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Beschluss

8 L 493/08

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweiligen Feststellungs- oder Duldungsrechtsschutz gegen eine Zurückschiebungsanordnung nach § 57 Abs. 1 AufenthG kann auch bei mündlicher Anordnung abgelehnt werden, wenn die Zurückschiebungsvoraussetzungen vorliegen. • § 34a AsylVfG findet keine Anwendung, wenn der Betroffene in einem Drittstaat (hier: Schweden) selbst Schutz im dortigen Hoheitsgebiet begehrt hat. • Familienleben im Sinne von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet nur dann Zurückschiebungsschutz, wenn die tatsächliche, eng verbundene Lebensgemeinschaft glaubhaft gemacht ist.
Entscheidungsgründe
Zurückschiebung nach §57 Abs.1 AufenthG zulässig; fehlender Duldungs- und Familienrechtschutz • Ein Antrag auf einstweiligen Feststellungs- oder Duldungsrechtsschutz gegen eine Zurückschiebungsanordnung nach § 57 Abs. 1 AufenthG kann auch bei mündlicher Anordnung abgelehnt werden, wenn die Zurückschiebungsvoraussetzungen vorliegen. • § 34a AsylVfG findet keine Anwendung, wenn der Betroffene in einem Drittstaat (hier: Schweden) selbst Schutz im dortigen Hoheitsgebiet begehrt hat. • Familienleben im Sinne von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet nur dann Zurückschiebungsschutz, wenn die tatsächliche, eng verbundene Lebensgemeinschaft glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller wurde aufgrund einer Zurückschiebungsanordnung des Antragsgegners vom 2. September 2008 nach Schweden zurückgeführt, weil er dort einen Asylantrag gestellt hatte und unerlaubt nach Deutschland eingereist war. Er suchte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz und begehrte die Erteilung einer Duldung bzw. Verhinderung der Zurückschiebung. Der Antragsteller behauptete eine familiäre Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter und gemeinsamen Kindern in Deutschland und berief sich auf die Schutzwirkung aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie auf § 60a AufenthG. Die Behörde und das Bundesamt hatten die Zurückführung mit Zustimmung Schwedens und nach den maßgeblichen EU-Regelungen veranlasst. Der Antragsteller gab später gegenüber der Behörde an, einer Zurückführung nach Schweden zuzustimmen; eine Klage mit aufschiebender Wirkung wurde nicht erhoben. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und die Sachgründe des Antrags und stellte die tatsächlichen Verhältnisse zur Familienbindung und Glaubwürdigkeit des Antragstellers fest. • Der Antrag ist in der Sache unbegründet; die Zurückschiebungsanordnung ist offensichtlich rechtmäßig und die Zurückschiebungsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 AufenthG liegen vor. • § 34a AsylVfG greift nicht ein, weil der Asylantrag des Antragstellers in Schweden auf Schutz im Hoheitsgebiet Schwedens gerichtet ist und damit nicht die in § 27a bzw. § 34a geregelten Fälle betrifft. • Es besteht kein Schriftformerfordernis für Zurückschiebungsanordnungen; auch konkludente oder mündliche Mitteilungen können eine wirksame Anordnung begründen. • Der Antragsteller hat weder einen glaubhaften Anspruch auf Duldung nach § 60a AufenthG dargelegt noch Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt. • Familienrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK setzen eine tatsächliche, enge Lebensgemeinschaft voraus; formale Erklärungen zur Vaterschaft oder Sorgerecht genügen nicht. • Der Antragsteller konnte die erforderliche tatsächliche Verbundenheit zu Frau und Kindern nicht glaubhaft machen; vorgetragene Angaben waren widersprüchlich und der Antragsteller teilweise unglaubwürdig, sodass überwiegende private Interessen gegen den Vollzug nicht festgestellt wurden. • Mangels glaubhaft gemachter Ausnahmefälle war auch kein Ermessenfehler ersichtlich und somit kein vorläufiger Anordnungsanspruch gegeben. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung oder auf Zurückschiebungsschutz glaubhaft gemacht. Die Zurückschiebungsanordnung des Antragsgegners vom 2. September 2008 entsprach den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AufenthG und war mit den einschlägigen EU-Vorschriften vereinbar; daher stehen die öffentlichen Interessen am Vollzug der Zurückschiebung den behaupteten privaten Interessen des Antragstellers nicht hinten an. Familienrechtliche Schutzgründe und § 60a AufenthG wurden nicht überzeugend dargelegt; der Antragsteller konnte die hierfür notwendige tatsächliche Lebensgemeinschaft und weitere konkrete Umstände nicht beweisen. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; Streitwertfestsetzung 1.250,00 Euro.