Beschluss
10 L 44/09
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach §§ 80 Abs.5, 80a Abs.1, 3 VwGO kann abgelehnt werden, wenn die Interessenabwägung zuungunsten der Antragstellerin ausfällt.
• Die zuständige Genehmigungsbehörde kann nach Maßgabe des Bürokratieabbaugesetzes I das von der Gemeinde rechtswidrig versagte Einvernehmen ersetzen; dies gilt jedenfalls nach der späteren Klarstellung durch Änderung der Vorschrift.
• Eine Anlage zur gewerblichen Massentierhaltung kann nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB privilegiert sein, wenn sie wegen ihrer nachteiligen Wirkungen nur im Außenbereich ausgeführt werden kann.
• Bei summarischer Prüfung ist die bauplanungs- und immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zu prüfen; überwiegen die Erfolgsaussichten der Genehmigung und das wirtschaftliche Interesse des Vorhabenträgers, ist der vorläufige Rechtsschutz zu versagen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei privilegierter Massentierhaltung • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach §§ 80 Abs.5, 80a Abs.1, 3 VwGO kann abgelehnt werden, wenn die Interessenabwägung zuungunsten der Antragstellerin ausfällt. • Die zuständige Genehmigungsbehörde kann nach Maßgabe des Bürokratieabbaugesetzes I das von der Gemeinde rechtswidrig versagte Einvernehmen ersetzen; dies gilt jedenfalls nach der späteren Klarstellung durch Änderung der Vorschrift. • Eine Anlage zur gewerblichen Massentierhaltung kann nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB privilegiert sein, wenn sie wegen ihrer nachteiligen Wirkungen nur im Außenbereich ausgeführt werden kann. • Bei summarischer Prüfung ist die bauplanungs- und immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zu prüfen; überwiegen die Erfolgsaussichten der Genehmigung und das wirtschaftliche Interesse des Vorhabenträgers, ist der vorläufige Rechtsschutz zu versagen. Die Gemeinde (Antragstellerin) begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung (Antragsgegnerin) vom 13.10.2008 zur Errichtung und zum Betrieb einer Masthähnchenanlage durch den Beigeladenen auf einem Grundstück in C1. Die Gemeinde hatte zuvor ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben versagt; die Genehmigungsbehörde ersetzte dieses Einvernehmen. Die Antragstellerin rügt insbesondere eine Verletzung ihrer Planungshoheit und die fehlende Zuständigkeit der Antragsgegnerin zur Ersetzung des Einvernehmens. Die Genehmigungsbehörde beruft sich auf § 2 Nr.4a Bürokratieabbaugesetz I und auf die bauplanungsrechtliche Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren prüft das Gericht summarisch die Erfolgsaussichten der Klage und die Interessenabwägung zwischen Gemeinde und Vorhabenträger. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach §§ 80 Abs.5, 80a Abs.1,3 VwGO zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt das Interesse des Beigeladenen an der zügigen Durchführung des Vorhabens gegenüber dem Interesse der Gemeinde am sofortigen Vollzug des Bescheids, weil die Erfolgsaussichten der Klage gering erscheinen. • Zuständigkeit zur Ersetzung des Einvernehmens: Die Vorschrift des § 2 Nr.4a Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (a.F.) ist dahin auszulegen, dass die für die Genehmigung zuständige Behörde das rechtswidrig versagte gemeindliche Einvernehmen ersetzen kann; eine spätere Klarstellung der Vorschrift bestätigt diese Auslegung, sodass der Gemeinde kein Rechtsverletzungsinteresse aus fehlender Zuständigkeit der Antragsgegnerin erwächst. • Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit: Nach summarischer Prüfung ist das Einvernehmen der Gemeinde voraussichtlich rechtswidrig versagt worden, weil das Vorhaben unter den Tatbestand des § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB fällt und daher privilegiert sein kann; die örtlichen Verhältnisse zeigen keinen geeigneten Innenbereich. • Öffentliche Belange und Immissionsschutz: Öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs.3 BauGB sprechen nicht gegen die Zulässigkeit: Erschließung ist gesichert, Orts- und Landschaftsbild werden nicht unzumutbar beeinträchtigt, Geruchsimmissionswerte liegen nach vorläufiger Prüfung deutlich unter Richtwerten; mögliche Lärmfragen würden allenfalls Nebenbestimmungen erfordern, das Vorhaben jedoch nicht verhindern. • Rechtsfolgenerwägung: Da die Klage der Gemeinde voraussichtlich keinen Erfolg hat und die Genehmigung nicht offensichtlich rechtswidrig ist, rechtfertigt dies nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig; Streitwert 30.000 Euro. Kurz gefasst hat die Gemeinde keinen vorläufigen Rechtsschutz erlangt, weil die Genehmigung der Immissionsschutzbehörde nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist, die Ersetzung des Einvernehmens nach dem Bürokratieabbaugesetz gerechtfertigt erscheint und das Interesse des Vorhabenträgers an der Durchführung des Vorhabens überwiegt.