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Urteil

10 K 2567/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0423.10K2567.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die übrigen Beteiligten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die übrigen Beteiligten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Masthähnchen. Unter dem 10. Mai 2007 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von Mastgeflügel auf dem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Grundstück Gemarkung C. Flur Flurstück in C1. . Geplant ist die Errichtung eines zwangsbelüfteten Hähnchenmaststalls mit 39.900 Mastplätzen in Bodenhaltung. Die Entlüftung ist über einen 10 m hohen Schornstein geplant, der am südlichen Ende des Baukörpers errichtet werden soll. Zum nächstgelegenen Wohnhaus soll der Hähnchenmaststall eine Entfernung von etwa 160 m einhalten. Unter dem 17. September 2007 versagte die Klägerin zu dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Sie begründete dies wie folgt: Der Hähnchenmaststall solle als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB errichtet werden. Es handele sich somit um eine bauliche Anlage, welche wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung bzw. wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle. Im Flächennutzungsplan sei eine landwirtschaftliche Nutzung für diesen Bereich vorgesehen, es sei kein Landschaftsschutzgebiet oder Erholungsgebiet ausgewiesen und die Erschließung sei gesichert. Trotzdem werde der gewählte Standort als so problematisch angesehen, dass das Einvernehmen nicht erteilt werden könne. Der Standort liege in unmittelbarer Nähe zur Siedlung B. , welche in ihrem Mittelpunkt eine denkmalgeschützte Kapelle mit mehreren älteren Hofstellen aufweise. Zwar handele es sich hierbei nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB, doch bilde die Bebauung mit Kapelle, Gaststätte und Festplatz den Mittelpunkt eines dörflichen Lebens in der Bauernschaft. Der Bereich sei auch aus Sicht des landschaftsbezogenen Tourismus und der Naherholung von großer Bedeutung. Zusätzlich befinde sich ein unbeteiligtes Wohnhaus in nicht einmal 150 m Entfernung. Auch wenn diese verschiedenen Belange nicht in einer bauleitplanerischen Schutzausweisung festgelegt seien, widerspreche die Zulassung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB den dort formulierten Voraussetzungen. Ein Vorhaben, welches wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung ausschließlich im Außenbereich ausgeführt werden könne, sollte auch an einem Ort platziert werden, an dem diese Auswirkung nicht ähnlich negative Effekte wie im städtischen Innenbereich hätte. Bei den Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gehe es ja gerade um einen Auffangtatbestand für Vorhaben, die auf einen Außenbereichsstandort angewiesen seien, weil sie im Innenbereich mit den städtebaulichen Grundsätzen nicht vereinbar wären. Die Voraussetzung der Privilegierung, dass die Durchführung des Vorhabens im Außenbereich gerade durch die besondere Eigenart des Vorhabens erforderlich werde, schränke auch die Wahl des Standorts im Außenbereich ein. Kriterien könnten dabei nicht nur die Immissionsbelastungen für Anwohner und der Biotopschutz sein, sondern auch die Wahrung von Kulturgütern der Allgemeinheit im Sinne einer einmaligen bäuerlichen Dorfstruktur. Sie, die Klägerin, könne zwar keinen Planbereich für gewerbliche Tierhaltung zur Verfügung stellen; somit komme nur der Außenbereich für das Vorhaben in Frage. Es fehle jedoch an einer besonderen Beziehung zum gewählten Standort. Zwar könne das Vorhaben grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zugelassen werden. Diese gesetzliche Privilegierung führe jedoch nicht automatisch dazu, dass an jeder Stelle des Außenbereichs ein solches Vorhaben zuzulassen sei. Insbesondere bei dem hier beantragten gewerblichen Stall für eine Massentierhaltung ohne betrieblichen Bezug zum gewählten Standort sei dem Schutz des Außenbereichs der Vorrang einzuräumen, da Belange wie der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes entgegenstünden. Die örtliche Besonderheit, wie hier die Eigenart der Bauernschaft B. , führe dazu, dass der Standort nicht geeignet sei. Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit: Nach § 2 Nr. 4 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (Bürokratieabbaugesetz I) sei sie gehalten, zu überprüfen, ob die Versagung des Einvernehmens rechtswidrig und das Einvernehmen zu ersetzen sei. Das gemeindliche Einvernehmen könne rechtmäßig grundsätzlich nur aus den in § 36 BauGB abschließend aufgeführten städtebaulichen Gründen versagt werden. Es bestehe Einigkeit, dass das Vorhaben nach den Vorgaben des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen sei. Die von der Klägerin vorgetragenen Argumente seien intensiv geprüft worden. Diese Prüfung habe ergeben, dass die von ihr vorgetragenen Gründe ganz überwiegend nicht im Rahmen der Entscheidung nach § 36 BauGB zu prüfen seien, sondern im Zulassungsverfahren durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde bzw. die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens sei somit rechtswidrig. Aus rein planungsrechtlicher Sicht sei das Einvernehmen zwingend zu erteilen. Es sei daher beabsichtigt, das Einvernehmen nach § 2 Nr. 4 Abs. 1 Bürokratieabbaugesetz I zu ersetzen. Unter dem 13. Oktober 2008 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Mit der Genehmigung ersetzte die Beklagte das gemeindliche Einvernehmen und begründete dies wie folgt: Das Vorhaben sei privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Eine andere Ansiedlungsmöglichkeit als im Außenbereich sei nicht gegeben. Die Klägerin habe selbst ausgeführt, dass im Stadtgebiet planungsrechtlich keine Gebiete für die Ansiedlung von Tierintensivhaltungsbetrieben ausgewiesen seien und auch seitens der Stadt davon ausgegangen werde, dass das Vorhaben auf einen Außenbereichsstandort angewiesen sei. Da durch den Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft herbeigeführt würden, sei das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Am 2. Dezember 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Auf Antrag des Beigeladenen ordnete die Beklagte unter dem 30. Januar 2009 die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 13. Oktober 2008 an. Einen Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 14. April 2009 ab (10 L 44/09). Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 2. Juni 2009 zurück (8 B 572/09 -, BauR 2009, 1565). Die Klägerin macht geltend: Das gemeindliche Einvernehmen habe nicht ersetzt werden dürfen, weil es im Ergebnis rechtmäßig verweigert worden sei. Denn das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtige. Auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung gewerblicher Tierhaltungsbetriebe im Außenbereich wende die Genehmigungspraxis seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1983 (- 4 B 201/82 -) die Privilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB an. Die tatsächliche Entwicklung der letzten Jahre in Nordwestdeutschland, insbesondere im Emsland und nun auch im Münsterland, zwinge dazu, die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu überdenken. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB knüpfe nicht an eine bestimmte Funktion des Vorhabens oder an einen bestimmten Gegenstand an, was die Zulassungsmöglichkeit derartiger Vorhaben naturgemäß begrenze. Vielmehr hebe die Nr. 4 allein darauf ab, ob die Verwirklichung des Vorhabens im Außenbereich geboten sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geprägt durch das Bemühen, die Anwendbarkeit dieses Privilegierungstatbestands zu begrenzen. Danach seien nur vergleichsweise wenige und nur vereinzelt auftretende Vorhaben dem Privilegierungstatbestand zuzuordnen. Für die Zulassung von Massenphänomenen tauge deshalb die Nr. 4 nicht. Die Zulassung einer Vielzahl gleichartiger emittierender Vorhaben im Außenbereich könne deshalb nicht über den Auffangtatbestand der Nr. 4 erreicht werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Beschluss vom 27. Juni 1983 auf die apodiktische Feststellung beschränkt, es liege auf der Hand, dass ein Geflügelstall mit 180.000 Mastplätzen wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle. Zugleich und dieses Ergebnis stützend habe es die gewerbliche Massentierhaltung als eine der landwirtschaftlichen Produktion ähnliche wirtschaftliche Betätigung eingeordnet. Schon der letzte Ansatz vermöge nicht zu überzeugen, weil der Gesetzgeber ausdrücklich nur landwirtschaftliche Betriebe über die Nr. 1 privilegiert habe. Würde man gewerbliche Tätigkeiten, die vornehmlich von Landwirten in Zeiten des Strukturwandels