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Beschluss

10 L 267/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0620.10L267.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig, die der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 24. April 2008 gegen die dem Beigeladenen zu 1. unter dem 16. April 2008 erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners zum Neubau eines Lidl-Verbrauchermarktes anzuordnen, 4 ist gem. §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 VwGO statthaft und zulässig. 5 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende, maßgeblich am Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller (Nachbarn), bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung der Baugenehmigung verschont zu bleiben, und dem Interesse des Beigeladenen zu 1. (Bauherr) an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung geht hier zu Lasten der Antragsteller aus. Dabei hat das Gericht im baurechtlichen Nachbarstreit ausschließlich die (subjektive) Rechtsverletzung der Nachbarn und nicht die (objektive) Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu prüfen. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. April 2008 Nachbarrechte der Antragsteller nicht verletzt. 6 Zunächst ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht feststellbar. Das Vorhaben des Beigeladenen zu 1. wahrt insbesondere die nach § 6 BauO NRW gegenüber den Grundstücken der Antragsteller einzuhaltenden Abstandsflächen. 7 Auch unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 7 BauO NRW ist eine offensichtliche Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller nicht festzustellen. Entsprechend dieser Vorschrift müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass Lärm und Abgase das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Zumutbarkeit nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich dabei nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Plätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu den Grundstücken der Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung der Stellplätze als unzumutbar zu bewerten ist, ist ferner der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist einerseits von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen weitaus eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -, Juris und Beschluss vom 16. August 2007 - 10 A 1777/06 -, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 7 B 1987/07 -. 9 Bei summarischer Prüfung fällt die Bewertung anhand der vorstehend zusammengefassten Kriterien danach zu Lasten der Antragsteller aus. Zwar waren die Antragsteller in dem hier interessierenden Bereich südlich des Baurundstücks einer Stellplatzanlage bislang nicht ausgesetzt. Sie konnten aber nicht damit rechnen, dass diese Situation unverändert bestehen bleiben würde. Angesichts der bereits vor der 2. Änderung des bestehenden Bebauungsplanes „L. „ existierenden gemischten Baufläche entlang der C. Straße mussten die Antragsteller mit einer gewerblichen Nutzung des Vorhabengrundstücks auch im vorderen zu ihren Grundstücken gelegenen Bereich rechnen, zumal der hintere Bereich des Baugrundstücks bereits durch einen Gartenbaubetrieb gewerblich genutzt wurde und damit vorgeprägt ist. Zudem werden die Stellplätze noch durch die zwischen dem Baugrundstück und den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke der Antragsteller verlaufende ca. 15 m breite Hauptverkehrsstraße, die L1.----straße 4 (C. Straße) getrennt. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche sind dementsprechend bereits zuvor durch den auf der C. Straße fließenden Verkehr vorbelastet gewesen. Im Weiteren hat die Beigeladene zu 2. auf die Belange der Antragsteller dadurch Rücksicht genommen, dass sie die Kundenstellplätze des neu genehmigten Lebensmitteldiscounters nicht an der südlichen Grundstücksseite massiert hat, sondern sie zum weit überwiegenden Teil in der Mitte des Baugrundstücks und an dessen westlicher Seite angeordnet hat. Die den Grundstücken der Antragsteller näher gelegenen südlichen Kundenparkplätze werden nach allgemeiner Lebenserfahrung zudem wesentlich weniger frequentiert werden als die zum Geschäftseingang hin angelegten Stellplätze, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer Unzumutbarkeit durch Lärm und Gerüche der parkenden Kraftfahrzeuge auf die Grundstück der Antragsteller ausgegangen werden kann. 10 Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist ebenso wenig feststellbar. 