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Beschluss

9 Nc 2/09

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium besteht nur, wenn glaubhaft ein über die tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus vorhandener freier Platz vorliegt. • Die festgesetzte Aufnahmekapazität einer Hochschule ist maßgeblich und nur durch Nachweis zusätzlicher Kapazität zu durchbrechen; eine Überschreitung durch die ZVS begründet keinen zusätzlichen Anspruch. • Strukturentscheidungen der Hochschule zur Stellenverlagerung und Profilbildung sind im Rahmen des Kapazitätsrechts zu respektieren, soweit sie nicht evident verfassungswidrig sind.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf vorläufige Zulassung bei fehlender belegter Kapazität • Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium besteht nur, wenn glaubhaft ein über die tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus vorhandener freier Platz vorliegt. • Die festgesetzte Aufnahmekapazität einer Hochschule ist maßgeblich und nur durch Nachweis zusätzlicher Kapazität zu durchbrechen; eine Überschreitung durch die ZVS begründet keinen zusätzlichen Anspruch. • Strukturentscheidungen der Hochschule zur Stellenverlagerung und Profilbildung sind im Rahmen des Kapazitätsrechts zu respektieren, soweit sie nicht evident verfassungswidrig sind. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studienanfängersemester Medizin an der WWU Münster für das SS 2009 außerhalb bzw. hilfsweise innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität oder die Teilnahme an einem Losverfahren. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte die Aufnahmekapazität für das erste vorklinische Fachsemester auf 128 Plätze festgesetzt. Die Antragsgegnerin teilte mit, dass tatsächlich 135 Studienanfänger für das SS 2009 eingeschrieben sind. Der Antragsteller behauptet einen Anspruch auf zusätzlichen Studienplatz; er legt jedoch keine konkreten Nachweise vor, dass über die 135 Einschreibungen hinaus noch ein freier Platz verfügbar ist. Das Gericht hat die Kapazitätsunterlagen und frühere Prüfungen herangezogen und die Festsetzung der Kapazität überprüft. Es verweist auf frühere Entscheidungen, wonach Hochschulstrukturentscheidungen und Stellenumwidmungen kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen sind. • Anordnungsanspruch fehlt mangels glaubhaft gemachten Anspruchs auf einen freien Studienplatz; der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass über die bereits vergebenen 135 Plätze hinaus ein weiterer Platz verfügbar ist (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). • Die Überprüfung der Kapazität ergab, dass die durch die Verordnung festgesetzte Aufnahmekapazität von 128 Studienanfängern durch die tatsächlichen Einschreibungen von 135 Personen bereits überschritten und somit kapazitätsdeckend ausgeschöpft ist. • Die vom Antragsteller gerügten Umstände rechtfertigen keine abweichende Bewertung gegenüber den bereits vorgenommenen Prüfungen und Beschlüssen des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts; Strukturentscheidungen der Hochschule (z.B. Stellenverlagerungen zur Profilbildung) sind zulässig und kapazitätsrechtlich zu beachten. • Auch bei Annahme alternativer Berechnungen zur Lehrkapazität ergäbe sich keine zusätzliche freie Aufnahmekapazität; damit besteht kein Zulassungsanspruch innerhalb der festgesetzten Kapazität. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften und der Handhabungseinheit des OVG NRW (§ 154 Abs. 1 VwGO; §§ 52 Abs.1, 53 Abs.3 Nr.1 GKG). Der Antrag wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein über die bereits vergebenen 135 Studienplätze hinausgehender freier Studienplatz für das SS 2009 vorhanden ist. Die festgesetzte Aufnahmekapazität von 128 Plätzen ist durch die tatsächlichen Einschreibungen kapazitätsdeckend ausgeschöpft, sodass kein vorläufiger Zulassungsanspruch besteht. Strukturentscheidungen der Hochschule zur Stellenumwidmung ändern daran nichts, solange sie nicht evident rechtswidrig sind. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.