Beschluss
14 L 1258/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:1123.14L1258.10.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.393.989 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.393.989 EUR festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 14 K 2117/10 - gegen die der Beigeladenen am 24.03.2010 erteilte wasserrechtlichen Erlaubnis zu dem Zeichen 000/2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 30.06.2010 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO zulässig, aber unbegründet. Nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei hat es die formelle Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung zu überprüfen und das öffentliche Interesse sowie das Interesse des durch die Entscheidung Begünstigten und das Interesse des nachteilig Betroffenen, von der Vollziehung vorerst verschont zu werden, gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt regelmäßig weder ein öffentliches Interesse noch ein schützenswertes Interesse des Begünstigten am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Je größer die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs sind, umso geringere Anforderungen sind an das Suspensivinteresse zu stellen. Je geringer die Erfolgsaussichten sind, umso gewichtiger müssen die Interessen des Antragstellers sein, um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu erreichen. Vgl. dazu nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80 Rn. 158 f. Die Vollziehungsanordnung ist formell rechtmäßig. Unabhängig davon, ob es der vorherigen Anhörung des Antragstellers bedurft hätte, hatte er vor Erlass der angegriffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung im Verfahren 14 L 695/09 ausreichend Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dabei bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 01.09.2009, Az. 5 B 1265/09, Juris, und vom 08.08.2008, Az. 13 B 1022/08, DVBl. 2008, 1262. Die von dem Antragsgegner verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt diesen Begründungsanforderungen. Die mehrseitige Begründung des Antragsgegners setzt sich mit den gegenläufigen Interessen der Beigeladenen und des Antragstellers auseinander, legt ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse und ein überwiegendes privates Interesse der Beigeladenen dar und bringt insgesamt zum Ausdruck, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Insbesondere wiederholt der Antragsteller nicht lediglich die Argumente, die ihn bei Erlass der wasserrechtlichen Erlaubnis geleitet haben, sondern legt auch dar, welche spezifischen Gesichtspunkte aus seiner Sicht den Vollzug der Erlaubnis vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens rechtfertigen. In der Sache überwiegt nach Auffassung der Kammer das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis das Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis offensichtlich rechtswidrig ist. Jedenfalls die von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs losgelöste Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Die Klage dürfte allerdings zulässig sein. Der Durchführung eines Widerspruchverfahrens bedurfte es nicht. Grundsätzlich ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren zu überprüfen. In Abweichung hiervon bestimmt der nordrhein-westfälische Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO, dass es einer Nachprüfung des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nicht bedürfe. In Ausnahme hiervon ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AG VwGO die Durchführung eines Vorverfahrens in den Fällen erforderlich, in denen sich im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsakts wenden. Im Falle des Antragstellers dürfte diese Ausnahme nicht eingreifen. Der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung schweigen sich darüber aus, von welchem Beteiligtenbegriff § 6 Abs. 3 Satz 1 AG VwGO ausgeht. Deshalb liegt es nahe, auf die Legaldefinition des Beteiligten in § 13 VwVfG