Urteil
8 K 292/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0604.8K292.08.00
1mal zitiert
14Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zu 3. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1., zu 2., zu 4., zu 5., zu 6., zu 7. und zu 8. jeweils zu einem Achtel, der Kläger zu 3. und der Beklagte zu jeweils einem Sechzehntel. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1., zu 2., zu 4., zu 5., zu 6., zu 7. und zu 8. tragen diese selbst, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. trägt dieser zur Hälfte, die andere Hälfte trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt dieser zu einem Sechzehntel, die Kläger zu 1., zu 2., zu 4., zu 5., zu 6., zu 7. und zu 8. jeweils zu einem Achtel und der Kläger zu 3. zu einem Sechzehntel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. wurde 1963, die Klägerin zu 2. wurde 1971, der Kläger zu 3. am 11. August 1990, die Klägerin zu 4. am 4. Dezember 1993, der Kläger zu 5. am 23. Oktober 1995, der Kläger zu 6. am 17. Juni 1997, der Kläger zu 7. am 28. Mai 1998, die Klägerin zu 8. am 5. Februar 2003 geboren. 3 Die Kläger zu 1. bis 5. reisten Ende Oktober 1996 in das Bundesgebiet ein. Im Rahmen ihres Asylverfahrens gaben die Kläger zu 1. und 2. an, sie seien unter Nutzung ihrer Personalausweise zunächst von Syrien in die Türkei gereist und dann mit gefälschten Pässen nach Deutschland geflogen. Ihre Heiratsurkunde hätten sie nach Deutschland mitgebracht, sie sei bei einem Onkel des Klägers zu 1. in Bremen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 13. November 1996 als offensichtlich unbegründet ab, drohte die Abschiebung an und setzte eine einwöchige Ausreisefrist. Einen Eilantrag lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 13. Februar 1997 - 8 L 1205/96. A - ab. Das Asylverfahren wurde am 7. Mai 1997 - 8 K 3809/96.A - bestandskräftig negativ abgeschlossen. 4 Am 29. Dezember 1998 änderte der Kläger zu 1. seine Angabe aus dem Asylverfahren bezüglich der Heiratsurkunde dahingehend, dass er diese nicht vorlegen könnten, da er sie nach ihrer Einreise einem Schlepper gegeben habe. Personaldokumente besitze er nicht. 5 Im Jahr 2000 waren die Kläger zu 1. und 2. gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Beklagten bei der syrischen Botschaft, Pässe wurden nicht erteilt. 6 Am 26. Juli 2001 setzte der Beklagte die Kläger zu 1. und 2. davon in Kenntnis, dass der seit 1999 abgelaufene Pass des Klägers zu 1. und der bis November 2001 gültige Pass der Klägerin zu 2., in den auch die Kläger zu 3. bis 5. eingetragen waren, bei einer Hausdurchsuchung im Märkischen Kreis gefunden wurden. Aus den Pässen ergibt sich, dass die Kläger zu 1. bis 5. am 00.00.0000 mit einem von der belgischen Botschaft in Abu Dhabi ausgestellten Schengen-Visum in die Niederlande flogen. Darauf hin erklärten die Kläger zu 1. und 2., ihre Beschreibung des Reiseweges im Asylverfahren sei falsch gewesen. 7 Die Botschaft der Republik Syrien machte im September 2001 die Ausstellung von Pässen für die Kläger zu 6. und 7. davon abhängig, dass der Kläger zu 1. die Vaterschaft anerkennt, was dieser im Oktober 2001 tat. 8 Ein Anfang 2002 gestellter Asylfolgeantrag der Kläger zu 1. bis 5. und ein Ende 2001 gestellter Asylantrag der Kläger zu 6. und 7. wurde mit Bescheiden vom 23. Januar 2002 abgelehnt, der Antrag der Kläger zu 6. und 7. als offensichtlich unbegründet. In diesem Zusammenhang wurde gegen die Kläger zu 6. und 7. erstmals eine Abschiebungsandrohung erlassen. Einen Antrag der Kläger zu 1. bis 5. auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 4. März 2002 -10 L 149/02.A - ab. Am 22. Mai 2004 wurden die Bescheide nach Klageabweisung durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. April 2004 - 10 K 272/02.A - bestandskräftig. 9 Am 24. Oktober 2002 forderte der Beklagte die Kläger zu 1. und 2. auf, ihre Heiratsurkunde vorzulegen. 