind, folgt kein Anspruch aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Ein Anspruch aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG besteht zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (§ 27 AufenthG). Aus der formalen (Mit-)Inhaberschaft der elterlichen Sorge allein kann nicht geschlossen werden, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung dementsprechend gestaltet (OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 18 B 1592/05 -, www.nrwe.de = InfAuslR 2006, 126 = NWVBl. 2006, 183 = NVwZ 2006, 717; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 28 Rn. 12). Auch Art. 6 GG entfaltet ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Zwar dürfte eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 AufenthG aus Gründen des Kindeswohls auch die Ausübung des Rechts und der Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem minderjährigen Kind erfassen können, weil nach der Wertung des Gesetzgebers der Umgang des Kindes auch mit einem getrennt lebenden Elternteil für die Entwicklung und das Wohl des Kindes grundsätzlich von herausragender Bedeutung ist (§ 1626 Abs. 3 BGB). Auch diese gesetzliche Wertung ist bei ausländerrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, von der Ausländerbehörde mitzuberücksichtigen, in dem sie bei ihrer Entscheidung maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, www.bverfg.de, Rn. 21 ff. = InfAuslR 2006, 122 = AuAS 2006, 26 = ZAR 2006, 28 = FamRZ 2006, 187; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13.02 -, www.bverwg.de Rn. 26 = BVerwGE 117, 380). Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinen Kindern ist aber getragen von t a t s ä c h l i c h e r Anteilnahme am Leben und Aufwachsen eines Kindes (BVerfG, a.a.O., Rn. 27). Eine solche Verbundenheit zwischen den Kindern M. und T. einerseits und dem Antragsteller andererseits ist aber - zumindest bisher - tatsächlich nicht gegeben. Der Antragsteller hat - aus welchen Gründen auch immer - seit mehreren Jahren keinen Kontakt zu seinen Kindern. Dass eine Verbundenheit der Kinder und des Antragstellers aus dem früheren Zusammenleben fortbesteht, ist nicht erkennbar. Die Trennung der Familie erfolgte im Sommer 2004. Zu diesem Zeitpunkt waren das Kind M. noch keine drei Jahre und das Kind T. noch keine zwei Jahre alt. Der Antragsteller, die Kindesmutter und die Kinder lebten zwar Anfang 2005 für wenige Monate wieder vorübergehend zusammen. Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass die Kinder heute infolge des langen Zeitablaufs einerseits und der normalen Entwicklung von Kindern in der Zeit zwischen dem zweiten bzw. dritten Lebensjahr und dem sechsten bzw. siebten Lebensjahr keine tatsächliche Verbundenheit zu dem Antragsteller mehr haben. Ausweislich der Angaben des Kommunalen Sozialdienstes vom 5. Juli 2007 unterstützte der Antragsteller zu keiner Zeit vor und nach Trennung der Eheleute die Kindesmutter bei der Versorgung, Erziehung und Betreuung der Kinder. Der Antragsteller war als Bezugsperson ausgefallen. Eine Elternvereinbarung über Besuchskontakte setzte der Antragsteller nicht um. Dass der Antragsteller keinen Kontakt zu seinen Kindern hatte, wird letztlich durch Angaben seiner früheren Verfahrensbevollmächtigten bestätigt. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 hat diese angeführt, dass sich der Antragsteller nunmehr auch intensiv um Umgangsrechte" kümmere und deshalb Kontakt zum Jugendamt aufgenommen habe. Diese Angaben setzen voraus, dass sich der Antragsteller zuvor nicht um einen Umgang mit seinen Kindern gekümmert hat. Auch die geäußerte Absicht hat der Antragsteller nicht umgesetzt. Ausweislich der sachverständigen Stellungnahme des Jugendamtes vom 19. November 2007 sind nämlich selbst Versuche aus der Zeit von November 2006 bis Januar 2007 gescheitert, Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern im begleitenden Kontakt aufzunehmen. Nach den Feststellungen des Jugendamts gab es auch später keine Kontakte zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern. Grund des unterbliebenen Kontakts war nach Angaben des Jugendamts, dass der Antragsteller die verabredeten Besuchswochenenden nicht einhielt. Die Feststellungen des Jugendamtes sind nicht zweifelhaft. Sie beruhen nicht allein auf Angaben der Kindesmutter. Da der Kindeskontakt durch die Caritasberatungsstelle D. begleitet wurde, müssen die Feststellungen des Jugendamtes zumindest auch auf anderen Grundlagen als Angaben der Kindesmutter, nämlich Angaben der Caritas beruhen. bb) Der an das Familiengericht gerichtete Antrag des Antragstellers auf Umgangsregelung, über den bisher nicht