zurückzugreifen. So OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 8 B 817/10, Juris Rn. 15. Beteiligte sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m § 13 Abs. 2 VwVfG auch diejenigen, die von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind, weil deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können oder weil der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für sie hat. Die Hinzuziehung selbst erfolgt im Wege eines konstitutiven Heranziehungsaktes der Behörde. Kopp/Rammsauer, VwVfG, 11. Auflage, § 13 Rn. 24. Ein solcher ist vorliegend - spätestens - in dem Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 09.06.2009 zu sehen, mit dem diesem u. a. die Antragsunterlagen der Beigeladenen zur Einsicht übersandt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Grundwassernutzungen im Bereich des UN-Campus gegeben wurden. Insoweit bringt der Antragsgegner deutlich zum Ausdruck, dass er die rechtlichen Interessen des Antragstellers als möglicherweise berührt ansieht und seine Teilnahme am Verwaltungsverfahren im Wege der Anhörung nach § 28 VwVfG geboten ist. Für dieses Ergebnis spricht auch der hinter der Einführung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO stehende gesetzgeberische Wille nach Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung. Im Gegensatz zu einem nicht beteiligten Dritten konnte der Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren ausführlich seinen Standpunkt darlegen und auf mögliche Konsequenzen der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis hinweisen. Eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Interessen konnte somit bereits vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes stattfinden. Eine nochmalige Prüfung im Rahmen eines Vorverfahrens widerspräche dem genannten gesetzgeberischen Ziel. In der Sache spricht gegenwärtig mehr gegen als für einen Erfolg der Hauptsacheklage. Rechtsgrundlage der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis ist § 10 WHG in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung i.V.m. § 25 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW). Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu nutzen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Erlaubnis gemäß § 10 WHG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 LWG unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird, ist die Wasserbehörde verpflichtet, bei jeder Entscheidung über eine Benutzung im Sinne von § 9 WHG (§ 3 WHG a.F.) ohne Rücksicht auf die Form der Gestattung, auf die Belange anderer Rücksicht zu nehmen. Das von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 18 und § 1a Abs. 1 WHG a.F. (heute § 13 Abs. 1 i.V.m § 22 und § 6 Abs. 1 WHG) entwickelte Gebot der Rücksichtnahme dient dem Schutz der individuellen Interessen Dritter, deren Belange in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1987, Az. 4 C 56/83, NJW 1988, 434 (434 f.). Ferner OVG NRW, Urteile vom 19.08.1988, Az. 20 A 1017/87, ZfW 1990, 340, vom 21.08.1989, Az. 20 A 1629/88, ZfW 1990, 417 (418 f.), und vom 13.05.1993, Az. 20 A 1821/91, NVwZ-RR 1994, 203 (204). Für die Frage, wann ein Dritter qualifiziert und individualisiert betroffen ist, ist auch auf die bereits vorhandenen Nutzungen des Gewässers abzustellen. Soweit durch die Gestattung in die bereits bestehende Verteilung des Wassers eingegriffen wird, sind die dadurch beeinträchtigten übrigen rechtmäßigen Benutzer in aller Regel auch qualifiziert und individualisiert betroffen. So BVerwG, Urteil vom 15.07.1987, Az. 4 C 56/83, NJW 1988, 434 (435). Der Antragsteller als Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Nutzung des Grundwassers gehört zu dem Kreis der qualifiziert und individualisiert geschützten Dritten. Entscheidend für die Frage, ob der Antragsgegner bei ihrer Ermessensentscheidung über die Erteilung der Erlaubnis an die Beigeladene gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen hat, ist zunächst das Vorliegen einer Beeinträchtigung