Beschluss
10 K 187/09
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO).
• Die Verteilung der Kosten kann zugunsten der Behörde ausfallen, wenn die Klage ohne das erledigende Ereignis überwiegend Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
• Behördliche Ausnahmegenehmigungen nach den einschlägigen Vorschriften des Landes-Immissionsschutzrechts sind im Ermessen der Behörde auszugestalten; ein Anspruch von Anwohnern auf verbindliche Lärmobergrenzen besteht nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null.
• Ausnahmegenehmigungen können auch dann erteilt werden, wenn mit Überschreitung von Immissionsrichtwerten zu rechnen ist, soweit das Ermessen dies zulässt.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung bei teilweisem Erfolg gegen Ausnahmegenehmigungen • Bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO). • Die Verteilung der Kosten kann zugunsten der Behörde ausfallen, wenn die Klage ohne das erledigende Ereignis überwiegend Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. • Behördliche Ausnahmegenehmigungen nach den einschlägigen Vorschriften des Landes-Immissionsschutzrechts sind im Ermessen der Behörde auszugestalten; ein Anspruch von Anwohnern auf verbindliche Lärmobergrenzen besteht nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null. • Ausnahmegenehmigungen können auch dann erteilt werden, wenn mit Überschreitung von Immissionsrichtwerten zu rechnen ist, soweit das Ermessen dies zulässt. Anwohner (Kläger) rügten die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen der Beklagten für eine Karnevalsveranstaltung, insbesondere die Fortsetzung der Veranstaltung über 24:00 Uhr hinaus und fehlende verbindliche Lärmobergrenzen. Kläger und Beklagte erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Kläger begehrten im Wesentlichen Unterbindung der Veranstaltungsteilnahme nach 24:00 Uhr und die Aufnahme konkreter Lärmwerte (40 dB(A) mit kurzen Spitzen 55 dB(A)) in die Ausnahmegenehmigung für 22:00–24:00 Uhr. Die Verwaltung hatte Befreiungen/ Ausnahmegenehmigungen erteilt, die nach Ansicht der Kläger ihre Rechte verletzten. Das Gericht nahm eine summarische Prüfung vor und bezog sich auf seinen vorangegangenen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. • Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache das Kostenrisiko nach billigem Ermessen zu verteilen; maßgeblich sind der bisherige Sach- und Streitstand. • Die summarische Prüfung ergab, dass die Klage hinsichtlich des Begehrens, die Fortsetzung der Karnevalsveranstaltung über 24:00 Uhr zu untersagen, überwiegend Erfolg gehabt hätte; die in den beanstandeten Ausnahmegenehmigungen enthaltenen Regelungen in den Nrn. 2 und 3 verletzten die Rechte der Kläger. • Hinsichtlich des Begehrens, verbindliche Lärmobergrenzen (40 dB(A), in Spitzen 55 dB(A)) in die Ausnahmegenehmigung für 22:00–24:00 Uhr aufzunehmen, wäre die Klage voraussichtlich erfolglos geblieben. Die Erteilung und inhaltliche Ausgestaltung von Ausnahmegenehmigungen nach den landesimmissionsschutzrechtlichen Regelungen (§§ 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 4 LImschG) unterliegt dem behördlichen Ermessen. • Ein Anspruch auf Festlegung konkreter Lärmwerte durch Anwohner besteht nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null; solche Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Ausnahmegenehmigungen dürfen nach pflichtgemäßem Ermessen auch erteilt werden, wenn mit Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie zu rechnen ist. • Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten zu drei Vierteln und den Klägern zu einem Viertel aufzuerlegen; die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Partei sind nicht erstattungsfähig. Das Gericht hat die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen verteilt: Kläger tragen 1/4, Beklagte 3/4; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Begründend hielt das Gericht fest, dass die Klage in ihrem Hauptanliegen (Untersagung der Veranstaltung über 24:00 Uhr) überwiegend Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, während ein Anspruch auf verbindliche Lärmobergrenzen (40/55 dB(A)) nicht bestand, weil die Ermessensentscheidung der Behörde nicht auf Null reduziert worden war. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Damit verliert die Klage durch die Erledigung nicht vollständig; das Kostenrisiko wurde der Erfolgsaussicht gemäß verteilt.