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Urteil

9 K 1821/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2008:1015.9K1821.07.00
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Leitsätze

Zur Frage des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt im Sinne von Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, wenn der Kälbermast betreibende Betriebsinhaber an einem Laktoseintoleranzsyndrom bzw. an einer Milchallergie leidet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt im Sinne von Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, wenn der Kälbermast betreibende Betriebsinhaber an einem Laktoseintoleranzsyndrom bzw. an einer Milchallergie leidet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Zuweisung eines erhöhten betriebsindividuellen Betrages (BIB) als Referenzwert zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen, die zur Beantragung der Betriebsprämie dienen. Mit Sammelantrag vom 18. April 2005 beantragte der Kläger die Zuweisung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen (ZA). Zugleich stellte er den Antrag auf Berücksichtigung eines Härtefalles nach Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 (sogenannte Anlage 40). Den einschlägigen Anlage-40-Antrag reichte er beim Beklagten am 17. Mai 2005 ein. Dort erklärte er unter Ziff. 2.1 des Formantrages, seine Kälbermastproduktion sei in dem für die Ermittlung des BIB maßgeblichen Bezugszeitraum, den Jahren 2000 bis 2002, durch einen Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände, nämlich Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers beeinträchtigt gewesen. Insoweit beantrage er, den betriebsindividuellen Betrag auf der Basis hiervon nicht betroffener Jahre zu errechnen. Als betroffene Prämienmaßnahme bezeichnete der Kläger die Kälberschlachtprämie. Erläuternd führte er an, hilfsweise mache er statt der Berufsunfähigkeit "außergewöhnliche Umstände" geltend und verwies auf den in einer beigefügten Anlage dargestellten Sachverhalt. In dieser schriftlichen Begründung legte der Kläger dar: Er betreibe seit 1987 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb Kälbermast. Die zugekauften, ca. 14 Tage alten Kälber habe er persönlich vorgemästet, so dass sie spätestens im 5. oder 6. Monat endgemästet gewesen seien und verkauft werden konnten. Für die etwa 6 Wochen dauernde Vormästung habe er in Sackware angeliefertes Milchpulver mit Wasser angerührt und für die in Einzelboxen aufgestallten Kälber zur "Vorfütterung" zubereitet. Die Kälber hätten nämlich erst das Ansaugen lernen müssen, wozu er ihnen seine Finger gereicht und sie anschließend mit der Milchzubereitung aus einem Zwei-Liter-Behältnis getränkt habe. Diese so beschriebene Anfütterung habe er nur bis zum 17. November 1997 uneingeschränkt ausüben können. An diesem Tag habe er einen Asthmaanfall erlitten, als dessen Ursache später eine Laktoseintoleranz festgestellt worden sei. Dies sei dem beigefügten Attest des behandelnden Arztes Dr. med. O. vom 25. April 2005 zu entnehmen, in dem ausgeführt wird, der Kläger leide seit Jahren an einem Laktoseintoleranzsyndrom. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dazu ergänzt, heute heiße es, er habe eine Milchallergie. Die Auswirkungen sollten nach ärztlicher Aussage unterschiedlich sein. Bei Laktoseintoleranz habe man mit Durchfall zu kämpfen, bei der Milchallergie werde der ganze Körper geschwächt. Wahrscheinlich habe er schon immer Milchallergie gehabt und die Auswirkungen hätten sich erstmals dann dramatisch 1997 gezeigt. Seit der Feststellung der Erkrankung führe - wie in dem ärztlichen Attest bestätigt wird - der Hautkontakt mit dem Milchpulver, die Staubentwicklung bei der Herstellung der Milchzubereitung, aber auch die hergestellte Milchtränke bei der Anfütterung der Kälber bei ihm zu Luftnot und Asthmaanfällen ähnlichen Auswirkungen. Als Folge seien