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Urteil

9 K 1148/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0819.9K1148.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird im Umfang der erklärten Hauptsa-chenerledigung eingestellt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 79 v.H. und der Beklagte zu 21 v.H. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin betreibt u.a. in F. zwei Spielhallen (F1. 16 und J. I. 00.00.00). 3 Der Beklagte zog die Klägerin mit Steuerbescheid von 2. Januar 2006 - und nachfolgenden Änderungsbescheiden wegen Bestandsveränderungen - für das Steuerjahr 2006 zu Vergnügungssteuern u.a. für die in den Spielhallen aufgestellten Gewinnspielgeräte in Höhe von zuletzt 21.300,00 Euro + 15.900,00 Euro =) 37.200,00 € heran. Grundlage der Steuerfestsetzung war die Vergnügungssteuersatzung (VStS) der Stadt F. vom 18. Dezember 2002 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 13. März 2003, die für diese Apparate bei der Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen eine Steuer nach Stückzahl in Höhe von 150,00 €/Monat bestimmte. 4 Auf die gegen diese Steuerfestsetzungen jeweils rechtzeitig eingelegten Widersprüche hin setzte der Beklagte die Vergnügungssteuern nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 dahin fest, dass nunmehr Vergnügungssteuern (Steuerjahr 2006) für die Gewinnspielgeräte in den Spielhallen wie folgt zu zahlen seien: 5 - F2. . 16: 21.529,91 € 6 - J. I. 1 - 5 25.693,26 € 7 (Summe 47.223,17 €) 8 Der Rat der Stadt F. hatte zwischenzeitlich nach Durchführung von Erhebungen zur Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der Gewinnspielgeräte in den Spielhallen im Stadtgebiet die Vergnügungssteuersatzung geändert. Nach Art. 1 der Änderungssatzung vom 13. April 2007, dem Rückwirkung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 beigegeben wurde, bemisst sich die Vergnügungssteuer für das Halten von Gewinnspielgeräten nach dem näher definierten Einspielergebnis (Saldo II). Der Steuersatz beträgt für den Rückwirkungszeitraum 10,3 v. H. des Einspielergebnisses. Auf den weiteren Inhalt der Änderungssatzung wird verwiesen. Sie ersetzte eine vom Rat der Stadt am 29. November 2006 beschlossene Satzungsänderung, die für denselben Rückwirkungszeitraum einen Steuersatz von 22 v. H. (mit Kappungsgrenze auf den bisherigen Steuersatz nach Stückzahl) bestimmt hatte. 9 Die Klägerin hat am 19. Juli 2007 hiergegen Klage erhoben. 10 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. März 2009 erklärt, dass die mit seinem Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 für das Steuerjahr 2006 festgesetzte Vergnügungssteuer auf den - der ursprünglichen Stückzahlbesteuerung entsprechenden - Betrag von 37.200 Euro reduziert wird. 11 Die Beteiligten - der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - haben den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt. 12 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre Auffassung, die der angegriffenen Steuerfestsetzung rückwirkend zugrunde gelegte Vergnügungssteuersatzung sei wegen mehrfacher Verletzung von Bundesverfassungsrecht und Europarecht unwirksam. Sie hebt u.a. unter Hinweis auf die von ihr und anderen - ebenfalls in bei Gericht anhängigen Verfahren als Kläger auftretenden - Spielhallenbetreibern im Stadtgebiet vorgelegten Unterlagen zu den betrieblichen Ergebnissen hervor, der vom Rat der Stadt beschlossene Steuersatz für den Zeitraum des Steuerjahres 2006 in Höhe von 10,3 v.H. des Einspielergebnisses wirkte erdrosselnd. 13 Die Klägerin beantragt nunmehr, 14 die die Besteuerung der Gewinnspielgeräte in ihren Spielhallen betreffenden Vergnügungssteuerfestsetzungen in dem Steuerbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2007 und dessen Erklärung vom 23. März 2009 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Hinweis auf die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zu Vergnügungssteuersatzungen der vorliegenden Art entgegen. Der vom Rat der Stadt für das hier streitbefangene Steuerjahr 2006 beschlossene Steuersatz von 10,3 v.H. des Einspielergebnisses wirke, wie nicht zuletzt die Entwicklung der Zahl der Spielhallen im Stadtgebiet belege, nicht erdrosselnd. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen einschließlich der vorgelegten betrieblichen Ergebnismitteilungen und sonstigen Unterlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 20 J. Umfang der von den Beteiligten übereinstimmend erklärten Hauptsachenerledigung ist das Verfahren einzustellen. 