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Urteil

13 K 4272/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0308.13K4272.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger stand bis zum 30. September 2007 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Ab dem 4. Oktober 2005 war er vom militärischen Dienst freigestellt; am gleichen Tag wurde er bei der Wehrbereichsverwaltung X zum Beamten auf Widerruf ernannt und absolvierte seitdem dort seinen Vorbereitungsdienst. Die Beteiligten streiten im Hinblick auf die dem Kläger zustehenden Übergangsgebührnisse um die Berücksichtigung des dem Kläger in den Monaten Oktober 2008 bis März 2009 gewährten Trennungsgeldes bei der Anrechnung seines Verwendungseinkommens gemäß § 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG). 3 Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 setzte die Beklagte die dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis Februar 2009 zustehenden Übergangsgebührnisse wegen der Änderung seines Verwendungseinkommens neu fest. Für den Monat Oktober 2008 brachte sie dabei unter Einbeziehung des dem Kläger gewährten Trennungsgeldes in Höhe von 189,70 Euro ein Verwendungseinkommen in Höhe von 2.609,40 Euro in Ansatz, wovon sie unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 76,67 Euro den Betrag von 2.532,73 Euro anrechnete. Im Hinblick auf die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge in Höhe von 1.702,64 Euro und unter Berücksichtigung der Mindesthöchstgrenze von 2.920,82 Euro setzte sie einen Ruhensbetrag in Höhe von 1.314,55 Euro fest. Für den Monat November 2008 setzte sie den Ruhensbetrag auf 1.329,15 Euro fest, wobei sie bei der Berechnung des Verwendungseinkommens das dem Kläger gewährte Trennungsgeld in Höhe von 204,30 Euro einbezog. Für den Monat Dezember 2008 setzte sie den Ruhensbetrag auf 1.153,52 Euro fest, für den Monat Januar 2009 auf 1.158,31 Euro und für die Zeit ab dem 1. Februar 2009 ebenfalls auf 1.158,31 Euro. In diesen drei Monaten wurde kein Trennungsgeld in Ansatz gebracht. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Berechnung wird auf die Anlage zu dem genannten Bescheid verwiesen. Auf der Grundlage der verschiedenen Nachberechnungen forderte die Beklagte von dem Kläger den Betrag von 287,43 Euro zurück. 4 Mit Bescheid vom 1. April 2009 setzte die Beklagte die dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis Mai 2009 zustehenden Übergangsgebührnisse wegen der Änderung seines Verwendungseinkommens neu fest. Für den Monat Dezember 2008 brachte sie dabei unter Einbeziehung des dem Kläger gewährten Trennungsgeldes in Höhe von 242,70 Euro nunmehr ein Verwendungseinkommen in Höhe von 3.055,21 Euro in Ansatz, wovon sie unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 76,67 Euro den Betrag von 2.978,54 Euro anrechnete. Im Hinblick auf die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge in Höhe von 2.165,90 Euro und unter Berücksichtigung der Mindesthöchstgrenze von 3.748,22 Euro setzte sie einen Ruhensbetrag in Höhe von 1.396,22 Euro fest. Für den Monat Januar 2009 setzte sie den Ruhensbetrag auf 1.398,96 Euro fest, wobei sie bei der Berechnung des Verwendungseinkommens das dem Kläger gewährte Trennungsgeld in Höhe von 240,65 Euro einbezog. Für die Monate Februar und März 2009 setzte sie den Ruhensbetrag auf 1.158,31 Euro fest. In diesen beiden Monaten wurde kein Trennungsgeld in Ansatz gebracht. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Berechnung wird auf die Anlage zu dem genannten Bescheid verwiesen. Auf der Grundlage der verschiedenen Nachberechnungen forderte die Beklagte von dem Kläger den Betrag von 483,35 Euro zurück. 5 Mit Bescheid vom 27. April 2009 setzte die Beklagte die dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis Mai 2009 zustehenden Übergangsgebührnisse wegen der Änderung seines Verwendungseinkommens neu fest. Für den Monat Februar 2009 brachte sie dabei unter Einbeziehung des dem Kläger gewährten Trennungsgeldes in Höhe von 242,70 Euro nunmehr ein Verwendungseinkommen in Höhe von 2.729,97 Euro in Ansatz, wovon sie unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 76,67 Euro den Betrag von 2.653,30 Euro anrechnete. Im Hinblick auf die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge in Höhe von 1.750,31 Euro und unter Berücksichtigung der Mindesthöchstgrenze von 3.002,60 Euro setzte sie einen Ruhensbetrag in Höhe von 1.401,01 Euro fest. Für den Monat März 2009 setzte sie den Ruhensbetrag wiederum auf 1.158,31 Euro fest, wobei kein Trennungsgeld in Ansatz gebracht wurde. