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Urteil

5 K 183/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0715.5K183.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. 3 Die Kläger stammen aus dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo. Die Klägerin zu 1. reiste zusammen mit ihren 1984, 1986, 1987 und 1989 geborenen Töchtern sowie einem am 00.00.1991 geborenen Sohn, dem Kläger des Verfahrens 5 K 1368/09, im März 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach ihren Angaben ist die Klägerin zu 1. nach religiösem Ritus mit dem Vater ihrer Kinder verheiratet. Der Ehemann bzw. Vater, der Kläger des Verfahrens 5 K 1337/09, lebt seit April 1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger zu 2. ist hier am 00.00.1993 geboren worden. 4 Die Kläger haben sich erfolglos bemüht, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Seit dem Abschluss ihrer Asylverfahren im Jahre 1994 werden sie vom Beklagten geduldet. 5 Im Haushalt der Kläger halten sich neben dem Ehemann bzw. Vater der Kläger noch zwei weitere Töchter auf. Die älteste Tochter ist im Februar 2008 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen. Eine weitere Tochter lebt verheiratet in Belgien. Die hier lebenden Töchter besitzen bis zum 31. Dezember 2009 befristete Aufenthaltserlaubnisse, die gemäß § 104 a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden sind. 6 Die Kläger stellen ihren Lebensunterhalt seit ihrer Einreise bzw. Geburt durch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sicher. Die Klägerin zu 1. war in den Jahren 2001 bis 2004 als Reinigungskraft tätig. Seit ihrer Kündigung übt sie vorübergehende Tätigkeiten aus. Zur Zeit ist sie als Küchenhilfe in einem Restaurant beschäftigt. Neben ihrem Lohn erhält die Klägerin zu 1. ergänzende Leistungen vom Sozialamt. Ihr Ehemann hat während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht gearbeitet. Der Kläger zu 2. besucht die Hauptschule. 7 Das bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführte Zentralregister über den Ehemann bzw. Vater der Kläger enthält für die Jahre 1993 bis 2006 9 Eintragungen. Er wurde unter anderem durch Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 00.00.1997 zu 3 Monaten Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. 8 Der Beklagte lehnte den Antrag der Kläger, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen, durch Bescheid vom 30. Dezember 2007 ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kläger seit ihrer Einreise bzw. Geburt darauf angewiesen seien, ihren Lebensunterhalt durch Sozialleistungen sicher zu stellen, dass sich der Ehemann bzw. Vater strafbar gemacht habe und dass sich die Kläger dessen Straftaten zurechnen lassen müssten. Außerdem führte die Beklagte zur Begründung aus, dass die Kläger seit dem erfolglosem Abschluss ihrer Asylverfahren lediglich geduldet worden seien und deshalb nicht hätten darauf vertrauen können, auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland zu leben. 9 Der Bescheid ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 27. Dezember 2007 zugestellt worden. 10 Die Kläger und der Ehemann bzw. Vater sowie der am 00.00.1991 geborene Sohn haben am 25. Januar 2008 Klage erhoben. Der Ehemann hat seine Klage am 6. November 2008 zurückgenommen. Das Klageverfahren ist durch Beschluss abgetrennt und nach Klagerücknahme unter dem Az. 5 K 1337/09 eingestellt worden. 11 Nachdem sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bereiterklärt hat, dem am 00.00.1991 geborenen Sohn eine bis zum 31. Dezember 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 104a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen, ist das Klageverfahren abgetrennt worden und wird unter dem neuen Aktenzeichen 5 K 1368/09 fortgeführt. 12 Die Kläger zu 1. und 2. machen geltend: 13 Sie lebten schon seit langem, der Kläger zu 2. seit seiner Geburt, in der Bundesrepublik Deutschland und seien inzwischen hier integriert. Im Kosovo seien keine Verwandten mehr vorhanden. Den Töchtern bzw. Schwestern der Kläger habe der Beklagte unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Integration Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Für die Mutter bzw. den Bruder sei es eine besondere Härte, ohne die Töchter bzw. Geschwister wieder in den Kosovo zurückkehren zu müssen. Die Straftaten des Ehemannes und Vaters seien ihnen nicht zuzurechnen, weil er sich im August 2008 von der Familie getrennt habe. Er lebe zwar noch im Haushalt. Dies sei nur darauf zurückzuführen, dass sich das Wohnungsamt des Beklagten nicht in der Lage gesehen habe, ihm eine eigene Wohnung zu besorgen. Innerhalb der jetzigen Wohnung lebten die Eheleute in getrennten Räumlichkeiten. 