Urteil
7a D 108/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0622.7A.D108.96.00
70mal zitiert
37Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
87 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bebauungsplan Lü 171 - B.straße - der Stadt D. ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Lü 171 - B.straße - der Stadt D. ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Lü 171 der Antragsgegnerin. Dieser Bebauungsplan erfaßt einen nördlich der S-Bahn-Strecke D.-D. gelegenen Bereich, der im Westen von der B.straße, im Nordosten von der B. straße, im Osten von der K. straße und im Süden von der in D.verlaufenden S-Bahn-Trasse begrenzt wird. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks K. straße 28 (Flurstück 259), das im äußersten Südosten des Plangebietes liegt. Es wird im Osten von der K. straße begrenzt, die im weiteren Verlauf nach Süden die S-Bahn-Trasse unterquert und in den südlich der Bahn gelegenen, weitgehend zu Wohnzwecken genutzten Ortsteil K. der Antragsgegnerin führt. Zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der S-Bahn verläuft der Ernestineweg, der von der K. straße abzweigend als Stichstraße nach Nordosten in das Plangebiet hineinführt. Bei dem vom Bebauungsplan erfaßten Areal handelt es sich um einen Teilbereich des Geländes der ehemaligen Zeche und Kokerei O., das sich nach Westen auch über die B. straße hinaus erstreckte. Lediglich der unmittelbar westlich der K. straße verlaufende Geländestreifen einschließlich des Grundstücks des Antragstellers sowie der etwa dreieckförmige Bereich zwischen dem E. weg und der S-Bahn-Trasse, der weitgehend als unbebauter Tierfriedhof genutzt wird, gehörten nicht zum Zechengelände. Die weitere Umgebung des Plangebiets stellt sich wie folgt dar: Nordwestlich des Plangebiets verläuft die autobahnähnlich ausgebaute B 1 (A 40), an die die B. straße (L 649) im Bereich der Anschlußstelle D. -K. mit zwei Anschlußohren angebunden ist. Die B 1 ist weiter östlich über das Autobahnkreuz D.-West mit der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden A 45 und noch weiter östlich mit der W. Straße/H. verknüpft. Der Bereich zwischen B. straße, B 1 und A 45 wird von dem sogenannten "I." eingenommen. Hier haben sich insbesondere verschiedene großflächige Handelsbetriebe - u.a. Möbelhaus M., W. und H. Baumarkt - angesiedelt, die von dem Bebauungsplan Lü 152 erfaßt werden, der Gegenstand des beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahrens 7a D 132/97.NE ist. Haupterschließungsstraße des "I." ist die B. straße, die - etwa parallel zur nördlich verlaufenden B 1 - von der B.straße nach Osten führt und westlich der A 45 endet. Nach den planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin soll die B. straße unter Kreuzung der A 45 nach Osten bis zur W. Straße verlängert werden. Für diesen Straßenneubau, der u.a. auch einer östlichen Anbindung des "I." an die B 1 im Bereich der Anschlußstelle W. Straße/H. dient, ist der Bebauungsplan Lü 158 (Satzungsbeschluß vom 19. September 1996) aufgestellt, der Gegenstand des weiteren beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahrens 7a D 123/97.NE ist. Derzeit ist der "I." allein über die B. straße und die B. straße im Westen unmittelbar an das überregionale Straßennetz angebunden. Südöstlich des "I." und östlich des Plangebiets des strittigen Bebauungsplans Lü 171 liegt - sowohl nördlich als auch südlich der S-Bahn-Trasse - der Stadtteil O. der Antragsgegnerin, in den die B. straße hineinführt. Der südlich des Plangebiets liegende, von diesem durch die S-Bahn-Trasse getrennte Ortsteil K. der Antragsgegnerin ist derzeit durch drei Unterführungen unter der Bahn im Zuge der K. straße, der B. straße/G. straße und des weiter westlich verlaufenden K. Wegs mit dem nördlich der Bahn liegenden Gelände verbunden. Die Antragsgegnerin plante zunächst, das ehemalige Zechengelände zwischen K. Weg, B. straße, K. weg und S-Bahn vornehmlich einer industriellen Nutzung zuzuführen. Es wurde demgemäß entsprechend der seinerzeitigen Darstellung im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin durch den Bebauungsplan Lü 121 im Jahr 1983 weitgehend als Industriegebiet, teilweise auch als Gewerbegebiet, ausgewiesen. Die Gewerbegebietsausweisung erfaßte auch das Grundstück des Antragstellers. Tatsächlich blieb das Gelände weitgehend Industriebrache und wurde nur in den Randbereichen neu genutzt. Entlang der B. straße siedelten sich insbesondere großflächiger Einzelhandel, Büronutzung sowie Kfz-bezogene Nutzungen (Tankstelle, Autowaschanlage, Autowerkstatt) an. An der B. straße befinden sich eine Sport- und Freizeiteinrichtung sowie ein Schrotthändler (Autoverwertung) und an der K.straße sowie am E. weg liegen u.a. mehrere Speditionsbetriebe und eine Betonfertigteilproduktion. Mit Aufstellungsbeschluß vom 27. Juni 1991 leitete der Rat der Antragsgegnerin eine Umplanung für den hier betroffenen Bereich mit dem Ziel der Ansiedlung von höherwertigem Gewerbe und von Büronutzungen anstelle der bisherigen Industrieausweisung ein. Nachdem die Ansiedlungsabsicht des Einrichtungshauses I. bekannt wurde, nahm die Antragsgegnerin eine anderweitige Umplanung in Angriff, die zu dem hier strittigen Bebauungsplan Lü 171 führte. Dieser Plan, der auch die Verkehrsflächen der das Plangebiet umgrenzenden Straßen erfaßt, setzt in seinem zentralen, für die Ansiedlung von I. vorgesehenen Bereich ein Sondergebiet "Einrichtungswarenhaus" fest. Nach den textlichen Festsetzungen darf hier ein Einrichtungswarenhaus mit maximal 16.000 m² Verkaufs- und Servicefläche errichtet werden, von denen 70 % auf das Kernsortiment und die Servicefläche und maximal 30 % auf Randsortimente entfallen dürfen, die in der Begründung beispielhaft aufgeführt sind. Diesbezüglich heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan: "Die maximale Verkaufs- und Servicefläche des großflächigen Einzelhandelsbetriebes wird auf max. 16.000 qm begrenzt, die sich aufteilt in - Verkaufsfläche für das Kernsortiment, darunter Möbel aller Art, Wohn- und Küchenmöbel, Freizeitmöbel, Gartenmöbel, Büromöbel, Korbwaren und Einrichtungsgegenstände; - maximal 4.800 m2 Verkaufsfläche für Randsortimente, für Warengruppen wie ( Kunstgewerbe, ( Bilder/Kunstgegenstände, ( Glas, Porzellan, Keramik, ( Haushaltswaren, Küchenbedarf, ( Elektrokleingeräte, ( Spielwaren, ( Bettwaren, ( Haus- und Heimtextilien, Tischwäsche, Gardinen und Zubehör, ( Elektroküchengeräte, ( Lebensmittel/Spezialitäten, ( Beleuchtungskörper und -zubehör, ( Farben, Lacke, Tapeten, ( Teppiche, Teppichböden, harte Fußböden, ( Fliesen, Sanitär, Keramik, ( Pflanzen - sowie max. 2.000 m2 Serviveflächen ohne Lager und andere Nebenflächen für ( Kindergarten, ( Restaurant/Küche, ( Bank, ( Kundenservice und ( Family-Shop. Der Flächenanteil der Randsortimente darf 30 v.H. der gesamten Verkaufs- und Servicefläche nicht überschreiten. Eine Warengruppe des Randsortiments darf eine maximale Obergrenze von 500 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten. Ausnahmen: 1. Für die Warengruppe Haus- und Heimtextilien, Tischwäsche, Gardinen und Zubehör gilt eine Obergrenze von 750 qm. 2. Für die Warengruppe Beleuchtungskörper und -zubehör gilt eine Obergrenze von 650 qm. 3. Für die Warengruppe Teppiche, Teppichböden, harte Fußböden gilt eine Obergrenze von 700 qm." Dieses Sondergebiet rückt an drei Stellen bis unmittelbar an die das Plangebiet umgrenzenden Straßen heran. Dabei ist zugleich festgesetzt, daß im Nordosten an der B. straße nur eine Zufahrt und im Westen an der B. straße - hier ist ein zwei- bis viergeschossiges Parkdeck festgesetzt - sowie im Süden am E. weg jeweils eine Zu- und Abfahrt angelegt werden dürfen. Der Plan enthält für dieses Sondergebiet Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (u.a. auch gestaffelte Höhenfestsetzungen für das Hauptgebäude und einen Werbeturm), zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zur Begrünung der Randflächen und Stellplatzanlagen sowie zur Dachbegrünung und zur Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen als Tiefgaragen unterhalb der Geländeoberfläche. Ein weiteres Sondergebiet "Büronutzung, großflächiger Einzelhandel der Branchen Sport-, Kommunikationsartikel, Küchen und -zubehör" ist im äußersten Norden des Plangebietes ausgewiesen. Es deckt die dort bereits vorhandenen Nutzungen ab. Im übrigen sind - abgesehen von dem als private Grünfläche festgesetzten Tierfriedhof im Süden des Plangebietes neben der S-Bahn - verschiedene Gewerbe- und Industriegebiete ausgewiesen. Die Industriegebietsausweisungen erfassen dabei die Bereiche, in denen bereits Nutzungen mit erheblichem Störgrad (Spedition, Betonfertigteilefabrikation, Autoverwertung) vorhanden sind. Das Grundstück des Antragstellers mit seinen Nachbargrundstücken befindet sich in einem der Gewerbegebiete. Für die Gewerbe- und Industriegebiete sind Ausschlüsse von Anlagen festgesetzt, die sich an den Regelungen des Abstandserlasses (Abstandsliste 1990) orientieren. Ferner sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zur Begrünung getroffen. § 7 der textlichen Festsetzungen enthält schließlich Regelungen zum passiven Schallschutz bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm folgenden Verlauf: Mit Beschluß vom 17. März 1994 hob der Rat der Antragsgegnerin die 1991 gefaßten Aufstellungsbeschlüsse, denen noch nicht die Sondergebietsausweisung für die Ansiedlung von I. zugrunde lag, auf und beschloß, den Bebauungsplan Lü 171 mit der neuen Zielsetzung aufzustellen und eine Bürgerbeteiligung durchzuführen. Eine Einwohnerversammlung hatte bereits am 11. März 1994 stattgefunden; der Planentwurf lag vom 7. bis 25. März 1994 aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 18. März 1994 beteiligt. Am 1. September 1994 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit dem Ergebnis der Bürgeranhörung, bei der insbesondere Fragen der verkehrlichen Auswirkungen einer Ansiedlung von I. angesprochen