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Berechnung wird auf die Anlage zu dem genannten Bescheid verwiesen. Auf der Grundlage der verschiedenen Nachberechnungen forderte die Beklagte von dem Kläger den Betrag von 242,70 Euro zurück. 6 Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 setzte die Beklagte die dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis Juni 2009 zustehenden Übergangsgebührnisse wegen der Änderung seines Verwendungseinkommens neu fest. Für den Monat Oktober 2008 setzte sie, wie bereits in dem Bescheid vom 29. Januar 2009, den Ruhensbetrag auf 1.314,55 Euro fest. Für den Monat November 2008 setzte sie den Ruhensbetrag, ebenfalls wie in dem Bescheid vom 29. Januar 2009, auf 1.329,25 Euro fest. Für den Monat Dezember 2008 setzte sie den Ruhensbetrag auf 1.396,22 Euro fest (wie in dem Bescheid vom 1. April 2009), für den Monat Januar 2009 auf 1.398,96 Euro (wie ebenfalls in dem Bescheid vom 1. April 2009) und für den Monat Februar 2009 auf 1.401,01 Euro (wie in dem Bescheid vom 27. April 2009). Für den Monat März 2009 brachte sie dabei unter Einbeziehung des dem Kläger gewährten Trennungsgeldes in Höhe von 289,80 Euro ein Verwendungseinkommen in Höhe von 2.777,07 Euro in Ansatz, wovon sie unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 76,67 Euro den Betrag von 2.700,40 Euro anrechnete. Im Hinblick auf die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge in Höhe von 1.750,31 Euro und unter Berücksichtigung der Mindesthöchstgrenze von 3.002,60 Euro setzte sie einen Ruhensbetrag in Höhe von 1.448,11 Euro fest. Wegen der weiteren Einzelheiten der jeweiligen Berechnung wird auf die Anlage zu dem genannten Bescheid verwiesen. Auf der Grundlage der verschiedenen Nachberechnungen forderte die Beklagte von dem Kläger den Betrag von 110,83 Euro zurück. 7 Mit Bescheid vom 3. August 2009 setzte die Beklagte die dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis Juli 2009 zustehenden Übergangsgebührnisse wegen der Änderung seines Verwendungseinkommens neu fest. Hiergegen legte der Kläger am 25. August 2009 Widerspruch, mit dem er sich gegen die Berücksichtigung des Trennungsgeldes bei der Ermittlung seines Verwendungseinkommens wandte. Während des Widerspruchsverfahrens erklärte das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 20. August 2009, Az. 11 K 800/08, in einem vergleichbaren Fall die Berücksichtigung des Trennungsgeldes für rechtswidrig; den gegen diese Entscheidung gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. September 2011, Az.: 1 A 2171/09, ab. 8 Unter dem 19. Oktober 2011 beantragte der Kläger unter Vorlage seiner Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 die Durchführung einer erneuten Ruhensberechnung für die Jahre 2008 und 2009 aufgrund höherer Werbungskosten. 9 Mit Bescheid vom 8. November 2011 nahm die Beklagte ihren Bescheid vom 3. August 2009 sowie alle Folgebescheide über die Regelung der Übergangsgebührnisse ab dem 1. April 2009 insoweit zurück, als damit Trennungsgeld als Einkommen des Klägers aus dessen Verwendung im öffentlichen Dienst berücksichtigt worden war. Zur Begründung verwies sie auf einen Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. Oktober 2011, wonach in noch nicht bestandskräftigen Versorgungsfällen steuerpflichtiges Trennungsgeld nicht mehr als Verwendungseinkommen zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus setzte die Beklagte in diesem Bescheid die Ruhensbeträge auch für den Zeitraum von Januar 2008 bis März 2009 neu fest. Unter anderem setzte sie den Ruhensbetrag für den Monat Oktober 2008 nunmehr auf 622,56 Euro fest. Dabei legte sie ein anzurechnendes Verwendungseinkommen von 1.840,74 Euro zu Grunde (2.609,40 Euro Einkommen aus Verwendung [wie schon in den Bescheiden vom 29. Januar 2009 und 29. Mai 2009] abzüglich 768,66 Euro Werbungskosten). Für den Monat November 2008 setzte sie den Ruhensbetrag auf 637,16 Euro fest, für den Monat Dezember 2008 auf 704,15 Euro fest, für den Monat Januar 2009 auf 871,22 Euro, für den Monat Februar 2009 auf 873,27 Euro und für den Monat März 2009 auf 920,37 Euro. Bei der Berechnung des Verwendungseinkommens in diesen Monaten wurde das dem Kläger gewährte Trennungsgeld einbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten der jeweiligen Berechnung wird auf die Anlage zu dem genannten Bescheid verwiesen. Insgesamt errechnet die Beklage für den gesamten von dem Bescheid erfassten Zeitraum einen Nachzahlungsbetrag zu Gunsten des Klägers in Höhe von 10.178,56 Euro. 10 Mit Schreiben vom 27. November 2011, eingegangen am 30. November 2011 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2011 und den Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. Oktober 2011 die Bescheide vom 29. Januar 2009, 1. April 2009, 27. April 2009 und 29. Mai 2009 rückwirkend umzustellen und ihm das steuerpflichtige Trennungsgeld für die Monate Oktober 2008 bis März 2009 zu erstatten. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 ergänzte der Kläger seinen Antrag dahingehend, dass er die Rücknahme mehrerer rechtswidriger Verwaltungsakte aufgrund einer geänderten Sach- und Rechtslage begehre. Aufgrund der sehr umfangreichen und unübersichtlichen Berechnungen in den Bescheiden bezüglich der Ruhensregelung habe er zunächst nicht nachvollziehen können, woraus sich die Rückforderungsbeträge ergeben hätten. Er sei zunächst davon ausgegangen, dass es sich hierbei um Nachberechnungen aus seinen Dienstverhältnissen als Soldat auf Zeit und Beamter auf Widerruf handele. Erst die telefonische Nachfrage bei der Sachbearbeiterin habe ihm zu der Erkenntnis verholfen, dass es sich hierbei um das bereits Monate vorher gezahlte Trennungsgeld gehandelt habe. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 22. September 2011 bittet er, seinen Antrag vom 17. November 2011 einer weitergehenden Prüfung zu unterziehen. Zudem bitte er um eine ausführliche Begründung, warum die Ruhensregelung in dieser Art und Weise durchgeführt wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine Klage in einem ähnlich gelagerten Fall vor dem Verwaltungsgericht Münster anhängig gewesen sei. 11 Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf die Teilrücknahme der Bescheide vom 29. Januar 2009, 1. April 2009, 27. April 2009 und 29. Mai 2009 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die genannten Bescheide im Sinne des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2011 zwar (teilweise) rechtswidrig seien; sie seien jedoch unanfechtbar. Die Entscheidung, ob ein unanfechtbarer Verwaltungsakt zurückgenommen werde, treffe die Behörde, die ihn erlassen habe, nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Bescheide seien auf der Basis der damals herrschenden Rechtsauffassung getroffen und bestandskräftig geworden. Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Wahrung des Rechtsfriedens und der Verwaltungsökonomie bestehe für eine Rücknahme der unanfechtbaren Bescheide im Fall des Klägers kein Anlass, zumal er die Möglichkeit gehabt habe, die Bescheide mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs anzufechten. Besondere Umstände, die die Rücknahme rechtfertigen würden, habe der Kläger nicht vorgetragen, denn die Regelung habe weder für ihn noch für Dritte oder die Allgemeinheit unzumutbare Folgen. Auch in vergleichbaren Fällen habe sie, die Beklagte, den belastenden Verwaltungsakt nicht zurückgenommen und durch eine günstigere Regelung ersetzt. Die Rücknahme sei auch nicht aus Gründen von Treu und Glauben geboten, da sie den Kläger nicht gehindert habe, die Bescheide mit einem Rechtsbehelf anzugreifen. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts allein sei - auch wenn sie offensichtlich sei - kein Grund, den Verwaltungsakt zurückzunehmen. 12 Hiergegen legte der Kläger am 20. Februar 2012 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht dann, wenn die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheides schlechthin unerträglich wäre. Auch eine im Zeitpunkt des Ergehens des Verwaltungsakts bestehende offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt werde, rechtfertige nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Annahme, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. 13 Hier sei zunächst von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 29. Januar 2009, 1. April 2009, 27. April 2009 und 29. Mai 2009 auszugehen. Das Verwaltungsgericht Münster habe in seinem Urteil vom 20. August 2009 die Auffassung der Beklagten, dass Trennungsgeld, soweit dieses einkommenssteuerpflichtig ist, als Verwendungseinkommen zu bewerten sei, mit zwei knappen Absätzen abgelehnt. Es habe darauf hingewiesen, dass bereits der reine Wortlaut des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG für eine solche Wertung nichts hergebe, da die Vorschrift keine Beschränkung der Nichtanrechnung auf einkommenssteuerfreie Aufwandsentschädigungen enthalte. