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Urteil

5 K 1432/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:0902.5K1432.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen. Die Kläger sind Staatsangehörige der Volksrepublik China. Die Kläger zu 1) und 2) sind die miteinander verheirateten Eltern der in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger zu 3) und 4). Der Kläger zu 2) hielt sich von Februar 1998 bis Februar 2001 mit einer Aufenthaltserlaubnis für die Tätigkeit als Spezialitätenkoch in der Bundesrepublik Deutschland auf. Im Februar 2001 wurde er vom Einwohnermeldeamt der Stadt Wilhelmshaven von Amts wegen abgemeldet. Nach seinen eigenen Angaben reiste er im Februar 2001 aus, um in der Volksrepublik China Urlaub zu machen. Die Klägerin zu 1) hielt sich nach eigenen Angaben von September 2000 bis Februar 2001 als Touristin bei dem Kläger zu 2) auf. Ebenfalls nach ihren eigenen Angaben reiste sie im Februar 2001 nach Hongkong, um ihre dort lebende Mutter zu betreuen. Nach den Angaben des Klägers zu 2) gegenüber den Ausländerämtern des Landes Niedersachsen war er während seines Aufenthaltes in den Jahren 1998 bis 2001 nicht verheiratet. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) meldeten sich am 9. März 2001 in Bremen als Asylsuchende. Die Klägerin zu 1) gab ihren Namen mit Y. M. A. und ihr Geburtsdatum mit 00.00.1971 an. Der Kläger zu 2) gab seinen Namen mit Z. X. D. und sein Geburtsdatum mit 00.00.1970 an. Beide Kläger gaben außerdem an, seit dem Jahre 1992 verheiratet zu sein und am 4. März 2001 mit Hilfe von Schleppern mit dem Flugzeug von Shanghai nach Frankfurt/Main geflogen zu sein. Die Kläger zu 1) und 2) trugen vor, nicht im Besitz von Pässen zu sein. Anlässlich seiner Anhörung im Asylverfahren gab der Kläger zu 2) u. a. an, dass er vor seiner Flucht aus der Volksrepublik China einen Buchladen betrieben habe und von Ende 1998 bis Juli 2000 im Gefängnis gesessen habe. Die Klägerin zu 1) gab anlässlich ihrer Anhörung im Asylverfahren u. a. an, dass sie den Beruf einer Krankenschwester erlernt und bis zu ihrer Ausreise im Februar 2001 in einer Klinik gearbeitet habe. Beide Kläger gaben im Verfahren an, sich erstmals in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Die Klägerin zu 3) wurde am 00.00.2003 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Sie besucht gegenwärtig die Grundschule. Der Kläger zu 4) wurde am 00.00.2004 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Er besucht seit August 2007 den Kindergarten. Die Asylanträge der Kläger zu 1) bis 3) wurden vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 12. November 2003 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage zum Aktenzeichen 8 K 4975/03.A wurde im April 2005 zurückgenommen. Der Asylantrag des Klägers zu 4) wurde vom Bundesamt für die Anerkennung politischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 19. November 2004 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage zum Aktenzeichen 8 K 3501/04.A wurde ebenfalls im April 2005 zurückgenommen. Die Kläger zu 1) und 2) wurden durch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. März 2001 der Gemeinde T. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zugewiesen. Eine Abschrift dieses Bescheides ging an die Ausländerbehörde des Beklagten. Der Beklagte stellte den Klägern zu 1) und 2) unter dem 7. Juni 2001 unter den von ihnen angegebenen Namen und Geburtsdaten eine Bescheinigung über ihren Antrag auf Asyl aus. Im April 2003 erhielt der Beklagte erstmals einen anonymen Hinweis darauf, dass sich der Kläger zu 2) unter einem falschen Namen und Vornamen sowie unter einem falschen Geburtsdatum in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und dass seine Ehefrau ebenfalls unrichtige Angaben gemacht habe. Der Beklagte bat daraufhin den Kläger zu 2) mit Schreiben vom 16. April 2003, im Ausländeramt vorzusprechen, um einige Fragen hinsichtlich