der erlaubten Nutzung des Antragstellers. Ist eine solche anzunehmen, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Versagung der begehrten Erlaubnis, sondern zu einem Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gestattung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen. Ob die Rücksichtnahme - etwa durch Versagung der Erlaubnis oder durch Auflagen und Nebenbestimmungen zugunsten des betroffenen Dritten - im Einzelfall geboten ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Es kommt unter Berücksichtigung der mit dem gestatteten Vorhaben verfolgten Interessen wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ins Gewicht fallen dabei erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigung des von dem Vorhaben betroffenen Dritten. So OVG NRW, Urteil vom 21.08.1989, Az. 20 A 1629/88, ZfW 1990, 417 (418) m.w.N. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann das Gericht nach summarischer Prüfung nicht erkennen, dass der Antragsgegner die wasserrechtliche Erlaubnis an die Beigeladene in ermessensfehlerhafter Weise erteilt hat. Bei ihrer Entscheidung über die Gestattung hat sie insbesondere die Interessen des Antragstellers in die Abwägung eingestellt und sich nicht auf eine isolierte Betrachtung der geothermischen Anlagen des Antragstellers und der Beigeladenen beschränkt. Vielmehr hat sie ermessensfehlerfrei auch die übrigen Anlagen im Umfeld der geothermischen Anlage des Antragstellers, insbesondere die des geplanten Vorhabens X. , in ihre Entscheidung einbezogen. Dabei gelangt sie zu dem Ergebnis, dass der vorhandene Grundwasserleiter eine Nutzung durch alle - vorhandenen und beantragten - Anlagen erlaube, eine erhebliche Beeinträchtigung der Anlage des Antragstellers mithin nicht gegeben sei. Eine derartige Beeinträchtigung vermag auch die Kammer nach gegenwärtigem Sachstand nicht festzustellen. Der Antragsteller befürchtet eine negative Veränderung der nutzbaren Temperaturdifferenz und damit der Effizienz des Aquiferspeichers der geothermischen Anlage sowohl im Heiz- als auch im Kühlfall. Zu dieser Frage liegen der Kammer mehrere sachverständige Stellungnahmen von den Fachplanern der Beigeladenen, CDM Consult GmbH (CDM), den Gutachtern der Projektträger des Vorhabens X. , HSW Ingenieur Büro für Angewandte und Umweltgeologie GmbH (HSW), dem Gutachterbüro des Antragstellers, Kühn Geoconsulting GmbH (Kühn Geoconsulting), sowie dem Geologischen Dienst NRW vor. Die gutachterliche Stellungnahme von CDM vom 11.05.2009 (BA 1) zu 14 K 2117/10, Bl. 90 ff) kommt zu dem Ergebnis, dass bei einem gleichzeitigen Betrieb der Anlagen des Antragstellers, der Beigeladenen und des X. eine Absenkung des Grundwasserspiegels im Bereich der Anlage des Antragstellers um 10 bis 20 cm zu erwarten sei. Angesichts der Mächtigkeit des Grundwasserleiters in diesem Bereich von rund 10 m sei diese Absenkung um 0,2 % als unbedenklich im Hinblick auf die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters einzustufen. Nachdem für die Anlage X. die beantragten Grundwasserfördermengen von maximal 1,6 Mio. m³/a auf maximal 950.000 m³/a reduziert wurden, ergab eine Neuberechnung der Auswirkungen auf die Anlage des Antragstellers (BA 1) zu 14 K 2117/10, Bl. 132 ff) eine prognostizierte Absenkung des Grundwasserspiegels in diesem Bereich um maximal 5 cm, wenn alle Anlagen die maximal erlaubten Grundwassermengen entnähmen. Diese rechnerische Absenkung sei im Vergleich zu den natürlichen Schwankungen des Grundwasserspiegels in einer Größenordnung von 400 bis 600 cm von untergeordneter Bedeutung und insgesamt unmerklich. Aufgrund der natürlichen Einflüsse infolge Grundwasserstandsschwankungen, Umkehr der Grundwasserströmungsrichtung im Hochwasserfall sowie dadurch bedingter Veränderungen der Strömungsgeschwindigkeit im Boden seien die durch den Betrieb der Brunnen der Anlagen der Beigeladenen und des X. zu erwartenden Beeinflussungen unbeachtlich. Daher könne nach Ansicht von CDM eine Temperatur-Simulationsberechnung