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen eindrücklich dafür, dass die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen für die Frage der Nichtanrechnung ohne Belang sei. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe zur Begründung seines Beschlusses vom 22. September 2011 darauf verwiesen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht gegeben seien. Aus der Begründung der Empfehlung des Innenausschusses zur Parallelvorschrift des § 53 Abs. 7 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) folge ausdrücklich, dass „Aufwandsentschädigungen [...] generell von der Anrechnung auf die Versorgung freigestellt [...] werden" sollten. Die anderweitige Interpretation durch die Beklagte sei nicht nachvollziehbar. Entsprechend komme der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu; es ergebe sich klar aus dem Gesetz, dass eine Differenzierung zwischen einem steuerfreien und einem steuerpflichtigen Teil nicht zu erfolgen habe. Dementsprechend - so der Kläger - sei die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte, deren Rücknahme begehrt werde, gegeben. 14 Zudem würde sich die Berufung der Beklagten auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Mit Bescheid vom 8. November 2011 habe die Beklagte den Bescheid vom 3. August 2009 sowie alle Folgebescheide über die Regelung der Übergangsgebührnisse nach § 53 SVG „ab 1. April 2009" insoweit zurückgenommen, als damit Trennungsgeld als Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst berücksichtigt worden sei. Die Formulierung und der Regelungsgehalt des Bescheides könne nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger für den Zeitraum ab 1. April 2009 schadlos gestellt werden sollte. Dieser Zeitraum sei jedoch (auch) Regelungsgegenstand der in Rede stehenden vier unanfechtbaren Bescheide, so dass auch vor diesem Hintergrund eine Rücknahme hätte erfolgen müssen. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Behörde über die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakts nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden habe. Für belastende Verwaltungsakte sei bei der Ermessensabwägung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit der höhere Rang zuzuordnen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein klagbarer Anspruch des von einem bestandskräftig gewordenen belastenden Verwaltungsakt Betroffenen auf eine Rücknahme - dieser würde eine Ermessensentscheidung auf Null voraussetzen - in der Regel nicht bestehe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehe mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich sei. Das Festhalten an einem solchem Verwaltungsakt sei dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstoße, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch mache, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absehe. Allein die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts begründet jedoch keinen Anspruch auf seine Rücknahme. 16 Bei dem angefochtenen Bescheid über die Zurückweisung des Antrages des Klägers auf Rücknahme der in Rede stehenden Bescheide, soweit damit Trennungsgeld als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst berücksichtigt worden sei, sei diese Ermessensausübung erfolgt, indem vor dem Hintergrund einer einheitlichen Handhabung im Geschäftsbereich der Wehrverwaltung dem Grundsatz der Rechtssicherheit der Vorrang eingeräumt worden sei. Auch in vergleichbaren Fällen sei der belastende Verwaltungsakt nicht zurückgenommen und durch eine günstigere Regelung ersetzt worden. 17 Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) lägen nicht vor. Die in Rede stehenden Bescheide seien auf Grundlage der damals herrschenden Rechtsauffassung ergangen und bestandskräftig geworden. Das angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Münster sei erst nach der Unanfechtbarkeit der Bescheide ergangen. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit habe im Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide nicht vorgelegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Wahrung des Rechtsfriedens und der Verwaltungsökonomie bestehe für eine Rücknahme der unanfechtbaren Bescheide im Fall des Klägers kein Anlass, zumal dieser die Möglichkeit gehabt habe, die Bescheide mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs anzufechten. 18 Der Kläger hat am 4. Juni 2012 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf die teilweise Rücknahme der oben genannten Bescheide weiterverfolgt. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Januar 2012 und ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2012 zu verpflichten, ihre Bescheide vom 29. Januar 2009, 1. April 2009, 27. April 2009 und 29. Mai 2009 insoweit aufzuheben, als darin Trennungsgeld als Einkommen der Verwendung des Klägers im öffentlichen Dienst berücksichtigt worden ist. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2013 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 27 Die Klage ist unzulässig. 28 Dem Kläger fehlt für die vorliegende Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Er hat an der angestrebten teilweisen Aufhebung der Bescheide vom 29. Januar 2009, 1. April 2009, 27. April 2009 und 29. Mai 2009 kein rechtlich schützenswertes Interesse, da deren teilweise Aufhebung nicht dazu führen würde, dass seine Versorgungsbezüge für den Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2009 in der Weise neu festzusetzen sein würden, dass nunmehr im Rahmen der Berechnung des Verwendungseinkommens des Klägers das ihm gewährte Trennungsgeld außer Acht gelassen werden müsste. 29 Dass die teilweise Aufhebung der genannten Bescheide die angestrebte Neufestsetzung nicht herbeiführen könnte, folgt bereits daraus, dass diese für die Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers in dem genannten Zeitraum nicht mehr maßgeblich sind. Für die in Rede stehenden Monate Oktober 2008 bis März 2009 hat die Beklagte in ihrem bestandskräftigen Bescheid vom 8. November 2011 die Übergangsgebührnisse des Klägers und in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Ruhensbeträge neu festgesetzt. Damit sind die insoweit in den Bescheiden vom 29. Januar 2009, 1. April 2009, 27. April 2009 und 29. Mai 2009 getroffenen Regelungen ersetzt worden. Entsprechend ließe die teilweise Aufhebung der genannten Bescheide den Regelungsgehalt des Bescheides vom 8. November 2011 unberührt, so dass dieser für die dem Kläger in dem Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2009 zu gewährenden Übergangsgebührnisse weiterhin (allein) maßgeblich wäre. 30 Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Bescheid vom 8. November 2011 im Hinblick auf das in Ansatz gebrachte Verwendungseinkommen des Klägers die entsprechenden Beträge aus den Bescheiden vom 29. Januar 2009, 1. April 2009, 27. April 2009 und 29. Mai 2009 - einschließlich des dem Kläger in den streitigen Monaten gewährten Trennungsgeldes - übernommen hat. Bei dem Nennung der entsprechenden Beträge in den genannten Bescheiden handelt es sich nicht um eigenständige Regelungen, die in dem Bescheid vom 8. November 2011 fortwirken würden, sondern um bloße Berechnungsansätze, die an der Regelungswirkung der Bescheide nicht teilnehmen. Im Falle einer Ruhensregelung nach § 53 SVG erstreckt sich die Regelungswirkung des entsprechenden Bescheides auf die Festsetzung des jeweiligen Ruhensbetrages. Er konkretisiert damit, dass der Auszahlung der Versorgungsbezüge insoweit entgegenstehende rechtliche Hindernis. 31 Vgl. zu dieser Wirkung der Anrechnungs- bzw. Ruhensvorschriften, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Mai 2012 - 2 C 18/10 -, juris, Rdn. 11 m.w.N. 32 Insoweit aber hat der Bescheid vom 8. November 2011 für die streitigen Monate Regelungen getroffen, die von den Bescheiden vom 29. Januar 2009, 1. April 2009, 27. April 2009 und 29. Mai 2009 abweichen. Letztere wirken deshalb auch insoweit nicht mehr fort. Demgegenüber handelt es sich bei der Bestimmung des bei der Berechnung in Ansatz zu bringenden Verwendungseinkommens des Versorgungsempfängers lediglich um einen Berechnungsschritt und nicht um eine eigenständige Regelung, die zwischen den Beteiligten Recht setzen soll. Dabei kann an dieser Stelle sogar offen bleiben, ob auch die Festsetzung des Auszahlungsbetrages der Versorgungsbezüge, hier der Übergangsgebührnisse, und/oder die Festsetzung des letztlich maßgeblichen anzurechnenden Verwendungseinkommens, das sich aus dem Verwendungseinkommen abzüglich der Werbungskosten errechnet, an der Regelungswirkung des Bescheides teilnehmen. Selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers bejahen wollte, hätte der Bescheid vom 8. November 2011 auch insoweit abweichende und damit für die Frage weiterer Ansprüche des Klägers maßgebliche Regelungen getroffen. Ihm brächte die teilweise Aufhebung der Bescheide vom 29. Januar 2009, 1. April 2009, 27. April 2009 und 29. Mai 2009 daher auch insoweit keinen Nutzen. 33 Darüber hinaus ist die Klage aber auch nicht begründet. 