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Beschluss

9 Nc 2/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0511.9NC2.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2009 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. 4 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2009 (ZulassungszahlenVO 1. Fs.) vom 23. Dezember 2008 (GV.NRW. 2009, 8f.) die Zahl der von der WWU Münster im ersten vorklinischen Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Medizin auf 128 festgesetzt. 5 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 27. April 2009 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 2/09) sind im 1. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin zum SS 2009 (Stand: 23. April 2009) tatsächlich 135 Studienanfänger/innen eingeschrieben. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, ferner des Leitverfahrens WWU (Medizin) des SS 2009 - 9 Nc 2/09 - und des Leitverfahrens WWU (Medizin) aus dem WS 2008/2009 - 9 Nc 241/08 - mit den dort von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2008/2009 sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. 7 II. 8 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 9 Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum SS 2009 über die tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 10 Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 27. April 2009 aufgrund der entsprechenden Zulassungen durch die ZVS in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. Durch diese Besetzungszahl von 135 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der WWU Münster für Studienanfänger/innen im Studiengang Medizin (SS 2009) von 128 kapazitätsdeckend ausgeschöpft und sogar - wegen Überbuchung durch die ZVS, § 7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO NRW 2008 - um sieben Zulassungen überschritten worden. 11 Die festgesetzte Aufnahmekapazität von 128 Studienanfängerplätzen im streitbetroffenen Studiengang und Studiensemester entspricht dem Ergebnis der Überprüfung, die das Gericht in den auf denselben Berechnungszeitraum (Studienjahr 2008/2009) bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Az.: 9 Nc 241/08 u.a. vorgenommen hat. 12 Wegen der Überprüfung im Einzelnen verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 8. Dezember 2008 (etwa 9 Nc 559/08, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE , www.justiz.nrw.de). Sie sind in den hierauf bezogenen Beschwerdeverfahren OVG NRW 13 C 264/08, 13 C 273/08 und 13 C 278/08 (Beschlüsse vom 2. bzw. 3. März 2009, jeweils veröffentlicht in NRWE) unbeanstandet geblieben. 13 Das OVG NRW hat etwa in seinem Beschluss vom 2. März 2009 - 13 C 278/08 - folgendes ausgeführt: 14 „Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 15 1. Soweit die Antragstellerin sich gegen den Wegfall einer W3-Professur in der Vorklinik (Lehrbereich Anatomie) wendet, nimmt der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 - (juris) Bezug, die sich auf einen vergleichbaren Vorgang im Jahre 2005 beziehen. Dort hat der Senat ausgeführt: "Soweit die Antragsteller/innen den Wegfall einer C 3-Stelle im Institut für Anatomie für kapazitätsrechtlich unbeachtlich halten, greift das nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass diese vakante und auch nicht mehr zu besetzende Stelle der Lehreinheit Vorklinische Medizin haushaltsrechtlich nicht mehr zur Verfügung steht und die dafür von der Hochschule angeführten Gründe verfassungsrechtlich und kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Diese Wertung teilt auch der Senat; sie wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Selbst wenn, wie die Antragsteller/innen vortragen, eine C 3-Stelle nicht einer W 3-Stelle entspricht und nicht in eine solche umgewandelt werden könnte, ist es der Hochschule unbenommen, eine vakante und entbehrliche Stelle - hier: weil das Fach Anatomie durch das übrige Lehrpersonal hinreichend vertreten und die studentische Ausbildung insoweit gesichert ist - haushaltstechnisch in Wegfall zu bringen, gleichzeitig aber an anderer Stelle eine der von der Hochschule beabsichtigten Schwerpunktbildung und Profilbildung entsprechende sowie im Interesse des Landes liegende andere Stelle haushaltstechnisch neu zu etablieren. Vor dem Hintergrund ist es