seines Aufenthaltes zu erörtern. Mit Schreiben vom 30. April 2003 meldete sich für den Kläger zu 2) ein Rechtsanwalt und teilte mit, der Kläger zu 2) habe ihm geschildert, dass es offenbar Probleme mit der Verlängerung seines Ausweises geben solle; er wolle sich gerne darüber unterhalten und werde versuchen, das Ausländeramt in den kommenden Tagen telefonisch zu erreichen. Zu einem Gespräch kam es nicht. Eine Anfrage des Beklagten beim Ausländeramt der Stadt X1. , in deren Zuständigkeitsbereich der Kläger zu 2) sich bis Februar 2001 aufgehalten hatte, ergab keine weiteren Erkenntnisse über seine Identität. Im Juni 2004 erhielt der Beklagte einen weiteren anonymen Hinweis darauf, dass sich die Kläger zu 1) und 2) unter Angabe falscher Daten über ihre persönlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Auf Antrag des Beklagten ordnete das Amtsgericht B. am 27. Oktober 2004, die Durchsuchung der Wohnung der Kläger an. Bei dieser Durchsuchung wurden Kopien der Nationalpässe der Kläger zu 1) und 2) mit ihren nunmehrigen Namen, Vornamen und Geburtsdaten aufgefunden. Diese Angaben wurden von den Klägern zu 1) und 2) gegenüber dem Ausländeramt bestätigt und alle Kläger nunmehr unter diesem Namen geduldet. Der Antrag der Kläger vom 29. Januar 2007, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen, wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 18. Juni 2007 abgelehnt, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die Kläger zum Stichtag vom 17. November 2006 noch keine sechs Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hätten, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht durch Erwerbseinkommen, sondern durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe sicherstellten und dass sie die Behörden jahrelang über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hätten. Die Kläger ließen am 22. Juni 2007 Widerspruch einlegen und vortragen: Bei ihnen liege ein sechsjähriger ununterbrochener geduldeter Aufenthalt vor, weil nunmehr vom Gesetzgeber als Stichtag der 1. Juli 2007 festgesetzt worden sei. Hinzu komme, dass sich die Klägerin zu 1) seit September 2000 und der Kläger zu 2) seit Februar 1998 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hätten und nur aus vorübergehenden Gründen in die Volksrepublik China zurückgekehrt seien; es liegt mithin eine lediglich vorübergehende Unterbrechung des Aufenthaltes vor, die aufenthaltsrechtlich unschädlich sei. Es treffe zwar zu, dass sie, die Kläger zu 1) und 2), über ihre persönlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hätten. Diese Angaben seien jedoch nicht gegenüber dem Ausländeramt des Beklagten, sondern lediglich gegenüber dem Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens gemacht worden. Auch lägen diese Vorgänge schon lange zurück und könnten sich schon deshalb nicht mehr nachteilig auf die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auswirken. In diesem Zusammenhang müsse auch zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, dass sie ihre falschen Angaben unverzüglich korrigiert hätten, nachdem bei der Durchsuchung der Wohnung die Nationalpässe mit den zutreffenden Personaldaten aufgefunden worden seien. Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch der Kläger durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2008, zugestellt am 19. Mai 2008, zurück. Zur Begründung führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus, dass die Kläger zu 1) und 2) das Ausländeramt über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht und auf diese Weise dazu beigetragen hätten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verhindern. Auch hätten beide Kläger sich nicht ausreichend um die Ausstellung von Ausreisepapieren ihres Heimatstaates gekümmert. Die Kläger haben am 17. Juni 2008 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor: Es könne Ihnen nicht angelastet werden, dass sie sich nach Aufklärung ihrer wahren