34 Der Kläger hat auch dann keinen Anspruch darauf, dass die Beklage ihre Bescheide vom 29. Januar 2009, 1. April 2009, 27. April 2009 und 29. Mai 2009 aufhebt, wenn man die in dem Bescheid vom 8. November 2011 getroffenen Neuregelungen außer Acht lässt. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. Januar 2012 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 35 Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 51 Abs. 1 bis 4 VwVfG. Die Klärung der Rechtslage durch eine obergerichtliche Entscheidung steht, wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, einer nachträglichen Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht gleich. 36 Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 Rdn. 30 m.w.N. 37 Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die teilweise Aufhebung der Bescheide vom 29. Januar 2009, 1. April 2009, 27. April 2009 und 29. Mai 2009 aus §§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG. 38 Nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt - wie hier -, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Hiernach steht die Entscheidung über die Rücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde; eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht grundsätzlich nicht. 39 Ein Anspruch auf die Entscheidung, im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG das private Interesse des Betroffenen an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit, und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheides "schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf dessen Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die im Zeitpunkt seines Ergehens bestehende offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, und im Falle einer gerichtlichen Bestätigung des Verwaltungsakts auch die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung können ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. 40 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 A 2096/10 -, juris, Rdn. 4 f., m.w.N. 41 Nach diesen Maßstäben ist das Ermessen der Beklagten hier nicht zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert, weil die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden Bescheide nicht schlechthin unerträglich in dem oben genannten Sinne wäre. Entsprechend hat der Kläger keinen Anspruch auf die teilweise Aufhebung der Bescheide. 42 Dass die Aufrechterhaltung der streitigen Bescheide schlechthin unerträglich wäre, folgt zunächst nicht daraus, dass diese (teilweise) offensichtlich rechtswidrig waren. Zwar ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. August 2009 und dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2011, dass die von der Beklagten bis dahin praktizierte Anrechnung des Trennungsgeldes bei der Bestimmung des Verwendungseinkommens keine gesetzliche Grundlage hatte. Allein hieraus folgt jedoch nicht, dass die Rechtswidrigkeit der Bescheide in dem oben genannten Sinne offensichtlich war. Zum einen haben sowohl das Verwaltungsgericht Münster als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Begründung ihrer Rechtsauffassung nicht allein auf den Wortlaut des § 53 Abs. 5 S. 2 SVG abgestellt, sondern zusätzlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und der Parallelvorschrift des § 53 BeamtVG zurückgegriffen, was der Annahme der Offensichtlichkeit entgegensteht. Unabhängig hiervon würde aber selbst aus der Tatsache, dass die Gerichte die Rechtsfrage in den genannten Entscheidungen eindeutig zu Lasten der Behörde beantwortet haben, keine offensichtliche Rechtswidrigkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu § 48 VwVfG folgen. Insoweit ist vielmehr maßgeblich, dass es bis zu den genannten Entscheidungen - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung gab, die der Praxis der Beklagten, die augenscheinlich seit der Änderungen des § 53 SVG und des § 53 BeamtVG durch das Versorgungsreformgesetz 1998 bestand, entgegengehalten werden konnte. Diese mithin langjährige, gerichtlich zunächst nicht beanstandete Verwaltungspraxis steht der Annahme der offensichtlichen Rechtswidrigkeit ebenfalls entgegen. 