11 Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es innerhalb des Geltungsbereichs des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 2 „L. „ - 2. Änderung der Beigeladenen zu 2. in seiner Veröffentlichungsfassung vom 18. Dezember 2007 liegt. Dabei kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan Nr. 2 „L. „ - 2. Änderung der Beigelanden zu 2. wirksam oder unwirksam ist. Von der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts seines Rechtsnormcharakters regelmäßig auszugehen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit des Planes drängt sich offensichtlich, gleichsam mit ins Auge springenden Mängeln, auf. 12 Vgl. insoweit nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 17. Mai 2002 - 7 B 1360/01 -, vom 15. April 2002 - 7 B 182/02 - und vom 7. August 2000 - 10 B 919/00 -. 13 Dies ist aber bei summarischer Prüfung nicht der Fall. Entgegen der Antragsbegründung der Antragsteller zur angeblichen Nichtberücksichtigung abwägungserheblicher privater Belange ist eine derartige Offensichtlichkeit von Mängeln des Bebauungsplans Nr. 2 „L. „ - 2. Änderung der Beigeladenen zu 2. weder der Planurkunde noch der Planbegründung zu entnehmen. 14 Zum einen ist von den Antragstellern weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans eine nachbarschützende Wirkung für ihre Grundstücke zuerkannt werden sollte. Vielmehr kann dem Bebauungsplan ohnehin nur eine nachbarschützende Funktion in dem festgesetzten Plangebiet zukommen, da nur die in dem festgesetzten Plangebiet Betroffenen über die Art der dort festgesetzten Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. 15 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427. 16 Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel fest, in welchem das streitgegenständliche Bauvorhaben gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist. Auf die von den Antragstellern aufgeworfene Fragen, ob der sich dort ansiedelnde Lebensmitteldiscounter schädliche Auswirkungen - jedenfalls im Hinblich auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder anderer Gemeinden - hat, kommt es unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Nachbarrechtes nicht an. Ob gegen die Belange der Erhaltung des Ortsbildes und einer bisherigen städtebaulichen Planung verstoßen wurde, kommt es vorliegend nicht an, da diese Belange keinen Nachbarschutz vermitteln. Eine objektive Prüfung des Bebauungsplanes findet - wie ausgeführt - im vorliegenden Verfahren nicht statt. Dies betrifft auch die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, dass der zugrundeliegende Flächennutzungsplan geändert wurde. Ob es sich um eine Gefälligkeitsplanung der Beigeladenen zu 2. für den Beigeladenen zu 1. handelt, muss das Gericht ebenfalls nicht prüfen. Hier sei nur angemerkt, dass die Beigeladene zu 2. konkrete Bauvorhaben durchaus zum Anlass nehmen kann, um bestimmte Bereiche ihres Gemeindegebietes einer geordneten städtebaulichen Bebauung zuzuführen. 17 Vgl. dazu OVG NRW, Urt. vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE - und Urt. vom 24. November 1999 - 7a D 160/98.NE -. 18 Soweit die Antragssteller zum anderen schädliche Auswirkungen im Sinne des § 3 BImSchG erwarten, weil die von dem Beigeladenen zu 1. in Auftrag gegebenen Lärmimmissionsgutachten zu den vom Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr ihre Belange nicht hinreichend berücksichtigt hätten, gehen die Ausführungen fehl. 19 Der Plangeber durfte die von dem Beigeladenen zu 1. eingeholten Lärmimmissionsprognosen des Ingenieurbüros Wenker vom 31. Mai 2006 und vom 9. März 2007 seiner planungsrechtlichen Abwägungsentscheidung zugrundelegen. Im Rahmen seines weiten Planungsermessens bleibt es dem Planungsgeber unbenommen, bei seiner Entscheidung auch Gutachten zu berücksichtigen, die nicht von ihm, sondern von einem Verfahrenbeteiligten oder einer Behörde oder einem Vorhabenträger in Auftrag gegeben worden sind. Ob er ein ihm vorgelegtes Gutachten als bloßen „Interessenten"-Vortrag ohne weitere Folgen für das Abwägungsergebnis zur Kenntnis nimmt oder sich als maßgebliche Entscheidungsgrundlage zu eigen macht, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung der gutachtlichen Stellungnahme, die nicht allein deshalb geringeres Gewicht als ein von der Planungsbehörde eingeholtes Gutachten beansprucht, weil sie von einem seinerseits an einem bestimmten Verfahrensausgang Interessierten in Auftrag gegeben wurde. Je unzweifelhafter das Gutachten als Ausdruck der Sachkundigkeit, Unparteilichkeit oder Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher eignet es sich als maßgebliche Grundlage für die gebotene Abwägungsentscheidung. 