Beschluss
9 Nc 136/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0519.9NC136.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten per Telefax vor- ab übermittelt werden. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage 9 K 1148/08 im Sommersemester 2008 zum Studium der Betriebswirtschaftslehre (Diplomstudiengang) als Studiengangswechsler im 6., hilfsweise niedrigeren Fachsemester zuzulassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antragsteller hat - unabhängig davon, dass auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes Zweifeln unterliegt - jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zukommt. 6 Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vieles - wenn nicht alles - dafür, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers, ihn innerhalb oder außerhalb einer festgesetzten Aufnahmekapazität als Studiengangswechsler zum Studium im Diplomstudiengang der Betriebwirtschaftslehre (6. oder hilfsweise niedrigeres Fachsemester) zuzulassen, zu Recht durch ihren Bescheid vom 18. April 2008 abgelehnt hat. 7 Die Antragsgegnerin hat in dem vorgenannten Bescheid und ergänzend in ihrer Antragserwiderung vom 14. Mai 2008 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem verfahrensbetroffenen Diplomstudiengang der Betriebswirtschaftslehre an ihrer Hochschule mit Blick auf die bereits zum Wintersemester 2006/2007 erfolgte Umstellung der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge auf das neue System der Bachelor- bzw. Masterstudiengänge um einen auslaufenden" Studiengang handelt. Dieser Wechsel in den Studiengängen, nämlich das Auslaufen" der bisherigen Diplom-Studiengänge und die Einrichtung neuer Studiengänge mit hiervon abweichenden Studienabschlüssen (Graduierungen) ist im Ausgangspunkt Ausdruck der der Hochschule von Gesetzes wegen (Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung) zukommenden Selbstverwaltung. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 13 C 150/08 - , n.v. 9 In Übereinstimmung hiermit können die Hochschulen gemäß § 19 Abs. 1 HRG Studiengänge einführen, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen. § 60 Abs. 4 HG NRW n.F. bestimmt hierzu gleichgerichtet, dass die Hochschulen des Landes ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad i.S.d. § 96 Abs. 1 Satz 3 HRG Fassung 2000/2006 führen, zu einem Angebot von Studiengängen umstellen, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Dies ist an der X. N. geschehen. Das hat einmal zur Folge, dass - jedenfalls - zum und ab dem WS 2007/2008 in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad alten Rechts" führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden, vgl. § 60 Abs. 5 Satz 1 HG NRW. Der Systematik der Kapazitätsverordnung folgend scheidet dementsprechend mit dem Wegfall einer Zulassung von Studienanfängern in den bisherigen Diplomstudiengängen die Berechnung und Festsetzung einer Aufnahmekapazität, die zunächst für das erste Fachsemester erfolgt und sodann entsprechend die Grundlage für die Festsetzung der Auffüllgrenzen in den höheren Fachsemestern bildet, für diese Studiengänge aus. Die für das SS 2008 durch die Zulassungszahlenverordnungen bestimmten Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen beziehen deshalb folgerichtig die bisherigen Diplomstudiengänge auch nicht mehr ein. 10 Dieses Fehlen von normativ festgesetzten Zulassungszahlen in den jeweiligen Fachsemester führt allerdings nicht dazu, dass - wie der Antragsteller offenbar meint - er ohne weiteres beanspruchen könnte, von seinem bislang an der X. N. betriebenen und durchaus fortgeschrittenen Studium der Volkswirtschaftslehre (Diplomstudiengang) unter Anrechnung vergleichbarer Studienleistungen zum Diplomstudiengang der Betriebswirtschaftslehre zu wechseln. Dies würde nämlich den normativen Vorgaben widersprechen, wonach das bisherige Studienangebot mit seinen Diplomstudiengängen grundsätzlich gerade nicht mehr aufrecht zu erhalten ist. Die Hochschule ist insoweit allein aus Gründen des Vertrauensschutzes gehalten, den vor der Umstellung in einem Diplomstudiengang Studierenden die Möglichkeit zu eröffnen, diesen Studiengang an der Hochschule innerhalb angemessener Zeit abzuschließen. So bestimmt § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich und zur Umsetzung der Studienstrukturreform (StudienstrukturreformVO) vom 30. Mai 2001, GV.NRW. 2001, 255 i.d.F. der VO vom 28. Oktober 2007, GV.NRW. 2007, 477), dass die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes in den Studiengängen i.S.d. § 60 Abs. 5 Satz 1 HG und des § 1 Abs. 2 Satz 1 HG 2005 ein Studien- und Prüfungsangebot gemäß den Studien- und Prüfungsordnungen sowie den Studienplänen gewährleisten, das den eingeschriebenen Studierenden sowie den zugelassenen Zweithörerinnen und Zweithörern zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen und zur Sicherung des Vertrauensschutzes der eingeschriebenen Studierenden die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester ermöglicht. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Erlass des Ministeriums vom 213-7.01.02.06.05, dessen es im Hinblick auf die dargestellte Gesetzes- und Verordnungslage allerdings nicht einmal bedurft hätte, greift diese Bestimmungen dadurch auf, dass in den Studiengängen, in denen im WS 2007/2008 keine Aufnahme von Studienanfängern mehr erfolgt (dies ist im verfahrensbetroffenen Diplomstudiengang der Fall), eine Zulassungsbeschränkung in höheren Fachsemestern dahingehend festgelegt wird, dass die Zulassung in diesen höheren Fachsemestern auf Rückmelder (i.e. eben dieses Studiengangs) beschränkt ist. 11 Gründe des Verfassungsrechts, insbesondere das vom Antragsteller reklamierte Recht auf vollständige Ausschöpfung der an der Hochschule in der betreffenden Lehreinheit vorhandenen Ausbildungskapazität, stehen der Ablehnung seines Gesuchs voraussichtlich nicht entgegen. Wie dem Gericht aus den im WS 2007/2008 erfolgten kapazitätsrechtlichen Überprüfungen bekannt ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 9 Nc 164/07 -, X. N. , KommWiss. Bac.; hierzu auch OVG NRW. Beschluss vom 26. Februar 2008 - 13 C 2/08 -) findet die Lehrleistung, die noch für mehrere Semester durch die Kohorten des auslaufenden Studiengangs verzehrt wird, in der Kapazitätsberechnung des betroffenen Berechnungszeitraums gerade keinen Niederschlag. Diese Berechnung bezieht sich vielmehr allein auf die Ausbildungskapazität, die für die aktuellen Bachelor- bzw. Masterstudiengänge aus den kapazitätsrelevanten Berechnungsfaktoren folgt. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung entspricht der ständigen gerichtlichen Handhabung in kapazitätsrechtlich bezogenen Eilverfahren, §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. 13