43 Unabhängig hiervon würde allerdings auch die Annahme, die genannten Bescheide seien insoweit offensichtlich rechtswidrig, nicht dazu führen, dass deren Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre. Aus den oben genannten Grundsätzen ergibt sich, dass diese Bewertung stets - und damit auch im Falle der offensichtlichen Rechtswidrigkeit eines Bescheides - die Umstände des Einzelfalles in den Blick nehmen muss. Insoweit ist hier aber zu berücksichtigen, dass sich die Regelungen der in Rede stehenden Bescheide auf abgegrenzte Zeiträume beziehen und keine für den Kläger grundlegenden, insbesondere in die Zukunft wirkenden Festlegungen enthalten. Weiter ist bei der diesbezüglichen Bewertung zu berücksichtigen, dass die finanziellen Auswirkungen der streitigen Regelungen auch von ihrer Größenordnung her den Kläger nicht in unzumutbarer Weise belasten, zumal ihm das in Rede stehende Trennungsgeld tatsächlich zugeflossen ist und der Kläger überdies über die Berücksichtigung der erhöhten Werbungskosten eine weitere deutliche Reduzierung des anzurechnenden Verwendungseinkommens erlangt hat. Schließlich ist bei der Bewertung der wechselseitigen Interessen auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre rechtswidrige Praxis im Falle des Klägers rückwirkend zum 1. April 2009 und damit für einen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren korrigiert hat. Auch insoweit ist deshalb ein Verweis auf die Unanfechtbarkeit der in Rede stehenden Bescheide im Hinblick auf einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten nicht unerträglich. 44 Dass der Verweis auf die Unanfechtbarkeit der Bescheide unerträglich wäre, weil die Behörde ihre Rücknahmebefugnis in anderen Fällen abweichend ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr spricht der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. Oktober 2011 dafür, dass die Beklagte das ihr insoweit eingeräumte Ermessen einheitlich dahingehend ausgeübt hat, dass nur die noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen über die Gewährung von Übergangsgebührnissen im Hinblick auf die Nichtanrechnung von Trennungsgeld geändert werden. 45 Schließlich sind keine Umstände ersichtlich, die die Berufung der Beklagten auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger nicht daran gehindert, gegen die in Rede stehenden Bescheide rechtzeitig Widerspruch einzulegen. 46 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 8. November 2011 die dort aufgeführten Bescheide über die Regelung der Übergangsgebührnisse „ab dem 1. April 2009" zurückgenommen habe und damit jedenfalls zum Teil auch für Zeiträume, die von den hier streitigen Bescheiden erfasst worden sind, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Dass die Beklagte sich in Bezug auf diesen Zeitraum nicht auf die zwischenzeitliche Bestandskraft der Bescheide vom 29. Januar 2009, 1. April 2009, 27. April 2009 und 29. Mai 2009 berufen hat, erklärt sich ohne Weiteres daraus, dass sie diesen Zeitraum in ihrem Bescheid vom 3. August 2009 neu geregelt hatte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie sich aus der ausdrücklichen Beschränkung auf den Zeitraum ab dem 1. April 2009 ein Verstoß gegen Treu und Glauben auch im Hinblick auf davor liegende Zeiträume ergeben könnte. Unabhängig hiervon fällt der Beklagten im Hinblick auf die zum Teil mehrfach ergangenen Regelungen in Bezug auf einzelne Monate schon deshalb kein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last, weil sie in ihrem Bescheid vom 8. November 2011, wie oben ausgeführt, gerade auch den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2008 neu geregelt hat. Entsprechend hätte der Kläger diesen Bescheid, soweit darin das von ihm bezogene Trennungsgeld in den Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2009 weiterhin berücksichtigt worden war, durch die Einlegung eines Widerspruchs einer rechtlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Prüfung unterziehen können, ohne dass ihm die Bestandskraft der hier streitigen Bescheide hätte entgegengehalten werden können. 47 Sonstige Umstände, die ein Festhalten der Beklagten an den bestandskräftigen Bescheiden vom 29. Januar 2009, 1. April 2009, 27. April 2009 und 29. Mai 2009 schlechthin unerträglich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich und auch von den Kläger nicht geltend gemacht worden. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. 50 Beschluss: 51 Der Streitwert wird auf 1.409,85 Euro festgesetzt. 52 Gründe: 53 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Maßgeblich für das zu Grunde liegende wirtschaftliche Interesse des Klägers ist das ihm in den Monaten Oktober 2008 bis März 2009 gewährte und von der Beklagten bei der Berechnung seines Verwendungseinkommens jeweils berücksichtigte Trennungsgeld (189,70 Euro + 204,30 Euro + 242,70 Euro + 240,65 Euro + 242,70 Euro + 289,80 Euro = 1.409,85 Euro).