unerheblich, ob diese beiden nur äußerlich zusammenfallenden haushaltstechnischen Maßnahmen zutreffend als Stellenverlagerung bezeichnet werden können und ob eine W 3-Stelle quasi deckungsgleich mit einer C 3-Stelle ist. Der Wegfall der einen Stelle und die gleichzeitige Etablierung der anderen Stelle ist von der Hochschule in Ausübung ihres verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Schwerpunktbildung und Profilbildung in der Forschung sowie in der erkennbaren Sorge um ein ersatzloses Streichen einer vakanten und entbehrlichen Lehrpersonalstelle durch den Landeshaushaltsgesetzgeber sowie schließlich in der selbstverständlichen Erkenntnis getroffen worden, dass mit dem Wegfall einer C 3- Stelle in der Anatomie ein gewisser Verlust an Studienplätzen in der Medizin verbunden ist. Die aus dem Ergebnis der Planungsentscheidung der Hochschule zu Gunsten der Schwerpunktbildung und Profilbildung in der Forschung erkennbare Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Ungunsten der Beibehaltung der bisherigen Zulassungszahlen ist sachlich begründet und kapazitätsrechtlich zu akzeptieren. Dem steht das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen. Dieses begründet keinen Kapazitätsverschaffungsanspruch oder Kapazitätserhaltungsanspruch, sondern nur ein Recht auf Teilhabe an und Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität." An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Wie schon die damalige Verlagerung einer Stelle aus dem Bereich Anatomie und damit der Vorklinik in den Bereich der Tumormedizin, beruht auch der vorliegende Vorgang auf den langfristigen Strukturplanungen der Hochschule. Bereits in dem Strukturkonzept der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität für die Jahre 2001 bis 2010 vom 7. Juni 2001, www.campus.uni-muenster.de/fileadmin/dekanat/ Strukturkonzept_MedFak2001_2010.pdf, und der darauf Bezug nehmenden Zielvereinbarung zwischen der Universität und dem Ministerium aus dem Jahre 2002, www.uni-muenster.de/Rektorat/zielvereinbarung.pdf, ist die entsprechende Maßnahme vorgesehen. Sie beruht erkennbar auf dem Bestreben, im Rahmen begrenzter finanzieller Mittel die für eine hochrangige Forschung und Lehre erforderliche Schwerpunktbildung voranzutreiben. Dieses Ziel ist bereits in den vorgenannten Planungsdokumenten verknüpft mit der Frage, in welchen Bereichen in absehbarer Zeit Stellen vakant werden, die für eine Stellenbewirtschaftung auf der Grundlage des Strukturkonzepts und der Zielvereinbarung zur Verfügung stehen. Der Gedanke, zwei C4-Professorenstellen aus dem Lehrbereich Anatomie abzuziehen und die entsprechenden Stellen zur Stärkung der Schwerpunktbereiche zu verwenden, beruht ausweislich des Strukturkonzepts (dort Seiten 4 und 12) auf der Feststellung, dass dieser Bereich in Münster überdurchschnittlich besetzt und eine Konzentration angezeigt ist. Dass in den genannten Dokumenten neben der verstärkten Profilbildung auch eine gewisse Reduzierung der Studienanfängerzahlen ins Auge gefasst wird, beruht auf Überlegungen im Anschluss an Empfehlungen der Strukturkommission Hochschulmedizin, die Zahl der Studierenden der räumlichen Ausstattung der Medizinischen Fakultät, den mit der Curricularreform einhergehenden Bedürfnissen etc. anzupassen. Angestrebt wird insoweit also eine verbesserte Qualität der Lehre. Insgesamt überschreiten diese Überlegungen nicht den der Wissenschaftsverwaltung und insbesondere der Hochschule zustehenden Abwägungsspielraum. Wie der Senat in dem genannten Beschluss vom 22. Februar 2006 bereits ausgeführt hat, besteht auch von Verfassungs wegen kein unbedingter Kapazitätsverschaffungs- oder Kapazitätserhaltungsanspruch. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 13 B 660/08 -, juris. Auch eine Reduzierung des Studienplatzangebots in einzelnen Fächern aus qualitativen Erwägungen oder im Interesse der ebenfalls verfassungskräftig geschützten Wissenschaftsfreiheit ist daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Geboten ist allerdings bei Eingriffen in die vorhandene Ausbildungskapazität eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, also insbesondere der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits. Vgl. Mann, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 12 Rdnr. 169; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 1 BvR 709/97 -, DVBl. 1999, 1577 ("Konsequenzen erst bei evidenter Verletzung des Verfassungsauftrags"); Brehm/ Zimmerling, NVwZ 2008, 1303 (1309), m. w. N. Dem wird die der Stellenverlagerung zugrunde liegende Strukturplanung noch gerecht. Die Hochschule und das Land sind erkennbar bemüht, Forschung und Lehre in der Medizin insgesamt in den Blick zu nehmen und ein Gesamtkonzept für ihre Fortentwicklung zu schaffen. In Bezug auf die Lehre wird der aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip resultierende Auftrag zur Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten nicht in Frage gestellt, auch wenn der Schwerpunkt der Überlegungen zur Lehre auf dem Bestreben nach einer Steigerung der Qualität der Ausbildung liegt. Der Hinweis der Antragstellerin, dass nach dem Strukturkonzept und der Zielvereinbarung die weitere Entwicklung habe beobachtet werden sollen, greift nicht durch. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Strukturplanungen in Bezug auf die Hochschulmedizin fortgeführt und namentlich in dem Bericht der Expertenkommission Hochschulmedizin aus dem Jahre 2006, www.innovation.nrw.de/downloads/HochschulmedizinNRW.pdf, weiterentwickelt worden sind. Hier ist die von der Westfälischen Wilhelms-Universität angestrebte Profilbildung, insbesondere im Bereich der Tumormedizin, bewertet worden und wird nach wie vor befürwortet. Dass in dem - notwendigerweise bereits deutlich vor dem laufenden Studienjahr liegenden - Zeitpunkt der Entscheidung über die Umwidmung der Stelle von Herrn Prof. Dr. X. (Frühjahr/Sommer 2005) durch Beschlüsse des Klinikumsvorstands vom 16. März 2005 und des Rektorats vom 7. Juli 2005 zwingend eine andere Entscheidung hätte getroffen werden müssen, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht dargelegt. Aus der Einführung von Studienbeiträgen und aus dem Hochschulpakt 2010 schließlich kann kein Anspruch auf Erhöhung oder Erhaltung der Ausbildungskapazität hergeleitet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 13 C 153/07 -. 2. Den Einwänden der Antragstellerin gegen die Reduzierung des Lehrdeputats um weitere drei Deputatstunden im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Stellen sowie gegen die Erhöhung des Dienstleistungsbedarfs um rund eine Deputatstunde braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn auch bei Annahme von drei weiteren Stunden, also einer Gesamtsumme von 244 Deputatstunden, und einem Dienstleistungsexport in der bisherigen Höhe von 49,80 Stunden ergäbe sich kein Anspruch der Antragstellerin. Das bereinigte Lehrangebot betrüge dann je Semester (244 - 49,80 =) 194,20 Stunden und für das Studienjahr 388,40 Stunden. Dies ergäbe eine jährliche Aufnahmekapazität von (388,40 : 1,5 =) 258,93, gerundet 259 Studienplätzen. Nach Einrechnung des Schwundfaktors ergäben sich (259 : 0,99 =) 261,62, gerundet 262 Studienplätze. Die somit auf das Wintersemester entfallende Zahl von 131 Studienplätzen wird durch die Zahl der eingeschriebenen Studierenden (135) überschritten, weitere Aufnahmekapazität wäre nicht vorhanden." 16 An diesen Beurteilungen und erstinstanzlichen Ausführungen des Gerichts in den Ausgangsverfahren wird auch in den nunmehr zur Entscheidung stehenden Eilverfahren festgehalten. Das Vorbringen des Antragstellers/der Antragstellerin zeigt keine Umstände auf, die - gerade auch bei der hier gegebenen deutlichen Überschreitung der zum SS 2009 bestimmten Zulassungszahl von 128 für Studienanfänger durch die tatsächlich erfolgten 135 Einschreibungen - eine abweichende Beurteilung rechtfertigen oder gebieten könnten. 17 Damit ist auch, soweit dies begehrt worden ist, ein Zulassungsanspruch, der sich auf Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität bezieht, nicht gegeben. 18 Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und in der Eingangsbestätigung des Gerichts mitgeteilten Anforderungen hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG beruhende Festsetzung des Streitwertes beruht auf der entsprechenden Bewertung des in Eilverfahren der vorliegenden Art verfolgten Verfahrensinteresses durch das OVG NRW (vgl. etwa Beschluss vom 2. März 2009 - 13 C 278/08 -, a.a.O.), der das Gericht nicht zuletzt aus Gründen der Handhabungseinheit folgt. 21