Urteil
3 K 2214/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0429.3K2214.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117.707,96 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht abgetretene Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte aus zwei Ablöseverträgen geltend, die sie für nichtig hält. Im April 2002 verkaufte die Klägerin, die damals unter K. C. GmbH & Co. W. KG firmierte, mehrere Grundstücke in B. im Bereich zwischen X. Straße, I. Straße und der Straße B1. der H. an die U. Q. GmbH & Co. KG (U. ). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 0000 00. der H. vom 21.3.2003. B1. diesen Flächen sollten ein Nahversorgungszentrum und Wohnhäuser entstehen. Gemäß den Vereinbarungen aus einem zwischen der U. und der Beklagten geschlossenen Durchführungsvertrag vom 17.2.2003 schlossen die Beklagte und die U. im Juli 2003 zwei weitere Verträge, nach deren Inhalt die Erschließungsbeiträge für die im Bereich des Bebauungsplans Nr. 0000 belegenen Grundstücke abgelöst werden sollten. Für einen Teil der von der U. gekauften Grundstücke sollte die Erschließung durch die I. Straße gegen Zahlung von 63.707,96 EUR abgelöst werden. Im anderen Vertrag war als Ablösebetrag eine Summe von 54.000 EUR für einen Teil der Straße B1. der H. vereinbart. Die U. hatte diese Beträge bereits im Mai 2003 an die Beklagte gezahlt. Da die U. von der Klägerin entsprechend den Vereinbarungen im Kaufvertrag vom 26.4.2002 die Erstattung der Ablösebeträge verlangte, wandte sich die Klägerin im April 2005 an die Beklagte, um weitere Informationen zu den Ablöseverträgen zu erhalten. Am 27.12.2007 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, die U. habe ihr die Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte abgetreten. Sie hält die Ablöseverträge für nichtig, weil die Ablösebestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung nicht eingehalten worden seien. Auch seien die Ablösebeträge nicht hinreichend offen gelegt worden, obwohl die Verträge Erschließungsbeiträge und Straßenbaubeiträge beinhalteten. Die Beklagte hätte auch offen legen müssen, wie hoch der Erschließungsbeitrag für jedes einzelne Grundstück sei. Schließlich sei die I. Straße eine vorhandene Straße i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB, für die ohnehin keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden dürften. Die Klägerin hält die Forderungen nicht für verjährt, weil sie den Lauf der Verjährungsfrist durch die Klageerhebung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft unterbrochen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 117.707,96 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 4 Sie hält die Klage schon für unzulässig, weil die Abtretungsvereinbarung nicht den Erfordernissen des § 46 AO entspreche. Sie habe die Ablösesumme für die I. Straße nach den voraussichtlich entstehendend Kosten berechnet. Die I. Straße sei weder eine vorhandene Straße i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB, noch sei sie endgültig hergestellt i.S.d. § 8 EBS. Jedenfalls verstoße die Klage gegen Treu und Glauben. Die Klägerin könne die gezahlten Beiträge allenfalls in der Höhe erhalten, in der diese die endgültigen Erschließungsbeiträge überstiegen. Schließlich seien etwaige Ansprüche verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 5 Entscheidungsgründe 6 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin besitzt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 117.707,96 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Anspruch auf Zahlung von 117.707,96 EUR ergibt sich aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Denn die Ablösevereinbarungen zwischen der Beklagten und der U. sind nichtig und die U. hat die daraus folgenden Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, (vgl. dazu auch die §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW i.V.m. § 37 Abs. 2 AO). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.11.2007 - 9 B 36.07 -, juris, und Urteil vom 12.3.1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85 = NJW 1985, 2436. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht, wenn eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses stattgefunden hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.1.2009 - 7 A 4361/05 -. Dies ist hier der Fall. Die Vermögensverschiebung im Rahmen eines öffentlich- rechtlichen Rechtsverhältnisses liegt darin, dass die U. insgesamt 117.707,96 EUR gemäß den Vereinbarungen über ablösende Erschließungsbeiträge an die Beklagte gezahlt hat. Für diese Vermögensverschiebung besteht jedoch kein Rechtsgrund. Rechtliche Grundlage für die Zahlung der 117.707,96 EUR sollten nach dem Willen der Beteiligten jedenfalls die Verträge vom Juli 2003 sein. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch die diesen Verträgen zu Grunde liegenden Regelungen im Durchführungsvertrag (§ 3 Abs. 2 und 5, letzterer irrtümlich als (1)" bezeichnet) eine rechtliche Grundlage für die Zahlung bilden sollten. Denn die U. zahlte bereits im Mai 2003, als nur der Durchführungsvertrag, nicht aber die Verträge vom Juli 2003 geschlossen worden waren. Diese Vereinbarungen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen sind nichtig. Sie genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei den Verpflichtungen im Durchführungsvertrag und Verträgen trotz unterschiedlicher Formulierungen um Ablöseverträge handelt. Dies ergibt sich aus dem erkennbaren Willen der Beteiligten, wie er in den Vereinbarungen zum Ausdruck gekommen ist. Die Verträge vom Juli 2003 sind jeweils mit Ablösungsvertrag" überschrieben. Für die Zahlung von 63.707,96 EUR folgt dies außerdem aus § 1 des Vertrages vom Juli 2003 sowie aus § 3 Abs. 2 des Durchführungsvertrags: Dort ist von der Ablösung des Erschließungsbeitrages" bzw. von einem ablösenden Erschließungsbeitrag" die Rede. Auch beim Vertrag betreffend die Straße B1. der H. handelt es sich trotz der anderen Formulierung (Kosten des z.Zt. vorhandenen Straßenausbaus und des z.Zt. vorhandenen Kanalbaus") um einen Ablösevertrag. Denn nach § 1 des Vertrags vom Juli 2003 sollte der Betrag als ablösender Erschließungsbeitrag entsprechend § 133 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 11 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt B. gelten. Auch im Durchführungsvertrag ist der Betrag als ablösender Erschließungsbeitrag" bezeichnet. Eine Gemeinde darf nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB einen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen schließen, bevor die Beitragspflicht entstanden ist. Ein wirksamer Ablösevertrag setzt voraus, dass die Gemeinde zuvor Ablösungsbestimmungen i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB erlassen und die Ablösesumme in inhaltlicher Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen berechnet hat. Dazu gehört auch, dass sich aus dem Ablösevertrag genau ergibt, für welche Flurstücke der Erschließungsbeitrag abgelöst werden soll. Ein Ablösevertrag, der diesen Anforderungen nicht genügt, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist daher nichtig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.9.2002 - 9 B 43.02 -, juris. Gemessen an diesen Vorgaben sind die Vereinbarungen zwischen der U. und der Beklagten nichtig. Die Beklagte hat zwar Ablösebestimmungen in § 11 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt B. vom 9.6.1999 (EBS) erlassen. Danach bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrags. Gemäß § 3 Nr. 1 EBS berechnet sich der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach den tatsächlichen Kosten. Die Beklagte hat allerdings die von der U. gezahlten Ablösesummen nicht nach diesen Kriterien berechnet. Der Ablösevertrag betreffend die Straße B1. der H. bzw. § 3 Abs. 5 (irrtümlich mit (1)" bezeichnet) des Durchführungsvertrags nennt als Ablösesumme 54.000 EUR, die die Hälfte der Kosten des dort zur Zeit vorhandenen Straßen- und Kanalbaus ausmacht. Die