weitere Erkrankungen (Hypotonie, Schrumpfniere, Schlafapnoe, Bauchspeicheldrüsenentzündung) festgestellt worden. In der Praxis habe er die Kälbervorfütterung in seinem Betrieb nicht mehr durchführen können. Da seine Ehefrau N. und der Sohn I. einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielten, sei deren Arbeitskraft dort erforderlich gewesen und habe nur eingeschränkt in seinem Betrieb eingesetzt werden können. Ihm sei daher nichts anderes übrig geblieben, als die Einzelboxen auszubauen und die Mastkälberproduktion zu reduzieren. Im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 seien angesichts dieses Umstandes erheblich weniger Kälber, nämlich im Durchschnitt 1574 Tiere, verkauft worden als im Zeitraum 1995 bis 1997. Dort habe der Durchschnitt bei 1995 Tieren gelegen. Auch in den Jahren 2003 (1951 Tiere) und 2004 (1864 Tiere) habe die Zahl der verkauften Kälber erheblich höher als im Referenzzeitraum gelegen. Auf Grund seiner Erkrankung habe er weniger Tiere habe aufstallen können. Er habe ältere Kälber zukaufen müssen mit der Folge, dass sich die Mastzeit bei vielen Tieren derart verlängert habe, dass sie älter als 6 Monate - der früher übliche Zeitpunkt zum Verkauf der Tiere - alt geworden seien. Der Einkauf vorgemästeter Kälber sei im übrigen äußerst schwierig gewesen. Erst 2003 habe die Tierzahl wieder erhöht werden können. Dies sei - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert hat - durch Anpachtung eines Stalles in E. erreicht worden. Dort habe er von anderen die kleinen Kälber vorfüttern lassen, bis sie Raufutter vertragen hätten. Damit sei das Problem der Milchfütterung für ihn umgangen gewesen. Eine andere Kraft, die die Aufgaben des Anfütterns habe erfüllen können, habe es vorher nicht gegeben. Angesichts dieser Umstände beantrage er, zur Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages den Zeitraum vor Eintritt seiner Erkrankung im November 1997 zu Grunde zu legen. Mit Bescheid vom 31. März 2006 wies der Beklagte dem Kläger wertbestimmte Zahlungsansprüche unter anderen für Ackerland und Dauergrünland zu. Auf der Grundlage der dem Kläger gezahlten Schlachtprämien für Kälber im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 (416,00 + 328,00 + 975,00 = 1.719 Einheiten: 3 = 573 Einheiten) ist darin ein betriebsindividueller Betrag in Höhe von (573 x 50 EUR =) 28.650,00 Euro enthalten. Zur Anerkennung eines Härtefalles führte der Beklagte aus, die Anlage 40 zum Zuweisungsantrag sei berücksichtigt worden. Mit seinem Widerspruch legte der Kläger, dem Bescheid könne nicht entnommen worden, ob und inwieweit sein Härtefallantrag berücksichtigt worden sei. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens wies der Beklagte den Kläger darauf hin, in Frage komme - statt des dem Bescheid zugrundegelegten Referenzzeitraumes 2000 bis 2002 - der nach Art. 40 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene (alternative) Bezugszeitraum der Jahre 1997 bis 1999. Zu jenem Zeitpunkt sei eine Kälberschlachtprämie noch nicht gewährt worden, da sie erstmals zum Jahre 2000 durch die VO (EG) Nr. 1254/1999 eingeführt worden sei. Insoweit müsse der Kläger die einschlägigen Prämienvoraussetzungen dieser Verordnung für die von ihm in den Jahren 1997 bis 1999 erzeugten und geschlachteten Kälber nachweisen. Da dem Kläger für den genannten alternativen Bezugszeitraum lediglich die Verkaufsabrechnungen der von ihm erzeugten Kälber sowie die Wiegescheine - zum Teil nur beziffert nach einer Zahl von Kälbern mit einem Gesamtgewicht - vorlagen, legte er eine amtstierärztliche Bescheinigung des Kreises Steinfurt vom 10. Mai 2007 vor, in der es heißt: "Hiermit wird bescheinigt, dass in den Jahren 1997, 1998, 1999 nachweislich 2144 Mastkälber der Rassen Schwarz/Bunt und Rot/Bunt dieses Bestandes ein Schlachtgewicht von 155,5 kg nicht überschritten haben." Beigefügt war - ebenfalls bescheinigt