10 Ein im März 2005 gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltender Asylantrag der Klägerin zu 8. wurde mit Bescheid vom 28. Juni 2005 abgelehnt, die Klage wurde mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 3. April 2006 - 10 K 1344/05.A - abgewiesen, die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid wurde am 10. Mai 2007 bestandskräftig, als die Beteiligten das Verfahren vor dem OVG NRW - 3 A 1809/06.A - in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten. 11 Am 00.00.0000 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Schreiben vom 1. September 2005 hörten der Beklagte die Kläger zu einer Ablehnung des Antrages an. 12 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 lehnte der Beklagte die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab, da eine freiwillige Ausreise möglich sei und die Kläger die bisherige Nichterteilung von Pässen zu vertreten hätten. 13 Hiergegen erhoben die Kläger am 16. November 2005 Widerspruch. Die Bezirksregierung Münster wies mit am 26. Januar 2006 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2006 den Widerspruch der Kläger zu 1., zu 2. und zu 6. bis 8. zurück. Den Widerspruch der Kläger zu 3. bis 5. blieb unbeschieden. 14 Gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2006 haben die Kläger zu 1. und 2. und zu 6. bis 8. am Montag, den 27. Februar 2006, Klage - 8 K 421/06 - erhoben. Ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ergebe sich aus Art. 8 EMRK, die erforderlichen Integrationsleistungen seien erbracht. Das syrische Konsulat stelle Pässe nur bei Erteilung einer Aufenthalterlaubnis aus. 15 Am 26. April 2006 forderte der Beklagte die Kläger zu 1. und 2. erneut auf, ihre Heiratsurkunde vorzulegen. Am 2. November 2006 forderte er sie auf, hilfsweise in Syrien lebende Personen mit einer Registrierung der Ehe zu beauftragen und einen Familienregisterauszug oder eine Bescheinigung der Registrierung nach Deutschland schicken zu lassen. 16 Am 11. Mai 2007 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006. Der Kläger zu 3. beantragte bei dem Beklagten am 23. Oktober 2007, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG zu erteilen. 17 Im Dezember 2007 legten die Kläger einen 1993 erstellten Auszug aus dem Familienbuch vor, aus dem sich die 0000 erfolgte Eheschließung der Kläger zu 1. und 2. ergibt. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 1. und 2. erklärt, von ihnen zuvor um Übersendung gebetene Verwandte hätten von den Behörden keinen Registerauszug erhalten, dies habe erst ein schließlich beauftragter syrischer Rechtsanwalt erreicht. 18 Mit am 3. Januar 2008 zugestelltem Bescheid vom 3. Dezember 2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 104a Abs. 1 oder § 25 Abs. 5 AufenthG ab. 19 Die Kläger haben am Montag, den 4. Februar 2008 Klage - 8 K 292/08 - erhoben. Sie tragen vor, sie erfüllten die Voraussetzungen des § 104a AufenthG, insbesondere auch dessen Abs. 1 Nr. 4. Die Kläger haben während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet praktisch durchgängig von Sozialhilfeleistungen gelebt. Die jedenfalls ab 2007 angestrebte Ausübung einer Erwerbstätigkeit wurde dem Kläger zu 1. zunächst nicht erlaubt (§ 11 BeschVerfV). Am 18. März 2008 hat der Beklagte die Zustimmung nach § 10 Satz 3 BeschVerfV erteilt, zunächst befristet bis zum 18. Juni 2008, ein prüffähiges Arbeitsplatzangebot hat der Kläger zu 1. aber bisher nicht vorgelegt. Der Kläger zu 3. erwarb im Juni 2007 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und besucht seit August 2007 die zweijährige Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung in Lengerich. Mit rechtskräftigem Urteil vom 00.00.0000 sprach das Amtsgericht - Jugendgericht - Tecklenburg den Kläger zu 3. des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig und erlegte ihm die unverzügliche Erbringung von 60 Stunden unentgeltlicher Arbeitsleistung auf. Dem lag zu Grunde, dass der Kläger zu 3. einmalig einen Motorroller ohne Fahrerlaubnis steuerte. 20 Die Kläger beantragen, 21 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 25. Januar 2006 und des Bescheides vom 3. Dezember 2007 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. 22 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung seiner Bescheide und des Widerspruchsbescheids, 23 die Klage abzuweisen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch des Verfahrens 8 K 421/06 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 26 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 27 Die Bescheide des Beklagten vom 19. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 25. Januar 2006 und vom 3. Dezember 2007 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger zu 3. insoweit in seinen Rechten, als sie keine Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 5, § 5 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG enthalten (2.). Im Übrigen sind die Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 25. Januar 2006 und vom 3. Dezember 2007 rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, da diese keinen Anspruch auf die begehrten Aufenthaltserlaubnisse haben (1.), vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. 28 1. a) Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 noch nach § 104a bzw. nach § 104b AufenthG. 29 Bezüglich § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 erfüllen die Kläger bereits nicht die Voraussetzungen der Nr. 1.1.2 und 1.1.3, da keiner von ihnen am Stichtag des 17. November 2006 in einem Beschäftigungsverhältnis stand oder Rente auf unbestimmte Zeit bezog und ihr Lebensunterhalt an diesem Stichtag nicht durch Arbeits- oder Renteneinkünfte gesichert war. 30 Zudem haben die Kläger zu 1. und zu 2. den Ausschlusstatbestand der Nr. 1.4.2 verwirklicht. Denn sie haben den Beklagten vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht. 31 Eine vorsätzliche Täuschung über solche Umstände lag darin, dass die Kläger zu 1. und 2. im Juli 2001 ihre Pässe nicht dem Beklagten vorgelegt, sondern diese unterdrückt haben und dass sie wahrheitswidrig erklärten, sie verfügten über keine Pässe. 32 Das Verschweigen der Existenz eines Passes und dessen Nichtvorlage gegenüber der Ausländerbehörde ist von einem solchen Gewicht, dass auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass insofern kein zu strenger Maßstab angelegt werden darf, eine vorsätzliche Täuschung im Sinne der Nr. 1.4.2 regelmäßig vorliegt, 33 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2008 - 18 B 1864/07 - und vom 12. Februar 2008 - 18 B 230/08 -; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Februar 2008, A 1 § 104a AufenthG, Rn. 9. 34 Soweit die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, sie hätten über die Pässe seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet gar nicht verfügt, da diese erst drei Tage vor ihrer Beschlagnahme bei der Hausdurchsuchung im Märkischen Kreis von einem in das Bundesgebiet gebracht worden seien, haben sie diese Behauptung bereits nicht näher nachgewiesen. 35 Gegen deren Wahrheitsgehalt spricht, dass die Kläger ausweislich der Einreisestempel vom 28. Oktober 1996 die Pässe nutzten, um in die Niederlande einzureisen. Es ist nicht erklärlich und die Kläger haben nicht erklärt, wie bzw. warum die Pässe anschließend wieder nach Syrien gebracht oder geschickt worden sein sollten. Vielmehr haben die Kläger zu 1. und 2. ausweislich der Niederschrift des Beklagten vom 26. Juli 2001 diesem gegenüber erklärt, ihnen seien die Pässe in Iserlohn übergeben worden, sie hätten sie aber nicht bei sich haben wollen und hätten sie deshalb einem Bekannten gegeben. 36 Die Täuschungshandlung ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil sie zu lange zurückläge. Zwar spricht nicht zuletzt der Vergleich der Nr. 1.4.2 mit dem Ausschlussgrund der Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 bzw. 90 Tagessätzen (Nr. 1.4.6), bei dem nur die noch nicht nach dem BZRG getilgten bzw. zu tilgenden Verurteilungen zu berücksichtigen sind, dafür, dass es eine zeitliche Grenze für die Berücksichtigung von Täuschungshandlungen geben dürfte, 37 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 18 B 230/08 -. 38 So kann nach Nr. 1.4.2 der Bleiberechtsanordnung zu Gunsten des Ausländers berücksichtigt werden, dass die Täuschung bereits länger zurück liegt. Eine genaue zeitliche Grenze enthält aber weder die Bleiberechtsanordnung noch der insoweit gleichlautende § 104a Abs. 1 AufenthG. 