Urteil
11 K 800/08
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Trennungsgeld ist als Aufwandsentschädigung grundsätzlich nicht als Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 SVG zu berücksichtigen.
• Die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen ist für die Anrechenbarkeit nach § 53 SVG unbeachtlich, da der Gesetzgeber Aufwandsentschädigungen generell von der Anrechnung freistellen wollte.
• Ein Verwaltungserlass kann einer gesetzlichen Wertung nicht entgegenstehen; eine Verwaltungsanweisung, die steuerpflichtiges Trennungsgeld als Verwendungseinkommen einstuft, ist nicht bindend, wenn sie dem Gesetzeszweck widerspricht.
• Wird die Ruhensberechnung nach § 53 SVG rechtswidrig vorgenommen, sind daraus resultierende Rückforderungen aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Trennungsgeld als nicht anzurechnende Aufwandsentschädigung nach § 53 SVG • Trennungsgeld ist als Aufwandsentschädigung grundsätzlich nicht als Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 SVG zu berücksichtigen. • Die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen ist für die Anrechenbarkeit nach § 53 SVG unbeachtlich, da der Gesetzgeber Aufwandsentschädigungen generell von der Anrechnung freistellen wollte. • Ein Verwaltungserlass kann einer gesetzlichen Wertung nicht entgegenstehen; eine Verwaltungsanweisung, die steuerpflichtiges Trennungsgeld als Verwendungseinkommen einstuft, ist nicht bindend, wenn sie dem Gesetzeszweck widerspricht. • Wird die Ruhensberechnung nach § 53 SVG rechtswidrig vorgenommen, sind daraus resultierende Rückforderungen aufzuheben. Der Kläger war Soldat auf Zeit und nahm bis zum 30.06.2007 an einer berufsfördernden Maßnahme teil; anschließend wurde ihm Übergangsgebührnis gewährt. Die Wehrbereichsverwaltung berechnete die Übergangsgebührnisse neu und berücksichtigte dabei für Juli bis November 2007 gezahltes Trennungsgeld sowie die Sonderzahlung, woraufhin sie eine Rückforderung von 669,24 EUR festsetzte. Der Kläger widersprach und machte geltend, Trennungsgeld sei eine Aufwandsentschädigung und nicht als Verwendungseinkommen zu berücksichtigen; zudem sei die steuerliche Behandlung hierfür ohne Belang. Die Behörde stützte hingegen die Anrechnung auf die Annahme, Trennungsgeld könne steuerpflichtig und damit anrechenbar sein, gestützt auf einen Erlass des BMVg. Der Kläger erhob Klage mit dem Ziel, die Ruhensberechnung und die Rückforderung aufzuheben. • Rechtsgrundlage der Ruhensberechnung ist § 53 SVG; für Empfänger von Übergangsgebührnissen gelten die besonderen Vorgaben des Absatzes 9. • Streitig war, ob Trennungsgeld als Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 5 und Abs. 9 SVG anzurechnen ist oder als nicht anzurechnende Aufwandsentschädigung gilt. • Wortlaut des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG enthält keine Beschränkung der Nichtanrechnung auf nur einkommensteuerfreie Aufwandsentschädigungen. • Gesetzgebungsgeschichte zeigt, dass eine ursprünglich vorgesehene Einschränkung gestrichen wurde; der Wille des Gesetzgebers war, Aufwandsentschädigungen generell von der Anrechnung auf Versorgungsbezüge freizustellen. • Ein Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung, der steuerpflichtiges Trennungsgeld als Verwendungseinkommen einstuft, kann die gesetzliche Regelung nicht überlagern und ist im vorliegenden Widerspruch nicht bindend. • Vor diesem Hintergrund ist die Anrechnung des Trennungsgeldes in der Ruhensberechnung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. • Folge: Die erfolgte Rückforderung in Höhe von 669,24 EUR beruht auf der rechtswidrigen Anrechnung und ist aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich. Der Bescheid vom 17.12.2007 (Widerspruchsbescheid 21.02.2008) ist aufzuheben, soweit Trennungsgeld für Juli bis November 2007 in Höhe von insgesamt 1.457,14 EUR in das anzurechnende Verwendungseinkommen einbezogen und 669,24 EUR zurückgefordert wurden. Die Anrechnung war rechtswidrig, weil Trennungsgeld als Aufwandsentschädigung nach § 53 SVG nicht der Anrechnung unterliegt; dies folgt aus Gesetzeszweck und Gesetzgebungsgeschichte. Die Rückforderung entfällt daher; die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.