unterbleiben. Auch werde die Strömungsrichtung im Brunnenbereich des Antragstellers nicht durch die Anlagen der Beigeladenen und des X. , sondern vielmehr durch eine grundwassersperrende Schlitzwand im Bereich der Gebäudekomplexe Deutsche Welle und Posttower beeinflusst. Im Ergebnis seien die Auswirkungen auf die Anlage des Antragstellers im Vergleich zu den natürlichen Einflüssen praktisch irrelevant (BA 1) zu 14 K 2117/10, Bl. 166 ff). Die Gutachter HSW prognostizierten unter dem 09.06.2008 (BA 1) zu 14 K 6755/09, Bl. 170 ff) eine Absenkung im Bereich der Anlage des Antragstellers durch den Betrieb der Anlage des X. unter Zugrundelegung der ursprünglich beantragten Entnahmemengen von 1,6 Mio. m³/a in einer Größenordnung von <10 cm, die sie als vernachlässigbar einstuften. Die mit den reduzierten Entnahmemengen des X. unter dem 06.07.2009 durchgeführte Berechnung der Auswirkungen auf die nutzbare Temperaturdifferenz (BA 2) zu 14 K 6755/09, Bl. 606 ff) sieht eine maximale Reduzierung der Effizienz des Aquiferspeichers des Antragstellers von 2,7 % - bezogen auf eine mittlere nutzbare Temperaturdifferenz von 9 K - durch den gleichzeitigen Betrieb der Anlagen der Beigeladenen und des X. . Die Gutachter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass dieses Ergebnis im Bereich üblicher Messtoleranzen liege. In einer Nachberechnung vom 20.07.2009 (BA 2) zu 14 K 6755/09, Bl. 360 ff), bei der die Grundwassertemperaturen unmittelbar an den Entnahmebrunnen der Anlage des Antragstellers prognostiziert werden, sagte HSW eine Beeinträchtigung durch die Anlage des X. von 0,54 % - bezogen auf eine mittlere nutzbare Temperaturdifferenz von 7,4 K - im Heizfall voraus. Im Kühlfall wirke sich der Betrieb der Anlage des X. sogar effizienzsteigernd für den Antragsteller aus. Auch dieses Ergebnis der thermohydrodynamischen Simulation bewege sich im Bereich üblicher Messtoleranzen. Insgesamt stelle sich die Beeinflussung als minimal dar. In seiner Stellungnahme vom 18.08.2009 bewertete der Geologische Dienst NRW (BA 2) zu 14 K 6755/09, Bl. 526 f.) die Berechnungen der Gutachter CDM insgesamt als plausibel. Insbesondere hinsichtlich des angewandten Simulationsmodells, der Größe des Modellgebiets und der geologischen/hydrogeologischen Randparameter sieht der Geologische Dienst NRW keinen Grund zur Beanstandung. In der anschließenden Erläuterung der Ergebnisse gegenüber dem Antragsgegner am 20.08.2009 äußerte der Geologische Dienst NRW seine Einschätzung, wonach er die Beeinflussung der Anlagen des X. und der Beigeladenen auf die Anlage des Antragstellers für vernachlässigbar halte. Durch die beantragten Anlagen werde eine direkte Temperaturveränderung im Untergrund der Anlage des Antragstellers nicht erfolgen. Zudem lasse die hydrogeologische Situation die Bildung eines Energie-/Wärmespeichers nicht erwarten. Dies folge aus der Fließgeschwindigkeit des Grundwassers im Kiessand und den wechselnden Rheinwasserständen, die einen immerwährenden Temperaturaustausch hervorriefen. Die Gutachter von Kühn Geoconsulting gelangen demgegenüber zu anderen Ergebnissen. In ihrem "Gutachten zur gegenseitigen Beeinflussung" vom 10.06.2009 (BA 1) zu 14 K 6755/09, Bl. 237 ff) sehen sie die Problematik weniger in der Grundwasserabsenkung als Veränderung des Strömungsfeldes im Bereich des Entnahme- und Versickerungsbrunnens. Der Betrieb der Anlagen der Beigeladenen und des X. führe zu einer höheren Fließgeschwindigkeit des Grundwassers im Bereich der Anlage des Antragstellers und damit zu einem schnelleren Abbau der gespeicherten Wärme bzw. Kälte. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei gleichzeitigem Betrieb aller Anlagen eine Reduzierung der nutzbaren Temperaturdifferenz im Kühlfall von bis zu 1,5 K und im Heizfall von bis zu 2 K erfolge. Zur Vermeidung dieser Beeinträchtigungen müssten "bei Beibehaltung des gegenwärtigen Anlagenkonzeptes (nur Entnahmebrunnen bei Center und Campus)" die Entnahmemengen "um deutlich mehr als 50 %" reduziert werden. In ihrer letzten Stellungnahme vom 09.07.2010 kommen die Gutachter des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass die Speichereffizienz des Aquiferspeichers - ausgehend von einer mittleren nutzbaren Temperaturdifferenz von 7,5 K - bei Betrieb der Anlage der Beigeladenen um 1 % im Heiz- bzw. um 2 % im Kühlfall, bei Betrieb der Anlage des X. um 4,7 % im Heiz- bzw. um 6,7 % im Kühlfall, und bei gleichzeitigem Betrieb der Anlagen der Beigeladenen und des X. um 5,3 % im Heiz- bzw. um 8,7 % im Kühlfall reduziert werde. Die Schlussfolgerung der Gutachter von CDM, HSW und des Geologischen Dienstes NRW erscheinen der Kammer nach summarischer Prüfung plausibel und nachvollziehbar. In ihren Grundaussagen stimmen die Parteigutachten von CDM und HSW dahingehend überein, dass etwaige, durch den Betrieb der Anlagen der Beigeladenen und des X. verursachten Auswirkungen auf die Anlage des Antragstellers im Vergleich zu den natürlichen Einflüssen derart gering sind, dass sie zu vernachlässigen sind. Dies erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die Gutachter des Antragstellers stellen nicht in Abrede, dass es im Bereich der Anlagen zu Änderungen der Grundwasserströmungsrichtung und -geschwindigkeit infolge natürlicher Grundwasserschwankungen und wechselnder Rheinwasserstände kommt. Dass die daran anknüpfenden Schlussfolgerungen von CDM plausibel sind, wurde durch den Geologischen Dienst NRW bestätigt. Die Einwände des Antragstellers gegen die Richtigkeit bzw. die Aussagekraft der Gutachten hält die Kammer nicht für stichhaltig. Das Gericht sieht bei dem derzeitigen Sachstand keinen Grund, an den Ausführungen des Geologischen Dienstes NRW zu zweifeln. Bei diesem handelt es sich um eine sachkundige öffentliche Einrichtung, die kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass die Bewertungen des Geologischen Dienstes NRW keine Aussagekraft besäßen, da dieser keine eigenen Berechnungen angestellt habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Antragsgegner hatte den Geologischen Dienst NRW um Einschätzung der geologischen Situation unter Berücksichtigung der sachverständigen Stellungnahmen ersucht und ihm in der Folgezeit die neu vorgelegten Gutachten zu Kenntnis gebracht. Wenn der Geologische Dienst NRW sich in seiner Bewertung den Schlussfolgerungen des Parteigutachtens von CDM anschließt, weil er bei den Berechnungen von CDM die hydrogeologische Situation zutreffend abgebildet sieht, begegnet dies keinen Bedenken. Denn der Geologische Dienst NRW hat nach Überprüfung aller vorgelegten Stellungnahmen das von CDM angewandte Simulationsmodell und die zugrunde gelegten Parameter als plausibel und richtig bewertet. Es spricht vor diesem Hintergrund wenig dafür, dass eigene Berechnungen des Geologischen Dienstes NRW Ergebnisse hervorgebracht hätten, die in ihrer Grundaussage denen der Gutachter von CDM widersprochen hätten. Soweit die Gutachter des Antragstellers das Fehlen einer Temperatursimulation in den Stellungnahmen von CDM rügen, greift dies nicht durch. Die Sachverständigen von CDM haben nachvollziehbar und schlüssig erläutert, dass aus ihrer Sicht aufgrund der im Vergleich zu den natürlichen Einflüssen geringen Beeinflussung durch die Anlagen der Beigeladenen und des X. eine Temperatursimulation überflüssig ist. Auch dieser Schlussfolgerung hat sich der Geologische Dienst NRW angeschlossen. Offensichtliche Unrichtigkeiten vermag die Kammer darin nicht zu erkennen. Demgegenüber hat die Kammer jedoch Zweifel an der Schlüssigkeit der Aussagen von Kühn Geoconsulting in ihrer Gesamtheit. So wurde seitens der Gutachter des Antragstellers ursprünglich gefordert, die Entnahmemengen der Anlagen UN-Campus und X. um deutlich mehr als 50 % zu reduzieren. Hieraufhin wurden die Anträge sowohl der Beigeladenen als auch des Projektträgers des Vorhabens X. geändert. Im Falle des X. wurde zusätzlich zu der bereits erwähnten Reduzierung der Entnahmemenge auf maximal 950.000 m³/a die Position der