Urteil
9 K 1306/07
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wahl der Kleinerzeugerregelung im Bezugszeitraum stellt keinen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände i.S.v. Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 dar.
• Für die Ermittlung des betriebsindividuellen Betrags (BIB) sind die tatsächlich erhaltenen Prämienzahlungen im Bezugszeitraum maßgeblich; nicht die hypothetisch möglichen Prämien nach abweichender Antragstellung.
• Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung oder ein Vertrauensschutzanspruch rechtfertigt nicht, die Zahl tatsächlich gehaltener prämienfähiger Tiere statt der beantragten/ausgezahlten Prämien in die BIB-Berechnung einzubeziehen.
• Eine Vorlagefrage an den EuGH ist nicht erforderlich, weil die nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 und die Umsetzung durch nationales Recht vertrauensschutzkonform angewandt werden können.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung tatsächlich gehaltener Tiere bei Nutzung der Kleinerzeugerregelung • Die Wahl der Kleinerzeugerregelung im Bezugszeitraum stellt keinen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände i.S.v. Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 dar. • Für die Ermittlung des betriebsindividuellen Betrags (BIB) sind die tatsächlich erhaltenen Prämienzahlungen im Bezugszeitraum maßgeblich; nicht die hypothetisch möglichen Prämien nach abweichender Antragstellung. • Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung oder ein Vertrauensschutzanspruch rechtfertigt nicht, die Zahl tatsächlich gehaltener prämienfähiger Tiere statt der beantragten/ausgezahlten Prämien in die BIB-Berechnung einzubeziehen. • Eine Vorlagefrage an den EuGH ist nicht erforderlich, weil die nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 und die Umsetzung durch nationales Recht vertrauensschutzkonform angewandt werden können. Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Bullenmast und beantragte 2005 Zahlungsansprüche sowie einen Härtefallausgleich nach Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003. Im Bezugszeitraum 2000–2002 nutzte er die Kleinerzeugerregelung und meldete pauschal 25 prämienfähige Tiere (tatsächliche Verkäufe: 80, 55, 63). Das Land zahlte dem Kläger Zahlungsansprüche und errechnete den BIB aus den tatsächlich erhaltenen Sonderprämien für 25 Tiere (mit Plafondkürzung 2002). Der Kläger beanstandete, dadurch entstehe ihm ein erheblicher Prämienverlust; er begehrte die Zuweisung eines höheren BIB unter Zugrundelegung der tatsächlich gehaltenen Tiere oder die Anwendung von Art. 40 VO als Härtefallregelung; notfalls war eine Vorlage an den EuGH gefordert. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Rechtsgrundlagen sind die VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie deren Durchführungsverordnungen und die nationale Umsetzung durch BetrPrämDurchfG/BetrPrämDurchfV; der BIB ergibt sich aus den in 2000–2002 tatsächlich erhaltenen Prämienzahlungen (Art. 37 ff. VO 1782/2003; § 5 BetrPrämDurchfG). • Art. 40 VO 1782/2003 erlaubt abweichende Berechnung nur bei Produktionseinbußen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände; diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Betriebsinhaber selbst die Kleinerzeugerregelung wählt und damit unternehmerisch Einfluss auf die angemeldeten Prämien nimmt. Höhere Gewalt setzt ein von außen wirkendes, unvorhersehbares und vom Willen unabhängiges Ereignis voraus, das hier nicht vorliegt. • Die Regelung knüpft ausdrücklich an die erhaltenen Zahlungen an; eine nachträgliche Berücksichtigung hypothetisch möglicher, nicht beantragter Prämien widerspräche Wortlaut, Systematik und Ziel der Verordnung und würde zu einer unzulässigen Besserstellung gegenüber denen führen, die tatsächlich Prämien nach anderem Nachweis erhalten haben. • Der Vertrauensschutz nach Gemeinschaftsrecht ist anerkannt, aber hier nicht anwendbar in der vom Kläger gewünschten Weise: Anders als in den Nichtvermarkterfällen führte die Reform nicht zu einer unvorhersehbaren, vollständig wirtschaftlich vernichtenden Wirkung für den Kläger; zudem hat der nationale Gesetzgeber den zulässigen Ermessensspielraum genutzt, die BIB-Ermittlung an die tatsächlich erhaltenen Prämien zu koppeln. • Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung, die den Kläger begünstigen würde, scheitert am Wortlaut und am System der VO 1782/2003; eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, weil die Vorschriften vertrauensschutzkonform ausgelegt und angewandt werden können. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung des zugewiesenen betriebsindividuellen Betrags durch Berücksichtigung der tatsächlich gehaltenen prämienfähigen männlichen Rinder; maßgeblich sind die im Bezugszeitraum tatsächlich erhaltenen Prämienzahlungen. Die Entscheidung des Beklagten, die Kleinerzeugerregelung zugrunde zu legen, ist rechtmäßig, da die Wahl der Regelung eine unternehmerische Entscheidung des Klägers darstellte und kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände i.S.v. Art. 40 VO 1782/2003 vorliegt. Ein gemeinschaftsrechtlich gestützter Vertrauensschutzanspruch oder eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung zu Gunsten des Klägers rechtfertigt keine andere Berechnung des Referenzbetrags. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Berufung wurde zugelassen.