21 Die im übrigen fortgeführte Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Steuerfestsetzung des Beklagten für die Gewinnspielgeräte, die in den Spielhallen der Klägerin in F. in dem streitbetroffenen Besteuerungszeitraum des Jahres 2006 aufgestellt gewesen sind, ist rechtmäßig und verletzt sie deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 22 Rechtsgrundlage für die angegriffene Heranziehung der Klägerin zu Vergnügungssteuern für das Steuerjahr 2006 sind die Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. vom 18. Dezember 2002 in der Fassung des Art. 1 der Änderungssatzung vom 13. April 2007 (nachfolgend: VStS 2005/2006). 23 Gemäß Art. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 VStS 2005/2006, der nach Art. 3 der Änderungssatzung vom 16. April 2007 - anstelle der vom Rat der Stadt am 29. November 2006 unter Art. 1 jener Änderungssatzung beschlossenen Regelungen - rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und Geltung bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen des Art. 2 der Änderungssatzung (ab 1. Januar 2007) beansprucht, bemisst sich die Steuer für das Halten von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Gewinnspielgeräte) nach dem Einspielergebnis. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlgeld), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Steuer beträgt für Geldspielgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 10,3 v.H. des Einspielergebnisses. 24 Die vorbezeichneten Satzungsregelungen stellen in bezug auf die streitige Besteuerung eine wirksame Rechtsgrundlage dar. 25 Die maßgeblichen Satzungsbestimmungen, deren formelle Wirksamkeit nicht zweifelhaft ist und von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen wird, sind in materiell-rechtlicher Hinsicht beanstandungsfrei. Insbesondere bestehen weder gegen den vom Satzungsgeber gewählten Steuermaßstab noch gegen den satzungsmäßig bestimmten Steuerschuldner noch gegen die Rückwirkung des Satzungsrechts (VStS 2005/2006) auf den hier betroffenen Besteuerungszeitraum des Jahres 2006 rechtliche Bedenken. Ferner verstößt die Besteuerung der Gewinnspielgeräte in der satzungsrechtlich bestimmten Form nicht gegen Europäisches Recht oder Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Bundesverfassungsrecht. 26 Die von der Klägerin ins Feld geführten Gründe gegen die Gültigkeit der Satzungsregelungen, etwa in Bezug auf die Rechtssetzungskompetenz der Gemeinde, die Bemessung der Steuer nach der bereinigten Bruttokasse ohne Abzug der Umsatzsteuer, die Frage nach den Anforderungen, die an die Abwägung nach Vorgang und Inhalt zu stellen sind, die Einordnung von negativen Einspielergebnissen einzelner Geräte bei der Feststellung des Einspielergebnisses, die Frage nach einer Gleichbehandlung mit - im Stadtgebiet nicht vorhandenen - Spielbanken, die nach der - auch bezüglich des Rückwirkungszeitraums der VStS 2005/2006 - kalkulatorischen Abwälzbarkeit der beim Halter erhobenen Steuer auf den Benutzer der Spielgeräte oder die nach der Konformität mit Europäischem Recht sind bereits Gegenstand zahlreicher auch obergerichtlicher Prüfungen gewesen. Sie sind - was der Klägerin bekannt ist - in der Rechtsprechung des Gerichts und gerade auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) dabei als nicht durchgreifend beurteilt worden. 27 Das Gericht verweist insoweit namentlich auf die Rechtsprechung des OVG NRW in seinen Urteilen vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - (rechtskräftig geworden nach Nichtzulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. März 2008 - 9 B 30.07-) und vom 5. Juni 2007 - 14 A 475/05 - (rechtskräftig geworden nach Nichtzulassung der Revision durch das BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 44.07 -), sämtlich auch Juris. 28 Das OVG NRW hat diese Rechtsprechung, die der des Gerichts entspricht, zwischenzeitlich in zahlreichen weiteren Entscheidungen, ergangen sowohl in Hauptsacheverfahren als auch solchen des vorläufigen Rechtsschutzes, uneingeschränkt fortgeführt und vertieft. 29 Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse über die Nichtzulassung der Berufung vom 10. Juni 2008 - 14 A 3219/07 -, vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - , vom 18. Juli 2008 - 14 A 4269/06 -, vom 31. Juli 2008 - 14 A 4684/06 -, jüngst etwa Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 14 A 3912/06 -, vom 23. Juli 2009 - 14 A 2314/08, 14 A 2815/08 und 14 A 2816/08 -. 30 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ebenfalls in jüngerer Zeit zu den auch im vorliegenden Verfahren erhobenen Rügen der Klägerin, insbesondere zur Frage der gebotenen kalkulatorischen Überwälzbarkeit der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger gerade auch unter Berücksichtigung der Preis- und Betriebsvorgaben der Spielverordnung geäußert. 