Summe setzt sich - soweit ersichtlich - zusammen aus der Hälfte der Kosten für einen Regenwasser- und einen Schmutzwasserkanal (21.900 EUR, Blatt 230 des Verwaltungsvorgangs) und der Hälfte der Kosten für die Fahrbahn und einen einseitigen Gehweg über 118 m (32.000 EUR, Blatt 231 des Verwaltungsvorgangs). Dies entspricht in keiner Weise der voraussichtlichen Höhe der nach Maßgabe der Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeiträge nach § 11 EBS. Denn dabei müssten die voraussichtlichen Kosten für die Herstellung der Straße mit Fahrbahn, Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie ggf. Gehwegen, Radwegen, Grünanlagen und Parkflächen (vgl. § 8 EBS) ermittelt und auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke umgelegt werden. Anschließend müsste der sich daraus ergebende Quadratmeterbeitrag mit der modifizierten Fläche jedes einzelnen von der Straße B1. der H. erschlossenen Grundstücks der U. multipliziert werden. Dies ist nicht erfolgt. Außerdem ist nicht erkennbar, für welche Flurstücke die Ablösung gelten soll. Daher kann nicht nachvollzogen werden, für welche exakten Flächen die Ablösewirkung eintreten sollte. Der Ablösebetrag betreffend die Flurstücke 0000 teilweise, 0000 ganz und 0000 teilweise (Teilflächen der ehemaligen Firma C1. ) der Flur 0000 in B. über 63.707,96 EUR ist ebenfalls nicht nach den Vorgaben der EBS ermittelt worden. Nach den §§ 3 Nr. 1, 11 EBS wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach der voraussichtlichen Höhe der tatsächlichen Kosten berechnet. Im Hinblick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass in dem Fall, in dem die tatsächlich entstandenen Kosten für einzelne Teileinrichtungen einer noch nicht insgesamt endgültig hergestellten Erschließungsanlage bereits konkret berechnet werden können, bei der Berechnung der Ablösesumme diese tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde zu legen sind und nicht nur die geschätzten Baukosten. Diese Vorgabe ist hier nicht beachtet worden. Denn die Beklagte hat die Kosten für die Teileinrichtungen der I. Straße anhand einer Schätzung von Baukosten für die Berechnung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag ermittelt, die wiederum auf einer Datensammlung zur überschlägigen Bestimmung von Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten für den Straßen(tief)bau basiert. Da aber die meisten Teileinrichtungen der I. Straße schon endgültig hergestellt waren, hätte die Beklagte nicht die voraussichtlich entstehenden Kosten, sondern die dafür tatsächlich schon entstandenen Kosten ansetzen müssen. Außerdem gehören zu den voraussichtlich entstehenden Kosten einer Straße auch die Kosten für die Fahrbahn, welche die Beklagte aber bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigt hat. Im Übrigen lässt auch dieser Ablösevertrag nicht genau erkennen, für welche Flächen der genannten Grundstücke der Erschließungsbeitrag abgelöst sein soll. Die U. hat die aus den nichtigen Ablöseverträgen folgenden Rückforderungsansprüche durch eine undatierte, am 30.4.2008 bei Gericht eingegangene Abtretungsvereinbarung an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung genügt den für die Abtretung von solchen Rückforderungsansprüchen geltenden Formvorschriften der §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW i.V.m. § 46 AO. Vgl. zu den Formvorschriften VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2004 - 2 S 2220/03 -, juris, für das baden- württembergische Landesrecht; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 23.3.2000 - 3 A 3116/96 -, juris. Nach § 46 Abs. 2 AO wird die Abtretung erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Absatz 3 der Vorschrift bestimmt, dass die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen ist. Dieser Vorgabe genügt die im Februar 2009 übermittelte Abtretungsanzeige an die Beklagte. Der Umstand, dass die Anzeige nicht auf einem amtlichen Vordruck erfolgt ist, ist im vorliegenden Fall unschädlich und