39 Die Kammer ist der Auffassung, dass zumindest regelmäßig solche Täuschungen zu berücksichtigen sind, die innerhalb des Zeitraumes begangen wurden, den die Bleiberechtsanordnung (bzw. § 104a Abs. 1 AufenthG) als für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts notwendigen Zeitraum des ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet ansieht. Da die Kläger zu 1. und 2. mit minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, ist dies in ihrem Fall ein Zeitraum von sechs Jahren, zurück gerechnet seit dem Stichtag des 17. November 2006, so dass zumindest hinreichend gewichtige Täuschungen ab dem 17. November 2000 (im Falle des § 104a Abs. 1 AufenthG ab dem 1. Juli 2001) ihnen entgegen zu halten sind. 40 Das Verschweigen der Existenz der Pässe und deren Zurückhaltung gegenüber dem Beklagten dauerte bis zu der Aufklärung der Kläger zu 1. und 2. über die Beschlagnahme der Pässe am 26. Juli 2001 an. 41 Dementsprechend erfüllen die Kläger auch nicht die inhaltlich übereinstimmende Tatbestandsvoraussetzung des § 104a Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG, dass die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht wurde. 42 Hinsichtlich der bereits erwähnten nicht näher substantiierten Erklärung der Kläger in der mündlichen Verhandlung, sie hätten über die Pässe im Bundesgebiet nicht verfügt, welche wie erwähnt zu den darin befindlichen Einreisestempeln und zu der Erklärung der Kläger zu 1. und 2. vom 26. Juli 2001 in Widerspruch stehen, ist zu ergänzen, dass es sich bei § 104a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nach der Rechtsprechung des OVG NRW nicht um Ausschlusstatbestände handelt, für die der Beklagte die Beweislast trägt, sondern um positive Tatbestandsmerkmale, so dass den Klägern die Beweislast obliegt, 43 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2007 - 17 B 1779/07 -, www.nrwe.de, Rn. 7. 44 Da die Kläger zu 1. und 2. die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG nicht erfüllen, verfügen auch die Kläger zu 3. bis 8. nicht über ein daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht, 45 vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 202; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Februar 2008, A 1 § 104a AufenthG, Rn. 19. 46 Zudem erfüllen die Kläger gegenwärtig nicht die Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4, § 3 AufenthG). Besondere Umstände, die für eine Ausnahme von dieser Regelerteilungsvoraussetzung sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass das Stellen eines Antrags auf Ausstellung syrischer Pässe deshalb unzumutbar wäre, weil ein solcher Antrag für die Kläger von vornherein ohne Erfolgsaussichten wäre. 47 Zwar kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. Dass ein in diesem Fall von dem Beklagten auszuübendes Ermessen des Beklagten dergestalt reduziert wäre, dass allein ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung rechtmäßig wäre, ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich. 48 Die Kläger zu 3. bis 8. erfüllen auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des §104a Abs. 2 AufenthG, da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keiner von ihnen volljährig ist. 49 Der Kläger zu 3. unterfällt zwar von seinem Alter her noch bis zum 10. August 2008 dem Tatbestand des § 104b AufenthG, aber weder sind seine Eltern, die Kläger zu 1. und zu 2., ausgereist noch ist für diesen Fall seine Personensorge sichergestellt. 50 2. Der Kläger zu 3. hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 51 Der Tatbestand des § 25 Abs. 5 AufenthG ist bezüglich diesem Kläger erfüllt, da die Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers zu 3. aus unverschuldeten Gründen auf nicht absehbare Zeit rechtlich unmöglich ist. 52 Bei der Frage, ob die Ausreise rechtlich unmöglich ist, ist auch eine Prüfung der Zumutbarkeit vorzunehmen, 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, Rn. 17. 54 Eine inlandsbezogene Unzumutbarkeit der Ausreise folgt daraus, dass der Kläger zu 3. in einem Maße in Deutschland integriert ist, dass eine Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig wäre. Dabei ist auch das Recht des Klägers zu 3. auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK in den Blick zu nehmen. 55 Dieser Schutzbereich ist weit gefasst, da die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen den niedergelassenen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben, fester Bestandteil des Privatlebens im Sinne des Artikels 8" EMRK ist, 56 vgl. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 46410/99 -, Üner, DVBl. 2007, 689, Rn. 59. 57 Der Kläger zu 3. reiste im Alter von fünf Jahren in das Bundesgebiet ein, so dass sein gesamter Schulbesuch in Deutschland erfolgt ist. Die Hauptschule hat er im Juni 2007 mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 verlassen und besucht nun seit August 2007 die zweijährige Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung. Dies lässt ein hohes Maß an Integration erkennen, das eine dauerhafte Ausreise aus dem Bundesgebiet als unzumutbar erscheinen lässt, 58 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 - und vom 27. Dezember 2007 - 18 E 772/07 -. 59 Dies gilt umso mehr, als auf Grund der Ausbildung des Klägers zu 3. die begründete Hoffnung besteht, dass dieser auf absehbare Zeit wird seinen Lebensunterhalt selbst sichern können. 60 Dass er mit rechtskräftigem Urteil vom 00.00.0000 durch das Amtsgericht - Jugendgericht - Tecklenburg des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihm die unverzügliche Erbringung von 60 Stunden unentgeltlicher Arbeitsleistung auferlegt wurde, steht dem nicht entgegen, da dem nur ein einmaliges Fahren eines Motorrollers ohne Fahrerlaubnis zu Grunde lag, und sich daraus nicht eine fehlende Integrationsfähigkeit bzw. - bereitschaft ableiten lässt. 61 Für einen Ausnahmefall von der somit erfüllten Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. 62 Zwar erfüllt der Kläger zu 3. gegenwärtig nicht die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4, § 3) und der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG) und ein atypischer Sachverhalt, der von einem Absehen von diesen Regelerteilungsvoraussetzungen zwingen würde, ist insbesondere hinsichtlich der Passpflicht nicht erkennbar. 63 Diesbezüglich besteht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten. Ein solche Entscheidung ist weder in dem Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2005 noch in dem Bescheid vom 3. Dezember 2007 erfolgt. 64 Zwar wurde in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 25. Januar 2006 ausgeführt, Gründe, die ein Absehen von den genannten Regelerteilungsvoraussetzungen rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid bezog sich aber allein auf die Kläger zu 1., zu 2. und zu 6. bis 8., der Widerspruch der Kläger zu 3. bis 5. blieb unbeschieden. 65 Dass das Ermessen des Beklagten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dergestalt reduziert wäre, dass allein ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung rechtmäßig wäre, ist nicht ersichtlich. 66 Hinsichtlich der Kläger zu 1. und zu 2. sowie zu 4. bis 8. sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG dagegen nicht erfüllt, da ihre Ausreise nicht aus unverschuldeten Gründen auf nicht absehbare Zeit tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. 67 Dass mit dem Wegfall der gegenwärtigen tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise mangels Passes oder Passersatzpapiers, wie von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus gesetzt, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, ist schon nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Denn die Kläger haben (erst) im Dezember 2007 den Auszug aus ihrem Familienbuch vorgelegt, aus dem sich die Eheschließung ergibt, deren Nachweis von der Botschaft für die Ausstellung der Pässe gefordert worden war. 68 Insbesondere ist die Ausreise nicht wegen einer erfolgreichen Integration rechtlich unmöglich, weil unzumutbar. Anders als der Kläger zu 3. sind die 1963 bzw. 1971 geborenen Kläger zu 1. und zu 2. nicht als Kind, sondern als Erwachsene nach Deutschland gekommen und sie verfügen auch nicht über entsprechende Integrationsleistungen wie einen Hauptschulabschluss und den Besuch der Berufsfachschule. 69 Bezüglich der vierzehnjährigen Klägerin zu 4. und der noch jüngeren Kläger zu 5. bis 8. lassen sich gegenwärtig keine Integrationsleistungen einer vergleichbaren bzw. hinreichenden Quantität und Qualität feststellen, die eine Unzumutbarkeit der Ausreise begründen können. Solche sind auch nicht von den Klägern vorgetragen worden. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.