14 Die Kläger beantragen, 15 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt er vor: 19 Den Klägern müsse das strafbare Verhalten ihres Ehemannes und Vaters weiterhin zugerechnet werden, weil alle unverändert in einer Haushaltsgemeinschaft lebten. Die Erklärung, sich von der Familie getrennt zu haben, sei lediglich als Schutzbehauptung zu werten, denn weder er noch seine Ehefrau hätten ernsthafte Bemühungen unternommen, getrennte Haushalte zu führen. Dem Einwohnermeldeamt sei eine getrennte Haushaltsführung innerhalb der Familienwohnung nicht gemeldet worden. Der Umstand, dass die Töchter bis zum 31. Dezember 2009 im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104 a des Aufenthaltsgesetzes seien, führe nicht dazu, auch den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen, denn weder die Mutter noch der Bruder seien darauf angewiesen, mit den Töchtern bzw. Geschwistern in der Bundesrepublik Deutschland zu leben. Hinzu komme, dass zwei Töchter ohnehin nicht mehr im Haushalt der Eltern lebten. Außerdem sei damit zu rechnen, dass den Töchtern die ihnen erteilte Aufenthaltserlaubnis über den 31. Dezember 2009 hinaus nicht verlängert werde, weil die bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift vorausgesetzte Integration nicht stattgefunden habe. Insbesondere seien die Töchter nicht in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbseinkommen sicher zu stellen. 20 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Wohn- und Lebensverhältnisse der Familie durch Vernehmung der Klägerin und ihres Ehemannes. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll vom 1. April 2009 Bezug genommen. 21 Die von den Klägern zu den Aktenzeichen 5 K 184/08 sowie 5 K 662/08 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten weiteren Klagen sind zurückgenommen worden. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verfahrensakten 5 K 184/08 sowie 5 K 662/08 und auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klagen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. sind unbegründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2007 rechtmäßig ist. Beiden Klägern steht keine Aufenthaltserlaubnis zu. 25 Die Klage der Klägerin zu 1. ist unbegründet, denn der Beklagte ist nicht verpflichtet, ihr eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. 26 Diese Verpflichtung ergibt sich für den Beklagten nicht aus § 104 a Abs. 1 S. 3 Halbsätze 1 und 2 i. V. m. § 104 a Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl I S. 162, denn ein möglicher Anspruch der Klägerin zu 1. aus den vorgenannten Bestimmungen wird durch die Regelung in § 104 a Abs. 3 S. 1 und S. 2 AufenthG ausgeschlossen. 27 Gemäß § 104 a Abs. 3 S. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis für andere (nicht straffällig gewordene) Familienangehörige nach § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG versagt, wenn ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Abs. 1 S. 1 Nr. 6 begangen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 28 Der Ehemann der Klägerin zu 1. lebt mit ihr in häuslicher Gemeinschaft. Als häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Regelung ist die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Familienmitglieder gemeint. Diese Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft liegt zwischen der Klägerin zu 1. und ihrem Ehemann vor. Die Beweisaufnahme des Gerichts durch Vernehmung beider Eheleute hat ergeben, dass sie seit ihrer Einreise bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eine Wohngemeinschaft bilden und auch einen gemeinsamen Haushalt führen. An dieser rechtlichen Würdigung ändert der von beiden Eheleuten anlässlich ihrer Vernehmung geäußerte Wille nichts, sich trennen zu wollen, und ihre erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, dass sie innerhalb der Familienwohnung in getrennten