Identität ausreichend darum gekümmert hätten, Ausreisepapiere der Volksrepublik China zu erhalten. Eine Sachbearbeiterin des Ausländeramtes habe ihnen damals erklärt, dass die Ausreise vermutlich bereits in 3 Monaten stattfinden werde und dass das Ausländeramt sich selbst darum kümmern werde, Ausreisepapiere zu besorgen. Sie, die Kläger, seien immer wieder im Ausländeramt des Beklagten vorstellig geworden, um nachzufragen, ob inzwischen Pässe vorlägen. Sie seien aber zu keinem Zeitpunkt vom Ausländeramt des Beklagten aufgefordert worden, sich selbst um die Ausstellung von Ausweispapieren zu kümmern. Den Aufforderungen des Ausländeramtes, an der Ausstellung von Passersatzpapieren mitzuwirken, seien sie stets nachgekommen. Nachdem es dem Ausländeramt des Beklagten bis Ende August 2007 nicht gelungen sei, Ausreisepapiere zu beschaffen, hätten sich beide Kläger selbst darum gekümmert , Pässe zu erhalten. Die Klägerin zu 1) habe im September 2007 die Botschaft der Sonderverwaltungszone Hongkong angeschrieben. Die zuständige Stelle der Sonderverwaltungszone Hongkong habe ihr erst am 7. Mai 2009 mitgeteilt, dass ihre Wiedereinreise dorthin nicht gestattet werde. Auch der Kläger zu 2) habe sich seit Ende August 2007 darum bemüht, einen Pass zu erhalten. Er habe bei der chinesischen Botschaft angerufen und sich immer wieder nach dem Sachstand erkundigt, habe jedoch bis heute keine Auskunft erhalten. Die Originale der anlässlich der Hausdurchsuchung in Kopie aufgefundenen Nationalpässe könnten sie nicht vorlegen, weil sie nicht in ihrem Besitz seien. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 15. Mai 2008 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Der Beklagte beantragt, unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Der Kläger zu 2) arbeitet gegenwärtig als Koch in einem Chinarestaurant auf der Grundlage eines 400-Euro-Arbeitsvertrages. Das Gericht hat den Beklagten durch Beschluss vom 27. Mai 2009 im Verfahren 5 L 241/09 im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Klägers zu 2) bis zur Entscheidung über die Klage im vorliegenden Verfahren auszusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf den Inhalt der Verfahrensakten VG Münster 5 L 241/09, 8 K 4975/03.A und 8 K 3501/04.A sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 15. Mai 2008 ist rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Eine Verpflichtung des Beklagten ergibt sich nicht aus § 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl I S. 162. Zwar erfüllen die Kläger zu 1) und 2) die zeitlichen Vorgaben dieser Regelung, weil sie sich jedenfalls seit dem 4. März 2001 bis zum 1. Juli 2007 sechs Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltsgestattung bzw. im Besitz einer Duldung hier aufgehalten haben. Ein möglicher Anspruch der Kläger wird jedoch gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ausgeschlossen. Eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der vorgenannten Regelung wird einem Ausländer nicht erteilt, wenn er die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Dieser Sachverhalt liegt hier vor. Die Kläger zu 1) und 2) haben über ihre Identität, ihren Namen und Vornamen sowie über ihren Geburtstag getäuscht. Diese Angaben zählen zu den aufenthaltsrechtlich relevanten Umständen, die eine Ausländerbehörde wissen muss, wenn sie über den (weiteren) Aufenthalt eines Ausländers entscheiden muss. Entgegen der von ihnen vertretenen Ansicht haben die Kläger zu 1) und 2) nicht nur das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, sondern auch das Ausländeramt des Beklagten getäuscht. Die von den Klägern zu 1) und 2) getätigten unrichtigen Angaben finden sich in der Zuweisung der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. März 2001, die u. a. auch dem Ausländeramt des Beklagten zugegangen ist. Auch haben die Kläger zu 1) und 2) unter dem 7.6.2001 vom Ausländeramt des Beklagten eine Bescheinigung über die