Leitsatz: Es fehlt regelmäßig ein hinreichender Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der (vorläufigen) Studienzulassung an der Hochschule der Wahl, wenn die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet entweder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch möglich ist oder der Bewerber hierzu für das verfahrensbetroffene Semester die Möglichkeit hatte. Anderes kommt lediglich in Betracht, wenn gewichtige Gründe in der Person des Studienbewerbers oder familiäre bzw. soziale Gründe oder eine spezielle Ausrichtung des Studiengangs an der Hochschule der Wahl die Aufnahme des gewählten Studiengangs an einem anderen Studienort als dem gewünschten im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen. (entgegen Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08 -) VG Münster, Beschluss vom 12. März 2009 - 9 L 45/09 -. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in Melle, Landkreis Osnabrück, wohnt, erwarb nach vorläufiger Anerkennung ihres in Großbritannien im August 2008 erworbenen Bildungsnachweises durch die Bezirksregierung Düsseldorf die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Sie erstrebt die Aufnahme eines Studiums im Bachelor-Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule Münster zum Sommersemester (SS) 2009. Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2009 (ZZahlenVO) vom 23. Dezember 2008, GV. NRW 2009, 8 die Zahl der von der Fachhochschule Münster im Bachelor-Studiengang Wirtschaft aufzunehmenden Studienanfänger auf 130 festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin an das Gericht vom 11. März 2009 hat sich die Antragstellerin über die ZVS zum SS 2009 um Zulassungen im Studiengang Rechtswissenschaft und im Studiengang Wirtschaft beworben. Den ihr für den Studiengang Rechtswissenschaft zugewiesenen Studienplatz an der Universität Bielefeld (4. Ortspräferenz) hat sie nicht angenommen. Der Zulassungsantrag für den Studiengang Wirtschaft (FH Münster in 1. Ortspräferenz) ist mangels Erfüllung der Auswahlkriterien abgelehnt worden. Unter dem 3. Februar 2009 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaft" als Studienanfängerin zum SS 2009 außerhalb der festgesetzten Kapazität. Über den Antrag ist bislang nicht entschieden worden. Am 5. Februar 2009 hat die Antragstellerin um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Die festgesetzte Zulassungszahl sei nicht kapazitätserschöpfend. Dass sie gegebenenfalls das Studium der Betriebswirtschaft zum Sommersemester 2009 an der Fachhochschule Anhalt ohne Zulassungsbeschränkung aufnehmen könne, könne ihr aus den Gründen des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. September 2008 nicht entgegengehalten werden. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie - die Antragstellerin - nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 vorläufig im ersten Fachsemester im Studiengang Betriebswirtschaft zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat bislang keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. II. Das Gericht geht im Wege der Auslegung des Antragsvorbringens davon aus, dass die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung zu dem von der Fachhochschule Münster im Sommersemester 2009 allein angebotenen Bachelor-Studiengang Wirtschaft" begehrt. Der so zu verstehende Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das auf die Behauptung, die Fachhochschule Münster habe mit der dort für den Bachelor-Studiengang Wirtschaft festgesetzten Zulassungszahl von 130 Studienanfängerplätzen ihre wahre Lehrkapazität nicht ausgeschöpft, gestützte Rechtsschutzziel beinhaltet eine sog. Vorwegnahme der Hauptsache. Im Falle des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung würden nämlich ungeachtet der bloßen Vorläufigkeit der gerichtlichen Anordnung durch die Aufnahme des Studiums Tatsachen geschaffen werden, die sich für den Fall des Unterliegens der Antragstellerin in einem anschließenden Hauptsacheverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht rückgängig machen ließen. Weder könnte sie den von ihr in Anspruch genommenen Ausbildungsaufwand zurückgewähren noch wäre es rechtlich zulässig, ihr die während des Studiums erbrachten Leistungen