Urteil
1 K 220/11.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0306.1K220.11.WI.0A
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Inanspruchnahme nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG setzt das Vorliegen eines Brandes voraus.
Allein das Setzen eines Anscheins eines Schadensfeuers erfüllt den Tatbestand des § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG nicht.
Tenor
Der Bescheid des Magistrats der Stadt A-Stadt vom 27.09.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.04.2010 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Inanspruchnahme nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG setzt das Vorliegen eines Brandes voraus. Allein das Setzen eines Anscheins eines Schadensfeuers erfüllt den Tatbestand des § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG nicht. Der Bescheid des Magistrats der Stadt A-Stadt vom 27.09.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.04.2010 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 27.09.2009 durch seinen Schwiegersohn Widerspruch einlegen lassen und diese Erklärung selbst durch Schreiben vom 05.11.2009 genehmigt. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.04.2010 ging dem Bevollmächtigten nachweislich erst mit Schreiben der Beklagten vom 28.01.2011 zu und war überdies mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung zum Amtsgericht A-Stadt versehen; die Klage wurde daher fristgemäß am 28.02.2011 erhoben. Die danach zulässige Klage ist auch begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 27.09.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 08.04.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Grundsätzlich ist der Einsatz der Feuerwehr bei Bränden für den Geschädigten gebührenfrei (§ 61 Abs. 1 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - HBKG -, hier anzuwenden in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Änderung durch Gesetz vom 18.11.2009 - GVBl. I, 423). Nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen des § 61 Abs. 2 HBKG ist ein Kostenersatz möglich. Vorliegend hat die Beklagte den Kläger gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG in Verbindung mit der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten in Anspruch genommen. § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG bestimmt, dass die Gemeinde berechtigt ist, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten von der Geschädigten oder dem Geschädigten zu verlangen, wenn sie oder er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Nach § 2 Abs. 1 b der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt XXX an der Lahn vom 12.02.2009 sind gebührenpflichtig beim Einsatz zur Brandbekämpfung die Geschädigte oder der Geschädigte, die oder die den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Beide Anspruchsnormen setzen voraus, dass der Kläger Geschädigter ist. Der Kläger ist Miteigentümer zu ¼ des Grundstückes XXX, auf dem die Gartenabfälle verbrannt wurden. Daher ist er Geschädigter im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG und des § 2 Abs. 1 b der Gebührensatzung der Beklagten und könnte auf dieser Grundlage in Anspruch genommen werden. Es fehlt für die Inanspruchnahme jedoch an der hierzu erforderlichen Voraussetzung des Vorliegens eines Brandes (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 06.12.2000 - 5 UE 4389/99 -, zitiert nach Juris). Die Feuerwehren haben gemäß § 6 Abs. 1 HBKG unter anderem bei Bränden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um drohende Gefahren für Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlage oder Sachen abzuwenden (abwehrender Brandschutz). Unter dem Begriff des Brandes ist ein Schadensfeuer zu verstehen; hierbei handelt es sich um ein selbstständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb der Feuerstätte, das Gegenstände vernichtet, die nicht zum Verbrennen bestimmt sind bzw. Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Sachen begründet (VG Aachen, Urteil vom 30.06.1999 - 6 K 974/97 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.06.2008 - 9 A 3961/06 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 -; VGH Kassel, Urteil vom 06.12.2000 - 5 UE 4389/99 -; VG Münster, Urteil vom 12.08.2008 - 1 K 926/07 -; jeweils zitiert nach Juris). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Schadensfeuer vorgelegen hat, kommt es auf die objektiven Umstände, nicht auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des Handelns der Feuerwehr an (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 -, zitiert nach Juris). Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass kein Schadensfeuer gegeben war, das objektiv den Einsatz der Feuerwehr gerechtfertigt hätte (vgl. VG Aachen, Urteil vom 30.06.1999 - 6 K 974/97 - zitiert nach Juris). Der Kläger hatte an dem fraglichen Tag, einem Samstag, ab dem Nachmittag auf dem Grundstück im Garten XXX Gartenabfälle verbrannt. Hierbei hielt er sich unstreitig nicht an die in § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (vom 17.03.1975, GVBl. I S. 48) genannten Zeiten von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und hat sich möglicherweise ordnungswidrig verhalten. Dass beim Verbrennen von Gartenabfällen auch Rauch entsteht, liegt in der Natur der Sache. Wie der Kläger angab, verbrannte er auch Efeu, das zur Rauchentwicklung führte. An diesem Tag lag die Zeit des Sonnenaufgangs bei 6:30 Uhr und die Zeit des Sonnenunterganges bei 18:39; die Dämmerung war gegen 19:50 Uhr beendet. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass bei fortschreitender Dämmerung zum Zeitpunkt der Alarmierung von dem Grundstück ausgehend Feuerschein zu sehen war durch das Verbrennen der Abfälle. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um ein Schadensfeuer anzunehmen. Der Kläger war bei dem Verbrennen der Gartenabfälle anwesend und hat das Feuer kontrolliert. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass beim Eintreffen der Feuerwehr das Feuer nicht mehr beherrschbar gewesen wäre, sich also ohne deren Eingreifen zum Schadensfeuer entwickelt hätte. So wird in dem Einsatzbericht der Feuerwehr vom 21.03.2009 auch notiert, dass das nicht angemeldete Zweckfeuer vom Nutzer selbst abgelöscht werde und keine weiteren Kräfte mehr notwendig seien. Der Kläger selbst, die Zeugin XXX und der Zeuge XXX berichteten übereinstimmend, dass bei Eintreffen der Feuerwehr nur noch Glutreste und manchmal kleine Flammen, so der Kläger, noch zu sehen waren. Die Situation sei entspannt gewesen. Diese Einschätzung wurde im Kern selbst von dem Wehrführer geteilt, nach dessen eigener Einschätzung es sich zweifelsfrei um ein Nutzfeuer handelte, von dem bei Bewachung eine unkontrollierbare Ausbreitung nicht hätte ausgehen können. Da ein unkontrolliertes Fortschreiten der Flammen zu diesem Zeitpunkt nicht zu befürchten stand, lag kein Schadensfeuer und damit auch keine Einsatzverpflichtung vor. Allein das Setzen eines Anscheins eines Schadensfeuers erfüllt den Tatbestand des § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG nicht. Es ist zwar richtig, dass im Zeitpunkt der Alarmierung nicht genau abgeschätzt werden konnte, ob es sich um ein Schadensfeuer oder ein Nutzfeuer handelte, und die Feuerwehr daher auch die Pflicht hatte, auszurücken. Die Fälle der Kostenerstattung sind im Rahmen eines Regel- Ausnahme- Verhältnisses der § 61 Absätze 1 und 2 HBKG bei grundsätzlich bestehender Gebührenfreiheit aber ausdrücklich benannt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 06.12.2000 - 5 UE 4389/99 -, zitiert nach Juris). Anders als bei der Kostenerstattung nach § 61 Abs. 3 HBKG für alle übrigen Leistungen (Fälle der allgemeinen Hilfe), bei der gebührenpflichtig der Störer im polizeirechtlichen Sinne ist, ist im Bereich des abwehrenden Brandschutzes eine entsprechende Anwendung der polizeirechtlichen Störerhaftung grundsätzlich nicht statthaft mit Ausnahme der in § 61 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 HBKG genannten Sonderfälle, die die Inanspruchnahme bei Fehlalarmen und den Kostenersatz von Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht haben, regeln. Ein Gefahrenverdacht oder eine Anscheinsgefahr