OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 1240/05

VG MUENSTER, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Erhebung eines erhöhten Hundesteuersatzes für in einer Rasseliste genannte als gefährlich eingestufte Hunderassen ist zulässig. • Der Satzungsgeber darf sich an landesrechtlichen Typisierungen (Rasselisten) anschließen und an die abstrakte Gefährlichkeit einer Rasse anknüpfen. • Der steuerliche Lenkungszweck rechtfertigt eine Differenzierung nach Rassen auch dann, wenn sie Mischlinge erfasst; Gemeinschaftsrecht und Bestimmtheitsgebot stehen dem nicht entgegen. • Die persönliche Leistungsfähigkeit des Halters (auch Existenzminimum) ist für die Frage der Zulässigkeit der Aufwandsteuer nicht entscheidend; ein etwaiger Billigkeitsersuch wäre gesondert zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Erhöhung der Hundesteuer wegen Rasseliste zulässig; Bullterrier der erhöhten Steuer unterworfen • Die Erhebung eines erhöhten Hundesteuersatzes für in einer Rasseliste genannte als gefährlich eingestufte Hunderassen ist zulässig. • Der Satzungsgeber darf sich an landesrechtlichen Typisierungen (Rasselisten) anschließen und an die abstrakte Gefährlichkeit einer Rasse anknüpfen. • Der steuerliche Lenkungszweck rechtfertigt eine Differenzierung nach Rassen auch dann, wenn sie Mischlinge erfasst; Gemeinschaftsrecht und Bestimmtheitsgebot stehen dem nicht entgegen. • Die persönliche Leistungsfähigkeit des Halters (auch Existenzminimum) ist für die Frage der Zulässigkeit der Aufwandsteuer nicht entscheidend; ein etwaiger Billigkeitsersuch wäre gesondert zu prüfen. Die Klägerin war Inhaberin eines Bullterriers und wurde für die Jahre 2003–2005 mit einem gegenüber dem Grundtarif erhöhten jährlichen Hundesteuersatz veranlagt. Die Satzung der Gemeinde Nottuln stuft Bullterrier aufgrund einer Rasseliste als sogenannte gefährliche Hunde ein und sieht für diese einen höheren Steuersatz vor; gleichzeitig enthält die Satzung Ermäßigungen für Personen mit Bedarfssicherung, die beim Halten gefährlicher Hunde jedoch ausgeschlossen sind. Die Klägerin widersprach der Einstufung und berief sich auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse, europarechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken sowie auf fehlende Beobachtungspflichten des Satzungsgebers. Sie machte ferner geltend, die Besteuerung verletze das Gleichheitsgebot, sei gemeinschaftsrechtlich nicht zulässig und führe bei ihr wegen Bedürftigkeit zu einer unverhältnismäßigen Belastung. Das Gericht hat die Klage verbunden verhandelt und entschieden. • Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln in Verbindung mit der Ermächtigung der Gemeindeordnung und der zulässigen örtlichen Aufwandsteuer nach Art.105 Abs.2a GG. (§3 KAG/Art.105 GG als normative Grundlage). • Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der örtliche Satzungsgeber zur Verfolgung eines Lenkungszwecks erhöhte Steuersätze für nach Landesrecht als gefährlich eingestufte Hunderassen festsetzen und hierfür Rasselisten übernehmen; die Anknüpfung an die Rasse und damit an ein abstraktes Gefährdungspotenzial ist grundsätzlich zulässig (§3 Abs.2 LHundG, §2 HuStS). • Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung 16.03.2004 die auf abstrakte Gefährlichkeit abstellenden Regelungen einschließlich der Erwähnung des Bullterriers als verfassungsgemäß angesehen; das Gericht macht sich diese Feststellung zunutze und sieht keine neueren Erkenntnismittel, die diese Bewertung für die Steuerjahre 2003–2005 in Frage stellten (Beurteilung wissenschaftlicher Studien und Beißstatistiken). • Die Rügen der Klägerin gegen die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht und Bestimmtheitsgebot sind unbegründet; Rechtsprechung des OVG NRW und BVerwG stellt klar, dass eine Differenzierung nach Rassen einschließlich der Erfassung von Mischlingen nicht gegen die EU-Vorgaben verstößt (Art.90 EGV / Richtlinie 91/174/EWG nicht einschlägig für kommunale Lenkungssteuern). • Die Behauptung, die Steuer sei verfassungswidrig, weil sie das Existenzminimum belaste, greift nicht durch: Bei Aufwandsteuern ist maßgeblich der objektive Steuergegenstand (der gehaltene, als gefährlich angesehene Hund), nicht die persönliche Leistungsfähigkeit des Halters; die aus Billigkeitsgründen mögliche Ermessensentscheidung über Erlass bleibt unentschieden und wäre gesondert zu beantragen. • Die Satzung verletzt nicht das Gleichheitsgebot in steuerrechtlicher Hinsicht; die Wortauslegung erfasst auch Mischlinge mit Anteilen gefährlicher Rassen, sodass keine planwidrige Lücke besteht (§2 Abs.2 HuStS). Die Klage wird abgewiesen; die Festsetzungen der erhöhten Hundesteuer für 2003–2005 sind rechtmäßig. Die Heranziehung der Klägerin wegen ihres Bullterriers zu dem erhöhten Steuersatz entspricht der Hundesteuersatzung und der einschlägigen Rechtsprechung. Gemeinschafts- und Verfassungsrecht stehen der Regelung nicht entgegen, und es liegen für die betrachteten Steuerjahre keine neuen Erkenntnisse vor, die eine Umstufung der Rasse rechtfertigen würden. Ein möglicher Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen ist nicht entschieden und müsste von der Klägerin gesondert beantragt werden.