durch den zuständigen Kreisveterinär - jeweils eine Liste für die Jahre 1997 bis 1999, in der der Name des Schlachtbetriebes, das Rechnungsdatum, die jeweils auf der Rechnung quittierte Zahl der Tiere angeführt sind und welche Anzahl der Tiere ein geringeres Schlachtgewicht als 155,5 kg gehabt haben soll. Daraus ergibt sich die bescheinigte Summe von 2144 Kälbern. Mit Bescheid vom 2. November 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung legte er dar: Zwar werde aufgrund der eingereichten Unterlagen eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, des Klägers, und damit das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des Art. 40 Abs. 4 b) VO (EG) Nr. 1782/2003 anerkannt, jedoch komme nicht in Betracht, anstelle des Bezugszeitraumes 2000 bis 2002 einen davor liegenden Zeitraum zu Grunde zu legen. Nach dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 19. Mai 2005, AGR 12358, werde als Berechnungsgrundlage des BIB für den alternativen Bezugszeitraum 1997 - 1999 die Anzahl der prämienfähigen geschlachteten Kälber zu Grunde gelegt, weil die Kälberschlachtprämie erst ab dem Jahre 2000 gewährt worden sei. Allerdings setze der Begriff Prämienfähigkeit voraus, dass für jedes einzelne Tier aus diesem Zeitraum alle Voraussetzungen gegeben gewesen seien, wie sie für die Gewährung der allgemeinen Schlachtprämie für Kälber ab dem Jahre 2000 verlangt worden seien. Zumindest die danach erforderliche Unterschreitung des Höchstalters von sieben Monaten vor Schlachtung sowie die Einhaltung des erforderlichen ein- bzw. zweimonatigen Zeitraums der Haltung der Kälber durch den Kläger sei zu belegen. Da seinerzeit nach der Viehverkehrsverordnung bereits Bestandsregister vorgeschrieben gewesen seien, könnten daraus diese Feststellungen auch ohne die erst 1999 eingerichtete HIT-Datenbank getroffen werden. Einen solchen Nachweis habe der Kläger, der darauf mit Schreiben der Landwirtschaftskammer vom 27. April 2007 hingewiesen worden sei, nicht erbringen können. Soweit die Bestandsregister lediglich für drei Jahre aufzubewahren gewesen seien, ergebe dies nichts zu Gunsten des Klägers, da ihn als Anspruchsteller die entsprechende Nachweispflicht treffe. Mit seiner am 14. November 2007 erhobenen Klage vertieft der Kläger seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ferner legt er dar: Nach dem Inhalt der angegriffenen Bescheide habe der Beklagte anerkannt, dass im Sinne von Art. 40 Abs. 4 b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 ein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände auf Grund einer länger andauernden Berufsunfähigkeit des Klägers vorgelegen habe, der zu Produktionsbeeinträchtigungen im Bezugszeitraum geführt habe. Angesichts der Erläuterungen im Antragsverfahren, mit denen er, der Kläger, dargelegt habe, aus Gesundheitsgründen bereits ab November 1997 die Kälbermast nicht mehr in der früher ausgeübten Form durchgeführt haben zu können, liege jedoch auch im Alternativbezugszeitraum der Jahre 1997 bis 1999 ein solcher Härtefall vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne daher dieser Alternativzeitraum als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des BIB ebenfalls nicht herangezogen werden. Der Gesetzgeber habe nicht geregelt, wie bei einer derartigen Konstellation zu verfahren sei. Er, der Kläger, müsse jedoch so gestellt werden, wie er ohne die vom Beklagten dem Grunde nach anerkannte länger andauernde Berufsunfähigkeit stehen würde. Im Bezugszeitraum habe er auf Grund der Erkrankung die Vormast bzw. Anfütterung der Kälber nicht mehr sicherstellen können, so dass sich die Mastdauer über das für die Schlachtprämie für Kälber festgelegte höchste Lebensalter hinaus verlängert habe. Daraus erkläre sich, dass im Bezugszeitraum nicht für alle endgemästeten und verkauften Kälber Schlachtprämien habe gewährt werden können. Da der Alternativzeitraum 1997 