20 Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1994 - 4 B 35.94 -, NVwZ 1994, 680 = DVBl. 1994, 763, dessen maßgebliche Aussagen auch auf die Aufstellung von Bebauungsplänen zu übertragen ist. 21 Dass die Lärmimmissionsprognosen des Ingenieurbüros Wenker parteilich oder voreingenommen oder nicht von hinreichender Sachkunde getragen sind, legen die Antragsteller nicht substantiiert dar; solche Annahmen sind auch nicht ersichtlich. Die Beigeladene zu 2. hat die Gutachten des Ingenieursbüros Wenker ausweislich der Planbegründung in den Abwägungsprozess einbezogen (Pkt. 3.1 und 5.3). Dass die Lärmimmissionsprognose durchgreifenden Bedenken unterliegt ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Zwar werden die maßgeblichen Immissionsorte IO-3 und IO-5 für die Grundstücke der Antragsteller zu 3. und 5. und 6. in dem Gutachten fehlerhaft als „C1. Straße 32" und „C1. Straße 35" bezeichnet, doch handelt es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit, die eine Verletzung von Nachbarrechten der betroffenen Antragsteller nicht begründet. Der „Schalltechnische Bericht" und die „Ergänzende Geräuschimmissionsprognose" bestehen nicht nur aus der Zusammenfassung, der Berechnung und den erforderlichen Schallschutzmaßnahmen, sondern auch aus den als Anlagen zu den Gutachten beigefügten Anlagen, zu denen auch ein Lageplan im Maßstab 1:1000 gehört. Diesem Lageplan ist aber eindeutig und unmissverständlich zu entnehmen, dass es sich bei den gewählten Immissionsorten IO-3 und IO-5 um die Grundstücke der Antragsteller zu 3., 5. und 6. handelt. Ergänzt wird die Lärmimmissionsprognose noch um einen weiteren Immissionsort IO-4, der das Grundstück „S. X. 33" in Bezug nimmt, ergänzt. Die von der Lärmimmissionprognose zugrundegelegten Annahmen sind entgegen den Ausführungen der Antragsteller nicht zu beanstanden, was im weiteren noch ausgeführt werden wird. Für die Abwägungsentscheidung der Beigeladenen zu 2. ergibt sich insoweit kein offensichtliches Abwägungsdefizit. 22 Fragen nach einem planübergreifenden Nachbarschutz der Antragsteller richten sich nach dem allgemeinen in § 15 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme. Der Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich- rechtlichen Pflicht, auf andere Rücksicht zu nehmen, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. 23 In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verletzung der Antragsteller in ihrem Anspruch auf gebotene Rücksichtnahme durch das genehmigte Bauvorhaben ebenfalls nicht erkennbar. Die Antragsteller sehen das Vorhaben des Beigeladenen zu 1. maßgeblich unter dem Aspekt der Lärmbeeinträchtigung als unzumutbar an. Ob Lärm- und Abgasimmissionen durch das von dem Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1. hervorgerufene Verkehrsaufkommen auf der C. Straße mit dem Rücksichtnahmegebot vereinbar sind, hängt davon ab, was den Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in Fällen, in denen durch einen Zu- und Abgangsverkehr Immissionen zu erwarten sind, die einem genehmigten Vorhaben zuzurechnen sind, in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, da das Gebot der Rücksichtnahme dort eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Ob Belastungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen der Umgebung bestimmen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83 (S. 318); Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. 103 (S. 497). 25 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des vom Zu- und Abgangsverkehr eines Bauvorhabens ausgehenden Lärms kann auf die TA Lärm als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, die zur Beurteilung von Geräuschimmissionen brauchbare Anhaltspunkte liefern kann. Ein Rückgriff ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die TA Lärm in erster Linie auf Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG abstellt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, dieser zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BRS Nr. 54 Nr. 188; Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 6.92 -, BRS 54 Nr. 187; Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83. 26 Die Antragsteller haben auf ihren Grundstücken bei einer derzeit allein möglichen prognostischen Betrachtung nicht mit Lärmeinwirkungen zu rechnen, die das ihnen zumutbare Maß innerhalb ihres Baugebietes überschreiten werden. Bei der Bewertung der Lärmimmissionen geht der Einzelrichter davon aus, dass die Grundstücke der Antragsteller im unbeplanten Innenbereich und damit in einem Gebiet liegen, das gem. § 34 Abs. 2 BauGB nach der Eigenart seiner näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. 