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Urteil

1 K 193/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:0612.1K193.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich sowohl gegen den Geschäftsverteilungsplan des beklagten Gerichts als auch gegen den Geschäftsverteilungsplan des beklagten Senats und will deren Wirksamkeit jeweils durch selbständige Feststellungsbegehren beim angerufenen Gericht überprüfen lassen. Die Klägerin führt bei dem beklagten Gericht, namentlich vor dem beklagten Senat, unter dem Aktenzeichen 9 K 5026/05 K, U, F. ein finanzgerichtliches Verfahren gegen das Finanzamt H. , in dem verschiedene Bescheide über festgesetzte Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschläge und Feststellungen nach dem Körperschaftssteuergesetz aus verschiedenen Jahren angefochten und zur Überprüfung gestellt wurden. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 beschloss das Präsidium des beklagten Gerichts seinen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2009 im Umlaufverfahren. Der Beschluss wurde von den Präsidiumsmitgliedern - mit Ausnahme des erkrankten Vorsitzenden Richters am Finanzgericht O. - unterschrieben. Dem beklagten Senat ist danach neben der Zuständigkeit für die Bezirke bestimmter Festsetzungsfinanzämter u.a. eine Spezialzuständigkeit für 1. Körperschaftssteuer und 2. Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer und 3. Verfahren von Körperschaften i.S. der §§ 1-3 Körperschaftssteuergesetz, die nicht als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder atypischen stillen Gesellschaft wegen Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zugewiesen. Auf der Grundlage dieses Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 2009 beschlossen und unterschrieben die Mitglieder des beklagten Senats am 16. Dezember 2008 eine interne Geschäftsverteilung. Danach sind Rechtsstreitigkeiten betreffend Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer und weitere im Gerichts-Geschäftsverteilungsplan 2009 dem beklagten Senat zugewiesene Spezialzuständigkeiten, soweit es sich um solche aus dem Bezirk des Festsetzungsfinanzamtes H. handelt, dem Dezernat des Berichterstatters Richter am Finanzgericht Dr. L. zugeschrieben. Das beklagte Gericht stellte auf seine Internetseite „aufgrund der Beschlüsse des Präsidiums und der Senate des Finanzgericht N. „ eine daraus „folgende zusammenfassende Darstellung der Geschäftsverteilung - Rechtsprechung - für 2009" ein. Am 2. Februar 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor: Der Verwaltungsrechtsweg sei für die Überprüfung von gerichtlichen Geschäftsverteilungsplänen eröffnet, weil es sich insoweit um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art handele, die dem Finanzgericht nicht nach § 33 FGO zugewiesen seien. Zwischen ihr und den Beklagten bestehe ein Prozessrechtsverhältnis, so dass auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliege, für welches sie ein berechtigtes Feststellungsinteresse habe. Eine Klagebefugnis sei ebenfalls gegeben, da durch die rechtswidrigen Geschäftsverteilungspläne die Möglichkeit bestehe, dass sie dem gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen werde. Die Klage richte sich gegen die Beklagten zu 1. und 2., weil sie Rechtsträger im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO seien. Als Akteure richterlicher Selbstverwaltung seien das Präsidium und der Senat Rechtsträger. Vorsorglich richte sie ihre Klage auch gegen das beklagte Land zu 3. Es bestehe ferner ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. In § 119 Nr. 1 FGO sei die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des beklagten Gerichts zwar als absoluter Revisionsgrund vorgesehen. Einen zeitnahen und effektiven Rechtsschutz gebe es im finanzgerichtlichen Verfahren aber nicht. Die Möglichkeit einer Revision stelle keine anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit dar, weil Rechtsschutz durch den Bundesfinanzhof (BFH) nur in mangelhafter, den Grundrechtsschutz missachtender Weise gewährt werde. Die Geschäftsverteilungspläne der Beklagten seien formell und materiell rechtswidrig, was im einzelnen näher ausgeführt wird. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Geschäftsverteilungsplan des beklagten Gerichts zu 1. für das Jahr 2009, soweit er sich auf den beklagten Senat zu 2. bezieht, unwirksam ist, 2. festzustellen, dass die senatsinterne Geschäftsverteilung für den beklagten Senat zu 2. für das Jahr 2009 unwirksam ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung tragen sie vor: Die Feststellungsklage hätte gegen das Land O1. als Rechtsträger des Präsidenten des Finanzgerichtes N. , des Präsidiums des Finanzgerichts N. sowie des 9. Senats des Finanzgerichts N. gerichtet werden müssen. Der Klägerin fehle zudem das Feststellungsinteresse. Als Beteiligte in einem anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren könne sie die Beschlüsse der Geschäftsverteilung nur in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof nach §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116, 119 Nr. 1 FGO gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil der Finanzrechtsweg gegeben ist. Für die Feststellungsbegehren der Klägerin ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Im Fall der Klägerin besteht eine abdrängende Sonderzuweisung zu den Finanzgerichten mit der Folge, dass die allgemeine Rechtswegzuweisung zu den Verwaltungsgerichten nicht Anwendung findet. Die zum Gegenstand selbständiger verwaltungsgerichtlicher Feststellungsklagen gemachten Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Geschäftsverteilung eines Finanzgerichts sind durch Bundesgesetz ausdrücklich den Finanzgerichten und damit einem anderen Rechtsweg zugewiesen. Sie gehören ebenso wie die bereits beim beklagten Gericht rechtshängige Klage 9 K 5026/05 K, U. F zu einer öffentlich- rechtlichen Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 FGO und sind damit den zuständigen Finanzgerichten zugewiesen. Für die Überprüfung der Wirksamkeit der finanzgerichtlichen Geschäftsverteilung sind für bereits anhängige Klageverfahren das jeweils zuständige Finanzgericht und im Rechtszug der Bundesfinanzhof (BFH) als Gericht der Finanzgerichtsbarkeit allein berufen. Sie haben im finanzgerichtlichen Rechtsstreit die Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu wahren und in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit der Geschäftsverteilung - soweit nach Lage des Falles nötig - zu überprüfen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist geklärt, dass für eine Klage auf Feststellung, dass in Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichts die Geschäftsverteilung durch den Vorsitzenden rechtswidrig gewesen ist, der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht gegeben ist. Die rechtswidrige Besetzung eines Senats eines Oberlandesgerichts infolge fehlerhafter Verteilung der Geschäfte durch den Vorsitzenden (§ 21 g GVG) könne nur in dem betroffenen Verfahren und, soweit die Revision gegen Urteile des Oberlandesgerichts nicht zulässig sei, durch die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 591 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gerügt werden. Mit diesen prozessualen Möglichkeiten werde der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG genügt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1981 - 7 B 80.81 -, NJW 1982, 900. Diese Rechtsausführungen, welche die Kammer teilt, gelten für die vorliegenden Streitigkeiten über die Geschäftsverteilung des Präsidiums des beklagten Gerichts (§ 4 FGO i.V.m. § 21 e GVG) und der Mitglieder des beklagten Senats (§ 4 FGO i.V.m. § 21 g GVG) entsprechend. Ebenso ist die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Streitigkeiten über die Bestimmung des Präsidiums des beklagten Gerichts zur Heranziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 27 FGO) anzuwenden. Die Klägerin kann sich nur innerhalb des für das Hauptsacheverfahren eröffneten Rechtsweges darauf berufen, dem durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmten gesetzlichen Richters entzogen worden zu sein; sie hat keinen Anspruch auf eine davon unabhängige Klärung durch einen - ggf. anderen - Gerichtszweig. Der durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegen diese Betrachtungsweise geäußerte Einwand, eine generelle Überprüfung der Geschäftsverteilungspläne durch hiervon selbst betroffene Richter führe quasi zu einer Beurteilung in eigener