Entnahmebrunnen verlagert und die Distanz zu der Anlage des Antragstellers vergrößert. Die Beigeladene reduzierte ihren Antrag hinsichtlich der Entnahmemengen von ursprünglich 1,1 Mio. m³/a auf 300.000 m³/a. Soweit diese vorgenommenen Änderungen von Kühn Geoconsulting als nicht ausreichend angesehen werden, erweckt dies Zweifel an der Gleichmäßigkeit der sachverständigen Stellungnahme. Bereits der Ansatzpunkt der geforderten Reduzierungen begegnet aus Sicht der Kammer Bedenken. Das Gutachterbüro Kühn Geoconsulting hat hinsichtlich der Entnahmemengen ausgeführt, dass die geforderte Reduzierung sich auf die Anlagen der Beigeladenen und des X. beziehe. Die beiden Anlagen könnten nicht als eine Anlage verstanden werden mit der Folge, dass eine über das geforderte Maß hinausgehende Reduzierung bei einer Anlage eine entsprechend geringere Reduzierung bei der anderen Anlage erlaube. Vielmehr wirken die Anlagen "gesondert und haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Anlage" des Antragstellers (Schriftsatz des Antragstellers vom 04.05.2010, GA 14 K 6755/09, Bl. 171). Es erscheint vor diesem Hintergrund aber nicht nachvollziehbar, warum dann die Wasserentnahmemengen beider Anlagen um deutlich mehr als 50 % reduziert werden müssen. Ausgangspunkt der Forderung des Antragstellers ist die Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf seine Anlage. Betrachtet man, wie der Antragsteller verlangt, die Auswirkungen beider Anlagen (der Beigeladenen und des X. ) auf die Anlage des Antragstellers gemeinsam, würde dennoch jede Verringerung der von einer der Anlagen ausgehenden Auswirkungen die Gesamtauswirkung verringern. Die Gutachter des Antragstellers begeben sich hier in einen Widerspruch, wenn sie einerseits eine isolierte Betrachtung der Anlagen hinsichtlich ihrer Auswirkungen ablehnen, aber andererseits bezüglich der reduzierten Entnahmemengen verlangen, jede Anlage einzeln zu betrachten. Dass eine Reduzierung der Gesamtwasserentnahmemenge der Anlagen der Beigeladenen und des X. von 2,7 Mio. m³/a auf nunmehr 1,25 Mio. m³/a - mithin eine Reduzierung um mehr als 53 % - nicht genügt, um Beeinträchtigungen der Anlage des Antragstellers zu verhindern, kann der Antragsteller jedenfalls nicht mit Verweis auf ein Zurückbleiben hinter der geforderten Reduzierung begründen. Hinzu kommt, dass durch Kühn Geoconsulting zunächst auch der Verlagerung der Brunnenstandorte des X. eine Verringerung der Beeinträchtigungen in einer Größenordnung von bis zu 0,3 K beigemessen wurde. Wenngleich dann die Neuplanung der Anlagen des X. und UN-Campus tatsächlich zu einer Verlagerung der Brunnenpositionen und der Reduzierung der Gesamtentnahmemenge um mehr als 53 % geführt hat, mithin der Forderung des Antragstellers nachgekommen sein dürfte, sieht Kühn Geoconsulting nach wie vor erhebliche Beeinträchtigungen der Anlage des Antragstellers. Zudem gehen die Fachplaner des Antragstellers offenbar davon aus, dass dieser einen Anspruch darauf habe, von jeglicher Beeinträchtigung seiner Anlage verschont zu bleiben. Die Formulierung, mit der eine Reduzierung der Entnahmemengen um deutlich mehr als 50 % gefordert wird, "um den Aquiferspeicher der Anlage Asbeck nicht negativ zu beeinflussen", lässt darauf schließen, dass im Falle der geforderten Reduzierung von den Anlagen UN-Campus und X. überhaupt keine Beeinträchtigung ausgehen soll. Da der Antragsteller aber allenfalls durch die Nichtberücksichtigung erheblicher Beeinträchtigungen in seinen Rechten verletzt sein kann, helfen insoweit die Berechnungen zu den Reduzierungen nicht weiter. Wenn nämlich die geforderte Reduzierung selbst geringfügige Beeinträchtigung ausschließen soll, besagt dies nicht, ab wann eine dahinter zurückbleibende Reduzierung die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet. Soweit das Gutachterbüro des Antragstellers die Effizienz des Aquiferspeichers beeinträchtigt sieht, stellt der Antragsgegner - gestützt auf die Bewertung des Geologischen Dienstes NRW - bereits die