27 Wie der Antragsgegner dargelegt hat und wie dies dem Grunde nach von den Antragstellern auch bestätigt wurde, ist in dem Baugebiet südlich der C. Straße, also im Bereich „S. X. „ neben einer allgemeinen Wohnnutzung auch eine gewerbliche Nutzung vorhanden. Der Auszug aus dem Gewerberegister der Beigeladenen zu 2. belegt, dass in diesem Bereich eine Kosmetische Fusspflege, eine Fahrschule, eine Galerie, ein Softwareentwicklungsunternehmen und ein Einzelhandel für Maschinen und Maschinenteile gemeldet sind. Bereits diese Einordnung weist auf ein Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO hin und nicht - wie die Antragsteller meinen - auf ein Reines Wohngebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO. Die Antragsteller verkennen insoweit, dass zwar nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in einem Reinen Wohngebiet auch nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden können, aber nach dem Willen des Gesetzgebers nur, wenn sie „zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen", was bei den zuvor genannten eingetragenen Gewerben offensichtlich nicht der Fall ist. Alle angemeldeten Gewerbebetriebe, die - will man sie zu Gunsten der Antragsteller als Handwerksbetriebe einordnen - für sich genommen auf die umliegende Wohnnutzung nicht störend sein mögen, dienen aber nicht der Versorgung des täglichen Bedarfs der umliegenden Wohnbevölkerung. Einer Inaugenscheinnahme durch den Einzelrichter bedarf es hierfür nicht. Im Übrigen bestimmt das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Kommt ein Gericht einer Anregung der Beteiligten auf Durchführung einer Ortsbesichtigung nicht nach, stellt dies ohne weiteres noch keinen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz dar. Eine Pflicht zur Inaugenscheinnahme besteht nur dann, wenn die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnisquellen für die erforderliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ausreichen. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1994 - 4 V 136.94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2002 - 7 B 1370/01 -. 29 Kommt dem Baugebiet der Antragsteller somit nicht der Charakter eines Reinen Wohngebietes zu, richtet sich die Zumutbarkeit der Wohngrundstücke der Antragsteller grundsätzlich nach den für Allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerten, die von dem Ingenieurbüro Wenker seinen Lärmimmissionsprognosen zugrunde gelegt wurden. 30 Nach der eingeholten Lärmimmissionsprognose durch das Ingenieurbüro Wenker vom 31. Mai 2006 in der Fassung der ergänzenden Geräuschimmissionsprognose vom 9. März 2007 wird das zumutbare Maß der von dem Bauvorhaben ausgehenden Lärmeinwirkungen auf den Wohngrundstücken der Antragsteller nicht unzumutbar überschritten, vielmehr hat das Ingenieurbüro Wenker eine Unterschreitung der zulässigen Lärmwerte von mehr als 2 dB (A) prognostiziert. Es gibt dem Gericht im Rahmen dieses summarischen Verfahrens keinen Anlass, diese Prognose in Frage zu stellen. 31 Die Verwendung der TA Lärm 1998 zur Ermittlung der Immissionen für die baurechtliche Zumutbarkeitsbestimmung ist nicht zu beanstanden. Das technische Regelwerk ist als Anhalt bei der Handhabung des Rücksichtnahmegebots geeignet. Es darf allerdings nicht schematisch und nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Betrachtung angewandt werden. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1998 - 4 B 88/98 -, BRS 60 Nr. 85. 33 Der Antragsgegner hat seiner Beurteilung das Gutachten des Ingenieurbüros Wenker zugrunde gelegt, welches wiederum die TA Lärm 1998 herangezogen hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass an dem Immissionsort 3 (IO-3) mit einer Lärmbelastung von tags bis zu 50 dB(A), am Immissionsort (IO-4) mit einem Beurteilungspegel tags von 53 dB (A) und am Immissionsort (IO-5) mit einem Beurteilungspegel tags vom 52 dB (A) zu rechnen ist. Der IO-3 befindet sich - wie ausgeführt - auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3. (S. X. 32), der IO-5 auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5. und 6 (S. X. 35). Nach dem schalltechnischen Gutachten ist davon auszugehen, dass die Immissionen auf den Grundstücken der übrigen Antragsteller denen auf den Bezugsgrundstücken ähneln. Alle Wohnhäuser dürften nicht mehr als 10 m auseinanderliegen. Dementsprechend sieht das Gericht davon ab, die voraussichtlichen Immissionen auf dem Grundstück des Antragstellers selbst zu messen. 