worden waren, und beschloß, den Planentwurf offenzulegen. Die am 23. September 1994 bekanntgemachte Offenlegung fand vom 4. Oktober bis 4. November 1994 statt. Die Träger öffentlicher Belange einschließlich der Nachbarstädte B., W. und C. -R. wurden mit Schreiben vom 23. September 1994 beteiligt. Es gingen verschiedene Bedenken und Anregungen ein. Der Antragsteller führte mit Schreiben vom 1. November 1994 aus, die Anlage einer Zu- und Abfahrt zum E. weg führe - auch wegen der Kurvenlage neben seinem Grundstück - an seinem Zweifamilienhaus zu nicht tragbaren Geräusch- und Abgasbelastungen. Die Stadt B. hob hervor, durch die Aufwertung der nicht integrierten Handelsagglomeration "I." werde die B.Einzelhandelskonzeption insbesondere in den östlichen Stadtteilen erheblich beeinträchtigt. Ferner wurde von Einwendern insbesondere geltend gemacht, das zusätzlich durch die Ansiedlung von I. bewirkte Verkehrsaufkommen könne vom vorhandenen Straßennetz nicht bewältigt werden. In seiner Sitzung vom 8. Juni 1995 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den Bedenken und Anregungen, denen er im wesentlichen nicht folgte. Hinsichtlich der generellen verkehrlichen Auswirkungen hielt er die Ansiedlung für unbedenklich, wenn verschiedene bauliche und verkehrslenkende Maßnahmen durchgeführt würden. Diese Maßnahmen sind Gegenstand des zuvor unter dem 23./28. März 1995 zwischen der Antragsgegnerin und der I. Verwaltungs GmbH geschlossenen Vertrags, in dem sich letztere zur Übernahme der entsprechenden Kosten von voraussichtlich rund 700.000,-- DM verpflichtet hatte. Ergänzend berücksichtigte der Rat der Antragsgegnerin, daß eine Entlastung der Gesamtsituation mit zeitweisen Überlastungen im Straßennetz im Bereich des "I. " mit der geplanten Verlängerung der B. straße eintreten werde. Hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers ließ sich der Rat der Antragsgegnerin davon leiten, daß das Gewerbegrundstück bereits im Bebauungsplan Lü 121 als Gewerbegebiet ausgewiesen sei. Es sei bereits erheblich, auch durch den S-Bahn-Verkehr, vorbelastet und nach der eingeholten schalltechnischen Untersuchung sei nur eine minimale Erhöhung der Gesamtbelastung zu erwarten. Zu den Einwendungen der Stadt B. stellte der Rat insbesondere darauf ab, daß nach seinem Konzept für großflächigen Einzelhandel die Flächenpotentiale an den bestehenden Standorten "I." und A. -O. aktiviert und vergrößert werden sollen. Die Ansiedlungsabsicht von I. biete die Chance, auf vorhandenen gewerblichen Brachflächen im Umfeld des "I." eine gesteuerte Fortentwicklung des großflächigen Einzelhandels einzuleiten. Zu berücksichtigen sei auch die spezielle Angebotspalette des Unternehmens. Die Entscheidung zum Besuch der I. -Filiale beruhe auf Kaufinteresse im Kernsortiment, für das es keinen Anbieter in zentraler Lage gebe; das Nebensortiment werde nicht in der Auswahl angeboten wie bei einem spezialisierten Einzelhandel in zentraler Lage. Eine negative Auswirkung auf die Versorgung in zentraler Lage sei deshalb auszuschließen. Im übrigen verfüge die Stadt B. mit dem R. -Einkaufszentrum am Ostrand ihres Stadtgebiets über das größte "Grüne-Wiese-Einkaufszentrum" der gesamten Region. Eine eventuelle Gefährdung der Aufrechterhaltung der Versorgungsfunktion in den Nebenzentren der östlichen B. Stadtteile sei daher überwiegend ein hausgemachtes Problem der Stadt B. Nach der Beschlußfassung über einige Planänderungen (Strei-chung von zwei zu erhaltenden Bäumen, Neufassung der Nutzungsregelungen für das Sondergebiet "Einrichtungswarenhaus") beschloß der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und die Beifügung der aktualisierten Begründung. Mit Schreiben vom 17. Juli 1995 zeigte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan der Bezirksregierung Arnsberg an. Diese wies in einer Erörterung vom 24. August 1995 insbesondere auf die Bedenken hin, daß ein Rückstau auf der B 1 zu den Verkehrsspitzenzeiten donnerstags und samstags nicht zweifelsfrei ausgeschlossen sei und daß nicht alle Nachbargemeinden beteiligt worden seien. Die Antragsgegnerin zog daraufhin mit Schreiben vom 30. August 1995 ihre Anzeige zurück und schrieb unter dem 1. September 1995 auch die bislang nicht beteiligten Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB an. Ferner ließ die Antragsgegnerin am 7./23. September 1995 die vorhandene Belastung der maßgeblichen Knotenpunkte im Verlauf der B. straße zu den Spitzenzeiten (Donnerstag 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr) ermitteln und eine neue Leistungsfähigkeitsberechnung der Knotenpunkte erstellen. In seiner Sitzung vom 16. November 1995 hob der Rat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluß vom 8. Juni 1995 auf und befaßte sich im wesentlichen mit den gleichen Erwägungen wie beim ursprünglichen Satzungsbeschluß mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen. Dabei stellte er hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen der Ansiedlung von I. ergänzend darauf ab, die neue Leistungsfähigkeitsberechnung der betroffenen Knotenpunkte im Zuge der B. straße habe ergeben, daß ein Rückstau auf der B 1 (A 40) auszuschließen sei. Er beschloß erneut die beiden Planänderungen, den Bebauungsplan als Satzung und die Beifügung der wiederum aktualisierten Begründung. Auf die Anzeige der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 1995 teilte die Bezirksregierung mit Verfügung vom 9. Januar 1996 mit, die Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Dabei bekräftigte sie ihre Forderung, daß unverzüglich Rechtsabbiegespuren einzurichten seien, sobald sich vor oder nach der Eröffnung von I. ein nicht durch Sonderveranstaltungen oder Unfälle verursachter Rückstau auf der B 1 ergebe. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlaß, unter dem 15./22. Mai 1996 den mit der I. Verwaltungs GmbH geschlossenen Vertrag dahin zu ändern, daß diese auch die voraussichtlichen Kosten in Höhe von rund 150.000,-- DM für eventuelle Rechtsabbiegespuren übernimmt. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens zum Bebauungsplan Lü 171 wurde daraufhin am 31. Mai 1996 öffentlich bekanntgemacht. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans führte die Antragsgegnerin das Verfahren zur - den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden - 59. Änderung des Flächennutzungsplans durch, das mit der gleichfalls am 31. Mai 1996 erfolgten Bekanntmachung der Genehmigung dieser Änderung des Flächennutzungsplans seinen Abschluß fand. Der Antragsteller hat am 25. Juni 1996 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, er sei im Hinblick auf die Auswirkungen der verkehrlichen Veränderungen vor seinem Grundstück antragsbefugt, denn er sei in abwägungserheblicher Weise betroffen. Der Antrag sei auch begründet. Dem Bebauungsplan fehle es an der hinreichenden städtebaulichen Rechtfertigung, da es sich um eine den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB nicht genügende Projektplanung handele und das städtische Rahmenkonzept für den Businesspark B. negiert werde. Konkreter Anlaß für die vorliegende Planung sei allein die Ansiedlungsabsicht von I.. Der Hinweis auf die Ansiedlung von weiteren Verwaltungen, Dienstleistungsbetrieben und Büros verschleiere, daß hierfür keine Flächen vorgehalten würden, so daß es sich letztlich um eine unzulässige Projektplanung handele. Auch die Einbindung in das Rahmenkonzept werde nicht hinreichend deutlich. Solche Rahmenpläne gingen jedoch als Abwägungsmaterial in die Abwägung ein. Das Sondergebiet sei auch städtebaulich nicht verträglich. Die Einstufung von I. als "nicht zenrumsrelevant" sei nicht nachvollziehbar. Die nahe Lage zum "I." bedeute einen Standortvorteil; der örtliche Einzelhandel werde benachteiligt. Damit mißachte die Planung die gebotene Wettbewerbsneutralität. Der Plan sei ferner deshalb mangelhaft, weil keine hinreichende verkehrliche Anbindung bzw. Erschließung des Plangebiets gegeben sei. Bereits die vorhandenen Verkehrseinrichtungen seien überlastet. Der Bebauungsplan lasse die Zusatzbelastung unbewältigt. Die verkehrlichen Defizite würden auch aus den verschiedenen Besprechungen und Verlautbarungen deutlich. Zwar sei wiederholt darauf hingewiesen worden, daß eine Verlängerung der B. straße anzustreben sei. Entsprechende Festsetzungen zur Realisierung der Planung fehlten im strittigen Bebauungsplan jedoch. Damit sei der Grundsatz der Konfliktbewältigung verletzt. Auch ein Leistungsnachweis für den Knoten B 1/B.straße/K. Weg sei nicht erbracht. Soweit von geringfügigen Leistungsreserven in normalen Spitzenstunden die Rede sei, seien diese nicht definiert. Nach Feststellungen des Polizeipräsidenten D. von April 1994 seien Rückstaus zu verzeichnen. Auch die weiteren Folgebelastungen durch den Verkehr in Bezug auf Lärm und Abgas seien nicht bewältigt. So sei insbesondere die im Planaufstellungsverfahren erstellte schalltechnische Untersuchung defizitär. Weder die von I. angesetzte Zusatzbelastung noch die Aufteilung des Verkehrsaufkommens sei verifizierbar. Ebensowenig sei das Lkw-Aufkommen plausibel. Die nur geschätzte Vorbelastung auf dem E. weg sei unrealistisch hoch gegriffen. Auch die Prognosen seien nicht nachvollziehbar und plausibel. Eine Realisierung von Entlastungen etwa im Bereich seines Grundstücks durch die Abbindung der K. straße sei nur im Vertrag zwischen I. und der Antragsgegnerin geregelt und damit nicht abschließend gesichert. Zu berücksichtigen sei auch, daß ein Überschreiten der Richtwerte wahrscheinlich sei, daß wegen des Verkehrs nach 19.00 Uhr Ruhezeitenzuschläge zu berücksichtigen seien und daß bei seinem - des Antragstellers - Grundstück die Ruhezone beeinträchtigt werde. Eine solche Funktion sei trotz der Gewerbegebietsausweisung noch gegeben. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Lü 171 - B.straße - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im wesentlichen vor, bereits die Zulässigkeit des Antrags erscheine zweifelhaft. Im übrigen seien die vorgetragenen Bedenken gegen den Bebauungsplan nicht begründet. Eine unzulässige Projektplanung liege schon deshalb nicht vor, weil der Bebauungsplan rund 15 ha überplane, von denen nur 4,68 ha zu dem Sondergebiet "Einrichtungswarenhaus" gehörten. Für die weitere Entwicklung im Plangebiet bleibe das Rahmenkonzept Businesspark B. maßgeblich. Die vorliegende Planung biete die Chance einer Fortentwicklung auf ungenutzten gewerblichen Flächen. Auch die verkehrlichen Fragen seien hinreichend berücksichtigt. Eine Sperrung der Abfahrt von der B 1 sei nur bei Solitärereignissen notwendig gewesen. Eine Entlastung der Gesamtsituation werde auch durch die verlängerte B. straße eintreten. Hinsichtlich der speziellen Situation des Antragstellers sei die Vorbelastung seines Grundstücks durch Verkehrslärm, Schienenverkehr und gewerbliche Nutzungen zu berücksichtigen. In der Nachbarschaft befänden sich Speditionen mit Tag- und Nachtbetrieb. Demgegenüber stelle der Nicht-Nachtverkehr des Einrichtungshauses sogar eine Verbesserung für den Antragsteller dar. Dieser habe im übrigen nur mit einer geringfügigen Erhöhung der Vorbelastung um 0,2 dB (A) zu rechnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Dem Antragsteller fehlt nicht die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Da der vorliegende Antrag vor dem 1. Januar 1997 gestellt worden ist, richtet sich die Antragsbefugnis noch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 in der seinerzeit geltenden Fassung und nicht nach der zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung des 6. VwGO ÄndG vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626). Der Senat wendet insoweit die nunmehr vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 CN 12.97 - zur Veröffentlichung vorgesehen. Nach der hier noch maßgeblichen Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt die Antragsbefugnis voraus, daß der Antragsteller durch die Rechtsnorm (den Bebauungsplan) oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Das ist hier zu bejahen. Ein Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. ist gegeben, wenn der Antragsteller negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte, das also - anders ausgedrückt - zum notwendigen "Abwägungsmaterial" gehörte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 - BRS 35 Nr. 24 m.w.N.. Zu diesem notwendigen Abwägungsmaterial gehört auch das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung von Verkehrslärm der zur Erschließung eines Baugebiets vorgesehenen Straße, jedenfalls soweit ihr Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse angesehen werden kann. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 28. November 1995 - 4 NB 38.94 - BRS 57 Nr. 41. Letzteres trifft hier zu. Der Antragsteller ist Anlieger auch des Ernestinewegs, der nach den Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans gezielt als eine der Erschließungsstraßen des neuen Sondergebiets für das Einrichtungswarenhaus mit einem gegenüber der bisherigen Situation relativ hohen Aufkommen an Kfz-Verkehr in Anspruch genommen werden soll. Insoweit ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, daß sich das Verkehrsaufkommen insbesondere infolge der Anbindung des Einrichtungswarenhauses von bislang (geschätzten) 500 Kfz/24 h auf künftig 3.000 Kfz/24 h erhöhen soll. Eine solche Vervielfachung des Verkehrsaufkommens durch die gezielte Anbindung eines neuen Baugebiets an eine bestehende Straße begründet ein abwägungsrelevantes Interesse des Straßenanliegers im dargelegten Sinne. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Vervielfachung des Verkehrsaufkommens im Ergebnis bei einer Gesamtbetrachtung der Immissionssituation noch als hinnehmbar erscheint bzw. ggf. Schutzansprüche auslöst. Die Antragsbefugnis ist hier auch deshalb zu bejahen, weil der strittige Bebauungsplan das Grundeigentum des Antragstellers mit eingeschränkten Nutzbarkeiten und Bepflanzungs- und Begrünungspflichten überplant und damit Inhalt und Schranken seines Eigentums bestimmt. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 - BRS 55 Nr. 26 und (zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.) Beschluß vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972 = ZfBR 1997, 314. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Form- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich sein könnten (vgl. §§ 214, 215 BauGB), sind allerdings nicht ersichtlich. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensfehler werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Bebauungsplan leidet jedoch an materiellen Mängeln, die nicht im Sinne von § 215a BauGB durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, so daß der Bebauungsplan für nichtig zu erklären war (§ 47 Abs. 5 Sätze 2 und 4 VwGO n.F.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein materieller Mangel des Plans allerdings nicht bereits darin, daß er nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich wäre. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung gerufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4. Der gebotene Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrunde liegen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Mißgriffen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 1. Ein solcher planerischer Mißgriff liegt hier nicht vor. An der erforderlichen Planrechtfertigung fehlt es nicht etwa bereits deshalb, weil insbesondere die Ansiedlungsabsicht des Einrichtungswarenhauses I. Anlaß für die Aufstellung des strittigen Bebauungsplans war und dieser deshalb als eine ausschließlich privatnützigen Interessen dienende Projektplanung anzusehen wäre. Ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Gemeinde planerisch tätig wird, steht in ihrem Ermessen. Sie verfügt dabei über einen weiten Gestaltungsspielraum. Insoweit ist es ihre Aufgabe, die eigenen Vorstellungen von der ihr gemäßen städtebaulichen Ordnung planerisch zu entwickeln und zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Im Rahmen der Bindungen insbesondere durch § 1 Abs. 4 und Abs. 6 BauGB hat die Gemeinde die Befugnis, bewußt die ihr gemäße Städtebaupolitik zu betreiben. Vgl. hierzu im einzelnen: BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1992 - 4 NB 25.92 - nicht veröffentlicht, Beschluß vom 5. April 1993 - 4 NB 3.91 - BRS 55 Nr. 37 und Beschluß vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86. Diese städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird - selbstverständlich - auch durch die Interessen privater Investoren beeinflußt, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Werden für bestimmte Bereiche konkrete Ansiedlungswünsche verlautbart, steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise darauf zu reagieren. So kann sie Ansiedlungswünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlaß nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. Umgekehrt kann sie bestimmte Ansiedlungswünsche auch zum Anlaß nehmen, aus städtebaulichen Gründen eine von ihr nicht gewollte bauliche Entwicklung in einem bestimmten Bereich durch Schaffung entgegenstehenden Baurechts künftig zu unterbinden, indem sie eine anderweitige, die unerwünschte Entwicklung verhindernde positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche in ihrem städtebaulichen Gesamtkonzept trifft. Zu letzterem vgl.: BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 - BRS 50 Nr. 9. All dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsspielraums der Gemeinde, so daß bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungswünsche der Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Dies kommt nunmehr auch in der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Ausdruck, bei dem die Initiative zur Bauleitplanung vom (privaten) Investor ausgehen kann, über dessen Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (§ 12 Abs. 2 BauGB). Entscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen insbesondere des § 1 Abs. 4 und 6 BauGB letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Nichts anderes ist hier geschehen. Die Antragsgegnerin hat den Ansiedlungswunsch des Investors zum Anlaß genommen, ihre bereits durch den Aufstellungsbeschluß vom 27. Juni 1991 eingeleiteten Überlegungen zur planerischen Neuordnung des hier betroffenen ehemaligen Zechengeländes darauf hin zu überprüfen, ob das konkrete Vorhaben des Investors mit ihren gemeindlichen städtebaulichen Zielvorstellungen in Einklang gebracht werden könne. Sie hat dies aus der auf Seite 6 der Planbegründung verlautbaren Erwägung bejaht, mit der Ansiedlungsabsicht ergebe sich für die Stadt die Chance, auf einer ungenutzten gewerblichen Fläche im Umfeld des "I." eine Fortentwicklung des großflächigen Einzelhandels vorzunehmen. Ergänzend hat sie auf Seite 7 der Planbegründung darauf abgestellt, die Sicherung ausreichender Flächen, insbesondere für Vorhaben des großflächigen Handels, gehöre zu den zentralen Aufgaben einer vorausschauenden Strukturpolitik. Diese Erwägungen sind im genannten Sinne auf städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange ausgerichtet. Aus ihnen läßt sich nicht etwa ableiten, die zur Realisierung des Ansiedlungswunsches des Investors geplante Ausweisung des Sondergebiets "Einrichtungswarenhaus" sei nur ein von § 1 Abs. 3 BauGB nicht gedecktes vorgeschobenes Mittel, um private oder außerhalb des Bereichs rein städtebaulicher Kriterien liegende kommunale Interessen zu befriedigen. Zu dieser Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit nach § 1 Abs. 3 BauGB vgl.: BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1992 - 4 NB 25.92 -. Im übrigen weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, daß sich der strittige Bebauungsplan nicht etwa darauf beschränkt, eine planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung des Einrichtungswarenhauses zu schaffen. Die hierfür festgesetzte Sondergebietsfläche erstreckt sich nur auf