Urteil
1 K 926/07
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Heranziehung zum Kostenersatz für Feuerwehrleistungen nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 a) der Feuerwehrsatzung ist der Gemeinde der Beweis obliegen, dass der Betroffene die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
• Das Vorliegen eines Schadenfeuers ist gegeben, wenn ein unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte entstanden ist oder rechtswidrig verbrannte Gegenstände Gefährdungen für Personen, fremdes Eigentum oder die Umwelt hervorrufen.
• Indizien, wie vorgefundene Abfallmaterialien und Reifenspuren, können für eine Verursachung sprechen, genügen aber nicht zwingend zur Feststellung des erforderlichen Vorsatzes, wenn alternative Erklärungen möglich sind.
• Die Stellung als Zweckveranlasser setzt neben der Veranlassung der Gefahr auch den jeweiligen Vorsatz voraus; bloßes Aufschichten von Brennmaterialien reicht hierfür nicht ohne weiteres aus.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenersatzpflicht ohne Nachweis des vorsätzlichen Herbeiführens eines Schadenfeuers • Zur Heranziehung zum Kostenersatz für Feuerwehrleistungen nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 a) der Feuerwehrsatzung ist der Gemeinde der Beweis obliegen, dass der Betroffene die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. • Das Vorliegen eines Schadenfeuers ist gegeben, wenn ein unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte entstanden ist oder rechtswidrig verbrannte Gegenstände Gefährdungen für Personen, fremdes Eigentum oder die Umwelt hervorrufen. • Indizien, wie vorgefundene Abfallmaterialien und Reifenspuren, können für eine Verursachung sprechen, genügen aber nicht zwingend zur Feststellung des erforderlichen Vorsatzes, wenn alternative Erklärungen möglich sind. • Die Stellung als Zweckveranlasser setzt neben der Veranlassung der Gefahr auch den jeweiligen Vorsatz voraus; bloßes Aufschichten von Brennmaterialien reicht hierfür nicht ohne weiteres aus. Der Kläger ist Eigentümer eines Campingplatzes. In einem Waldgebiet hinter dem Platz entstand am 14. März 2007 ein nicht angemeldetes Feuer mit starker Rauchentwicklung; die Freiwillige Feuerwehr löschte den Einsatz. Die Behörde forderte den Kläger per Bescheid zum Ersatz der Feuerwehreinsatzkosten in Höhe von 1.526,04 Euro, weil er das Feuer vorsätzlich verursacht habe. Der Kläger erklärte, er habe lediglich Bruchholz und Holzreste für ein geplantes Osterfeuer zusammengetragen; wer das Feuer entzündet habe, sei ihm nicht bekannt. Die Behörde stützte ihre Inanspruchnahme auf vorgefundene Abfallmaterialien, Reifenspuren eines Schleppers und die fehlende Anzeige wegen illegaler Müllentsorgung. Das Gericht hörte den Einsatzleiter als Zeugen und prüfte insbesondere, ob der Kläger vorsätzlich die Gefahr oder den Schaden eines Schadenfeuers herbeigeführt hat. • Rechtsgrundlage der Inanspruchnahme ist § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 a) der Feuerwehrsatzung, wonach Ersatz verlangt werden kann, wenn der Verursacher die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. • Es lag ein Schadenfeuer im Sinne des FSHG vor, weil ein unbeaufsichtigtes, nicht leicht beherrschbares Feuer entstand und durch das Verbrennen von Kunststoff- und Abfallmaterialien Umweltrisiken virulent wurden. • Die Beweislast, dass einer der Ausnahmetatbestände für Kostenersatz vorliegt, trägt die Gemeinde; diese muss den erforderlichen Vorsatz überzeugend darlegen. • Die vom Beklagten vorgelegten Indizien (Abfallmaterialien der Art, wie sie auf Campingplätzen anfallen, Reifenspuren eines Schleppers, Entsorgungsmotiv) sind zwar verdächtig, aber nicht hinreichend, um nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten sicher festzustellen, dass der Kläger das Feuer oder zumindest die Gefahr eines Schadenfeuers vorsätzlich herbeigeführt hat. • Alternativerklärungen sind naheliegend: der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, nur Bruchholz transportiert zu haben; die Brandstelle war nicht ausschließlich über den Campingplatz erreichbar; Nutzer konnten Abfälle auch anderswo entsorgen; und das geplante Osterfeuer wäre eher später entzündet worden, was gegen ein vorsätzliches sofortiges Entzünden spricht. • Auch die Zurechnung als Zweckveranlasser greift nicht durch: selbst wenn der Kläger Material dorthin verbracht haben sollte, fehlt der erforderliche Vorsatz, ein Schadenfeuer zumindest billigend in Kauf zu nehmen. • Mangels Nachweises des erforderlichen Vorsatzes ist die gesetzliche Voraussetzung für den Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG i.V.m. der Feuerwehrsatzung nicht erfüllt; der Bescheid ist deshalb rechtswidrig. Die Klage ist begründet: Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2007 wird aufgehoben. Das Gericht hat festgestellt, dass die Gemeinde den vorsätzlichen Eintritt der Gefahr oder des Schadens nicht hinreichend bewiesen hat, weshalb die gesetzliche Grundlage für einen Kostenersatz entfällt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung wurde getroffen; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit gleicher Höhe leistet.