hindert die Wirksamkeit der Abtretung nicht. § 46 Abs. 3 AO bezweckt insbesondere, die Lohnsteuerpflichtigen davor zu schützen, ihre Ansprüche aus dem Lohnsteuerjahresausgleich unüberlegt zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Kreditgeber abzutreten. Bei der hier in Rede stehenden Abtretung handelt es sich aber nicht um eine dem Massengeschäft des Lohnsteuerverfahrens vergleichbare Ausgangslage. Der primär verfolgte Schutzzweck wird nicht berührt und der sekundär verfolgte Bearbeitungszweck (Erleichterung der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Erstattungsansprüche durch EDV-gerechte Aufbereitung) tritt zurück, was sich schon daran zeigt, dass die Beklagte keinen amtlichen Vordruck für den vorliegenden Fall vorhält. Vgl. zu einem ähnlichen Fall VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2004 - 2 S 2220/03 -, a.a.O.. Die Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der Ablösebeträge sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß den §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW i.V.m. § 228 AO fünf Jahre. Sie beginnt nach den §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Entstanden ist und fällig wird ein Erstattungsanspruch mit der Zahlung auf die nichtige Ablösungsvereinbarung. Vgl. dazu BayVGH, Urteile vom 29.9.2008 - 6 BV 05.3193 -, juris, und vom 23.7.2004 - 6 B 00.1402 -, juris, und 6 B 00.1508 -, juris; OVG Nds., Urteil vom 13.11.1990 - 9 OVG A 220/86 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.1994 - 9 B 47.04 -, juris, und Urteil vom 27.1.1982 - 8 C 99.81 -, KStZ 1982, 133. Da die U. im Mai 2003 die vereinbarten Ablösesummen gezahlt hat, begann die Verjährungsfrist am 1.1.2004 und endete am 31.12.2008. Die Verjährung ist allerdings durch die Erhebung der Klage am 27.12.2007 nach den §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen worden. Gemäß § 231 Abs. 2 Satz 2 AO endet die Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist. Nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Verjährung u.a. durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Dazu genügt jedes Schreiben, mit dem der Steuerpflichtige die Finanzbehörde zur Festsetzung und/oder Erfüllung des Anspruchs auffordert. Vgl. Kruse, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: Nov. 2008, § 231 Rdnr. 13. Eine solche Aufforderung liegt vor, weil die Klägerin am 27.12.2007 Klage auf Rückzahlung erhoben hat, die der Beklagten am 8.1.2008 zugestellt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin zwar noch nicht Inhaberin des Rückzahlungsanspruchs, weil die Abtretung noch nicht wirksam war. Die - damals noch - unwirksame Abtretung der Rückforderungsansprüche vom Dezember 2007 ist allerdings entsprechend § 140 BGB in eine rechtswirksame Ermächtigung zur Einziehung der Forderung in eigenem Namen umzudeuten. Vgl. zur Umdeutung in ähnlichen Fällen BGH, Urteile vom 9.7.2002 - X ZR 70/00 -, NJW-RR 2003, 51, vom 16.3.1987 - II ZR 179/86 -, NJW 1987, 3121 und vom 23.2.1977 - VIII ZR 124/75 -, BGHZ 68, 118, Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin im Wege der hier ausnahmsweise zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft durch die Klageerhebung die Verjährung unterbrochen. Zwar wird vielfach - zumindest bei Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen sowie bei Klagen aus höchstpersönlichen Rechten - eine gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess für unzulässig gehalten, weil dies mit § 42 Abs. 2 VwGO nicht vereinbar sei, soweit ein Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsehe. Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 26.10.1999 - 1 C 17.98 -, BVerwGE 110, 1, vom 26.10.1995 - 3 C 27.94 -, NVwZ-RR 1996, 537, vom 29.11.1982 - 7 C 34.80 -, BVerwGE 66, 266 und vom 11.2.1981 - 6 P 20.80 -, BVerwGE 61, 334; BayVGH, Urteil vom 30.7.2007 - 22 BV 05.3270 -, BayVBl. 