einen Teil des Plangebiets, für das im übrigen die nach den aktuellen planerischen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin angestrebten Nutzungsmöglichkeiten festgesetzt sind. Daß letztere teilweise darauf abzielen, bereits vorhandene Nutzungen auch künftig planungsrechtlich abzusichern und eine mit der weiteren Umgebung, insbesondere der Wohnnutzung im südlich der S-Bahn gelegenen Ortsteil K. , vereinbare gewerbliche Nutzung des teilweise brachliegenden ehemaligen Zechengeländes vorzugeben, ist ein legitimes Ziel im Rahmen der der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Der hiernach im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigte Bebauungsplan leidet jedoch schon deshalb an einem seiner Wirksamkeit entgegenstehenden Mangel, weil die Festsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung für das den zentralen Bereich des Plangebiets erfassende Sondergebiet "Einrichtungswarenhaus" in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht hinreichend bestimmt sind. Das unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls mit Blick auf die konkreten Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 m.w.N.. Hinsichtlich der zuzulassenden Art der baulichen Nutzung können sich Bebauungspläne etwa mit der Festsetzung eines der in der BauNVO typisierend umschriebenen Baugebiets begnügen, wobei gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO die §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans werden. Sie können aber auch im Rahmen der normativen Vorgaben des § 9 BauGB und der BauNVO mehr oder weniger ins einzelne gehende Festsetzungen treffen, soweit dies erforderlich und städtebaulich begründbar ist. Insoweit bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit vom BauGB und der BauNVO gezogenen Grenzen letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist und kann dabei auch eine gewisse planerische Zurückhaltung üben. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 - BRS 48 Nr. 8. Entschließt sie sich im Rahmen von Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dazu, es nicht bei der Anwendung der sich für den jeweiligen Baugebietstyp aus der BauNVO ergebenden generellen Zulässigkeitskriterien zu belassen, muß allerdings der Plan selbst sicherstellen, daß die konkret zulässigen Vorhaben - ggf. unter Zuhilfenahme der für normative Festsetzungen einschlägigen Auslegungsgrundsätze - hinreichend bestimmt feststellbar sind. Dabei kann sich der Plangeber namentlich bei textlichen Festsetzungen auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen läßt. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 - BRS 57 Nr. 26. An einer diesen Anforderungen gerecht werdenden Bestimmtheit der Ausweisungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet "Einrichtungswarenhaus" mangelt es hier. Die Antragsgegnerin hat sich mit der Festsetzung des Sondergebiets "Einrichtungswarenhaus" nicht darauf beschränkt, in dem Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO generell großflächigen (Einzel-)Handel zuzulassen. Sie hat sich vielmehr bewußt dazu entschlossen, sowohl die Art als auch die Verkaufsfläche der zulässigen Sortimente eingrenzen zu wollen. Zur Zulässigkeit der Festlegung eigenständiger Anlagetypen bei der Festsetzung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel vgl.: BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 - BRS 50 Nr. 68. Dabei hat sie sich ausweislich der Ausführungen auf Seite 7 der Begründung zum Bebauungsplan davon leiten lassen, daß das Warenangebot eines Einrichtungswarenhauses dem aperiodischen Bedarf zuzurechnen sei und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht gefährde; aufgrund der Struktur und der angebotsbezogenen Konzeption der Handelsform 'Einrichtungswarenhaus' mit Sortimentsbeschränkung sei eine Wettbewerbsgefährdung des City-Bereichs in der D. Innenstadt sowie der Nebenzentren nicht zu erwarten. Der von ihr zur Verwirklichung dieser Zielsetzung gegangene Weg ist jedoch untauglich. Die im Bebauungsplan zur Sortimentsbeschränkung getroffenen Festsetzungen sind mangels Bestimmtheit nicht geeignet, Art und Umfang des Warenangebots - und damit auch die mit der entsprechenden Festsetzung als eintretend unterstellte Folgewirkung - hinreichend einzugrenzen. Der Ansatz der Antragsgegnerin, für das zulässige Warenangebot auf ein "Kernsortiment" und "Randsortimente" abzustellen, wobei zugleich sowohl für das Kernsortiment als auch die Randsortimente insgesamt sowie auch für einzelne Warengruppen innerhalb des zugelassenen Randsortiments Verkaufsflächenbegrenzungen festgelegt wurden, ist als solcher allerdings durchaus sachgerecht und nicht zu beanstanden. Eine solche Vorgehensweise setzt jedoch zumindest voraus, daß bereits das Kernsortiment hinreichend definiert ist. Nur auf der Grundlage einer näheren Spezifizierung läßt sich bestimmen, mit welchen Waren am vorgesehenen Standort gehandelt werden darf. Darüber hinaus läßt sich nur bei hinreichender Präzisierung des Kernsortiments ermitteln, welche Waren dem Randsortiment zugeordnet werden können. Zwischen den Begriffen Kernsortiment und Randsortiment besteht nämlich insofern eine Wechselbezüglichkeit, als ein Randsortiment - wie schon aus dem Wortlaut "Rand"sortiment folgt - zu einem spezifischen Kernsortiment lediglich hinzutritt und dieses gleichsam ergänzend durch solche Waren anreichert, die jedenfalls eine gewisse Beziehung und Verwandtschaft mit den Waren des Kernsortiments haben. Zugleich muß das Angebot des Randsortiments dem Kernsortiment in seinem Umfang und seiner Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein. Randsortimente sind damit nur solche Warengruppen, die einem bestimmten Kernsortiment als Hauptsortiment sachlich zugeordnete und hinsichtlich des Angebotsumfangs deutlich untergeordnete Nebensortimente sind. Zu diesem Verständnis des Randsortiments, das nicht als Schwergewicht des Geschäfts erscheinen darf, etwa im Bereich des Apothekenwesens vgl.: BVerfG, Beschluß vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88, 60/89, 1519/91 - BVerfGE 94, 372 (374 f, 399) sowie BVerwG, Beschluß vom 5. September 1991 - 3 N 1.89 - BVerwGE 89, 30 (35). Allein bei diesem Verständnis der Wechselbeziehung zwischen den Begriffen Kernsortiment und Randsortiment ist die Annahme gerechtfertigt, daß aus der Zulässigkeit eines durch bestimmte Branchenbezeichnungen gekennzeichneten Kernsortiments zugleich folgt, daß auch die der jeweiligen Branche zuzuordnenden Randsortimente zugelassen sind. Vgl.: VGH BW, Urteil vom 2. Oktober 1992 - 8 S 548/92 - Leitsätze abgedruckt in ZfBR 1993, 149. An einer hinreichenden Präzisierung schon des Kernsortiments fehlt es hier. Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan legen lediglich die sog. Branche 'Einrichtungswarenhaus' fest. Aus diesem Begriff läßt sich jedoch die zulässige Angebotspalette des in § 1 Abs. 1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen vorausgesetzten Kernsortiments nicht ableiten. Eine am Wortlaut der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgerichtete Betrachtung gibt für eine nähere Eingrenzung nichts her. Der Begriff "Warenhaus" erfaßt lediglich einen Handelsbetrieb, in dem unter einem Dach eine Vielzahl unterschiedlicher Waren angeboten werden soll. Durch den Zusatz "Einrichtung" wird die vom Plangeber gewollte und nach seiner bereits angesprochenen planerischen Zielsetzung - Ausschluß von zentrenschädlichen Wirkungen der zulässigen Nutzung - auch gebotene Beschränkung der Angebotspalette nicht gewährleistet. Einrichten kann man Räume jeder Art, indem man sie außer mit Möbeln auch mit sonstigen Gegenständen ausstattet, die dem jeweiligen Nutzungszweck - mag es sich um Wohnen, Büronutzung oder auch betriebliche Nutzungen handeln - dienen. Der Begriff Einrichtung erfaßt seinem Wortlaut nach mithin außer Möbeln auch alles das, was man zusätzlich zu Möbeln in Aufenthaltsräumen zu deren zweckgemäßer Nutzung unterbringen kann. Ein Rückgriff auf im Handelswesen eingeführte Begrifflichkeiten führt ebensowenig weiter. Der Plangeber hat zum einen ersichtlich bewußt darauf verzichtet, die zugelassene Branche für das hier in Rede stehende Sondergebiet mit einer oder mehreren Klassifikationen zu bezeichnen, die in der Fachwelt eingeführt sind. Insbesondere ging es ihm dabei auch darum, den Investor nicht etwa dahin einzuschränken, daß als Kernsortiment nur "Möbel" zugelassen sind. Der diesbezüglichen Anregung der Industrie- und Handelskammer D. (IHK) im Planaufstellungsverfahren (S. 2 des Schreibens vom 25. April 1994; Bl. 102 der Beiakte Heft 3c), ein Sondergebiet "großflächiger Möbeleinzelhandel" festzusetzen, ist er gerade nicht gefolgt. Wesentlicher Grund hierfür war nach den Ausführungen in dem vom Planungsamt der Antragsgegnerin an die IHK gerichteten Schreiben vom 12. September 1994 (Bl. 106 der Beiakte Heft 3c), die Bezeichnung großflächiger Möbeleinzelhandel "würde dem Charakter eines Betriebes wie I. nicht im notwendigen Umfang gerecht". Dies trifft in der Tat zu, wie schon aus dem dem Senat vorliegenden, in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten aktuellen I.-Katalog 1998 folgt. Dieser enthält neben Möbelangeboten unter der Überschrift "Fachabteilungen" auf über 80 Seiten eine breit gefächerte Angebotspalette zu den Stichworten Cookshop, Glas &Porzellan, Tischdekoration, Wanddekoration, Leuchten, Pflanzen &Korbmöbel, Wand &Boden, Stoffe &Wohnaccessoirs, Bett- &Badtextilien, Aufbewahrung sowie Diele, wobei er das aktuelle Warenangebot des Unternehmens in seinen einzelnen Häusern noch nicht einmal umfassend wiedergibt. Was neben Möbeln alles noch zur "Einrichtung" gehört, erschließt sich zum anderen auch aus den dem Senat bekannten veröffentlichten Fachquellen nicht hinreichend genau. Insoweit zeigt ein Vergleich der bislang vorliegenden fachlichen Klassifikationen gerade mit aller Deutlichkeit, daß der Begriff "Einrichtung" im Handelswesen nicht näher konturiert ist. Die vom Statischen Bundesamt herausgegebene "Systematik der Wirtschaftszweige mit Betriebs- und ähnlichen Benennungen Ausgabe 1979" (WZ 1979) enthält unter der Nummer 433 die Gruppe "Einzelhandel mit Einrichtungsgegenständen (ohne elektrotechnische und Haushaltsgroßgeräte)" mit folgenden Untergruppen und Klassen: 433 1 Einzelhandel mit Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren 433 11 Einzelhandel mit Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren 433 13 Einzelhandel mit Schrauben, Kleineisenwaren, Werkzeugen, Bauartikeln u.