Räumlichkeiten lebten. Vielmehr sind diese Willensbekundungen nicht glaubhaft, weil es beiden Eheleuten möglich und zumutbar gewesen wäre, die bisherige Wohngemeinschaft aufzulösen. Beide Kläger hätten auf dem freien Wohnungsmarkt eigene Wohnungen suchen und finden können. Insbesondere hätte sich der Ehemann, wie er bei seiner Vernehmung bekundet hat, nicht darauf beschränken dürfen, von dem Beklagten zu verlangen, ihm eine eigene Wohnung zur Verfügung zu stellen. Hieran anknüpfend stellt auch seine Klagerücknahme keine Entscheidung dar, die eine Trennung der Eheleute belegt. Auch haben die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann dem Einwohnermeldeamt nicht mitgeteilt, dass sie getrennte Haushalte führen. 29 Der Ehemann der Klägerin hat mehrere Straftaten im Sinne des § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG begangen. Neben den zahlreichen Geldstrafen reicht die Verurteilung durch das Amtsgericht Bocholt vom 17. Februar 1997 zu 3 Monaten Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerschein aus, um dem Ausschlusstatbestand zu erfüllen. 30 Selbst wenn sich die Klägerin zu 1. das strafbare Verhalten ihres Ehemannes nicht zurechnen lassen müsste, weil der Ausschlusstatbestand des § 104 a Abs. 3 S. 1 Nr. 6 AufenthG in ihrer Person nicht gegeben ist mit Rücksicht darauf, dass die Eheleute ihren eigenen Angaben zu Folge nur nach religiösem Ritus geheiratet haben und deshalb keine staatlich anerkannte Ehe führen, sondern nur eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bilden, erfüllt die Klägerin zu 1. nicht die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung der Bundesregierung zu dem einschlägigen Gesetzentwurf zum Ausdruck gekommen und im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. die Begründung der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union, in Bundestags-Drucksache 16/1565, S. 125), sind Straftaten von Partnern eheähnlicher Gemeinschaften im Rahmen des Soll-Ermessens des § 104 Abs. 1 S. 1 AufenthG in der Weise zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 6 des § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG in Ausübung des Soll-Ermessens regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis für den Lebenspartner des straffällig gewordenen anderen Lebenspartners nicht in Betracht kommt, mithin sich Straftaten von Lebenspartnern aufenthaltsrechtlich ebenso nachteilig auswirken wie Straftaten von Eheleuten (wie hier Hailbronner, Ausländerrecht, § 104 a AufenthG Randziffer 30). Eine Besserstellung von Lebenspartnern gegenüber Eheleuten ist verfassungsrechtlich nicht geboten, vielmehr mit Rücksicht auf den Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 GG verfassungsrechtlich unzulässig. 31 Die Klägerin zu 1. hat keine besonderen Umstände vorgetragen, die es für den Beklagten zwingend notwendig machen könnten, das Soll-Ermessen ausnahmsweise zugunsten der Klägerin auszuüben und ihr eine Aufenthaltserlaubnis trotz der Straftaten ihres Lebenspartners zu erteilen. 32 Die Regelung in § 104 a Abs. 3 S. 2 AufenthG - ihre entsprechende Anwendbarkeit auf Lebenspartnerschaften unterstellt - greift ebenfalls nicht zugunsten der Klägerin zu 1. ein. Nach dieser Vorschrift gilt Satz 1 nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Abs. 1 S. 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Abs. 1 im übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. 33 Das Gericht kann hier offen lassen, ob die Klägerin zu 1. überhaupt die Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG erfüllt - dies erscheint insbesondere hinsichtlich der in § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG geforderten Deutschkenntnisse zweifelhaft -, denn in ihrer Person liegt keine besondere Härte vor. 34 Eine besondere Härte im Sinne des § 104 a Abs. 3 S. 2 AufenthG könnte gegeben sein, wenn der Ausländer auf die Betreuung und Versorgung von in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig lebenden Familienangehörigen angewiesen wäre (Fränkel, HK-AuslR, 1. Auflage 2008, § 104 a Randziffer 23). Dies trifft nicht zu, denn die Klägerin zu 1. ist nicht auf die Lebenshilfe ihrer in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig lebenden Töchter angewiesen. Dies gilt auch bezüglich der beiden Töchter, die noch im Haushalt der Familie leben. Bei rein ausländischen Familien ist eine Rückkehr in das Heimatland eher zuzumuten ist als bei Familien, in denen ein Mitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im vorliegenden Fall ist es der Klägerin zu 1. deshalb möglich und zumutbar, mit ihrem Ehemann, sowie mit dem noch minderjährigen Kläger zu 2. in das Kosovo zurückzukehren, auch wenn die volljährigen Kinder in der Bundesrepublik Deutschland bleiben dürfen. 