31 Vgl. Beschlüsse vom 3. Juni 2008 - 9 BN 3/08 - und vom 23. Juni 2008 - 9 B 43/07 -. 32 Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - Ausführungen etwa zur - zu bejahenden - kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Steuer auf den Spieler gemacht. Sie stimmen mit den in ständiger Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW gefundenen Beurteilungen überein. Das Gericht sieht insoweit bei im wesentlichen gleich gebliebener Argumentationslage von weiteren Darstellungen ab. 33 Das Gericht hält nach nochmaliger Überprüfung für das Hauptsacheverfahren auch an seiner bereits in verschiedenen Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung zum Ausdruck gebrachten Beurteilung fest, dass der hier für den Zeitraum des Steuerjahres 2006 bestimmte Steuersatz von 10,3 v.H. des Einspielergebnisses keine erdrosselnde Wirkung im Verständnis der namentlich an Art. 12 Abs. 1 GG anknüpfenden verfassungsrechtlichen Anforderungen 34 vgl. etwa: BVerfG, Entscheidungen vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 -, vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 -, vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, und vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, sämtlich Juris; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - und etwa Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 14 A 3017/04 - und vom 29. Januar 2009 - 14 A 2216/06 - 35 entfaltet. 36 Nach dieser Rechtsprechung stellt eine Steuer unter dem Gesichtpunkt einer erdrosselnden Steuerhöhe dann einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den Beruf ganz oder teilweise zur finanziellen Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Nicht entscheidend ist hierbei, ob dem Berufsangehörigen, hier: ein gedachter durchschnittlicher Spielhallenbetreiber im Satzungsgebiet, angesichts der beanstandeten Steuer keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen (angemessenen) Unternehmerlohn mehr erwirtschaften kann. Auch kommt es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Steuer den aus der Ausübung des Berufs erzielten Gewinn so weit schmälert, dass einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe der Tätigkeit veranlasst sehen. Art 12 Abs. 1 GG gewährleistet nämlich keinen Bestandsschutz für die Fortführung einer als unwirtschaftlich angesehenen Betriebsführung. 37 Die Voraussetzungen, unter denen hiernach eine erdrosselnde Wirkung anzunehmen ist, sind nicht erfüllt. Dem steht, worauf auch nach der Rechtsprechung des OVG NRW entscheidend abzuheben ist, bereits entgegen, dass sich die Anzahl der in der Stadt F. betriebenen Spielhallen nach den Angaben des Beklagten im Verfahren gleichen Passivrubrums 9 K 1147/07, das zur selben Terminsstunde im Benehmen mit sämtlichen Klageparteien verhandelt worden ist, in den Jahren 2002 bis 2008, damit also auch unter Geltung des Steuersatzes von 10,3 v.H. von 2005 bis 2006 und sogar danach unter Geltung eines Steuersatzes von 19 v.H., nicht wesentlich verändert hat. So wurde in diesem Zeitraum dort folgende Anzahl an Spielhallen betrieben: 38 2002 - 8 Spielhallen; 2003 - 10 Spielhallen; 39 2004 - 10 Spielhallen; 2005, 2006, 2007 und 2008 - jeweils 8 Spielhallen. 40 Nach übereinstimmender Angabe der Klageparteien hat sich die Zahl der Spielhallen in F. sogar im Jahre 2009 um die Zahl 1 erhöht, nachdem, wie der Beklagte im Verfahren 9 K 1147/07, dort Bl. 53 GA., mitgeteilt hatte, neben einer Bauvoranfrage von Februar 2009 im März 2009 eine Baugenehmigung für eine Spielothek mit zwei Spielhallen erteilt worden war. Diese über die Jahre gehende zahlenmäßige Entwicklung wäre bei einer Ertragslage der Spielhallen im Stadtgebiet, die unter Berücksichtigung der Vergnügungssteuerlast von vornherein und dauerhaft wirtschaftlich unrentierlich wäre, gemessen am Maßstab eines wirtschaftlich vernünftig agierenden Gewerbetreibenden unverständlich. Der Hinweis der Klägerin, dass oftmals aus strukturellen Gründen Standorte auch bei temporär schlechten wirtschaftlichen Ergebnissen aufrecht erhalten würden, besagt nichts Gegenteiliges. 41 Die von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens und den weiteren Klägern der am 19. August 2009 mündlich verhandelten Klagen (9 K 1147/07, 109/08, 1148/07 und 107/08) vorgelegten Ergebnismitteilungen und sonstigen Unterlagen zu den in F. jeweils geführten Spielhallen zeigen nichts auf, was den aus der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen im Stadtgebiet abzuleitenden Befund entkräften und belegen könnte, der Steuersatz von 10,3 v.H. wirke bezogen auf einen Spielhallenbetreiber im Satzungsgebiet im verfassungsrechtlichen Verständnis erdrosselnd. 