ä. 433 15 Einzelhandel mit Hausrat aus Eisen, Metall und Kunststoff (ohne Öfen, Herde, elektrotechnische Erzeugnisse, Schneidwaren) 433 17 Einzelhandel mit Schneidwaren, Bestecken u.ä. 433 3 Einzelhandel mit Feinkeramik und Glaswaren für den Haushalt 433 4 Einzelhandel mit Möbeln (ohne Büromöbel) 433 5 Einzelhandel mit Antiquitäten, Kunstgegenständen, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Münzen 433 51 Einzelhandel mit Antiquitäten, antiken Teppichen, Münzen 433 54 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern (ohne Antiquitäten) 433 57 Einzelhandel mit kunstgewerblichen Erzeugnissen 433 6 Einzelhandel mit Galanteriewaren, Geschenkartikeln 433 7 Einzelhandel mit Tapeten 433.8 Einzelhandel mit Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung 433.9 Einzelhandel mit Holzwaren, Korb-, Kork- und Flechtwaren, Kinderwagen Demgegenüber enthält die als Nachfolger der WZ 1979 vom Statistischen Bundesamt herausgegebene "Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen Ausgabe 1993" in der Gruppe "sonstiger Fachhandel" (Nr. 52.4) die Klasse "Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Hausrat" (Nr. 52.44) mit folgenden Unterklassen: 52.44.1 Einzelhandel mit Wohnmöbeln 52.44.2 Einzelhandel mit Beleuchtungsartikeln 52.44.3 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen aus Metall und Kunststoff 52.44.4 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren 52.44.5 Einzelhandel mit Heimtextilien und Teppichen 52.44.6 Einzelhandel mit Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren Bereits hieraus wird deutlich, daß sich das zulässige Kernsortiment eines "Einrichtungswarenhauses" auch aus den vorliegenden fachlichen Klassifikationen nicht näher erschließt. Dies wird bestätigt durch die bereits erwähnte Stellungnahme der IHK im Planaufstellungsverfahren (Bl. 100 ff der Beiakte Heft 3c). Dort wird auf Seite 4 ausgeführt, nach Auffassung der IHK könnten "die Warengruppen Haus-/Heimtextilien, Tischwäsche, Gardinen einschl. Zubehör sowie Teppiche, Teppichböden durchaus dem Kernsortiment eines Einrichtungswarenhauses zugeordnet werden". Schließlich helfen auch die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan nicht weiter, die zwar die Festsetzungen des Plans nicht eingrenzen, - vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 - BRS 48 Nr. 8 - wohl aber diese verdeutlichen und Hilfe zu ihrer Auslegung sein können. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 15.86 - BRS 49 Nr. 29. In der Begründung hat der Plangeber - sei es bewußt, sei es aus Nachlässigkeit - gerade keine exakte Definition des Kernsortiments wie auch der Randsortimente niedergelegt. Die nach dem Wort Kernsortiment folgende Auflistung einzelner Waren wird durch das Wort "darunter" eingeleitet. Schon dies macht deutlich, daß die nachfolgende Auflistung nicht etwa abschließend, sondern nur beispielhaft gemeint ist. Hinzu kommt, daß auch hier - neben den durchaus hinreichend konturierten Begriffen "Möbel aller Art", "Wohn- und Küchenmöbel" pp - der aus den genannten Gründen unscharfe und zur Sortimentseingrenzung untaugliche Begriff "Einrichtungsgegenstände" auftaucht. Die weitere Auflistung von Warengruppen der sog. Randsortimente trägt zu einer hinreichenden Konturierung des zugelassenen Kernsortiments nichts bei, sondern verstärkt sogar noch die zur Unbestimmtheit führende begriffliche Verwirrung. Sie ist gleichfalls - wie aus dem Wort "wie" vor der Auflistung folgt - nur beispielhaft. Zugleich erfaßt sie etwa mit Beleuchtungskörpern und Teppichen Warengruppen, bei denen nach verständiger Würdigung kein Zweifel daran bestehen kann, daß sie als "Einrichtungsgegenstände" und damit bereits als Bestandteil des Kernsortiments zu werten sind. Auch bei zahlreichen anderen Warengruppen liegt es zumindest nahe, daß sie Einrichtungsgegenstände und damit Bestandteil des Kernsortiments sind. Schließlich enthält die Auflistung der sog. Randsortimente etwa mit den Warengruppen "Pflanzen" und "Lebensmittel/Spezialitäten" Sortimente, bei denen auch nicht ansatzweise zu erkennen ist, inwieweit diese die dargelegten Kriterien für ein Randsortiment im Sinne einer sachlich zugeordneten Ergänzung des Kernsortiments eines "Einrichtungswarenhauses" erfüllen. Schließlich wird die Unschärfe der hier getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch den unter dem Oberbegriff "Servicefläche" erwähnten "Family-Shop" verstärkt, bei dem völlig offen ist, welche Waren auf welcher Fläche hier angeboten werden dürfen. Sollte hierunter etwa ein Bereich zu verstehen sein, in dem - vergleichbar den im Rahmen zeitlich befristeter Aktionen vertriebenen aktuellen "Sonderangeboten" im non-food-Bereich, wie sie derzeit bei zahlreichen sog. Lebensmittelmärkten oder Kaffegeschäften üblich sind - letztlich Waren aller Art im Rahmen bestimmter Aktionen vertrieben werden dürfen, handelt es sich insoweit weder um ein Kern- noch um ein Randsortiment. Die Zulassung von Verkaufsflächen, bei denen das Angebot letztlich im Belieben des Anbieters steht, steht vielmehr der Zulassung eines Einzelhandelsgeschäfts schlechthin oder - bei entsprechend großer Verkaufsfläche - eines nicht weiter eingeschränkten Warenhauses gleich. Insoweit hätte es hier gerade auch bei der Zulassung des "Family-Shop" näherer Eingrenzungen bedurft, wenn - wie vom Plangeber gewollt - gerade nicht ein Warenhaus mit unbegrenzter Angebotspalette zugelassen werden sollte. Die fehlende Bestimmtheit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung läßt sich schließlich auch nicht etwa dadurch beheben, daß man die in der Begründung als "Randsortimente" erwähnten Warengruppen nicht als dem Kernsortiment zu- und untergeordnete Nebensortimente im dargelegten Sinne begreift, sondern ungeachtet ihrer Benennung als Elemente des Kernsortiments versteht, für die lediglich konkrete Verkaufsflächenbegrenzungen festgelegt sein sollen. Ob ein solches, den Text der Verlautbarungen des Plangebers korrigierendes Verständnis überhaupt noch als "berichtigende" Auslegung nur mißverständlich formulierter Planfestsetzungen anzusehen wäre, - zu den Grenzen einer "berichtigenden" Auslegung von Planfestsetzungen vgl.: BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 - BRS 57 Nr. 57 und Beschluß vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 - erscheint bereits zweifelhaft. Jedenfalls würde auch eine solche "berichtigende" Auslegung nichts daran ändern, daß die Auflistungen nur beispielhaft sind und schon deshalb wegen der mangelnden Kontur der Begriffe Einrichtung bzw. Einrichtungsgegenstand nichts für die vom Plangeber gewollte Eingrenzung des Warenangebots hergeben. Hinzu kommt, daß dann auch die vom Plangeber in Übereinstimmung mit der Bezirksplanungsbehörde ersichtlich gewollten Beschränkungen der Verkaufsflächen ihre Funktion nicht erfüllen könnten. Die ausdrücklich erwähnten Warengruppen des sog. Randsortiments umfassen bereits insgesamt 15 Elemente, die jeweils max. 500 qm Verkaufsfläche in Anspruch nehmen dürfen; zudem dürfen für drei Elemente insgesamt weitere 600 qm in Anspruch genommen werden. Qualifiziert man die ausdrücklich erwähnten Elemente des Randsortiments als solche des Kernsortiments, könnten für diese Warengruppen damit insgesamt 8.100 qm Verkaufsfläche in Anspruch genommen werden, mithin weit mehr als die 4.800 qm, die den vom Plangeber als Randsortiment bezeichneten Warengruppen insgesamt nur zugestanden werden sollten. Über die nach alledem fehlende Bestimmtheit hinaus erscheint zumindest fraglich, ob die für das Sondergebiet "Einrichtungswarenhaus" getroffenen Festsetzungen mit den bindenden Vorgaben des § 1 Abs. 4 BauGB a.F. - Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung - vereinbar sind. Hinsichtlich der gebotenen Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ist davon auszugehen, daß die sich aus § 1 Abs. 4 BauGB a.F. ergebenden Bindungen gleichsam vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogen sind. Die ordnungsgemäß aufgestellten Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 - BRS 54 Nr. 12. Ein solches Ziel ist hier § 24 Abs. 3 des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989 (GV NW S. 485). Hiernach sollen Sondergebiete u.a. für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur ausgewiesen werden, soweit die in ihnen zulässigen Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen und wenn sie räumlich und funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind. Ob diese Zielvorgabe, wie im Planaufstellungsverfahren von der Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der Bezirksplanungsbehörde angenommen wurde, hinreichend beachtet ist, läßt sich nur dann beurteilen, wenn die zulässigen Nutzungen in dem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel nach Art und Umfang tatsächlich hinreichend feststellbar sind. Gerade daran fehlt es aus den bereits dargelegten Gründen. Eine genaue Eingrenzung war hier jedoch unverzichtbar. Selbst die nur beispielhaft umschriebenen zulässigen Warengruppen des vom Plan erfaßten Einrichtungswarenhauses gaben bereits Anlaß zur näheren Prüfung, ob in beachtlichem Umfang an einem möglicherweise nicht im genannten Sinne räumlich/funktional zugeordneten Standort zentrenrelevante Sortimente angeboten werden sollen. Einen Anhalt für die Zentrenrelevanz bieten dabei die Erkenntnisse, die nunmehr in der Anlage 1 zum sog. Einzelhandelserlaß vom 7. Mai 1996 (MBl. NW. 1996 S. 