Beschluss
13 C 2/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0226.13C2.08.00
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Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Dezember 2007 geändert.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen jeweils die Antragstellerinnen.
Der Streitwert wird auch für die jeweiligen Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Dezember 2007 geändert. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Die Kosten beider Rechtszüge tragen jeweils die Antragstellerinnen. Der Streitwert wird auch für die jeweiligen Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt. r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Beschwerdeführerin befindet, sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung der Antragstellerinnen zum Studium der Kommunikationswissenschaft (Bachelor-Kernfach) mit Ergänzungsfach zu Unrecht stattgegeben. Die Antragstellerinnen haben einen entsprechenden Zulassungsanspruch (Anordnungsanspruch) nicht glaubhaft gemacht. Die Ausbildungskapazität im streitbefangenen Studiengang, bei dem es hier wesentlich auf das Bachelor-Kernfach ankommt, ist nach Vergabe der normativ festgesetzten 33 Plätze und - sogar - deren Überlastung ausgeschöpft. Der Senat geht wie das Verwaltungsgericht von der Richtigkeit des von der Wissenschaftsverwaltung ermittelten bereinigten Lehrangebots aus; Anzeichen für unrichtige Ansätze der lehrangebotsrelevanten Daten sind nicht erkennbar, insoweit haben die Antragstellerinnen auch nichts vorgetragen; rechnerische Unrichtigkeiten liegen nicht vor. Bei der in der vorliegenden Verfahrensart lediglich möglichen eingeschränkten Prüfungsdichte spricht auch viel für die Richtigkeit der von der Wissenschaftsverwaltung angestellten Berechnung auf der Nachfrageseite. In diesem Zusammenhang ist vom Verwaltungsgericht lediglich beanstandet worden - die Antragstellerinnen haben sich hierzu in beiden Instanzen nicht geäußert -, dass bei der Anteilquotenbildung das erst im künftigen Berechnungsjahr einzuführende Studium Kommunikationswissenschaft/Master berücksichtigt worden ist. Nach der Systematik der KapVO dürften insoweit nur existierende Studiengänge berücksichtigt werden; für den künftigen Magisterstudiengang dürfte Lehrleistung nicht vorgehalten werden. Das teilt der Senat bei der hier nur möglichen Prüfungsdichte nicht. In seinem Beschluss vom 11. Mai 2004 - 13 C 1626/04 - betr. RFWU Bonn, Medizin, WS 03/04, hat der Senat bereits die Frage bejaht, ob auch für einen Dienstleistung nachfragenden Studiengang, der seinerzeit noch nicht alle Fachsemester führte, der CAq für über ein volles Studium abgefragte Dienstleistungen angesetzt werden darf, und dies mit der drohenden Überlast der Hochschule in künftigen Berechnungsjahren bei vollem Ausbildungsbetrieb des fremden Studiengangs begründet. Diese Entscheidung gibt auch für die vorliegende Problematik die Richtung vor, dass eine Überlast der Hochschule bei absehbarem Einsetzen des Magisterstudiums infolge des Fortschreitens hoher/überhöhter Semesterkohorten in den Bachelor-Studiengängen zu vermeiden ist oder - bei anderer Sichtweise - durch den hohen Lehrleistungsverzehr der Bachelor- Studiengänge nicht genügend Lehrpotential der Lehreinheit für den Magister- Studiengang verbleibt. Diese Problematik kann, zumal die KapVO separate Lehreinheiten für Magister-Studiengänge nicht vorsieht, das Bachelorstudium und das Magisterstudium andererseits aber auch keinen einheitlichen Studiengang bilden, nur durch die von der Wissenschaftsverwaltung gewählte Anteilquotenbildung unter Einbeziehung des Magister-Studiums gelöst werden. Soweit darin ein gewisses Abrücken von den Grundzügen der KapVO und ein mögliches Nicht-Ausschöpfen der zum Berechnungsjahr zur Verfügung stehenden wahren Ausbildungskapazität gesehen werden sollte, berechtigt das nicht dazu, die von der Wissenschaftsverwaltung gewählte Problemlösung zu verwerfen. Denn die KapVO lässt in § 1 Abs. 2 Satz 1 u. a. bei der Neuordnung von Studiengängen, wie hier, ein Abweichen von dem Grundsatz des Absatzes 1 zu; dasselbe besagt Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV. Im Übrigen dürfte auch bei realistischer Sicht keine oder jedenfalls keine wesentliche Nichtausschöpfung der wahren Ausbildungskapazität der Lehreinheit Kommunikationswissenschaften im gegenwärtigen Berechnungsjahr vorliegen. Denn die Hochschule hat, ohne dass dies in der Kapazitätsberechnung Niederschlag gefunden hat, noch für mehrere Semester die Kohorten des auslaufenden Magister- Studiengangs Kommunikationswissenschaft auszubilden. Spricht bei der gegebenen Prüfungsdichte viel dafür, dass die Kapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung für den streitbefangenen Studiengang methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden ist, ist im vorliegenden Verfahren von 33 Plätzen im Bachelor-Kernfach auszugehen, die mehr als ausgeschöpft sind. Das allein lässt den Zulassungsanspruch der Antragstellerinnen scheitern; auf die Ausbildungskapazität in den Ergänzungsfächern Politikwissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre kommt es nicht mehr an. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.