genügt in den anderen Fällen für die Auslösung der Kostenvorschriften nicht (VG Koblenz, Urteil vom 10.12.2008 - 5 K 1068/08.KO -, zitiert nach Juris). Eine Inanspruchnahme des Klägers nach § 61 Abs. 2 Nr. 8 HBKG - als einer Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat - kommt vorliegend allerdings deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte diese durch Gesetz vom 18.11.2009 eingeführte Anspruchsgrundlage, die bei dem Erlass des Widerspruchsbescheids bereits galt, in ihre Gebührensatzung vom 12.02.2009 nicht eingearbeitet hat. Es gibt daher keine Rechtsgrundlage zur Inanspruchnahme des Klägers nach dieser Vorschrift. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen einen Feuerwehrgebührenbescheid der Beklagten für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt XXX auf dem Grundstück XXX in XXX. Am 21.03.2009 wurde die Freiwillige Feuerwehr über den Notruf 112 alarmiert und traf ausweislich des Hauptberichts (Bl. 50 VV) um 18:53 Uhr am Einsatzort ein. Der Einsatz erfolgte aufgrund eines nicht angemeldeten Zweckfeuers in der XXX, welches von einem Anrufer der Leitstelle Limburg als Brand gemeldet wurde, und dauerte bis 19:15 Uhr. Es waren 13 Einsatzkräfte vor Ort in 2 Löschfahrzeugen und einem Einsatzwagen sowie 5 Einsatzkräfte nicht vor Ort eingesetzt. Die Lage bei Eintreffen wurde wie folgt beschrieben: „nicht angemeldetes Zweckfeuer - wird vom Nutzer gelöscht - keine weiteren Kräfte mehr notwendig.“ Über die Tätigkeit der Feuerwehr heißt es: „Kontrolle der Brandstelle“ und „Vornahme eines S-Rohres vom LF 16/12 zum Ablöschen des Zweckfeuers“. Mit Gebührenbescheid des Magistrats der Stadt XXX vom 27.09.2009 wurden gegenüber dem Kläger Kosten für den erfolgten Einsatz in Höhe von 1.040,76 € festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG i.V.m. der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt A-Stadt genannt. Der Kläger habe den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Es wäre notwendig gewesen, das Zweckfeuer sowohl bei dem Ordnungsamt als auch bei der Leitstelle Limburg anzuzeigen. Dem Bescheid sollte eine Anlage zur Berechnung der Gebühren beigefügt werden (Bl. 51 VV). Mit Schreiben vom 01.10.2009 wurde die entsprechende Anlage („Gebührenbescheid vom 21.09.2009“) nachgereicht (Bl. 8, 9 GA). Mit Schreiben vom 07.10.2009 legte der Schwiegersohn des Klägers Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 27.09.2009 ein. Der Gebührenbescheid sei an seinen Schwiegervater gerichtet, das Feuer habe sich jedoch auf dem Teil des Grundstücks XXX befunden, welches von ihm und seiner Familie bearbeitet werde. Der Schwiegervater sei bei der Beseitigung von Gartenabfällen behilflich gewesen. Es treffe zu, dass im Garten ein Feuer gemacht worden sei, um Gartenabfälle im üblichen Umfang zu verbrennen. Es treffe auch zu, dass sie es verabsäumt hätten, das Feuer anzumelden. Zur Zeit des Einsatzes der Feuerwehr sei aber das Feuer bereits herunter gebrannt gewesen, offene Flammen habe man in der Dunkelheit nicht mehr erkennen können. Der Schwiegervater habe begonnen, die Glut zu löschen. Gefahren seien von diesem Feuer nicht mehr ausgegangen, was vom Wehrführer bestätigt worden sei. Der Einsatz von 3 Fahrzeugen, 13 Mann Besatzung und 5 Mann im Stützpunkt stehe keinem Verhältnis zu dem Ereignis, dem der Einsatz gegolten habe. Der Einsatz habe nach Angaben der Feuerwehr 22 min gedauert, die in dem Einsatzbericht beschriebenen Tätigkeiten der Feuerwehr seien allerdings überflüssig gewesen, denn der Schwiegervater sei dabei gewesen, das Feuer zu kontrollieren und zu löschen. Mit Schreiben vom 22.10.2009 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Schwiegersohn des Klägers mit, dem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 27.09.2009 könne nicht abgeholfen werden. Da er die Anmeldung des Feuers versäumt habe und auch in seinem Interesse die Leistung der Feuerwehr erbracht worden sei, sei er ebenfalls als kostenpflichtige Person zu nennen. Als Rechtsgrundlage der Heranziehung wurde § 61 Abs. 3 HBKG genannt. Diesem Schreiben war eine Rechtsmittelbelehrung