922) ihren Niederschlag gefunden haben. Hiernach ist eine Vielzahl der in der Begründung ausdrücklich erwähnten Warengruppen wie etwa - Elektrohaushaltswaren, - Einrichtungszubehör (ohne Möbel), - Haus- und Heimtextilien, - Kunstgewerbe, - Spielwaren, - Lebensmittel und - Haushaltswaren (Porzellan, Gläser, Besteck pp) eindeutig dem zentrenrelevanten Bereich zuzuordnen. Bei den hier vorliegenden Unklarheiten, welche Warengruppen in welchem Umfang letztlich angeboten werden dürfen, kann eine eindeutige Aussage über die Vereinbarkeit der vom Plan zugelassenen Handelsobjekte mit den bindenden landesplanerischen Vorgaben im Grunde nicht getroffen werden. Auch eine ergänzende Berücksichtigung der speziellen Angebotspalette des hier in Rede stehenden Investors gibt zur näheren Eingrenzung der Zentrenrelevanz der Planfestsetzungen nichts her. Sie verbietet sich schon deshalb, weil der Plan kein Sondergebiet "I." festsetzt, sondern jeden Handelsbetrieb zuläßt, der mit den - hier allerdings nicht hinreichend bestimmt feststehenden - Kriterien eines "Einrichtungswarenhauses" vereinbar ist. Im übrigen kommt es für die Zentrenrelevanz auch lediglich fachbezogener Sortimente nur darauf an, ob das Angebot der speziellen Warengruppe für eine Vielzahl von Verbrauchern von Interesse ist und typischerweise von der Angebotsstruktur her auf zentrale Versorgungsbereiche negative Auswirkungen haben kann. Die jeweilige unternehmerische Zielsetzung oder Marktstrategie des konkreten Investors - etwa das Abzielen auf bestimmte Käuferschichten mit bestimmtem Einkommensniveau oder die im vorliegenden Fall nach dem weltweiten I.-Konzept angestrebte Vermittlung "einer bestimmten 'skandinavischen' Lebensatmosphäre" (vgl. Bl. 7 der Beiakte Heft 24) - ist hingegen für die Zentrenrelevanz unerheblich. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NW, Urteil vom 5. September 1997 - 7 A 2902/93 - BauR 1998, 309 (310) m.w.N.. Entscheidend ist allein, daß die von einem Einzelhandelsunternehmen für seine Warengruppe(n) selbstverständlich angestrebte Kaufkraftabschöpfung zugleich bewirkt, daß eben diese - nicht beliebig vermehrbare - Kaufkraft dann für andere Anbieter derselben Warengruppe(n) nicht mehr zur Verfügung steht. Ob angesichts dieses Fehlens verläßlicher Grundlagen für die gebotene landesplanerische Bewertung des festgesetzten Sondergebiets "Einrichtungswarenhaus" bereits ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB anzunehmen ist, bedarf allerdings keiner abschließenden Erörterung, da der Plan insoweit jedenfalls den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht gerecht wird und damit über die fehlende Bestimmtheit hinaus zumindest an einem weiteren materiellen Mangel leidet. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6. Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin bezüglich des Sondergebiets "Einrichtungswarenhaus" vorgenommene Abwägung nicht gerecht. Die Antragsgegnerin ist hinsichtlich der abwägungsrelevanten städtebaulichen Auswirkungen dieser Ausweisung - ungeachtet der bereits fehlenden hinreichenden Bestimmtheit der Planfestsetzungen - von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat daran anknüpfend die Bedeutung der insoweit betroffenen Belange verkannt. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Richtschnur der planerischen Abwägung bei der Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel ist, daß der Plangeber sich hinreichende Gewißheit über die etwaigen negativen städtebaulichen Auswirkungen bei Realisierung der von ihm vorgesehenen Festsetzungen verschaffen muß. Dies gebietet § 11 Abs. 3 BauNVO. Wenn nach dieser Vorschrift großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in hierfür festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, muß der Plangeber bei einer entsprechenden Sondergebietsausweisung - selbstverständlich - die entsprechenden Auswirkungen sachgerecht abschätzen und zum Gegenstand seiner Abwägung machen. Diese hat insbesondere die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Aspekte in den Blick zu nehmen und in bewußter Kenntnis der insoweit erkennbaren negativen Betroffenheiten abwägend darüber zu befinden, ob die mit der Planung verfolgten (positiven) Zielsetzungen es im konkreten Fall rechtfertigen, die etwaigen negativen Auswirkungen in den vom Gesetzgeber ausdrücklich genannten städtebaulich relevanten Problemfeldern hinzunehmen. Dabei waren hier - neben den noch gesondert anzusprechenden möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen (durch Immissionen des vom Einrichtungswarenhaus hervorgerufenen Zu- und Abgangsverkehrs) sowie den Auswirkungen auf den Verkehr (im zum Sondergebiet führenden Straßennetz) - insbesondere die Problemfelder der Sicherung der "Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des zuzulassenden Einrichtungswarenhauses" und der "Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden" von Bedeutung. Insoweit präzisiert und konkretisiert § 11 Abs. 3 BauNVO das, was gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB mit dem städtebaulich relevanten "Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung" ohnehin generell Gegenstand des Abwägungsprogramms nach § 1 Abs. 6 BauGB ist. Die von ihm hiernach in den Blick zu nehmenden Folgewirkungen der Sondergebietsausweisung auf die Versorgung der Bevölkerung hat der Plangeber schon vom Ansatz her verkannt. Obwohl er sich - wie bereits dargelegt - bewußt dafür entschieden hat, gerade keinen großflächigen Möbeleinzelhandel zuzulassen, ist die konkrete Abwägung gekennzeichnet von der unzutreffenden Einschätzung, ein Einrichtungswarenhaus der hier zugelassenen Art sei in seinen städtebaulichen Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur einem Möbelhaus gleichzustellen, das auf Grund seiner Angebotspalette die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht gefährde und nicht im negativen Sinne zentrenrelevant sei. Diese Einschätzung findet sich nicht nur in den bereits angesprochenen Passagen auf Seite 7 der Planbegründung wieder. Sie zieht sich gleichsam wie ein roter Faden auch durch die Argumentation, mit der die auf die Zentrenrelevanz bezogenen Einwendungen der Stadt B. zurückgewiesen wurden. So ist auf den Seiten 41 ff der Ratsvorlage vom 5. Oktober 1995 (Bl. 261 ff der Beiakte Heft 1b), die sich der Rat der Antragsgegnerin bei seiner abschließenden Beschlußfassung über den hier strittigen Bebauungsplan zu eigen gemacht hat, ausdrücklich ausgeführt, das Bild des "Möbelhauses" weiche deutlich von dem typischen Bild des großflächigen Einzelhandelsbetriebs ab. Betrieblicherseits liege die Besonderheit vor, daß das Warensortiment des "Einrichtungshauses" typischerweise begrenzt sei und insbesondere nur zu einem geringen Umfang Waren des periodischen Bedarfs anbiete. Hier gehe es um die Ansiedlung des "Möbelgroßanbieters" I., der ein zwei- bis dreigeschossiges "Möbelhaus" errichten wolle. Wörtlich heißt es auf Seite 43 der angesprochenen Ratsvorlage weiter: "Im Kernsortiment der preisgünstigen Selbstbaumöbel gibt es keine Anbieter in zentraler Lage, die derartige Möbel in der Auswahl anbieten. Die Entscheidung die I. -Filiale zu besuchen, basiert auf Kaufinteresse am Kernsortiment. Das Nebensortiment wird nicht in der Auswahl angeboten, wie ein spezialisierter Einzelhandel in zentraler Lage die entsprechenden Artikel anbieten würde. Deshalb besitzt der spezialisierte Einzelhandel bei Bedarf des speziellen Artikels einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil. Eine negative Auswirkung auf die Versorgung in zentraler Lage ist deshalb auszuschließen." Mit diesen die Abwägung beherrschenden Einschätzungen setzt sich der Plangeber in offensichtlichen Widerspruch zu dem Inhalt der von ihm getroffenen Festsetzungen. Das Kernsortiment des hier zugelassenen Einrichtungswarenhauses beschränkt sich - unabhängig davon, wie es angesichts der dargelegten Unbestimmtheiten letztlich im Detail zu verstehen sein mag - jedenfalls nicht auf Möbel, und erst recht nicht auf "preisgünstige Selbstbaumöbel". Gleichfalls unabhängig davon, wie die zulässigen Kern- und Randsortimente letztlich einzugrenzen sind, lassen es die hier getroffenen Festsetzungen jedenfalls zu, daß auf etlichen tausend qm Verkaufsfläche eine breite Palette zentrenrelevanter Sortimente angeboten werden darf, die von Hausrat wie Besteck und Geschirr über Textilien wie Tisch-, Bett- und Badwäsche sowie Gardinen einschließlich Zubehör und Elektrogeräten wie Klein- und Küchengeräten bis hin zu Spielwaren, Lampen einschließlich Zubehör sowie sogar Lebensmitteln reicht. All das soll zudem auf Verkaufsflächen angeboten werden dürfen, die bei den vorgesehenen Begrenzungen auf allenfalls 500 qm je Warengruppe letztlich der Ansammlung einer Vielzahl von einzelnen Fachgeschäften zentrenrelevanter Art unter einem Dach gleichkommt, die jeweils für sich genommen nicht weit von der allgemein anerkannten Grenze des großflächigen Einzelhandels entfernt sind. Zur maßgeblichen Grenze des großflächigen Einzelhandels im Bereich um 700 qm vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 - BRS 47 Nr. 56. Mit dieser Verkennung das wahren Charakters eines Einrichtungswarenhauses des hier zugelassenen Zuschnitts hat sich der Plangeber von vornherein den Blick auf eine für die vorliegende Planungsentscheidung unerläßliche sachgerechte Abschätzung und Gewichtung der zentrenrelevanten Auswirkungen der Ausweisung des Sondergebiets "Einrichtungswarenhaus" verstellt. Dies wird durch die Ausführungen auf Seite 44 der angesprochenen Ratsvorlage in aller Deutlichkeit belegt. Dort heißt es wörtlich: "Zu dem Vorwurf des Fehlens wesentlicher Aussagen wie z.B. Kaufkraftanalysen, branchenbezogene Umsatzentwicklung sowie die Erfassung von Kaufkraftbindungsquoten ist festzustellen, daß weder aus rechtlicher noch aus tatsächlicher Sicht eine zwingende Notwendigkeit gesehen worden ist, derartige Erhebungen weder vom Vorhabenträger zu fordern, noch sie in