bis 1999 als Bezugszeitraum ausscheide, seien mithin sämtliche endgemästeten und verkauften Kälber des Bezugszeitraumes 2000 bis 2002 als prämienfähig zu werten. Nur so werde der Kläger in etwa so gestellt, wie er vor der Agrarreform hinsichtlich gewährter Tierprämien gestanden habe. Im Durchschnitt der drei Jahre des Bezugszeitraums habe er 1574 Mastkälber erzeugt, während für die Berechnung des BIB 573 Kälber berücksichtigt worden seien, für die eine Schlachtprämie gezahlt worden sei. Anstelle von (573 x 50 EUR =) 28.650,00 Euro müssten mithin (1574 x 50 EUR =) 78.700,00 Euro als BIB vor Abzug von 1 % für die nationale Reserve berücksichtigt werden. Der Kläger beantragt, dem Beklagten unter teilweiser Änderung des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheides vom 31. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2007 zu verpflichten, den betriebsindividuellen Betrag der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche auf der Basis von 1.574 Schlachtprämien für Kälber im Durchschnitt des Bezugszeitraumes zu erhöhen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung seines Antrages auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die in dem Bescheid des Beklagten vom 31. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2007 enthaltene Ablehnung der Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages im Rahmen der Festsetzung der Zahlungsansprüche ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung seines aufgrund von 573 im Durchschnitt des Bezugszeitraumes bezogener Schlachtprämien für Kälber festgesetzten betriebsindividuellen Betrages. Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen sind die Bestimmungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270/1) sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/18) jeweils mit nachfolgenden Änderungen. Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist u.a. durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) - jeweils mit späteren Änderungen - erfolgt. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch ergibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags [Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Der Wert eines Zahlungsanspruches berechnet sich, indem ein regionaler flächenbezogener Betrag durch einen sog. "Top Up" erhöht wird, der sich im Wesentlichen aus einem betriebsindividuellen Betrag, geteilt durch die nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Hektarzahl ergibt [§ 59 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V. mit § 5 BetrPrämDurchfG]. Er bildet den Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie. Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 u.a. aus dem Dreijahresdurchschnitt (Bezugszeitraum) der Gesamtbeträge der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG genannten Direktzahlungen berechnet, die der Betriebsinhaber in jedem der Jahre 2000 - 2002 bezogen hat [Art. 37 Abs. 1, Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 i. V. mit Anhang VI und VII der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 1. BetrPrämDurchfG]. Hierzu gehört auch die Schlachtprämie für Kälber [§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), cc) BetrPrämDurchfG]. Die Berechnung des BIB auf der Grundlage der Schlachtprämie für Kälber richtet sich nach dem Berechnungsmodus des Anhang VII C. der VO (EG) Nr. 1782/2003 i. V. m. § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG. Danach ist der Betrag je (Durchschnitts-) Tier zugrunde zu legen, der für das Kalenderjahr 2002 in den im Anhang VI aufgeführten einschlägigen Artikeln - hier Spalte "Rindfleisch" - festgelegt ist. Nach Artikel 11 Abs. 2 b) der dort genannten Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind dies 50 Euro/Tier. Entsprechend diesen Bestimmungen hat der Beklagte den betriebsindividuellen Betrag des Klägers - unter anderem - hinsichtlich der