35 Eine Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen, ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG. 36 Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann nach dieser Vorschrift abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin zu 1. nicht vor, denn ihre Ausreise ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. 37 Eine freiwillige Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr Hindernisse entgegenstehen, die die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, di sich aus Verfassungsrecht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 2, 6 GG und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben oder aus Völkervertragsrecht, etwa aus Art. 8 EMRK, herzuleiten sind (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 = NVwZ 2006, 1418 und OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ - RR 2006, 576 und vom 22. Juni 2009 - 18 A 3228/08 -). 38 Hieran anknüpfend liegen inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse nicht vor. Ein Verstoß gegen Art. 6 GG ist nicht gegeben, weil die Klägerin zu 1. nicht staatlich verheiratet ist und weil sie und ihr minderjähriger Sohn, der Kläger zu 2. vollziehbar ausreisepflichtig sind mit Rücksicht darauf, dass beide Kläger lediglich im Besitz einer Duldung sind, die Familienmitglieder mithin nicht getrennt werden. Dies gilt auch für den vollziehbar ausreisepflichtigen Ehemann und Vater der Kläger Auf den volljährigen Kläger zu 2. und auf die weiteren der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig lebenden volljährigen Töchter kommt es nicht an, weil die Eltern und der minderjährige Sohn nicht auf die Lebenshilfe der volljährigen Kinder bzw. Geschwister angewiesen sind. 39 Die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Entscheidung hat insbesondere keine unangemessenen Folgen für die Klägerin zu 1., weil sie nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. 40 Bei der Klägerin zu 1. kommt aus dem vorgenannten Gründen zwar kein Eingriff in das Familienleben in Betracht. Die Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, könnte jedoch ein Eingriff in ihr Recht auf Privatleben sein. Wenn dieser Eingriff vorliegen sollte, ist er jedenfalls durch die Regelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerechtfertigt. 41 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht es in seiner Rechtsprechung als Maßstab für einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privatleben an, ob der Ausländer in dem Aufnahmestaat verwurzelt ist und ob er zugleich von seinem Heimatland entwurzelt ist. Die Ver- und Entwurzelung des Ausländers muss in Würdigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Zu diesen Umständen zählt der Gerichtshof unter anderem die Länge des Aufenthaltes im Gastland sowie die Festigkeit wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und familiärer Verbindungen mit dem Gastland und mit dem Herkunftsstaat (vgl. die Urteile vom 22. März 2007 - 138/03 -, InfAuslR 2007, 221, vom 6. Dezember 2007 - 69735/01 -, InfAuslR 2008, 111 und vom 23. Juni 2008 - 1638/03 -, InfAuslR 2008, 333). 42 Hieran anknüpfend ist in Würdigung der Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Beziehungen verfügt, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Insoweit ist zum einen in Rechnung zu stellen, in wieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist - erneut - zu fragen, in wieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist (OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 18 A 3228/08 -, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des OVG NRW). 