42 Aus den von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die in F. - neben zahlreichen Spielhallen an anderen Orten, vgl. die vorgelegten Zerlegungsbescheide des Gewerbesteuermessbetrages 2005 bis 2007 - zwei Spielhallen betreibt, vorgelegten Übersichten ihrer betrieblichen Ergebnisse, namentlich denen des Jahres 2006, ergibt sich solches nicht. 43 So sind in diesen Übersichten (Bl. 75 ff. GA) für die Jahre 2005, 2006 und 2007 und 2008 folgende Erlöse aus sämtlichen in den zwei Spielhallen in F. aufgestellt gewesenen Apparaten (vor Vergnügungssteuer) angeführt worden: 44 2005 - rd. 486.000 € 45 2006 - rd. 380.000 € 46 2007 - rd. 424.000 €. 47 2008 - rd. 357.000 €. 48 Diesen Erlösen einschließlich der sonstigen betrieblichen Erträge wurden folgende den Betrieben in F. direkt bzw. indirekt - über eine anteilige Umlage der Kostenstelle 100 - zugeordnete Aufwandspositionen (vor Vergnügungssteuer) gegenübergestellt: 49 2005 - rd. 282.000 € 50 2006 - rd. 444.000 € 51 2007 - rd. 453.000 € und 52 2008 - rd. 352.000 €. 53 Dabei bestanden neben weiteren folgende den Spielhallen direkt zugeordnete Einzelpositionen auf der Aufwandseite: 54 2005 2006 2007 2008 Raumkosten incl. Instandhaltung rd. 72.000 € rd.101.300 € rd. 63.800 € rd. 69.000 € Personalkosten Aufsicht Spiel-hallen rd. 120.000 € rd. 123. 000 rd. 122.000 € rd. 129.000 € sonstige Kosten rd. 5.300 € rd. 5.300 € rd. 5.300 € rd. 9.500 € 55 Hinzutraten jeweils folgende im Umlageverfahren den Spielhallen in F. 56 nach KSt 100 anteilig zugewiesene Aufwendungen: 57 2005 2006 2007 2008 rd. 36.000 € rd. 188.600 € rd. 246.000 € rd. 131.000 € 58 Die nicht direkt den jeweiligen Spielhallen zuzuordnenden Aufwendungen der Gesamtunternehmung der Klägerin, die schriftsätzlich näher erläutert wurden, beliefen sich dabei insgesamt auf die Beträge von 217.590 € (2005), 1.173.173 € (2006), 1.767.180 € (2007) und 1.002.032 € (2008). Hierbei waren u.a. Personalkosten und Abschreibungen im sechsstelligen Bereich (zuletzt: 212.530 €), Geräte-Leasingkosten in fünfstelligen Bereich und "sonstige Kosten" (zuletzt: 1.013.356 €) eingestellt. 59 Bei diesen Aufwandspositionen - bei den weiteren Spielhallenbetreibern im Stadtgebiet ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ein relativ ähnlich hoher Aufwand mit einem ebenfalls sehr ungünstigen Verhältnis von Erlösen und Aufwendungen vor Vergnügungssteuer festzustellen - drängt sich nach Auffassung des Gerichts auf, dass von einer erdrosselnden Wirkung der hier zu beurteilenden Vergnügungssteuerlast als einer von vielen Kostenpositionen auch nicht ansatzweise gesprochen werden kann. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., wenn auch im rechtlichen Zusammenhang mit der Frage nach der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer, u.a. darauf hingewiesen hat, dass die Unternehmer neben den Möglichkeiten, die sich etwa aus der Standortwahl sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen mit dem Ziel der Umsatzsteigerung ergeben, auch die Möglichkeiten der Beschränkung der Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß (Hervorhebung durch das Gericht) haben, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können. Der gleiche Aspekt, nämlich der, dass eine (für den jeweiligen Geltungsbereich der Satzung typische) Aufwandsituation der Spielhallenbetreiber erst dann Bedeutung bei der rechtlichen Überprüfung der Besteuerung haben kann, wenn sie sich in dem Maß der Unumgänglichkeit bewegt, gilt auch bei der Beurteilung der Wahrung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schranken. Von einer solchen unumgänglichen Aufwandsseite kann nach dem Vorgesagten keinesfalls ausgegangen werden. Die Klägerin hat hierzu auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen. 60 Die konkrete Umsetzung der nach alledem nicht zu beanstandenden Satzung lässt keine Fehler erkennen. Die Klägerin hat hiergegen auch nichts erinnert. 61 Die quotenmäßige Kostenentscheidung folgt, soweit der Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, zu Lasten des Beklagten aus § 161 Abs. 2 VwGO, im übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 62 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Gericht liegen nicht vor, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Anlass, das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 2 EG durchzuführen, besteht nicht.