Beschluss
10 L 39/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2009:0209.10L39.09.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 187/09 der Antragsteller gegen die Nrn. 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2008 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 187/09 der Antragsteller gegen die Nrn. 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2008 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 187/09 gegen die Nrn. 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2008 wiederherzustellen, ist gem. §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die in diesem Verfahren gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Das Gericht legt den Antrag der Antragsteller im Klageverfahren in der Weise aus, dass sie sich mit einer Anfechtungsklage gegen die Nrn. 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2008 wenden und darüber hinaus im Wege der Verpflichtungsklage den Erlass zusätzlicher Regelungen begehren. Die mit der Anfechtungsklage angegriffene Nr. 2 der Genehmigung, mit der der Beigeladenen für ihre geplante Karnevalsveranstaltung eine Befreiung von dem Verbot der Betätigungen während der Nachtruhe am 15. Februar 2009 für die Zeit von 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr gem. § 9 Abs. 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) erteilt worden ist, sowie die ebenfalls angefochtene Nr. 3 der Genehmigung, mit der die Benutzung von Tongeräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte), für die Zeit von 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr gem. § 10 Abs. 4 LImschG zugelassen worden ist, sind nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig und verletzen die Antragsteller in ihren Rechten. Deshalb hat das Interesse der Antragsteller, den Vollzug der Ausnahmegenehmigungen auszusetzen, Vorrang gegenüber dem Interesse der Beigeladenen, die Veranstaltung wie geplant durchführen zu können. Es kann offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigung nach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImschG vorgelegen haben. Die erteilten Ausnahmegenehmigungen sind rechtswidrig, weil die dem Bescheid beigefügten Auflagen, die dem Schutz der Nachbarn dienen, rechtswidrig sind. Nach § 9 Abs. 1 LImschG sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Von diesem Verbot, dem uneingeschränkte Priorität zukommt, kann die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahme zulassen, falls die dafür genannten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall trifft sie - schon aus der Grundregel des § 9 Abs. 1 LImschG - die gesetzliche Verpflichtung, dem berechtigten Schutzbedürfnis der Nachbarschaft durch geeignete Nebenbestimmungen in der Ausnahmegenehmigung Rechnung zu tragen. Sie muss daher regelmäßig schon bei ihrer Entscheidung, ob sie überhaupt eine Ausnahmegenehmigung erteilt, auch abwägen, wie sie dieser Verpflichtung nachkommen und dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft durch Nebenbestimmungen Rechnung tragen kann. Diese sind damit untrennbarer Bestandteil der Ausnahmegenehmigung. Leiden sie an Mängeln, ist die Ausnahmegenehmigung regelmäßig insgesamt rechtswidrig, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 29. März 2004 - 21 A 876/02 -, nicht veröffentlicht. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen in nicht zu beanstandender Weise ein Schutzbedürfnis der Anwohner und damit auch der Antragsteller, die in einer Entfernung von ca. 33 m (Antragsteller zu 3.), von etwa 60 m (Antragsteller zu 2.) und von etwa 73 m (Antragstellerin zu 1.) von dem geplanten Veranstaltungsort wohnen, im Hinblick auf die von der Veranstaltung ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen insbesondere zur Nachtzeit gesehen. Zu einer Berücksichtigung der Interessen der Anwohner bestand für die Antragsgegnerin Anlass, weil sie in der Vergangenheit bei einer ähnlichen Veranstaltung an gleicher Stelle Lärmmessungen am Wohnhaus der Antragsteller zu 3. durchgeführt hat, die mit Werten um 70 dB (A) eine sehr deutliche Überschreitung der Grenzwerte der Freizeitlärm-Richtlinie ergeben haben, und erhebliche Lärmbelästigungen für die Antragsteller auch durch die geplante Veranstaltung zu erwarten waren. Die der Ausnahmegenehmigungen beigefügten Auflagen, mit denen die Antragsgegnerin die Beeinträchtigungen der Nachbarn abmildern wollte, sind aber nicht geeignet, dem Schutzbedürfnis der Anwohner und damit auch der Antragsteller zur Nachtzeit hinreichend Rechnung zu tragen. Die Auflage, während der genehmigten Veranstaltungszeit die Ausgangslautstärke der Musikanlage in einem zumutbaren Rahmen für die unbeteiligten Bürger zu halten, ist entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht hinreichend bestimmt genug, um eine Begrenzung der Belastung der Antragsteller zur Nachtzeit zu gewährleisten, vgl. zu einer ähnlich formulierten Auflage: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2002 - 3 K 3905/01 -, zitiert nach Juris. Durch die Nebenbestimmung wird in keiner Weise deutlich, welche maximale Lautstärke von der Musikanlage ausgehen darf, so dass die Antragsteller durch die Regelung schutzlos gestellt sind. Ebenso unbestimmt und daher rechtswidrig ist die Auflage, in der Zeit von 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr von den vorhandenen vier Lautsprechern zwei Lautsprecher vollständig abzuschalten und mit dieser Maßnahme eine Reduzierung der Lärmwerte von mindestens 30 Prozent zu erzielen. Entgegen der Argumentation der Antragsgegnerin ist die angestrebte Senkung des Lärmpegels um mindestens 30 Prozent sehr wohl Gegenstand der Auflage. Es handelt sich nicht lediglich um eine Begründung dafür, welchen Zweck die Antragsgegnerin mit der Auflage verfolgt, denn die angestrebte Reduzierung der Lärmwerte von mindestens 30 Prozent ist ausdrücklich in den auf Seite 2 der Ausnahmegenehmigung durch die Überschrift Auflage" gekennzeichneten, durch vorangestellte Punkte hervorgehobenen und von der Begründung" klar getrennten Auflagenkatalog aufgenommen worden. Diese Regelung ist aber zu unbestimmt, weil nicht vorgegeben wird, von welchem Ausgangswert die Reduzierung von 30 Prozent vorgenommen werden soll und welcher Lärmpegel in der Zeit von 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr zulässig sein soll. Darüber hinaus ist die Auflage rechtswidrig, weil mit der Abschaltung von zwei Lautsprechern die angestrebte Reduzierung der Lärmwerte um 30 Prozent nicht zu erzielen ist. Wie der Kammer aus zahlreichen anderen immissionsschutzrechtlichen Verfahren bekannt ist, führt die Halbierung der Lärmquellen in der Regel lediglich zu einer Reduzierung des Lärmpegels um ca. 3 dB (A). Da von der Musikanlage bei realistischer Betrachtung ein Lärmpegel von etwa 100 dB (A) ausgehen dürfte, würde das Abschalten von zwei der vier Lautsprecher lediglich zu einer Verringerung des Lärmpegels um etwa 3 Prozent und somit in keiner Weise zu einer Reduzierung von 30 Prozent führen. Die Rechtswidrigkeit der dem Nachbarschutz dienenden Auflagen führt zur Rechtswidrigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigungen nach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImschG. Die Antragsteller werden durch die rechtswidrigen Ausnahmegenehmigungen in ihren Rechten verletzt, weil sie ohne sie schützende Regelungen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt würden. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass auch die in der Begründung des Bescheides angeführte Auffassung, bis um Mitternacht stelle der Festtagslärm keine nach §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 LImschG erhebliche Belästigung dar, so dass es für diesen Zeitraum keiner Zulassung einer Ausnahme bedürfe, rechtlich fehlerhaft sein dürfte. Auch in der Zeit von 22.00 Uhr bis 0.00 Uhr gehen von der geplanten Veranstaltung Lärmimmissionen aus, welche grundsätzlich geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Deshalb dürfte auch für diesen Zeitraum die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImschG erforderlich sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.