rechtskräftig entschieden ist, führt zu keiner anderen Entscheidung. Der Antrag auf familiengerichtliche Umgangsregelung bestätigt, dass der Antragsteller keinen Kontakt zu seinen Kindern hat. Soweit der Antragsteller Kontakt zu seinen Kindern aufbauen will, begründete eine solche Absicht keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar entfalten sich die Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht erst dann, wenn sonst grundsätzlich zu fordernde regelmäßige persönliche Kontakte im Rahmen des Üblichen, die die Übernahme der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, bereits tatsächlich bestehen. Vielmehr greifen die Schutzwirkungen mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht schon dann, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind zur Verwirklichung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht (§ 1684 Abs. 1 BGB) in der Aufbauphase, unter Umständen in den durch das Kindeswohl gezogenen Grenzen, erst angebahnt wird oder werden soll (OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 19 E 1356/05 -, www.nrwe.de; VG Münster, Beschluss vom 29. November 2005 - 8 L 809/05 -; Beschluss vom 14. Januar 2008 - 8 L 625/07 -). Angesichts des hier bestehenden Umstandes, dass die Frage eines Umgangskontakts offen ist, kann dem Gewicht der Schutzwirkungen des Art. 6 GG im vorliegenden Einzelfall - wie geschehen - jedoch mittels einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG bis zu dem Zeitpunkt entsprochen werden, in dem über das Umgangsrecht familiengerichtlich entschieden ist. Denn es ist angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragstellers nicht offensichtlich, dass das Familiengericht im Kindeswohlinteresse dem Antragsteller ein Umgangsrecht zuspricht. Ob dem Gewicht der Schutzwirkungen im Übrigen auch solange mittels Duldung entsprochen werden kann, bis ein Kindeskontakt hinreichend aufgenommen bzw. auch nur ein begleiteter Kindeskontakt ermöglicht ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich und kann deshalb dahinstehen. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK fordern nicht eine andere Rechtsfolge als eine Duldung. Zwar sind - wie bereits angeführt - insbesondere wegen des Kindeswohlinteresses die Schutzbereiche der genannten Vorschriften bereits dann betroffen, wenn um ein Umgangsrecht gerichtlich gestritten wird, es aber (noch) nicht gelebt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gebietet das in Art. 8 EMRK statuierte Recht auf Achtung des Familienlebens auch, dass die innerstaatlichen Behörden das Verfahren, das zu einem Eingriff in das geschützte Recht führt, fair und in einer Weise ausgestalten, dass die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen ausreichend berücksichtigt werden (EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - Beschwerde Nr. 29192/95 [Ciliz ./. Niederlande], InfAuslR 2000, 473 = FamRZ 2000, 1561 = NVwZ 2001, 547). Entsprechendes lässt sich in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 GG aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG herleiten. Das Verfahrensrecht dient nicht nur dem Ziel, einen geordneten Verfahrensgang zu sichern, sondern ist im Schutzbereich der Grundrechte auch das Mittel, um im konkreten Fall dem Grundrechtsträger zu seinem verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen (BVerfG, Beschluss vom 9. August 1990 - 2 BvR 1128/88 -, Juris). Betreibt ein Ausländer ein auf Einräumung des Umgangsrechtes gerichtetes familiengerichtliches Verfahren, dürfen Behörden daher keine solchen (ausländerrechtlichen) Maßnahmen ergreifen, die die Familienbande zerreißen". Ein ausländerrechtlicher Eingriff in das Recht des Ausländers auf Achtung seines Familienlebens" erweist sich dabei dann als in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig (Art. 8 Abs. 2 EMRK) und damit unzulässig, wenn die Behörden (und Gerichte) den Ausgang des Verfahrens wegen des Umgangsrechts durch die Abschiebung des Ausländers vorwegnehmen und diesem - vor allem - alle Möglichkeiten jeglicher sinnvoller Beteiligung an jenem Verfahren nehmen, für das seine Verfügbarkeit von entscheidender Bedeutung ist (EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - Beschwerde Nr. 29192/95 [Ciliz ./. Niederlande], a. a. O.; VG Münster, Beschluss vom 29. November 2005 - 8 L 809/05 -). Ist das vom Antragsteller anhängig gemachte familiengerichtliche Verfahren mitzuberücksichtigen, kann die derzeitige Situation gleichwohl noch keine Verfestigung eines Aufenthaltsrechts rechtfertigen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis begründet keine Verletzung des Art. 6 GG und/oder Art. 8 