Sache und müsse deshalb in einem eigenständigen, unabhängigen Verfahren durchgeführt werden, greift nicht durch. Jeder Richter ist schon von Amts wegen verpflichtet, seine Zuständigkeit für das jeweilige Verfahren nach der internen Geschäftsverteilung und den gesetzlichen Zuständigkeitsnormen zu untersuchen. Insoweit wird die Geschäftsverteilung mit jedem neu eingehenden Fall zur Überprüfung der hierdurch betroffenen Richter gestellt. Vor diesem Hintergrund ist auf eine verfahrensinterne Geschäftsverteilungsrüge hin ein zeitnaher gerichtlicher Rechtsschutz gegeben. Sofern ein für das jeweilige Verfahren erheblicher Geschäftsverteilungsmangel einmal unberücksichtigt bleiben sollte, kann dieser Verfahrensfehler im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gerügt werden. Die Klägerin weist selbst darauf hin, dass nach § 119 Nr. 1 FGO die nicht vorschriftsmäßige Besetzung eines Finanzgerichts als absoluter Revisionsgrund gilt. Hierdurch wird der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und ihr grundrechtlich gewährter effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewahrt. Vgl. bereits BVerwG, a.a.O. Höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Fälle, in denen ein Richter aus eigener dienstrechtlicher Betroffenheit einen Geschäftsverteilungsplan zur Überprüfung durch ein Verwaltungsgericht stellt, indem er die rechtlichen Auswirkungen eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplanes im Hinblick auf seine Tätigkeiten rügt, sind mit der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. In jenen Fällen ist das dienstrechtliche Verhältnis des Richters betroffen. Für diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten gibt es keine abdrängenden Sonderzuweisungen zu anderen Gerichten, so dass allein der Verwaltungsrechtsweg unter dem Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bejaht werden muss. vgl. BVerwG, a.a.O.; ebenso OVG NRW, Urt. v. 23. April 2008 - 1 A 1703/07 -, juris, Eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 173 VwGO i.V.m. 17 a Abs. 2 GVG an das zuständige beklagte Gericht kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin eine Überprüfung der Geschäftsverteilungspläne bereits in dem dort anhängigen Klageverfahren geltend machen kann, was sie aber offensichtlich nicht verfolgt. Ausweislich ihres Begehrens will sie in einem vom Finanzrechtsweg unabhängigen Gerichtsverfahren die Überprüfung der Geschäftsverteilungspläne feststellen lassen. Damit ist ihr Rechtsschutzbegehren ausdrücklich auf eine Entscheidung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit gerichtet. Unabhängig davon würde eine Verweisung an das zuständige beklagte Gericht dazu führen, dass dort ein weiteres Verfahren anhängig gemacht würde, welches aufgrund des bereits rechthängigen Hauptsacheverfahrens aber schon besteht. Hierdurch würde eine Konfusion eintreten, die es zur Vermeidung von Unklarheiten zu verhindern gilt. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschäftsverteilungsrügen der Klägerin begründet sind. In der Sache geht die Klägerin nämlich von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus, weil sie meint, aus der im Internet veröffentlichten „zusammenfassenden Darstellung" der Geschäftsverteilung „aufgrund der Beschlüsse des Präsidiums und der Senate des Finanzgerichts N. „ Rückschlüsse auf die Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit der jeweils von dem Präsidium und den Senaten des beklagten Gerichts beschlossenen Geschäftsverteilungspläne ziehen zu können. Insoweit verkennt sie die Technik der Zusammenfassung der Geschäftsverteilungspläne aller Beschlussorgane im beklagten Gericht im gemeinsamen Internetauftritt. Rechtlich maßgeblich ist allein der jeweils beschlossene und auf der bestimmten Geschäftsstelle des Finanzgerichts aufzulegende Geschäftsverteilungsplan (vgl. § 4 FGO i.V.m. §§ 21 e Abs. 9 2. Halbsatz, 21 g Abs. 7 GVG), den das beklagte Gericht aber nicht im Internet veröffentlicht hat und auch nicht zu veröffentlichen braucht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Da die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen nach den vorstehenden Ausführungen bereits höchstrichterlich geklärt sind, ist die Berufung nicht zuzulassen.