43 Auf dieser Grundlage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 1. nicht in den Lebensverhältnissen der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt ist. Sie verfügt nicht über ausreichende mündliche Deutschkenntnisse, wie ihre Vernehmung als Partei in diesem Verfahren gezeigt hat. Sie war nicht in der Lage, ihre gegenwärtigen Lebensverhältnisse in deutscher Sprache zu schildern, sondern musste sich eines Dolmetschers bedienen. 44 Zwar lebt die Klägerin zu 1. seit März 1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Die Dauer des Aufenthaltes hat - abgesehen von dem unzureichenden Kenntnissen der deutschen Sprache - auch sonst nicht zu einer Verwurzelung geführt. Die Klägerin zu 1. konnte zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes davon ausgehen, dass sie auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben darf. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 1995 durfte die Klägerin allenfalls davon ausgehen, dass sie sich während der Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt. Seitdem ist sie geduldet, d. h. sie ist seit dem vollziehbar ausreisepflichtig. Allein aus dem Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland diese Verpflichtung bisher nicht zwangsweise durchgesetzt hat, kann nicht gefolgert werden, dass eine Verwurzelung der Klägerin zu 1. in die hiesigen Lebensverhältnisse stattgefunden hat. 45 Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1. auch nicht wirtschaftlich integriert ist, weil sie seit ihrer Einreise im März 1992 ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch staatliche Sozialleistungen sicherstellt. Das Erwerbseinkommen aus gelegentlichen Aushilfstätigkeiten reicht nicht aus. 46 Diese rechtliche Würdigung zu Lasten der Klägerin zu 1. gilt auch dann, wenn das Gericht mit dem 18. Senat des OVG NRW (Beschlüsse vom 30. Juli 2008 - 18 B 602/08 - AuAS 2009, 18 und vom 22. Juni 2009 - 18 A 3228/08 -) davon ausgeht, dass die fehlende wirtschaftliche Integration für sich genommen nicht ausreicht, um eine schützenswerte Integration in die hiesigen Verhältnisse zu verneinen, dass vielmehr die wirtschaftliche Integration lediglich einen Teilaspekt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung darstellt. Diese Gesamtbetrachtung in Würdigung der persönlichen Integration, der wirtschaftlichen Integration und der auch nicht ansatzweise dargelegten sozialen Integration der Klägerin zu 1. führt hier zu dem Ergebnis, dass sie nicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt ist. 47 Auch eine Entwurzelung vom Heimatland hat nicht stattgefunden. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass die 1964 geborene Klägerin zu 1. 28 Jahre lang bis zum Jahre 1992 im Kosovo gelebt hat und erst seit 17 Jahren - also einen deutlich kürzeren Zeitraum - in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Da sie fast 2/3 ihres bisherigen Lebens im Kosovo zugebracht hat, ist es ihr ohne Weiteres möglich und zuzumuten, nach einem 17-jährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wieder in ihr Heimatland zurück zu kehren. 48 Der Beklagte ist auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 - Aktenzeichen 15-39.08.01-3 - verpflichtet, der Klägerin zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Dieser Erlass, den der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens berücksichtigen muss, sieht in Ziff. 1.1.3 vor, dass der jeweilige Ausländer am 17. November 2006 nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen ist. Dies traf bei der Klägerin zu 1. zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zu, denn sie stellte damals wie heute ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen aus den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sicher. 49 Die Klage des minderjährigen Klägers zu 2. ist ebenfalls unbegründet. 50 Soweit er sich auf ein von seiner Mutter abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützt, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Klägerin zu 1. auch für ihn. 51 Eine Verpflichtung des Beklagten aus eigenem Recht kann der Kläger zu 2. auch nicht aus § 104 b AufenthG herleiten. Nach dieser Vorschrift kann einem minderjährigen ledigen Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat. Dies trifft bei dem am 00.00.1993 hier geborenen Kläger zu 2. nicht zu. Er ist erst am 00.00.2007 14 Jahre alt geworden. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 159 S. 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 53