EMRK, weil damit nicht zugleich verbunden ist, dass familiäre Bande zerrissen werden. Der Ausgang des familiengerichtlichen Verfahrens wird nicht vorweggenommen. Der Antragsteller wird im Hinblick auf das familiengerichtliche Verfahren geduldet. Auch mittels Duldung wird dem Antragsteller ermöglicht, sich an dem familiengerichtlichen Verfahren zu beteiligen und vom Familiengericht ggf. als zunächst notwendig angesehne Probetreffen mit seinen Kindern wahrzunehmen. Das Urteil des EGMR vom 16. Juni 2005 - Beschwerde 60654/00 [Sisojeva ./. Lettland] -, InfAuslR 2005, 349 = EuGRZ 2006, 554, steht nicht entgegen. Danach genügt es für die Verneinung eines Eingriffs in den Schutzbereich nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (dort: des Privatlebens) zwar nicht, dass ein Staat (nur) von einer Ausweisungsmaßnahme Abstand hält. Der Staat hat vielmehr auch im Wege positiver Maßnahmen für die ungehinderte Ausübung der Rechte der davon Betroffenen Sorge zu tragen. Eine solche positive Maßnahme soll auch eine Legalisierung des Aufenthalts erforderlich machen k ö n n e n . Es mag in diesem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung nach dem Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 15. Januar 2007 - Beschwerde 60654/00 -, InfAuslR 2007, 140, anders auszulegen oder obsolet geworden ist. Nach Auffassung der Großen Kammer des EGMR begründet Art. 8 EMRK nämlich keinen Anspruch auf einen bestimmten Aufenthaltstitel. Jedenfalls führte für den hier betroffenen Sachverhalt die Annahme eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK deshalb zu keiner anderen Entscheidung in der Sache, weil ein solcher Eingriff jedenfalls nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt wäre, wenn die Frage eines Umgangsrechts derzeit familiengerichtlich geklärt wird, noch nicht geklärt ist und zumindest als offen zu bewerten ist. c) Ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis folgt nicht aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits vom 22. April 2002 (ABl. EU L 265 vom 10. Oktober 2005, S. 2; BGBl. II 2003, 1138). Das Abkommen kann schon deshalb das geltend gemachte Recht für den Antragsteller nicht begründen, weil der in der Antragsschrift angeführte Art. 64 des Abkommens allein Regelungen zur Statistik enthält und der Antragsteller die Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 1 des Abkommens nicht erfüllt. Der Antragsteller ist derzeit offensichtlich nicht als Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. zum gleich lautenden Art. 64 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 19 B 638/07 -, www.nrwe.de). Das Urteil des EuGH vom 14. Dezember 2006 - C - 97/05 steht nicht entgegen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers führt selbst an, dass - auch - nach der Entscheidung des Gerichtshofs erforderlich ist, dass eine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte geltend macht, der Antragsteller habe seine Arbeit wegen der hier angegriffenen Ordnungsverfügung aufgeben müssen, wird die Behauptung durch Angaben aus der Verwaltungsakte widerlegt. Der Antragsteller bezog nämlich schon vor dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 7. August 2007 Arbeitslosengeld II. In Übereinstimmung damit hat der Antragsteller Umschulung" zur Begründung seines Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels und Arbeitsamt" zur Bezeichnung seiner Einkünfte aus öffentlichen Mitteln angegeben. Ist der Antragsteller schon nicht Begünstigter des Abkommens, bedarf keiner weiteren Entscheidung, ob das Abkommen überhaupt einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begründen kann (vgl. dazu aber BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, www.bverwg.de Rn. 23 = BVerwGE 118, 249). 2. Soweit der Antragsteller eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen der Bestimmung der Ausreisefrist zum 25. September 2007 (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) besteht. Dem Antragsteller ist zwischenzeitlich eine Duldung erteilt worden, die - zunächst - bis zum 5. April 2008 befristet ist, weil der Antragsgegner ein Ergebnis des familiengerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht abwarten will. 3. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung) ist offensichtlich rechtmäßig. Sie genügt offensichtlich den Anforderungen der §§ 59, 58 AufenthG. II. Der Hilfsantrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, den Antragsteller nach Algerien abzuschieben, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner duldet den Antragsteller - zunächst - bis April 2008. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 GKG.