34 Die Gesamtbelastung ist von den Gutachtern und ihnen folgend dem Antragsgegner methodisch einwandfrei ermittelt worden. Bei Geräuschen des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen gibt Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm insoweit einen Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weiter gehend überschritten werden. Eine genaue Ermittlung ist im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich und auch nicht geboten. Insofern können die technischen Regelwerke lediglich Hinweise für die summarische Beurteilung geben und eine Orientierungshilfe bieten. Der Einzelrichter lässt offen, ob es durch das der Beigeladenen zurechenbare Verkehrsmehraufkommen zu einer rechnerischen Erhöhung der vorhandenen Lärmsituation um mindestens 3 dB (A) kommt. Inwieweit es durch das Bauvorhaben zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens kommt, ist zwar nicht konkret berechnet, gleichwohl ist fraglich, ob das anzunehmende Mehrverkehrsaufkommen bereits zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel um 3 dB (A) führt. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller hiervon ausgeht und ferner annimmt, dass der prognostizierte Mehrverkehr dem Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. zugeordnet werden kann, fehlt es jedoch am Vorliegen der dritten Voraussetzung. 35 Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung werden die von der 16. BImSchV vorgegebenen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten. Die in § 2 16. BImSchV für bestimmte Baugebiete festgesetzten Immissionsgrenzwerte können nach der TA Lärm ebenfalls nur einen groben Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen geben, die von dem durch ein Bauvorhaben ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr ausgelöst werden. Zu berücksichtigen ist, dass nördlich der C. Straße ein weiteres Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandel ausgewiesen ist. Insoweit sieht § 2 Abs. 1 Nr. 4 16. BImSchV einen Immissionsgrenzwert von 69 dB (A) am Tag vor, der von dem hier prognostizierten Lärmwert nicht erreicht wird. Hinzu kommt, dass für die Berechnung des Beurteilungspegels nach Anlage 1 der 16. BImSchV Abschläge anzusetzen sind. Der Lärmwert für die stündliche Verkehrsstärke M geht von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h aus. Von dieser Voraussetzung kann für die C. Straße als innerörtlicher Gemeindestraße nicht ausgegangen werden. Für geringere Fahrgeschwindigkeiten ist nach dem Diagramm II aber eine Korrektur durch Abzug bestimmter Lärmwerte vorzunehmen, die den Beurteilungspegel reduzieren. Davon abgesehen, ist auch nicht von einem Immissionsgrenzwert für ein allgemeines Wohngebiet auszugehen. In Bereichen, in denen - wie hier - Gebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, gewerbliche Nutzung nördlich der C. Straße einerseits und Wohnnutzung südlich der C. Straße andererseits, haben sich die Lärmimmissionen an einer "Art Mittelwert" zu orientieren. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, BRS 29 Nr. 175 (S. 253); Beschluss vom 5. März 1975 - 4 B 171.83 -, BRS 42 Nr. 66. 37 Hierbei handelt es sich nicht um ein arithmetisches Mittel der beiden in Betracht kommenden Richtwerte, sondern um einen "Zwischenwert", der sich ohne mathematische Interpolation an der Ortsüblichkeit und den Umständen des Einzelfalls orientiert, um die Zumutbarkeit zu bestimmen. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165. 39 Dieser "Zwischenwert" könnte sich vorliegend an einer mischgebietsähnlichen Nutzung orientieren, da § 6 Abs. 1 BauNVO in Mischgebieten sowohl eine Wohnnutzung als auch eine das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung vorsieht. Als Zumutbarkeitsschwelle bietet sich deshalb der Immissionsgrenzwert für Mischgebiete an, den § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV mit 64 dB (A) am Tag festsetzt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dieser Zwischenwert unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Verkehrs bei überschlägiger Betrachtung auch nur annähernd erreicht werden könnte. 40 Da der Betrieb des Beigeladenen zu 1. zudem nur von Montags bis Samstags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr - bei Tage - genehmigt wurde, erscheint eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Grundstücken der Antragsteller ebenfalls ausgeschlossen. 41 Eine Verletzung sonstiger baurechtlich schützenswerter Interessen der Antragsteller sind nicht ersichtlich. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig, weil er sich durch Stellung eines eigenen Sachantrages einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind dementsprechend nicht erstattungsfähig. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an der geschätzten wirtschaftlichen Bedeutung der sechs Antragsteller am Ausgang des Verfahrens. In der Hauptsache wäre der Streitwert in Höhe von 10.000,- Euro pro Antragsteller/Grundstück anzusetzen, mithin 60.000,- Euro, der aufgrund der Vorläufigkeit des einstweiligen Verfahrens um die Hälfte zu reduzieren war. 43