2008, 149 und Beschluss vom 25.10.2005 - 9 ZB 04.371 -, juris; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 42 Abs. 2 Rdnr. 34; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 42 Rdnr. 114; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 42 Rdnr. 76; Hüttenbrink, in: Kuhla/Hüttenbrink, Der Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2002, D 18; ablehnend auch BFH, Beschluss vom 27.1.1993 - II S 10/92 -, juris, für das finanzgerichtliche Verfahren; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Vorb § 40 Rdnr. 25 hält eine gewillkürte Prozessstandschaft allenfalls bei der allgemeinen Feststellungsklage für zulässig; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 30.7.1990 - 7 B 71.90 -, BayVBl. 1990, 728 und Urteil vom 30.11.1973 - IV C 20.73 -, DÖV 1974, 318. In besonderen Fällen oder bei allgemeinen Leistungsklagen hat die Rechtsprechung eine gewillkürte Prozessstandschaft allerdings dann als zulässig angesehen, wenn der Kläger ermächtigt war, das fremde Recht in eigenem Namen geltend zu machen, und ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hatte, das fremde Recht wahrzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.12.1992 - 7 C 16.92 -, BVerwGE 91, 334, vom 30.5.1979 - 8 C 70.78 -, juris, vom 21.3.1979 - 8 C 69.78 -, juris, und vom 30.11.1955 - V C 127.55 -, BVerwGE 2, 353; BayVGH, Urteil vom 15.3.2006 - 8 B 05.1356 -, BayVBl. 2007, 45; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.5.1994 - Bs III 101/94 -, DVBl. 1994, 1367; OVG NRW, Urteil vom 16.10.1968 - II A 1458/66 -, OVGE 24, 166; VG Weimar, Urteil vom 15.5.2002 - 1 K 1962/99.We -, juris; ebenso Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 42 Rdnr. 153; wohl auch Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 62 Rdnr. 21. Gemessen daran spricht vorliegend nichts gegen die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft. Die erhobene Klage ist keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage aufgrund eines Vertrags. Dieser Vertrag ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur. Aber die Interessenlage zwischen den Beteiligten ist vergleichbar mit der privater Vertragsparteien, die einen nichtigen Vertrag geschlossen haben, der rückabzuwickeln ist. Die U. hat die Klägerin durch die Abtretung ermächtigt, ihre Rückforderungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Das eigene Interesse der Klägerin an der Geltendmachung dieser Ansprüche folgte daraus, dass sie als Verkäuferin der Grundstücke an die U. nach § 5 Nr. 7 des Kaufvertrages vom 26.4.2002 für alle Erschließungsbeiträge haftet, die bis zum Besitzübergang entstanden sind, und dass die U. von der Klägerin verlangt, ihr die gezahlten Ablösebeträge zu erstatten. Der Rückforderung der gezahlten Ablösebeträge steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Danach besteht ein Rückforderungsanspruch aufgrund eines nichtigen Ablösevertrags nur insoweit, als der gezahlte Ablösebetrag den auf das Grundstück entfallenden endgültigen Beitrag übersteigt. Damit soll verhindert werden, dass eine Gemeinde, die im Vertrauen auf die Gültigkeit eines Ablösevertrags eine Erschließungsbeitragsforderung nicht festgesetzt hat, diese nicht mehr einfordern kann, weil sie zwischenzeitlich verjährt ist. Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2002 - 2 S 1696/00 -, juris; OVG Nds., Urteil vom 26.5.2003 - 9 L 163/90 -, juris. Hier sind die endgültigen Erschließungsbeiträge für die betreffenden Grundstücke jedoch noch nicht entstanden, weil die Straßen noch nicht endgültig hergestellt sind i.S.v. § 8 EBS. Denn die Beklagte ist nach eigenen Angaben noch nicht Eigentümerin aller Flächen der I. Straße und die Straße B1. der H. ist bisher nur provisorisch hergestellt. Demnach kann die Beklagte die anfallenden Erschließungsbeiträge immer noch erheben, wenn die Beitragspflichten entstanden sind. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.5.1986 - 3 A 1313/84 -, KStZ 1986, 239; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2002 - 2 S 1696/00 -, a.a.O.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 7