abzuerkennen. Das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt und gebietet eine solche die Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltende einstweilige Anordnung vor diesem Hintergrund dann und nur dann, wenn anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 03. Juni 1996 - 13 C 40/96 - und vom 8. März 2006 - 13 B 253/06 -, jeweils m.w.N.; zum Vorwegnahmecharakter einer bloß vorläufigen gerichtlichen Entscheidung in Zulassungsverfahren der vorliegenden Art s. jüngst erneut - unter dem Gesichtspunkt des Streitwertes -: OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u.a. - Hiervon ausgehend fehlt nach der ständigen - dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auch mitgeteilten - Spruchpraxis des Gerichts und des OVG NRW regelmäßig ein hinreichender Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der (vorläufigen) Studienzulassung an der Hochschule der Wahl, wenn einem Studienbewerber die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet entweder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch möglich ist oder er jedenfalls hierzu für das verfahrensbetroffene Semester die Möglichkeit hatte. Anderes kommt, wie ebenfalls in der Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW geklärt ist, lediglich dann in Betracht, wenn gewichtige Gründe in der Person des Studienbewerbers oder familiäre bzw. soziale Gründe oder eine spezielle Ausrichtung des Studiengangs an der Hochschule der Wahl die Aufnahme des gewählten Studiengangs an einem anderen Studienort als dem gewünschten im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen. Das Vorliegen einer derartigen Sondersituation, die die Dringlichkeit und das Angewiesensein" auf eine vorläufige Studienzulassung gerade bei der angegangenen Hochschule unter Ausschluss von gleichgerichteten Studienaufnahmemöglichkeiten an anderen Hochschulen im Bundesgebiet ausmachen, ist im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen. So die ständige und in Übereinstimmung mit dem OVG NRW stehende Rechtsprechung des Gerichts, vgl. etwa Beschlüsse des Gerichts vom 10. April 2003 - 11 Nc 93/03 -, vom 2. Dezember 2003 - 11 Nc 776/03 - und vom 7. Oktober 2008 - 9 Nc 197/08 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 1994 - 13 C 65/94 -, vom 3. Juni 1996, - 13 C 40/96 - und vom 8. März 2006 - 13 B 253/06 -; gleichgerichtet: VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 3 A 609/07 -, OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 - 5 Nc 125/07 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 2001 - NC 9 S 2/01 - (zum Ausschluss einer einstweiligen Anordnung zur bloßen Durchsetzung einer Ortspräferenz bei bereits anderweitig im selben Studiengang zugelassenen Bewerbern), sowie allgemein OVG Hamburg, Beschluss vom 23. April 2008 - 3 Nc 216/07 (zu den Anforderungen an das glaubhaft zu machende Bemühen eines Bewerbers um Erhalt des begehrten Studienplatzes in dem gewünschten Studiengang). Mit dieser etwaige Sonderfälle berücksichtigenden Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung eines wegen der Vorwegnahmewirkung qualifizierten Anordnungsgrundes i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO ist nach Auffassung des Gerichts den verfassungsrechtlich aus Art. 12 GG - in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Sozialstaatsgebot - folgenden Anforderungen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus Gründen der Wahrung effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen sind, hinreichend Rechnung getragen. Der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08 -), sollte sie dahin zu verstehen sein, dass die Verweisung eines Studienbewerbers auf die Rechtsverfolgung in einem Hauptsacheverfahren in den Fällen, in denen die sofortige Aufnahme des gewünschten Studiengangs an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet ohne gerichtlichen Rechtsschutz offen steht, von Verfassungs wegen stets fehlerhaft sei, folgt das Gericht deshalb nicht. Insbesondere teilt es nicht die Bewertung, bei einer solchen Spruchpraxis in Eilverfahren werde verkannt, dass der Studienbewerber, der die Zulassung an einer bestimmten Hochschule erstrebt, stets irreparable gravierende Folgen zu besorgen