in der Landwirtschaft im Außenbereich vorgenommen würden, über den Auffangtatbestand der Nr. 4 privilegieren, würde das klare und eindeutige Abgrenzungsmerkmal der landwirtschaftlichen Betriebe in Nr. 1 unterlaufen und aufgeweicht. In vergleichbaren Fällen sei die Rechtsprechung deutlich zurückhaltender verfahren. So entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass die landwirtschaftlichen Lohnunternehmen weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert seien. Der Bau von gewerblichen Anlagen der Massentierhaltung möge 1983 noch quantitativ überschaubar gewesen sein und für die einzelne Gemeinde tatsächlich singulären Charakter gehabt haben, so dass vor diesem Hintergrund die Anwendung des Privilegierungstatbestandes gerechtfertigt gewesen sei. Die Genehmigungspraxis sei heute indes eine ganz andere. Allein im Stadtgebiet der Klägerin seien fünf Hähnchenmastanlagen mit jeweils 39.900 Plätzen genehmigt worden. Ferner gebe es im Stadtgebiet an zwei Standorten insgesamt sechs Legehennenställe mit insgesamt 249.000 Plätzen. Die Klägerin beantragt, den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Es müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass Tierhaltung auch im gewerblichen Ausmaß wegen der nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle, wenn die Gemeinde im Innenbereich keine anderweitige Möglichkeit schaffe. Der Gesetzgeber habe bis heute gewerbliche Tierhaltungsanlagen nicht in bestimmte Baugebiete verwiesen, da diese Anlagen in ihren Auswirkungen weiterhin nicht allgemein wie Gewerbe- und Industrieanlagen beherrschbar seien, sondern in dieser Hinsicht eher als der landwirtschaftlichen Tierhaltung ähnlich angesehen werden müssten. Die Klägerin könne durch Schaffung eines Bauleitplanes oder durch Ausweisung von Konzentrationszonen im Rahmen des Flächennutzungsplanes die Errichtung von gewerblichen Tierhaltungsanlagen steuern. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Das Vorhaben sei privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 27. Juni 1983 in aller Deutlichkeit ausgeführt, dass Anlagen für die Tierhaltung Vorhaben sein könnten, die wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollten. Bereits seinerzeit habe das Bundesverwaltungsgericht sich mit der Frage beschäftigt, ob bei Vorhaben der gewerblichen Massentierhaltung ein Planungsbedürfnis als öffentlicher Belang anzuerkennen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Frage für nicht klärungsbedürftig gehalten, da sie nach der Rechtsprechung des Senats zur rechtlichen Begründung der Privilegierung bestimmter Vorhaben im Außenbereich und zur Eigenart des Planungsbedürfnisses als eines öffentlichen Belangs zu verneinen sei. Zur Begründung habe das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass privilegierte Vorhaben nämlich vom Gesetzgeber planartig dem Außenbereich zugewiesen seien. Das schließe es aus, einem privilegierten Vorhaben als solchem ein Planungsbedürfnis als öffentlichen Belang entgegenzuhalten. Die Klägerin habe selbst in ihrem Schreiben vom 17. September 2007 darauf verwiesen, dass das geplante Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sei und wegen seiner besonderen Auswirkung auf die Umgebung sowie wegen seiner besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des vorliegenden Klage- und des erwähnten Eilverfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin wird durch den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2008 nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von 39.900 Masthähnchen verstößt nicht zu Lasten des Klägerin gegen sie schützende Vorschriften. Die Klägerin wird in ihrer Planungshoheit nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Genehmigungsbescheid das Einvernehmen nach § 36 BauGB ersetzt hat, denn die Ersetzung des Einvernehmens ist rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte war für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zuständig. Zur Begründung verweist das Gericht auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14. April 2009 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz 10 L 44/09 sowie auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2009 im darauf folgenden Beschwerdeverfahren 8 B 572/09. Im Übrigen ist es fraglich, ob die Klägerin einen Aufhebungsanspruch überhaupt auf einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften stützen könnte. Die Ersetzung des Einvernehmens steht nicht im Ermessen der zuständigen Behörde, sondern hat gem. § 2 Nr. 4 a Abs. 1 Bürokratieabbaugesetz I zu erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Deshalb dürfte eine Gemeinde durch das Tätigwerden einer unzuständigen Behörde für sich genommen nicht in ihren Rechten verletzt sein. Die Ersetzung des Einvernehmens ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin hätte ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen dürfen. Derartige Gründe liegen nicht vor. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen richtet sich nach § 35 BauGB, da das Baugrundstück im Außenbereich liegt. Bei der geplanten Hähnchenmastanlage handelt es sich um ein im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben, nämlich um ein Vorhaben, das wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Ob ein Vorhaben nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, hängt davon ab, ob es nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden kann. Dies aber entscheidet sich nicht nach der Beschaffenheit von Innenbereichen im Allgemeinen, sondern nach der Beschaffenheit des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde, BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1976 - 4 C 62.74 -, DVBl. 1977, 196, Beschluss vom 27. Juni 1983 - 4 B 201/82 -, BRS 40 Nr. 74. Demnach kann das Vorhaben nur im Außenbereich ausgeführt werden, denn auf dem Gemeindegebiet der Klägerin befindet sich nach ihren eigenen Angaben kein Innenbereich, in dem ein Vorhaben der Massentierhaltung verwirklicht werden könnte. Die Anlage ist auch wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung auf einen Standort im Außenbereich angewiesen. Die von der Beigeladenen geplante Haltung von 39.900 Masthähnchen ist mit erheblichen Geruchsimmissionen verbunden, die auch nach Auffassung der Klägerin einer Ansiedlung im Innenbereich entgegen stehen. Schließlich handelt es sich um eine Anlage, die auch im Außenbereich ausgeführt werden soll. Das Tatbestandsmerkmal "ausgeführt werden soll" setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Diese Einschränkung ergibt sich aus der tatbestandlichen Weite der Vorschrift, die durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen ist, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion, der Land- und Fortwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, BVerwG, Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16/05 -, NuR 2005, 729. Grundsätzlich will die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Vorhaben der dort näher bezeichneten Art privilegieren, die singulären Charakter haben, jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten sind, und für die deshalb nicht planerisch vorausschauend geeignete Standorte ausgewählt werden müssen, sondern eine Beurteilung des Einzelfalls am Maßstab öffentlicher Belange den Erfordernissen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung genügt. Als Privilegierungstatbestand ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kein geeignetes Instrument, im Außenbereich Bauwünsche zu steuern, die "Vorbildwirkung" für weitere gleichartige Bauwünsche haben, BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20/93 -, BauR 1994, 730. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und der Obergerichte können Anlagen der Intensivtierhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sein, BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1983, a.a.O; OVG NRW, im Eilverfahren gleichen Rubrums ergangener Beschluss vom 2. Juni 2009 - 8 B 572/09 - a.a.O., OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 6. Februar 2004 - 2 L 5/00 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. Oktober 2005 - 1 KN 297/04 -, BRS 69 Nr. 118, Beschluss vom 6. November 2007 - 12 ME 309/07 -. Die Voraussetzungen des "Sollens" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfüllen Anlagen, die der Massentierhaltung dienen, regelmäßig deshalb, weil es sich insoweit um eine der landwirtschaftlichen Produktion immerhin ähnliche wirtschaftliche Betätigung handelt. Ein Vorhaben der Massentierhaltung unterscheidet sich von anderen wirtschaftlichen Betätigungen gerade dadurch, dass es auch bei Einhaltung der nach dem Stand der Technik möglichen Begrenzung seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung kaum in Einklang mit städtebaulichen Grundsätzen in zusammenhängend bebauten Ortslagen oder in einem der nach der Baunutzungsverordnung geplanten allgemeinen Baugebiete unterzubringen ist; es kann insbesondere nicht mit anderen gewerblichen oder industriellen Vorhaben verglichen werden, die der Gesetzgeber gerade nicht in den Außenbereich, sondern in Gewerbe- und Industriegebiete des beplanten oder unbeplanten Innenbereichs verwiesen hat, BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1983, a.a.O. Hiervon ausgehend ergibt die vorzunehmende Wertung, dass die von dem Beigeladenen geplante Hähnchenmastanlage bevorzugt im Außenbereich zugelassen werden soll. Zwar haben Anlagen der Massentierhaltung nicht nur singulären Charakter, da sie in einigen Gemeinden - auch im Stadtgebiet der Klägerin - gehäuft anzutreffen sind. Die Nähe zur landwirtschaftlichen Produktion führt aber dazu, diese Anlagen als außenbereichstypisch und daher privilegiert einzustufen. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass andere landwirtschaftsähnliche Unternehmen, wie etwa landwirtschaftliche Lohnunternehmen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch nach 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert sind. Landwirtschaftliche Lohnunternehmen können auch im Innenbereich untergebracht werden, erfüllen also nicht die Voraussetzung, auf einen Standort im Außenbereich angewiesen zu sein. Die Privilegierung von Anlagen der Massentierhandlung muss nicht zu einer unangemessenen und nicht erwünschten Inanspruchnahme des Außenbereichs führen. Der Gefahr einer ausufernden Bebauung des Außenbereichs mit Intensivtierhaltungsanlagen kann durch die Ausweisung einer Konzentrationszone für derartige Anlagen gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begegnet werden. Das somit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte Vorhaben ist zulässig, da öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Der Flächennutzungsplan der Klägerin, der den geplanten Standort des Vorhabens als "Fläche für die Landwirtschaft" darstellt, steht dem Vorhaben nicht entgegen. Eine konkrete Standortbezogenheit der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" ist regelmäßig nur für bestimmte Außenbereichsflächen in Betracht zu ziehen, für die besondere Verhältnisse gerade in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung vorliegen. Fehlt es an besonderen Umständen, die für sämtliche im Flächennutzungsplan für die Landwirtschaft dargestellten Flächen eine positive planerische Aussage begründen können, so kommt der Darstellung nicht das Gewicht zu, im gesamten oder nahezu gesamten Außenbereich einer Gemeinde andere gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben außerhalb der Landwirtschaft zu verdrängen, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 28.86 -, BRS 50 Nr. 98. Eine standortbezogene Aussage des Flächennutzungsplans zugunsten einer landwirtschaftlichen Nutzung mit verdrängender Wirkung für andere privilegierte Vorhaben ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Durch das Vorhaben des Beigeladenen wird ferner das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet. Die von der Klägerin als schützenswert angesehene - ebenfalls im Außenbereich gelegene - Siedlung B. mit einer denkmalgeschützten Kapelle und mehreren älteren Hofstellen liegt von dem geplanten Standort des Vorhabens etwa 400 m und damit so weit entfernt, dass eine Beeinträchtigung des Dorfbildes ausgeschlossen ist. Von der genehmigten Hähnchenmastanlage gehen auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Bewohner in der Umgebung aus. Die Bewohner des nächstgelegenen Wohnhauses müssen weder mit unzumutbaren Geruchsimmissionen noch mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Staubimmissionen oder Bioaerosolen rechnen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, RdL 2010, 1124, im von den Bewohnern des nächstgelegenen Wohnhauses eingeleiteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (das Hauptsacheverfahren 10 K 36/09 wurde von den dortigen Klägern nicht fortgeführt). Durch den Verzicht des Beigeladene auf An- und Abfahrten zur Nachtzeit kann auch eine Überschreitung des für die Nachtzeit maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwertes der TA Lärm sicher ausgeschlossen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.