Ausbildung eines Aquiferspeichers in Abrede. Ob sich ein solcher im Bereich der Anlage des Antragstellers tatsächlich ausbildet bzw. ausbilden kann, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend klären. Der Geologische Dienst NRW hat diese Frage unter Hinweis auf einen immerwährenden Temperaturaustausch infolge der konkreten hydrogeologischen Verhältnisse verneint. Demgegenüber weist der Antragsteller auf den Aufbau eines lokalen Strömungsregimes im Bereich der Entnahme- und Schluckbrunnen des Postcampus hin. Dieser Frage wird im Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein. Für die Kammer stellt sich allerdings nach summarischer Prüfung die Frage, warum die Gutachter des Antragstellers in ihren Stellungnahmen zur gegenseitigen Beeinflussung der Anlagen diesbezüglich weiterhin ausschließlich Schätzparameter und Modellannahmen verwenden. Nach Aktenlage ist die geothermische Anlage des Antragstellers bereits in Betrieb gegangen. Die dem Antragsteller erteilte wasserrechtliche Erlaubnis verpflichtet ihn, neben den Betriebsdaten wie etwa der Fördermenge insbesondere auch den Grundwasserstand und die Grundwassertemperatur kontinuierlich zu messen und zu protokolieren. Für die Bewertung der Effizienz des Aquiferspeichers erscheint aus Sicht der Kammer die Einbeziehung dieser Daten aus dem Monitoring geboten, um genauere Aussagen über den unbeeinflussten Zustand der Anlage des Antragstellers treffen zu können. Dies gilt umso mehr, als Kühn Geoconsulting selbst die Beurteilung der hydrologischen und thermohydrologischen Prozesse als sehr komplex beschreibt. Auch die Kammer konnte nach Durchsicht aller vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen den Eindruck gewinnen, dass die Erstellung von Prognosen in diesem Bereich derart komplex ist, dass jede Veränderung der zugrunde gelegten Parameter auch das Ergebnis verändert. Die Gutachter von CDM haben hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass es bei der konkreten Durchführung der Simulation ingenieurstechnische Spielräume gebe. Auch die Einschätzung des Geologischen Dienstes NRW, der die Simulationen von CDM als plausibel bezeichnet, versteht die Kammer in dem Sinne, dass das angewandte Modell und die eingestellten Parameter zu zutreffenden Ergebnissen führen, aber als solche nicht zwingend sind oder die einzig geeigneten Modellannahmen wären. Die hierdurch letztlich bedingte Variation in den Prognoseergebnissen dürfte sich demnach dadurch verringern lassen, dass anstelle von Schätzparametern auf vorhandene Messdaten zurückgegriffen wird. Stehen diese nicht zur Verfügung oder finden sie aus anderen Gründen keinen Eingang in die Simulation, sind etwaige Modellunschärfen jedenfalls dann hinzunehmen, wenn - wie hier - das Modell als solches und die verwandten Parameter plausibel erscheinen. Dementsprechend führen auch die Rügen des Antragstellers an der Geeignetheit der angewandten Simulationsmodelle sowie den eingestellten Parametern nach summarischer Prüfung zu keiner anderen Einschätzung. Soweit nämlich das Simulationsmodell und die entsprechenden Parameter als plausibel und damit wissenschaftlich vertretbar erscheinen, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Anwendung des von seinen Gutachtern entwickelten, angeblich überlegenen Simulationsmodells. Vgl. hierzu VG Münster, Urteil vom 12.09.2008, Az. 7 K 504/02, Juris Rn. 36. Aufgrund der dargestellten Zweifel an der Schlüssigkeit der Aussagen von Kühn Geoconsulting bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob angesichts des eingeschränkten Schutzes einer wasserrechtlichen Erlaubnis schon eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen wäre, wenn die prognostizierte maximale Reduzierung der Effizienz des Aquiferspeichers bei Berücksichtigung des Betriebs der Anlagen der Beigeladenen und des X. um maximal 5,3 % im Heiz- bzw. maximal 8,7 % im Kühlfall zuträfe. Angesichts des Umstandes, dass jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht festgestellt