Direktzahlungen "Schlachtprämie für Kälber" auf der Grundlage der in den Referenzjahren 2000 - 2002 bezogenen Prämien ermittelt. Dies ist beanstandungsfrei. Denn der Beklagte hat den Härtefallantrag des Klägers gemäß Artikel 40 der VO (EG) Nr. 1782/2003, mit dem er die Berücksichtigung von 1.574 - statt wie festgesetzt 573 - Schlachtprämien für Kälber entsprechend der Zahl von ihm im Durchschnitt des Bezugszeitraumes vermarkteter Mastkälber oder - wie anzunehmen ist - zumindest der von ihm mitgeteilten und seiner Ansicht nach anzusetzenden durchschnittlichen Zahl der (2.144 : 3 =) 714,67 Kälber aus dem alternativen Bezugszeitraum 1997 - 1999 begehrt, zu Recht abgelehnt. Zwar kann abweichend von der Berechnung des Referenzbetrages nach Artikel 37 der VO (EG) Nr. 1782/2003 nach Artikel 40 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt ist, beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugszeitraumes berechnet wird. War der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird nach Abs. 2 der Referenzbetrag auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet; in diesem Fall gilt Abs. 1 entsprechend. Nach Absatz 4 des Artikel 40 werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem der Tod des Betriebsinhabers [Buchst. a)], länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers [Buchst. b)], sowie [Buchst. c) - d)] eine schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden und Seuchenbefall des Tierbestandes anerkannt. Eine hier allein in Betracht kommende länger andauernde Berufsunfähigkeit des Klägers, die nach Art. 40 der vorgenannten Verordnung berücksichtigungsfähig wäre, bestand entgegen seiner Auffassung jedoch nicht. Zwar bescheinigt dem Kläger die bei Stellung seines Härtefallantrages vorgelegte aktuelle ärztliche Bescheinigung des Dr. med. O. vom 25. April 2005, dass er keine Kälberanmast bzw. das Füttern der kleinen Kälber mit Milchaustauscher auf Grund eines Laktoseintoleranzsyndroms mehr durchführen könne. Ferner ergibt sich aus dem - ebenfalls zum Härtefallantrag - beim Beklagten eingereichten Krankenhausentlassungsbericht der C. -Klinik in C1. vom 13. September 2001, dass der Kläger unter weiteren, im Tatbestand genannte, Folgeerkrankungen leidet. Eine 100%ige Einschränkung der Berufs- und damit Erwerbsfähigkeit des Klägers ergibt sich daraus jedoch nicht. Der Kläger hat auf Frage in der mündlichen Verhandlung bestätigt, seinen landwirtschaftlichen Betrieb nach wie vor zu bewirtschaften. Neben der Kälbermast bewirtschafte er seine landwirtschaftlichen Flächen. Ferner hat er erklärt, keine Berufsunfähigkeitsrente zu beziehen, was der Fall wäre, wenn er aufgrund seiner Erkrankung berufsunfähig wäre. Mit Blick darauf mag zwar bei dem Kläger eine Einschränkung in der Berufsausübung, nämlich bei den Tätigkeiten der Kälbervormast mit den besonderen Umständen der Anfütterung mit Milchaustauschern vorliegen, jedoch keine (vollständige) Berufsunfähigkeit, die ihn gehindert hätte, den landwirtschaftlichen Betrieb überhaupt zu bewirtschaften. Kann von einer Berufsunfähigkeit des Klägers im Bezugszeitraum nicht ausgegangen werden, erfüllt die Berufseinschränkung des Klägers auch nicht sonstige außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 40 der VO (EG) Nr. 1782/2003 mit der Folge entsprechender Ausgleichung durch Anerkennung eines Härtefalles. Aus der Einschränkung "unter anderem" in Art. 40 Abs. 4 der genannten Verordnung ergibt sich, dass neben den dort genannten Beispielsfällen auch andere Ereignisse als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände anerkannt werden können. Ebenso VG Stade, Urteil vom 11. Dezember 2007 - 6 A 1105/06 - Juris. Von höherer Gewalt im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind alle ungewöhnlichen und unvorhergesehenen Ereignisse erfasst, auf die der Betriebsinhaber keinen Einfluss hat und deren Folgen auch bei gebotener Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 10 105/02 -; Urteil vom 22. Januar 1986 - C 266/84 -. Nach Maßgabe dieser Definition kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die bereits im November 1997 beim Kläger aufgetretenen Auswirkungen seiner Erkrankung - die Einschränkung bei der Kälbervorfütterung - im Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 noch als ein unvorhergesehenes Ereignis aufzufassen sind. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Erkrankung sei auch im Jahre 1997 schon diagnostiziert worden. Seit diesem Zeitpunkt war ihm bewusst, die bisher von ihm ausgeübten Tätigkeiten der Vormast der Kälber mit Milchaustauschern nicht mehr selbst durchführen zu können, weil er dann mit schweren körperlichen Reaktionen, wie er sie in der Begründung seines Härtefallantrages dargelegt hat, zu rechnen hatte. Dem entsprechen die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, mit denen er erläutert hat, eine Erhöhung der Kälberzahl ab 2003 dadurch erreicht zu haben, dass er in einem Stall in E. die - zwei Wochen alten - Kälber hat vorfüttern lassen, um die Problematik der Milchfütterung zu umgehen. Vergleichbare Vorkehrungen konnte er aber auch schon für den Bezugszeitraum treffen, wodurch zwar wirtschaftliche Verbindlichkeiten hervorgerufen worden wären, aber der frühere Produktionsumfang unter Nutzung der ohnehin vorhandenen sächlichen Produktionsmittel erreicht worden wäre. Ferner ist bei der Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände zu beachten, dass dieser Begriff in den verschiedenen Anwendungsbereichen nicht einen vollständig gleichen Inhalt hat, sondern seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu bestimmen ist, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll. Vgl. dazu VG Stade, a. a. O. mit weiteren Nachweisen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Abs. 4 des Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 ausschließlich Fälle aufzählt, in denen die Produktion des Betriebsinhabers durch das jeweilige Ereignis in schwerwiegendem Maße gestört wird, wie es die dort genannten Konstellationen einer etwa schweren Naturkatastrophe [Buchst. c)], Tod des Betriebsinhabers [Buchst. a)] und Seuchenbefall im Betrieb [Buchst. e)] anschaulich verdeutlichen. Zwar stellt die Erkrankung des Klägers eine deutliche Einbuße seiner Arbeitskraft im Betrieb dar, weil die Kälber während einer nicht unerheblichen Zeitspanne des Zeitraumes, in dem sie gemästet werden, nämlich für ca. 6 Wochen mit Milch gefüttert werden müssen und der Kläger nach allem von dieser Tätigkeit ausgeschlossen ist. Die Berufseinschränkung ist jedoch nicht als vergleichsweise schwer wie die in Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Ereignisse zu beurteilen. Die (lediglich) berufseinschränkenden Auswirkungen der Erkrankung konnten - spätestens im hier maßgeblichen Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 - ohne weiteres dadurch vermieden werden, dass die vom Kläger zuvor ausgeführten Tätigkeiten durch andere Arbeitskräfte übernommen wurden, was angesichts der schon seit über 2 Jahren erkannten Problematik ohnehin nahe lag. Auch insoweit ist auf die Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, diesen Weg ab 2003 tatsächlich gewählt zu haben. Unabhängig davon, ob eine Berufsunfähigkeit des Klägers bzw. ein anderes Ereignisse höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - im Bezugszeitraum und/oder im Alternativzeitraum 1997 bis 1999 - vorgelegen hat, besteht aber auch bei deren Unterstellung der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger nicht die im Bezugszeitraum gezahlten Schlachtprämien für Kälber, sondern sämtliche in dieser Zeitspanne von ihm erzeugten Kälber ungeachtet etwa fehlender Schlachtprämienvoraussetzungen bei der Ermittlung des BIB mit der Begründung berücksichtigt sehen möchte, dass er dann so gestellt sei, wie er ohne Berufseinschränkung stehen würde. Diesem Begehren des Klägers steht bereits entgegen, dass sich die Rechtsfolge des Art. 40 VO (EG) 1782/2003 auf die Verlagerung des maßgeblichen Bezugszeitraums auf einen weiter zurückliegenden Zeitpunkt beschränkt, der - vgl. Abs. 2 der Vorschrift - in den Jahren 1997 bis 1999 liegt. Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung sehen hingegen einen Härtefallausgleich am Maßstab hypothetischer Produktionsverhältnisse nicht vor. Davon wäre allerdings auszugehen, wenn auch diejenigen Mastkälber als schlachtprämienfähig berücksichtigt würden, für die eine Prämie im Bezugszeitraum weder gezahlt worden ist noch - mangels der Erfüllung der spezifischen Anforderungen - hätte gezahlt werden können. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten lässt sich ebenfalls keine Härtefallregelung mit dem vom Kläger begehrten Inhalt herleiten. Es bleibt dem - gemeinschaftsrechtlichen - Verordnungsgeber überlassen, Voraussetzungen und Umfang des Vertrauensschutzes angemessen festzulegen. Er ist dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen der generell-abstrakten Regelung von Übergangsfällen einen Härtefallausgleich für jede denkbare Verkürzung einzelbetrieblicher Gewinnaussichten vorzusehen. Es ist den EU-Rechtssetzungsorganen nicht verwehrt, im Rahmen des Systemwechsels nur bestimmte Sachverhaltskonstellationen als Härtefälle anzuerkennen und deren Gründe typisierend zu erfassen. Vgl. zur Frage des Vertrauensschutzes (im Rahmen der sog. Kleinerzeugerregelung) VG Münster, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 K 1306/07 -, in NRWE; siehe ferner mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung VG Neustadt, Urteil vom 26. März 2008 - 1 K 427/07.NW -, Juris. Eine Berücksichtigung der vom Kläger im alternativen Bezugszeitraum der Jahre 1997 bis 1999 (§ 40 Abs. 2 der Verordnung) erzeugten und geschlachteten Kälber scheidet ebenfalls aus. Zwar scheitert deren Einbeziehung in die Ermittlung des BIB nicht bereits daran, dass die Schlachtprämie für Kälber erst mit der VO (EG) Nr. 1254/1999 zum Jahre 2000 eingeführt worden ist. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf das Schreiben der Europäischen Kommission vom 19. Mai 2005 - AGR 12358 - verwiesen, das darlegt, dass statt der - wie nur für den Bezugszeitraum 2000 bis 2002 möglich - gezahlten Kälberschlachtprämien die Anzahl der prämienfähigen Kälber zugrunde zu legen seien. Dass die Prämienfähigkeit, also die nach Art. 11 Abs. 1 b) der genannten Verordnung sowie Art. 37 der VO (EG) Nr. 2342/1999 einschlägigen Voraussetzungen zur Gewährung der Schlachtprämie, für die in den Jahren 1997 bis 1999 erzeugten sowie geschlachteten Kälber vom Kläger nachzuweisen ist, ist nicht zu beanstanden. Da die Festsetzung des Referenzbetrages auf der Grundlage der Kälberschlachtprämien, die im (regelmäßigen) Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 bezahlt wurden, ebenfalls diesen Voraussetzungen unterlag, würde die Gewährung eines betriebsindividuellen Betrages ohne Prüfung, ob sie bei den im alternativen Bezugszeitraum 1997 - 1999 für eine Kälberschlachtprämie geltend gemachten Mastkälbern des Klägers gegeben gewesen wären, andernfalls auf einem hypothetischen Prämienvolumen basieren. Die in den genannten Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen sind daher unverzichtbar durch den jeweiligen Antragsteller im alternativen Bezugszeitraum auf Grund eines Härtefalls nachzuweisen, weil sonst eine unzulässige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen Antragstellern erfolgte, die diesem Erfordernis für den regelmäßigen Bezugszeitraum 2000 - 2002 mit Bezug der Kälberschlachtprämie - zwangsläufig - ebenfalls nachgekommen sind. An dem Nachweis fehlt es hier. Zwar hat der Kläger - jedenfalls - mit den veterinärärztlichen Bescheinigungen möglicherweise hinreichend die Zahl von ihm in den Jahren 1997 bis 1999 erzeugter Mastkälber mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 160 kg (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 b) der VO (EG) Nr. 1254/1999) belegen können. Es fehlt aber an dem Nachweis der weiteren Voraussetzungen des Art. 37 der VO (EG) Nr. 2342/1999 (Haltung der Kälber durch den Kläger und Haltungsdauer von mindestens ein bzw. zwei Monate) sowie des durch Art. 11 Abs. 1 Satz 2 b) VO (EG) Nr. 1254/1999 geforderten Umstands, dass die Tiere bei Schlachtung jünger als 7 Monate waren. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dementsprechende Unterlagen nicht vorlegen zu können. Mit der aufgezeigten Nachweispflicht wird dem Kläger nichts Unmögliches abverlangt. Zwar ist die sogenannte HIT-Datenbank, aus der die oben genannten Kriterien problemlos nachgehalten werden könnten, erst 1997 durch Art. 19 der VO (EG) Nr. 820/1997 eingeführt und der Antrag auf Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit dieser Datenbank von den deutschen Behörden im September 1999 der EU-Kommission unterbreitet worden [vgl. Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2002 - K (2002) 302 -]. Dem Kläger standen aber grundsätzlich andere Unterlagen zur Erfüllung der Nachweispflicht zur Verfügung. Denn mit der Viehverkehrsverordnung vom 29. August 1995 war bereits sowohl die Kennzeichnung der Rinder spätestens 30 Tage nach der Geburt (§ 19 b) als auch die Führung eines Bestandsregisters vorgeschrieben (§ 24 c). Dort waren (Abs. 1) im Falle der Rinderhaltung die im Bestand vorhandenen Tiere unter Berücksichtigung der Geburten und Todesfälle sowie sonstiger Zu- und Abgänge unter Angabe ihres Geburtsdatums und ihrer Ohrmarkennummer einzutragen; im Falle eines Zugangs waren Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs sowie im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben. Anhand dieser Daten hätte daher der Nachweis für die geforderten Prämienvoraussetzungen geführt werden können. Dass nach § 24 c) Abs. 2 Nr. 2 Viehverkehrsverordnung das Bestandsregister lediglich 3 Jahre lang aufbewahrt werden musste, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Kläger mit der Härtefallregelung des Art. 40 der VO (EG) Nr. 1782/2003 einen Ausnahmefall geltend macht, für den er - unabhängig von entsprechenden Pflichten im Rahmen der Betriebsprämienregelung - gesondert nachweispflichtig ist (vgl. § 12 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regelungen für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoS-Verordnung). Vertrauensschutzfragen mit der Maßgabe, dass allein auf die Zahl der erzeugten Mastkälber im Zeitraum 1997 bis 1999 abgestellt werden könnte, stellen sich nicht. Ein hypothetisches, nämlich nicht nachgewiesenes, Prämienvolumen kann, wie bereits für den Bezugszeitraum 2000 bis 2002 erörtert, hier ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts verwiesen. Die Berücksichtigung eines Bezugszeitraumes außerhalb der Jahre 1997 bis 2002 - worauf der Vortrag des Klägers abzielt, sein Fall werde von den Härtefallregelungen des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht erfasst - kommt nicht in Betracht. Denn dies käme einer Verschiebung des Bezugszeitraums außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zeiträume gleich. Eine solche Berechnung des Referenzwertes widerspricht aber dem Regelungssystem der Art. 37, 38, 40 der VO (EG) Nr. 1782/2003 und ist gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehen. Auch insoweit gilt, dass es dem gemeinschaftsrechtlichen Verordnungsgeber überlassen ist, Voraussetzungen und Umfang des Vertrauensschutzes angemessen festzulegen und er dabei grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Härtefallausgleich für jede denkbare Verkürzung einzelbetrieblicher Gewinnaussichten vorzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.