Beantragung von Asyl mit den von Ihnen angegebenen falschen Daten erhalten. Das Ausländeramt ist auch dadurch getäuscht worden, dass die Kläger zu 1) und 2) die schriftliche Bitte des Beklagten vom 16. April 2003, im Ausländeramt vorzusprechen, um einige Fragen hinsichtlich ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland zu erörtern, nicht beantwortet haben, sondern über ihren damaligen Anwalt dem Ausländeramt lediglich haben mitteilen lassen, dass sich ihr Anwalt gerne mit den Mitarbeitern des Ausländeramtes über die Probleme mit der Verlängerung eines Ausweises unterhalten wollte. Es hätte sich für die Kläger zu 1) und 2) nach Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 16. April 2003 geradezu aufgedrängt, ihre Identität offen zu legen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr ist ihre Identität erst geklärt worden, nachdem die Wohnung der Kläger durchsucht und Kopien der Reisepässe mit den zutreffenden Personalangaben der Kläger zu 1) und 2) gefunden worden sind. Letztlich ist eine Täuschung des Ausländeramtes des Beklagten darin zusehen, dass ihm die im Asylverfahren gefertigten Anhörungsprotokolle und der ablehnende Bescheid des Bundesamtes dem Ausländeramt des Beklagten zugegangen sind, in denen die von den Klägern zu 1. und 2. getätigten falschen Angaben enthalten waren. Den Klägern zu 1. und 2. musste bekannt sein, dass das Bundesamt diese Unterlagen an das Ausländeramt weiterleitet. Vorsatz der Kläger zu 1) und 2) ist ebenfalls zu bejahen. Sie haben gegenüber dem Ausländeramt bewusst falsche Angaben gemacht. Ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs.1 Satz 1 AufenthG ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert hat. Letzteres ist hier ebenfalls geschehen, indem die Kläger von März 2001 bis Ende 2004 falsche Angaben über ihre persönlichen Lebensverhältnisse gemacht und auf diese Weise das Ausländeramt daran gehindert haben, nach Abschluss des Asylverfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. Zwar können Fälle lange zurückliegender oder sonst gering gewichtiger Mitwirkungsmängel im Rahmen des § 104a AufenthG außer Betracht bleiben ( OVGNRW, Beschluss vom 19. 8. 2009 - 18 A 3049/08 - ).Dies trifft hier jedoch nicht zu. Die Täuschungshandlungen der Kläger zu 1) und2) liegen nicht lange zurück. § 104a Abs. 1 AufenthG sieht einen mindestens sechsjährigen beanstandungsfreien Aufenthalt vor. Diese zeitliche Vorgabe ist maßgeblich dafür, ob ein Täuschungsverhalten lange zurückliegt und sich deshalb nicht mehr nachteilig auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäss § 104a AufenthG auswirkt. Die Kläger zu 1) und 2) haben bis Ende 2004 über ihre Identität getäuscht. Es sind seither erst fünf Jahre vergangen. Das Verhalten der Kläger zu 1) und 2) ist auch von erheblichem Gewicht. Beide Kläger haben fünf Jahre lang ihre falschen Angaben aufrecht erhalten und haben erst dann ihre Identität offenbart, als sich dies nicht mehr umgehen ließ, weil bei der Durchsuchung der Wohnung Kopien ihrer Reisepässe gefunden worden waren. Entgegen der Ansicht der Kläger kann ihrem Verhalten auch nicht allein deshalb geringeres Gewicht beigemessen werden, weil seit der Aufdeckung ihrer persönlichen Verhältnisse schon „lange Zeit" vergangen sei. Maßstab hierfür ist - wie oben ausgeführt - die in § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannte Aufenthaltsdauer von mindestens sechs Jahren. Als weniger gewichtig können mithin in der Regel nur Vorgänge angesehen werden, die länger als sechs Jahre zurückliegen. Dies trifft hier nicht zu. Darüber hinaus wirkt sich zu Lasten des Klägers zu 1) aus, dass er im Asylverfahren angegeben hat von 1998 bis 2000 in China im Gefängnis gesessen zu haben, während er in Wirklichkeit als Koch in Deutschland gearbeitet hat. Letztlich kann auch keine Rede davon sein, dass die Kläger zu 1) und 2) „tätige Reue" geübt haben. Vielmehr haben sie auf die schriftliche Anfrage des Ausländeramtes des Beklagten aus April 2003 ausweichend geantwortet und haben erst dann die Wahrheit gesagt, nachdem im Rahmen der Durchsuchung ihrer Wohnung Unterlagen über ihre wahre Identität gefunden worden waren. Die Kläger zu 3) und 4) müssen sich das unlautere Verhaltnen ihrer Eltern zurechnen lassen (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 08. Dezember 2006 - 18 A 2644/06 -, AuAS 2007 87). Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der von den Klägern beantragten Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. mit dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 - Az.: 15-39.08.01-3 -. Die Kläger erfüllen nicht die in Ziffer 1.1.1. angeführte Aufenthaltsdauer von sechs Jahren, denn vom 4. März 2001 bis zum 17. November 2006, dem im Erlass angeführten Stichtag, waren noch keine sechs Jahre vergangen. Der vorherige Aufenthalt zählt schon deshalb nicht, weil er zwischenzeitlich unterbrochen worden ist, denn nach den eigenen Angaben der Kläger haben sie sich in der Zeit von Februar 2001 bis März 2001 in China aufgehalten. Es handelt sich auch nicht um eine unschädliche Unterbrechung im Sinne des vorgenannten Erlasses, denn in Ziffer 1.1.1 Sätze 8 und 9 wird vorausgesetzt, dass die Ausreise und die Wiedereinreise von vornherein im Zusammenhang mit dem selben Zweck stehen müssen, um eine Unterbrechung als unschädlich anzusehen. Dies trifft hier nicht zu, denn die Klägerin zu 2) hat sich nach eigenen Angaben vor dem 4. März 2001 als Touristin, der Kläger zu 1) seit dem Jahre 1998 als Spezialitätenkoch hier aufgehalten. Die Wiedereinreise, wenn sie denn überhaupt stattgefunden haben sollte, ist jedoch aus Gründen des Asyls erfolgt. Hinzu kommt, dass die Kläger die Voraussetzungen von Ziffer 1.1.3 nicht erfüllen. Darin wird vorausgesetzt, dass sie am Stichtag des 17. November 2006 keine Sozialleistungen erhalten haben. Den Klägern sind jedoch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt worden. Darüber hinaus ist ein möglicher Anspruch nach Ziffer 1.4.2 des vorgenannten Erlasses ausgeschlossen, denn die Kläger haben aus den vorgenannten Gründen die Ausländerbehörde des Beklagten vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, insbesondere über ihre Identität getäuscht. Diese Täuschung war auch von einigem Gewicht. Sie liegt auch nicht länger zurück. Außerdem haben die Kläger nicht, wie in Ziffer 1.4.2 des Erlasses vorgesehen, ihre zunächst falschen Angaben von sich aus korrigiert. Vielmehr haben sie ihre Identität notgedrungen preisgegeben, nachdem bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung Kopien von Reisepässen mit den zutreffenden Angaben zur Person gefunden worden waren. Eine Verpflichtung des Beklagten, die von den Klägern beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ergibt sich letztlich auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Einem Ausländer, der - wie die Kläger - vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann nach dieser Vorschrift abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Ausreise der Kläger ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, verstößt nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG, denn alle Kläger sind gleichermaßen vollziehbar ausreisepflichtig und können deshalb als Familie gemeinsam die Bundesrepublik Deutschland verlassen und wieder in ihr Heimatland zurückkehren. Eine Trennung einzelner Familienangehöriger findet nicht statt. Die Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, verstößt auch nicht gegen den auf Art. 20 Abs. 3 GG fußenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ergeben sich aus der Entscheidung des Beklagten keine unzumutbaren Nachteile für die Kläger, weil kein Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Familien- und Privatlebens. Ein Verstoß gegen den Schutz des Familienlebens liegt schon deshalb nicht vor, weil die Entscheidung des Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht gegen Art. 6 GG verstößt und inhaltliche Unterschiede insoweit zwischen Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht bestehen. Die Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, verstößt auch nicht gegen den Schutz des Privatlebens. Zwar halten sich die Kläger zu 1) und 2) seit dem Jahre 2001 und die Kläger 3)und 4) seit ihrer Geburt in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Dauer des Aufenthaltes fällt allerdings nicht entscheidend zugunsten der Kläger ins Gewicht. Von 2001 bis April 2005 beruhte ihr Aufenthalt auf der Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens. Aufenthaltsrechtliche Vorteile könnten die Kläger schon wegen ihrer offensichtlich unwahren Angaben im Asylverfahren über ihr angebliches Verfolgungsschicksal nicht herleiten. Seit dem Abschluss des Asylverfahrens im April 2005 werden die Kläger lediglich geduldet. Diese Duldung führt nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt, weil die Kläger als geduldete Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig bleiben. Vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK werden nur Ausländer mit einem rechtmäßigen Aufenthalt erfasst. Eine Duldung reicht in diesem Zusammenhang nicht aus ( BVerwG, Urteil vom 30.April 2009 - 1 C 3.08 -). Der bisherige Aufenthalt der Kläger zu 1) und 2), auf den entscheidend abzustellen ist, hat auch nicht zu ihrer Integration geführt. Dies betrifft schon die persönliche Integration, denn die Kläger verfügen über keine ausreichenden Deutschkenntnisse, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass sie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung auf die Ladung eines Dolmetschers Wert gelegt haben. Auch sind die Kläger nicht wirtschaftlich integriert, denn sie sind seit ihrer (Wieder-) Einreise auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen und nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt allein oder im wesentlichen aus eigenem Erwerbseinkommen zu gewährleisten. Letztlich sind auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine gesellschaftliche (soziale) Integration erkennbar. Die Kläger zu 1) und 2) haben hierzu nichts vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Klägerin zu 3) den Kindergarten besucht hat, von 2004 bis 2006 an einem Kurs zu Musikalischer Früherziehung teilgenommen hat, gegenwärtig an einer Theateraufführung mitwirkt und ihrer Schulpflicht nachkommt und dass der Kläger zu 4) einen Kindergarten besucht, reicht als soziale Integration für die Familie nicht aus. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kläger in sozialer Hinsicht in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert haben, sind von ihnen nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Allerdings ist die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil sie nicht im Besitz von Ausreisepapieren sind. Dies führt allerdings nicht dazu, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Vielmehr darf eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt gem. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG insbesondere vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Kläger zu 1) und 2), deren Verhalten sich die Kläger zu 3) und 4) zurechnen lassen müssen, keine zumutbaren Bemühungen getätigt haben, um in den Besitz von Ausreisepapieren zu kommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, der sich das Gericht anschließt, ist es die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Er ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs.3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller gehören, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Klärung seiner Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er sich gegebenenfalls unter Einschaltung einer Mittelsperson in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. Derartige Handlungen können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind (vgl. statt aller den Beschluss vom 14. März 2003 - 18 E 924/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 322 = NW VBL 2006, 26 und Beschluss vom 19.August 2009 - 18 A 3049/08 ). Diesen Anforderungen genügt das Verhalten der Kläger zu 1) und 2) nicht. Ihre Mitwirkung hängt zunächst einmal entgegen der von ihnen geäußerten Ansicht nicht davon ab, ob sie ausdrücklich über ihre Verpflichtung, sich Identitäts- und Ausreisepapiere zu besorgen, belehrt worden sind. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass sie sich selbstständig ohne Belehrung durch das Ausländeramt über ihre Mitwirkungspflichten um diese Unterlagen bemühen. Soweit die Kläger vorgetragen haben, dass sie von der zuständigen Sachbearbeiterin im April 2005 davon abgehalten worden sind, eigene Bemühungen anzustellen, weil diese Sachbearbeiterin ihnen mitgeteilt habe, das Ausländeramt werde sich selbst um Ausreisepapiere bemühen, gilt diese Aussage, ihren Wahrheitsgehalt unterstellt, nur für 3 Monate, denn nach den eigenen Angaben der Kläger hat die zuständige Sachbearbeiterin unter Hinweis darauf, dass die Ausreise in den nächsten 3 Monaten erfolgen werde, den Klägern mitgeteilt, dass das Ausländeramt von sich aus für die Ausstellung von Passersatzpapieren sorgen werde. Nach Ablauf von 3 Monaten, also nach Juli 2005, hätten beide Kläger die vorbeschriebenen Bemühungen anstellen müssen, in den Besitz von Identitäts- und Heimreisepapieren zu kommen. Dazu wäre zunächst einmal erforderlich gewesen, die Originale der bei der Durchsuchung aufgefundenen Kopien der Reisepässe vorzulegen. Die Kläger zu 1)und 2) haben gegenüber dem Gericht keine nachvollziehbare Angaben darüber gemacht, dass sie nicht in der Lage sind, die Originale der bei ihnen vorgefundenen Kopien ihrer Reisepässe vorzulegen. Dies geht zu ihren Lasten. Die Klägerin zu 1) hat vorgetragen, dass sie sich seit August 2007 gegenüber den zuständigen Stellen der Sonderverwaltungszone Hongkong darum bemüht habe, die Erlaubnis zur Wiedereinreise zu erhalten. Diese Bemühungen sind schon deshalb unzureichend, weil sich die Klägerin zu 1) auch gegenüber den zuständigen Stellen der Volksrepublik China hätte bemühen müssen, Ausreisepapiere zu erhalten, denn nach den eigenen Angaben der Klägerin zu 1) ist sie nicht in Hongkong geboren, sondern in der Volksrepublik China. Dass sie sich eigenen Angaben zufolge vor ihrer Wiedereinreise im März 2001 zur Betreuung ihrer Mutter in der Sonderverwaltungszone Hongkong aufgehalten haben will, berechtigt sie nicht, ihre Bemühungen um eine Wiedereinreise in die Volksrepublik China auf die Sonderverwaltungszone Hongkong zu beschränken. Vielmehr hätte sie eigene Bemühungen auch gegenüber der Botschaft der Volksrepublik China anstellen müssen. Dies ist bisher nicht geschehen. Auch fehlen Bemühungen der Klägerin zu 2) bei den staatlichen Stellen ihre Geburtsortes und ihrer Wohnorte in China sowie bei in China lebenden Verwandten. Auch die Einschaltung eines Anwaltes kommt in Betracht. Der Kläger zu 2) hat erst recht keine ausreichenden eigenen Bemühungen, in den Besitz von Identitäts- und Ausreispapieren zu kommen, nicht nachgewiesen. Er will eigenen Angaben zu folge lediglich mehrfach in der Botschaft der Volksrepublik China angerufen und sich dort nach dem Sachstand (welchem Sachstand eigentlich?) erkundigt haben. Dieses Verhalten genügt nicht den oben beschriebenen gesetzlichen Anforderungen an die Mitwirkungspflichten von Ausländern. Aus der vom Gericht in das Verfahren eingeführten Auskunft der zentralen Ausländerbehörde Bielefeld vom 3. Februar 2009 ergibt sich, dass Bemühungen von Staatsanghörigen der Volksrepublik China, in den Besitz von Personalpapieren zu kommen, nicht von vornherein aussichtslos sind. Mithin haben es die Kläger verschuldet, dass es ihnen tatsächlich unmöglich ist, auszureisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 S. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.