habe, die es dem Gericht gebieten, von Amts wegen und - wie auch hier - oftmals ohne antragstellerseitige Begründung für die schlicht behauptete Kapazitätsunterschreitung in eine dem Hauptsacheverfahren weitgehend angenäherte Kapazitätsprüfung oder, falls aus Zeitgründen nicht möglich, in eine sonstige Folgen- und Interessenabwägung einzutreten. Das OVG Berlin-Brandenburg, dessen Rechtsprechung der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin unterlag, hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die normativen Regelungen (vgl. etwa §§ 3 Abs. 3 und 21 VergabeVO NRW) über die Vergabe von Studienplätzen mit Bewerberüberhang, gerade auch in Bezug auf die Berücksichtigung von Studienortpräferenzen, aufzeigen, dass der Schutzbereich des Art. 12 GG in seiner Ausbildung als Teilhaberecht zuvörderst durch das Ziel des hochschulreifen Bewerbers geprägt wird, in den Studiengang seiner Wahl eintreten zu können, während die örtliche Präferenz nicht von vornherein und stets im Zentrum steht, weshalb hierfür im gerichtlichen Eilverfahren die Glaubhaftmachung besonderer Gründe familiärer, sozialer oder gleichgewichtiger Art zu verlangen ist. Damit wird nicht zum Ausdruck gebracht, durch die Möglichkeit der Immatrikulation in dem gewählten Studiengang an einer anderen als der gewünschten Hochschule sei das Recht auf freie Wahl des Studienortes gleichsam verbraucht. Auch kann nicht von vornherein angenommen werden, das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf freie Wahl des Studienortes würde bei der Versagung von vorläufigem Rechtsschutz wegen anderweitiger Zulassungsmöglichkeit praktisch leer laufen. Dem steht bereits entgegen, dass der Studierende mit der Aufnahme des gewünschten Studiums an einer anderen Hochschule Leistungsnachweise und Studienzeiten erwirbt, die einen Wechsel zu dem letztlich gewünschten Studienort unter Einstufung in ein höheres Fachsemester jedenfalls deutlich erleichtern. Hiervon ausgehend kann das Gericht das Vorliegen eines hinreichend glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes in der Person der Antragstellerin nicht erkennen. Ihr stand es offen, einen Studienanfängerplatz im Bachelor-Studiengang Wirtschaft bzw. Betriebswirtschaft zum Sommersemester 2009 zu erhalten, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Die Antragstellerin ist darauf hingewiesen worden, dass schon nach den im Internet - für jedermann erreichbar - verbreiteten Informationen der Kultusministerkonferenz (www.hochschulkompass.de) etwa bei der Fachhochschule Anhalt die Möglichkeit besteht bzw. bestand, das gewünschte Bachelor-Studium dort ohne Zulassungsbeschränkung zum Sommersemester 2009 aufzunehmen. Die Hochschule hat dies dem Gericht gegenüber mit Telefax vom 11. März 2009 nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Antragstellerin, die hierauf hingewiesen worden ist, hat sich nicht dazu geäußert, weshalb sie diese Studienmöglichkeit nicht wahrnehmen kann oder will. Das Gericht hat weiterhin überprüft, ob der Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule Münster und der Studiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Anhalt bei gleichem Abschluss identische oder jedenfalls weitgehend identische Studieninhalte aufweisen. Hiervon ist nach einem Abgleich der jeweiligen in das Internet eingestellten Informationen jedenfalls bei summarischer Prüfung auszugehen. Vgl. zum Studiengang Betriebswirtschaft an der FH Anhalt etwa: www.hs-anhalt.de/studium_lehre/ bewerber/ studienangebote/direktstudium/ba_betriebswirtschaft.pdf und www.hs-anhalt.de/studium_lehre/bewerber/ studienangebote/direktstudium/index.html; zum Studiengang Wirtschaft an der FH Münster s. www.fh-muenster.de/ fb9/studiengaenge/bachelor sowie dort die Prüfungsordnung der FH Münster für diesen Studiengang. Nach alledem fehlen für den vorliegenden Antrag, der allein auf die Durchsetzung einer bloßen Ortspräferenz gerichtet ist, die für eine einstweilige Anordnung glaubhaft zu machenden Voraussetzungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 GKG und entspricht der neuen, ab dem WS 2008/2009 vom OVG NRW für angemessen gehaltenen Streitwertbemessung, der das Gericht aus Gründen der Handhabungseinheitlichkeit folgt.