zum Amtsgericht A-Stadt beigefügt (Bl. 45, 46 VV). Mit Schreiben vom 05.11.2009 machten der Kläger und sein Schwiegersohn erneut ihre Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes der Feuerwehr geltend und baten erneut, den Gebührenbescheid zu überdenken (Bl. 43, 44 VV). Mit Schriftsatz vom 12.11.2009 meldete sich der zwischenzeitlich beauftragte Bevollmächtigte des Klägers und trug vor, der Widerspruch der Mandantschaft gegen den Gebührenbescheid sei durch Widerspruchsbescheid vom 22.10.2009 zurückgewiesen worden. Der Gebührenbescheid sei aus mehreren Gründen angreifbar. Eine Heranziehung zu den durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten sei nicht nach § 61 Abs. 3 HBKG, sondern allenfalls nach der Vorschrift des § 61 Abs. 2 HBKG zulässig. Die hierfür erforderliche vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung des Einsatzes der Feuerwehr liege nicht vor. Diese könne auch nicht dadurch abgeleitet werden, dass das Feuer nicht angemeldet gewesen sei. Um ein anmeldepflichtiges Zweckfeuer habe es sich nicht gehandelt, sondern um ein ortsübliches ungefährliches Feuer, bei dem Gartenabfälle im üblichen Umfang verbrannt worden seien. Der Bescheid sei aber auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit aufzuheben. Unter dem Datum des 24.11.2009 nahm der Wehrführer zu den Ausführungen des Klägers Stellung und legte einen ausführlichen Einsatzbericht vor (Bl. 26-31 VV). Am 17.02.2010 fand zwischen dem Bürgermeister der Beklagten und den übrigen Beteiligten ein Gespräch statt, in dem der Kläger und sein ebenfalls in Anspruch genommener Schweigersohn eine Pauschzahlung in Höhe von 200 € anboten. Über den Erlass des Betrages in Höhe von 1000 € sollte der Magistrat der Beklagten entscheiden. Der Magistrat beschloss am 15.03.2010, einem Erlass nicht zuzustimmen, da die Anmeldung bei der Leitstelle zumutbar gewesen wäre. Mit Bescheid der Beklagten vom 08.04.2010, gerichtet an den Bevollmächtigten, wurde mitgeteilt, dass der Magistrat einem teilweisen Erlass nicht zugestimmt habe. Der geforderte Betrag solle nun gezahlt werden. Beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung zum Verwaltungsgericht Wiesbaden. Mit Schreiben vom 25.01.2011 erinnerte der Bevollmächtigte an die Angelegenheit und teilte mit, dass ein Vollstreckungsbeamter wegen der streitigen Forderung bei dem Mandanten vorgesprochen habe. Daraufhin übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 28.01.2011 den Bescheid vom 08.04.2010 erneut an den Bevollmächtigten. Mit anwaltlichem Schriftsatz haben der Kläger und sein Schwiegersohn am 28.02.2011 Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Gleichzeitig suchten der Kläger und sein Schwiegersohn um vorläufigen Rechtsschutz nach. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30.05.2011 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Beklagten an (Az.: 1 K 220/11.WI). Daraufhin hob die Beklagte den Gebührenbescheid vom 22.10.2009 gegenüber dem Schwiegersohn des Klägers mit Bescheid vom 12.08.2011 auf. Diesbezüglich wurde das Verfahren von dem vorliegenden Klageverfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 1018/11.WI eingestellt. Zur Begründung der verbliebenen Klage trägt der Kläger vor, dass er am 21.03.2009 im Garten des Grundstücks XXX ein Zweckfeuer unterhalten habe, bei dem Gartenabfälle im üblichen Umfang verbrannt worden seien. Ein Anwohner habe die Feuerwehr deswegen alarmiert; diese sei gegen 18:53 Uhr mit 3 Fahrzeugen und 13 Mann Besatzung vor Ort erschienen. Die Feuerwehr habe ihn dort angetroffen; er habe das Feuer ständig kontrolliert. Das Feuer sei bereits heruntergebrannt und nur noch Glut vorhanden gewesen. Ein Einsatz der Feuerwehrkräfte sei nicht notwendig gewesen. Dies ergebe sich aus dem Hauptbericht der eingesetzten Feuerwehr vom 21.03.2009. Der gegen ihn ergangene Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da eine Erforderlichkeit des Feuerwehreinsatzes zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Es seien lediglich Gartenabfälle im üblichen Umfang verbrannt worden und die Feuerstelle sei