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Beschluss

1 L 467/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:1017.1L467.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der - sinngemäße gestellte - Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 1 K 1919/08 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juli 2008 hinsichtlich der Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. 6 Die angefochtene Ordnungsverfügung findet ihre Grundlage in § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Hier ist von einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW auszugehen, wonach Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. 7 Der aus den vorliegenden Akten zu dem Vorfall am 15. Juli 2008 ersichtliche Sachverhalt liefert hinreichende Anhaltspunkte, die für eine entsprechende Gefahrenlage sprechen. Maßgeblich ist insbesondere, dass ein Zusammentreffen des Hundes „E. „ der Antragstellerin mit einem kleinen Kind, dessen Oberarm er unstreitig berührt hat, bei diesem zu einem Sturz mit dem Fahrrad und Verletzungen geführt hat. Die Darstellung der Mutter des Kindes, der Hund habe das Kind am Oberarm geschnappt und vom Fahrrad gerissen, wobei der 5jährige sich eine Quetschung am Oberarm zugezogen habe, ist nicht als haltlose Anschuldigung zu qualifizieren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vor Ort bestehenden Nachbarschaftsstreitigkeiten schon deshalb, weil die Mutter, soweit aus den Akten ersichtlich, hierin nicht einbezogen war, sich insbesondere an der Unterschriftenaktion im Mai 2008 nicht beteiligt hat. Die Antragstellerin wendet zwar ein, der Hund sei lediglich, weil er sich vor dem - von ihr nicht bemerkten - herannahenden Kind erschreckt habe, auf das Kind zugelaufen und habe es am Oberarm gestupst; die Verletzung des Kindes resultiere aus dem durch Verlust des Gleichgewichts verursachten Sturz. Abgesehen davon, dass das Gericht die Schilderung der Kindesmutter aufgrund der Kongruenz von Geschehensablauf (Berührung am Oberarm) und Verletzung (Quetschung am rechten Oberarm, Bluterguss unter der Haut) bei summarischer Prüfung nach Aktenlage für überzeugender hält, muss eine weitere Aufklärung des streitigen Sachverhalts in solchen Fällen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Jedenfalls kann nicht hingenommen werden, dass bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens den vom Hund möglicherweise ausgehenden Gefahren nur unzureichend vorgebeugt wird. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 5 B 27/07. 9 Unabhängig davon sind aufgrund der jüngsten Ereignisse jedenfalls im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Dauerverwaltungsakten, zu denen die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges zu rechnen ist, maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 LHundG gegeben. Der Hund hat der Amtstierärztin nach der zur Akte gereichten Stellungnahme anlässlich der Begutachtung seiner Gefährlichkeit am 17. September 2008 zweimal ohne weitere Vorankündigung in den rechten Oberarm gebissen, was ihr deutliche Blutergüsse und schmerzhafte Quetschungen verursacht habe. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung sowie der angesichts der Gesamtumstände getroffenen Einstufung des Hundes durch die Amtstierärztin als gefährlich im Sinne des LHundG zu zweifeln. Dass die Antragstellerin erneut lediglich von einem Stupsen spricht, das seine Ursache in einer unterbliebenen Begrüßung des Hundes durch die Tierärztin gehabt habe, erscheint als bloße Schutzbehauptung. Darüber hinaus ist die Motivation des Hundes für ein bestimmtes Verhalten für die Frage, ob von einem Hund eine Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 1 LHundG ausgeht, unerheblich. Denn das Landeshundegesetz soll auch vor solchen Gefahrenlagen schützen, die dadurch entstehen, dass Dritte sich aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder Unvermögen im Umgang mit Hunden unsachgemäß verhalten. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 5 B 2488/04. 11 Schließlich sind Ermessensfehler hinsichtlich der Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges nicht ersichtlich. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten vor, ist es für die Ermessensentscheidung insbesondere ohne Belang, dass die Behörde auch vor dem Hintergrund seit längerer Zeit bestehender nachbarlicher Beschwerden eingeschritten ist, die zumindest teilweise ihre Ursache in einem gestörten Nachbarschaftsverhältnis zu haben scheinen. 12 Rechtliche Bedenken gegen die auf §§ 60, 63 VwVG NRW gestützte Androhung eines Zwangsgeldes sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert ist wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. 14