eigener Zuständigkeit erstellen zu lassen." Diese Einschätzung geht in rechtlicher Hinsicht - unabhängig von dem hier nicht abschließend prüfbaren Aspekt einer hinreichenden Beachtung der nach § 1 Abs. 4 BauGB bindenden landesplanerischen Vorgaben - schon wegen der dargelegten rechtlichen Vorgaben des § 11 Abs. 3 BauNVO für das Abwägungsprogramm fehl. In tatsächlicher Hinsicht vernachlässigt sie, daß der Plan - wenn auch nicht abschließend fest umrissen - mit der Ausweisung des Sondergebiets "Einrichtungswarenhaus" in erheblichem Umfang zentrenrelevanten Handel zuläßt. Wegen der hier - aus welchen Gründen auch immer - bewußt offen gehaltenen Sortimentsumschreibung trifft auch die vom Plangeber (vgl. Seite 43 der Ratsvorlage vom 5. Oktober 1995; Bl. 263 der Beiakte Heft 1b) übernommene Einschätzung der IHK D. nicht zu, der Prozeß der Kaufkraftumverteilung werde sich primär zwischen den im unmittelbaren Einzugsgebiet (in einem Umkreis von ca. 100 km) des geplanten Einrichtungswarenhauses vorhandenen, meist peripher angesiedelten Möbelgroßanbieter abspielen. Dabei kann dahinstehen, ob als sog. Einrichtungshäuser - nicht Einrichtungs waren häuser - firmierende Mögelgroßanbieter mit umfangreichem Zusatzangebot von nicht als Möbel zu qualifzierenden Waren für sich überhaupt noch eine Sonderstellung im Rahmen der nach § 11 Abs. 3 BauNVO gebotenen Prüfung der Zentrenverträglichkeit reklamieren können. Vgl. hierzu bereits: BayVGH, Urteil vom 13. Oktober 1987 - Nr. 20 B 87.01537 - BRS 47 Nr. 59. Die hier in Betracht kommende - wenn auch nicht hinreichend bestimmt umrissene - Sortimentsstruktur zielt jedenfalls auf das Angebot unterschiedlicher zentrenrelevanter Sortimente auf etlichen tausend qm Verkaufsfläche und damit selbstverständlich auch auf beachtliche Kaufkraftumverteilungen im zentrenrelevanten Handelsbereich ab. Damit fehlt einem Einrichtungswarenhaus des hier in Rede stehenden Zuschnitts entgegen der vom Planungsträger seiner Abwägung zugrundegelegten Ausgangslage nicht anders als sog. Fachmärkten mit einer breit angelegten Angebotspalette, die gleichsam "alles unter einem Dach" anbieten, - vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 1. März 1995 - 7 A 1895/91 - NWVBl. 1998, 151 (152) - jeglicher rechtfertigender Grund für eine ihre Zulassung erleichternde Sonderstellung im Rahmen der durch § 11 Abs. 3 BauNVO vorgegebenen Prüfungen. Daß nach alledem ein Mangel im Abwägungsvorgang vorliegt, wird schließlich nicht etwa dadurch in Frage gestellt, daß der Planungsentscheidung auch eine im Auftrag des Investors (I. Verwaltungs GmbH) erstellte Einzelhandelsuntersuchung zugrunde lag. Der diesbezügliche Schlußbericht der D. D. I. -G. mbH vom Juni 1994 (Beiakte Heft 24) ist aus mehreren Gründen für die hier gebotene Abschätzung der zentrenrelevanten Auswirkungen des Einrichtungswarenhauses ungeeignet. Die Einzelhandelsuntersuchung ist schon von ihrem Ansatz her untauglich. Sie erfaßt allein die potentiellen Auswirkungen der geplanten Neuansiedlung des Einrichtungswarenhauses auf die Geschäftsbereiche der D. Ortsteile K., O. und L. sowie auf den unmittelbar neben dem Plangebiet des hier strittigen Bebauungsplans befindlichen "I.". Ein derart räumlich begrenzter Blick nur auf solche Einzelhandelsbetriebe, die im Umkreis von maximal rd. 2,5 km um den geplanten Standort des Einrichtungswarenhauses liegen, ist in der hier gegebenen Situation geradezu abwegig. Nach der eigenen Einschätzung des Investors wird für das hier geplante Objekt im Sondergebiet "Einrichtungswarenhaus" eine Zahl von rd. 1 Mio Besuchern mit Fahrzeugen pro Jahr erwartet. Vgl. hierzu Seite 12 der gleichfalls von der D. erstellten Verkehrlichen Untersuchung B.B.in D. -K. vom Mai 1993 (Beiakte Heft 22), die zur Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Ansiedlung auf die sich hieraus - bei einem Ansatz von 2 Kunden je Fahrzeug - ergebende Zahl von rd. 10.000 Kfz pro Woche abstellt. Ein zu erwartendes Kundenaufkommen dieses Umfangs schließt es von vornherein aus, den Blick hinsichtlich der nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO relevanten Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des in Rede stehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebs allein auf das in der Einzelhandelsuntersuchung näher untersuchte unmittelbare Umfeld zu richten. Diese verengte Sicht disqualifiziert die Untersuchung schon von ihrem Ansatz her als ein offenbar einseitig die Belange des Investors unterstützendes Werk, dem keinerlei Aussagekraft für die hier vorzunehmenden Prüfungen zukommt. Darüber hinaus weist die Einzelhandelsuntersuchung auch der Sache nach weitere offensichtliche Mängel auf, die ihrer Verwertbarkeit für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin entgegenstehen. Diese beginnen bereits bei der mit den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan nicht übereinstimmenden Umschreibung des Kernsortiments des Einrichtungswarenhauses I. auf Seite 1 der Untersuchung. Während die Untersuchung darauf abstellt, daß zum Kernangebot neben Möbeln nur "möbelähnliche Einrichtungsgegenstände" gehören, findet sich die Einschränkung "möbelähnlich" gerade nicht in der ohnehin nur beispielhaften Umschreibung des Kernsortiments auf Seite 8 der Begründung zum Bebauungsplan und entspricht auch nicht der tatsächlichen Angebotspalette des Unternehmens. Gravierend ist ferner, daß die Einzelhandelsuntersuchung auf - durch den Plan ohnehin nicht bindend vorgegebene - angebliche betriebliche Besonderheiten des Investors I. abstellt, die mit seinem tatsächlichen Geschäftsgebahren nicht übereinstimmen. Beispielhaft wird dies deutlich an den in der Einzelhandelsuntersuchung hervorgehobenen angeblichen Unterschieden zwischen dem Angebot an Raumausstattungsgegenständen bei I. einerseits und spezialisierten Raumausstattern andererseits. Hierzu heißt es auf Seite 8 der Untersuchung: "Während das Einrichtungswarenhaus I. die Waren an den Selbstabholer und Heimwerker verkauft, der seine Ware selbst transportiert und anbringt, steht der Verkauf von Waren bei einem spezialisierten Raumausstatter in direktem Zusammenhang mit einer Dienstleistung." Diese Umschreibung gibt das tatsächliche Marktverhalten des Investors - aus welchem Grund auch immer - nicht korrekt wieder. Dieser ist keineswegs ein Anbieter nur für den Bastler und Heimwerker, sondern bietet nicht anders als der spezialisierte Fachhandel und das klassische umfassende Warenhaus Serviceleistungen aller Art an. So heißt es auf Seite 318 des bereits erwähnten aktuellen I.-Katalogs 1998 u.a.: "Wieviel Service hätten Sie gern? Von der professionellen Einrichtungsberatung, Raum- und Organisationsplanung bis zur preiswerten Lieferung und Montage bieten wir so viel Service wie Sie wollen... Möchten Sie Hilfe beim Nähen eines Vorhangs oder Kissenbezuges zu typischen I. -Preisen? Unsere Textilabteilung hilft Ihnen gerne weiter. Alles, was wir brauchen, sind die genauen Maße - bei einem Vorhang die des Fensters zum Beispiel." Weiterer Darlegungen zur Untauglichkeit der Einzelhandelsuntersuchung bedarf es angesichts dieser gravierenden Mängel nicht. Der nach alledem gegebene Mangel im Abwägungsvorgang ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Der Mangel ist im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich, weil konkrete Umstände - wie dargelegt - positiv und klar auf den Mangel hindeuten. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 m.w.N.. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen, weil sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit eines solchen Einflusses abzeichnet. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1995 a.a.O.. Insoweit liegt auf der Hand, daß eine der hier vorliegenden Fallkonstellation gerecht werdende Aufbereitung des Abwägungsmaterials dem Plangeber - selbstverständlich - hätte Anlaß geben müssen, die konkreten Planfestsetzungen für das Sondergebiet "Einrichtungswarenhaus" inhaltlich zu überdenken, um seiner planerischen Zielsetzung hinreichend Rechnung zu tragen, zentrenschädliche Auswirkungen der Sondergebietsausweisung auszuschließen. Im Ergebnis führen sowohl die Unbestimmtheit als auch der durchgreifende Abwägungsmangel hinsichtlich der im Plan getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet "Einrichtungswarenhaus" dazu, daß die Sondergebietsausweisung insgesamt unwirksam ist und daß diese Unwirksamkeit zugleich den Plan insgesamt erfaßt. Zwar führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit (bzw. Gesamtunwirksamkeit), wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 - BRS 49 Nr. 35. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier jedoch vor. Bei dem Mangel der auf die Art der baulichen Nutzung bezogenen Ausweisung fehlt es schon an der erforderlichen Teilbarkeit. Mit der Gebietsfestsetzung trifft die Gemeinde die planerische Grundaussage, in welcher Weise sich die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet vollziehen soll. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans sind regelmäßig auf die festgesetzte Art der baulichen Nutzung bezogen, teilweise sogar von ihr abhängig. Erweist sich die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so fehlt dem Bebauungsplan die Kernaussage des Konzepts, auf dem er beruht. Dies muß Auswirkungen auf die Wirksamkeit der anderen Festsetzungen haben. Zudem ist ein dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB) genügender Abwägungsvorgang insbesondere im Hinblick auf die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kaum vorstellbar, solange offen ist, in welcher Art das Gebiet genutzt werden darf. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 8. August 1989 a.a.O.. Die danach ohne weiteres den gesamten Bereich des Sondergebiets "Einrichtungswarenhaus" erfassende Unwirksamkeit führt zugleich dazu, daß auch im übrigen eine - räumliche - Teilbarkeit der Planungsentscheidung ausscheidet. Dies ist angesichts der Dimension des in Rede stehenden Sondergebiets und seiner räumlichen Verzahnung mit den übrigen Planbereichen offensichtlich. Bei nur isolierter Unwirksamkeit der Sondergebietsausweisung würde das Plangebiet in einem Ausmaß zerstückelt und seines - im Wortsinn - eigentlichen Kerns beraubt, daß durch den Restplan eine sinnvolle städtebauliche Ordnung nicht bewirkt werden kann. Es ist auch offensichtlich ausgeschlossen, daß der Plangeber einen die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet "Einrichtungswarenhaus" nicht erfassenden Planungs- torso beschlossen hätte. Dies folgt schon daraus, daß tragender Planungsanlaß die vorgesehene Ansiedlung des Investors für das Sondergebiet "Einrichtungswarenhaus" gewesen ist, dessen mit den bisherigen Planfestsetzungen nicht vereinbare Nutzungsabsichten planungsrechtlich abgesichert werden sollten. Die Bedeutung der - aus mehreren Gründen unwirksamen - Festsetzungen zur baulichen Nutzung im Sondergebiet "Einrichtungswarenhaus" für das gesamte Plankonzept schließt es zugleich aus, die zur Unwirksamkeit führenden Mängel als durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 215a BauGB behebbar zu qualifizieren. Der Plan war demgemäß nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für nichtig und nicht etwa nach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung nur bis zur Behebung der Mängel für nicht wirksam zu erklären. Insoweit bedarf es aus Anlaß des vorliegenden Falls keiner abschließenden Klärung, unter welchen Voraussetzungen ein Mangel als durch ein im genannten Sinne "ergänzendes" Verfahren behebbar ist. Allerdings erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, daß auch die Behebung von Unbestimmtheiten und - weniger gewichtigen - Abwägungsmängeln in einem ergänzenden Verfahren erfolgen kann. Vgl.: VGH BW, Urteil vom 7. Januar 1998 - 8 S 1337/97 - VGHBW RSpDienst 1998 Beilage 3 B 1-2 = JURIS-DokNr. 585533. Welches Gewicht dabei Mängel der Abwägung nur haben dürfen, um noch als behebbar angesehen werden zu können, kann hier letztlich offen bleiben. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob etwa das Kriterium "Grundgerüst der Abwägung" (VGH BW a.a.O.) ein geeigneter Anknüpfungspunkt ist oder ob sachgerechterweise auf im BauGB eingeführte Begriffe wie "Grundzüge der Planung" (vgl. § 13 BauGB) abzustellen ist. Die Vorschrift des § 215a BauGB ist der für das (Fernstraßen)Fachplanungsrecht maßgeblichen Regelung des § 17 Abs. 6c FStrG nachgebildet. Hierzu ist anerkannt, daß die Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Abwägungsmangel von solcher Art und Schwere ist, daß er die Planung als ganze von vornherein in Frage stellt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 1993 - 4 C 19.94 - NVwZ 1996, 1016 (1017). Letzteres trifft für den hier gegebenen Abwägungsmangel zu, der bereits die Grundlagen für eine sachgerechte Ausgestaltung des den eigentlichen Kern des Plans ausmachenden Sondergebiets erfaßt. Eine Anwendung von § 215a BauGB/§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO n.F. scheidet daher im vorliegenden Fall schon wegen der Bedeutung des Abwägungsmangels aus. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob hier eine Mangelbehebung im "ergänzenden" Verfahren, das nur ein nach den Vorschriften des BauGB durchzuführendes Satzungsverfahren sein kann, zugleich deshalb nicht in Betracht kommt, weil zur Mangelbehebung letztlich alle zum Erlaß einer Satzung erforderlichen Verfahrensschritte in einer Weise durchgeführt werden müssten, wie dies beim erstmaligen Satzungsverfahren erforderlich wäre. Vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 2. März 1998 - 7a D 125/96,NE - JURIS-DokNr. 588413. Im Hinblick auf die weitere Behandlung der in Angriff genommenen Planung erscheint dem Senat allerdings angezeigt, über die vorstehend dargelegten, zur Nichtigkeit des Gesamtplans führenden Mängel hinaus folgendes zu den weiteren im Normenkontrollverfahren angesprochenen möglichen Mängeln des vorliegenden Plans anzumerken: In § 7 der Blatt 2 der Planurkunde aufgedruckten textlichen Festsetzungen ist ausgeführt, daß "in den mit dem Symbol 15 gekennzeichneten Baugebieten" in bestimmten Fällen Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen sind. Die Planzeichnung (Blatt 1 der Planurkunde) enthält jedoch an keiner Stelle dieses Symbol. Hierbei handelt es sich, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde, um ein offensichtliches Redaktionsversehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, daß es an einer zur Unwirksamkeit des Plans führenden sachgerechten Bewältigung der auf den Kfz-Verkehr bezogenen Auswirkungen der Ansiedlung des im zentralen Sondergebiet vorgesehenen Einrichtungswarenhauses fehlt. Dabei waren insbesondere zwei Aspekte von zentraler Bedeutung, nämlich zum einen die (äußere) Erschließung des Einrichtungswarenhauses mit den Auswirkungen des beachtlichen zu erwartenden Mehrverkehrs auf das vorhandene Straßennetz im Umfeld des Plangebiets sowie zum anderen der ggf. gebotene Schutz betroffener schutzwürdiger Nutzungen vor verkehrsbedingten Immissionen. Beide Komplexe waren Gegenstand eingehender Prüfungen und Untersuchungen im Planaufstellungsverfahren und sind vom Rat der Antragsgegnerin bei seiner abschließenden Beschlußfassung über die Inhalte des Plans jedenfalls im wesentlichen durchaus sachgerecht abwägend berücksichtigt worden. Hinsichtlich der äußeren Erschließung des Plangebiets bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die hier vorgenommene Berücksichtigung zusätzlicher im Plan selbst nicht festgesetzter Maßnahmen. Die in der Begründung im einzelnen aufgelisteten baulichen und verkehrslenkenden Maßnahmen zur Verbesserung der Verhältnisse im bestehenden Netz waren aufgrund ihrer von der Antragsgegnerin selbst angestrebten Realisierung hinreichend wahrscheinlich, zumal die Antragsgegnerin auch die Finanzierung durch den Investor vertraglich gesichert hatte. Selbst die ergänzende Berücksichtigung einer Verlängerung der B. straße, die nach Einschätzung der im Planverfahren beteiligten Fachbehörden und auch der oberen Verwaltungsbehörde in ihrer abschließenden Verfügung vom 9. Januar 1996 die Gesamtsituation entlasten wird, wahrt die Anforderungen an eine noch abwägungsgerechte Berücksichtigung der Konfliktbewältigung durch flankierende planerische Maßnahmen. Zu diesen Anforderungen vgl. insbesondere: BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 - BRS 47 Nr. 3, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 - BRS 48 Nr. 8 und Beschluß vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 - BRS 56 Nr. 6. Die Berücksichtigung der flankierenden Maßnahme zur Bewältigung der bei der äußeren Erschließung des Plangebiets zu erwartenden verkehrlichen Probleme dürfte auch in ihren konkreten Ansätzen den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt haben. Es ist im wesentlichen ebensowenig erkennbar, daß der Rat der Antragsgegnerin die von den Planbetroffenen zu erwartenden Immissionsbelastungen in einer Weise verkannt hat, die den Anforderungen des Abwägungsgebotes nicht gerecht wird. Insbesondere hatte der Rat der Antragsgegnerin angesichts der erkennbaren Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf dem E. weg keinen Anlaß, seine konzeptionelle Entscheidung, eine der drei Zufahrten zum und eine der beiden Abfahrten vom Sondergebiet "Einrichtungswarenhaus" an den E. weg anzubinden, zu überdenken. Die Auswirkungen der Stellplatzbereiche im Plangebiet waren gleichfalls Gegenstand der lärmtechnischen Ermittlungen, gegen deren sachgerechte Aufbereitung konkrete Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Schließlich hat der Plangeber aus dem Umstand, daß nach den angestellten Ermittlungen in verschiedenen Bereichen die städtebaulichen Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, in nicht zu beanstandender Weise die Konsequenz gezogen, von Maßnahmen aktiven Schallschutzes aus den auf Seite 11 als Anlage zur Planbegründung dargelegten sachgerechten Gründen abzusehen und für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten passiven Schallschutz vorzugeben. Hinsichtlich der vom Antragsteller gerügten fehlerhaften Berücksichtigung der durch Straßenverkehr bedingten Abgasbelastungen ist anzumerken: Bei der außerordentlich hoch belastenden B. straße war unter Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderungen im Gesamtnetz des betroffenen Raums jedenfalls langfristig von einer Minderung des Verkehrsaufkommens auszugehen. Deutliche Erhöhungen des Verkehrsaufkommens waren nach der sachgerechten Prognose lediglich für die B. straße und den E. weg zu erwarten. Dort liegen die absoluten Werte der sachgerecht prognostizierten künftigen Belastung bei 4.000 Kfz/24 h bzw. 3.000 Kfz/24 h. Daß bereits bei solchen, namentlich in innerstädtischen Bereichen relativ geringen Belastungen detailiierte abgastechnischenn Untersuchungen vorzunehmen sind, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls liegt kein konkreter Anhalt für eine Unzumutbarkeit oder einen sonstigen Handlungsbedarf wegen Überschreitens der nunmehr in der 23. BImSchV (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten vom 16. Dezember 1996; BGBl. I S. 1962) festgelegten Konzentrationswerte für Luftverunreinigungen vor. Der Rat der Antragsgegnerin hat schließlich mit den festgesetzten Gliederungen der ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebiete den Belangen insbesondere der im südlich der S-Bahn gelegenen Ortsteil K. ansässigen Wohnbevölkerung Rechnung getragen. Abschließend bleibt anzumerken, daß die vorstehenden Hinweise sich - selbstverständlich - nur auf die hier zur Prüfung anstehende Planungsentscheidung beziehen. Eine eventuelle Neuplanung hat demgegenüber die dann gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, bei der zwischenzeitliche Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Prämissen sowie neue Erkenntnisse nicht vernachlässigt werden dürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.