durchgängig unter Kontrolle gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Einsatzbericht der Feuerwehr. Die geltend gemachten Kosten seien daher unverhältnismäßig. Eine Kostenpflicht des Klägers bestehe nicht, da dieser den Feuerwehreinsatz weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht habe. Eine Meldepflicht für das Zweckfeuer habe nicht bestanden. Ergänzend trägt der Kläger vor, es habe sich zu jedem Zeitpunkt um ein unter Kontrolle gehaltenes Zweckfeuer gehandelt. Als die Feuerwehr eingetroffen sei, sei es bereits heruntergebrannt gewesen und habe nur noch aus einem Aschehaufen bestanden. Die Fläche sei kleiner als 3 x 4 m gewesen. Das Feuer sei zu keinem Zeitpunkt über die gesamt Fläche ausgebreitet gewesen, schon gar nicht in einer Höhe vom 1 m. Der Kläger habe nach und nach Reisig- und Gehölzschnitt aufgelegt und verbrannt. Selbst die Feuerwehr habe von einem heruntergebrannten Nutzfeuer gesprochen. Als der Kläger einen Eimer mit Wasser holen gegangen sei, um die Glut zu löschen, habe der Wehrführer sich entschieden, den Gluthaufen mit einem Schlauch zu löschen. Während des Feuers habe der Kläger eine Schaufel und eine Gabel dabei gehabt. Die Feuerwehr habe bei ihrem Einsatz das Grundstück nicht betreten, sondern über den Gartenzaun hinweg den Gluthaufen gelöscht. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2012 gehört; diesbezüglich wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.09.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 08.04.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem Eilverfahren 1 L 221/11.WI. Die Erforderlichkeit und Notwendigkeit des Einsatzes werde durch die Stellungnahme des Wehrführers vom 24.11.2009 dokumentiert. Inhaltlich sei die Frage zu stellen, inwieweit es sich vorliegend um ein so genanntes Nutzfeuer gehandelt habe. An der Einsatzstelle sei eine Brandfläche von ca. 12 m² vorgefunden worden. Der Kläger sei als aufsichtsführende Person nicht in der Lage gewesen, mit den vorgehaltenen Mitteln den Brand unter Kontrolle zu halten bzw. abzulöschen. Wenn auf der Fläche von 3 x 4 m ohne die erforderlichen Hilfsmittel ein Brandgeschehen in Gang gesetzt werde, sei nach dem Dafürhalten der Beklagten von einem so genannten Schadensfeuer auszugehen, bei dem eine unmittelbare Gefahr heraufbeschworen worden sei. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausweislich der Stellungnahme des Wehrführers eine starke Rauchentwicklung im Bereich der Bismarckstraße/Frankfurter Straße wahrzunehmen gewesen sei. Ergänzend trägt die Beklagte vor, es habe sich sehr wohl um ein Schadensfeuer gehandelt. Sowohl die Größe der betroffenen Brandfläche von 3 x 4 m, die vorhandenen offenen Flammen und die Nähe zu weiterem Bewuchs seien ein Beleg dafür, dass es sich nicht um ein Nutz-, sondern um ein Schadensfeuer gehandelt habe. Vor dem Hintergrund der trockenen Witterung und dem Fehlen von Löschmitteln sei nicht von einer kontrollierten Lage auszugehen gewesen. Im Übrigen habe der Kläger deutlich gemacht, dass er nicht in der Lage sei, das Feuer zu löschen. Aufgrund dieser Umstände sei eine Einsatzverpflichtung der Feuerwehr mit der Kostenfolge des § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG als gegeben anzusehen. Es habe sich auch nicht um eine Menge an Gartenabfällen in üblichem Umfang gehandelt bei einer Fläche von 12 m 2 und 1 m Höhe. Die Beklagte legte diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme des Wehrführers A. (ohne Datum) mit einer Skizze des Brandorts vor (Bl. 82 GA). Weiter trägt die Beklagte vor, es habe sich nicht um ein heruntergebranntes Zweckfeuer gehandelt. Es seien beim Eintreffen der Feuerwehr eine starke Rauchentwicklung und offene Flammen festzustellen gewesen. Zum Löschen des Feuers habe die Feuerwehr das Grundstück betreten. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30.05.2011 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen XXX, XXX und XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des vorangegangenen Eilverfahrens 1 L 221/11.WI sowie der vorgelegten Behördenakte (ein Hefter) Bezug genommen.