werden kann, dass die wasserrechtliche Erlaubnis wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme offensichtlich rechtswidrig ist, sind überwiegende Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, nicht ersichtlich. Bei der von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Interessenabwägung ergibt sich bei summarischer Prüfung vielmehr ein Überwiegen des Interesses der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis. Die alsbaldige Fortführung der Bauarbeiten an den Brunnenanlagen als Vorschritt zum Betrieb der Geothermieanlage ist von besonderer Bedeutung für die Verwirklichung des Großprojektes UN-Campus. Verzögerungen im Baufortschritt sind zwangsläufig mit zusätzlichen Kosten verbunden, deren Vermeidung im nachvollziehbaren Interesse der Beigeladenen liegt. Die Beigeladene würde durch einen Baustopp finanzielle Schäden erleiden, bliebe der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache letztlich erfolglos. Demgegenüber ist ein gewichtiges Suspensivinteresse des Antragstellers nicht ersichtlich. Insbesondere werden durch den Sofortvollzug der wasserrechtlichen Erlaubnis zunächst durch den Bau der Brunnen keine vollendeten Tatsachen geschaffen, da die Beigeladene die Bauarbeiten auf eigenes Risiko vornimmt. Davon geht auch der Antragsteller nicht aus. Vielmehr ist ihm die Errichtung der Grundwasserbrunnen als solche gleichgültig. Durch den Bau der Brunnenanlagen alleine ist eine Beeinträchtigung des Antragstellers auch nach seinem Vortrag nicht zu erwarten. Mit dem Betrieb der geothermischen Anlage der Beigeladenen ist nach übereinstimmendem Vortrag nicht vor Ende 2011 zu rechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfte eine erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache vorliegen. Sollte der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben, müsste die Grundwasserförderung durch die Beigeladenen eingestellt werden, sofern diese überhaupt schon aufgenommen worden wäre. Die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eingetretenen Vollzugfolgen erscheinen daher weder unumkehrbar noch derart schwerwiegend, dass dem Antragsteller ein Zuwarten unzumutbar wäre. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller die Schwelle der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen bei 5 % sieht, dieser Wert aber auch nach den Berechnungen von Kühn Geoconsulting erst bei gleichzeitigem Betrieb der Anlagen der Beigeladenen und des X. erreicht würde. Derzeit steht einem Betrieb der geothermischen Anlage des X. aber die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 6755/09 - des Antragstellers gegen die wasserrechtliche Erlaubnis zugunsten des X. entgegen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des dortigen Hauptsacheverfahrens, das sich ebenfalls mit der Frage der Beeinträchtigung der Anlage des Antragstellers auseinandersetzen wird, drohen dem Antragsteller nach eigenem Vortrag allenfalls Beeinträchtigungen von 1 % im Heiz- bzw. 2 % im Kühlfall durch den Betrieb der Anlage der Beigeladenen. Dem Interesse des Antragstellers, von solchen geringfügigen Beeinträchtigungen zunächst verschont zu bleiben, ist gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen geringeres Gewicht beizumessen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen kam nicht in Betracht, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat sich bei der Bemessung des Streitwerts an den Angaben des Antragstellers zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis orientiert. Der von ihm bis zum Jahre 2027 erwartete finanzielle Gesamtschaden durch den Betrieb der Anlagen der Beigeladenen und des X. in Höhe von 11.616.575,00 EUR war entsprechend des Anteils der Entnahmemenge an der Gesamtentnahmemenge von 1,25 Mio. m³/a zunächst auf 6/25 (= 2.787.978 EUR) zu reduzieren. In Einklang mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit war dieser Wert wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf 3/25 (= 1.393.989 EUR) zu halbieren.