Beschluss
8 L 505/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:1119.8L505.09.00
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Antragsteller im Bundesgebiet zu dulden, 4 ist nicht begründet. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch auf einen für sie bestehenden Abschiebungsschutz glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 5 Die Abschiebungsvoraussetzungen nach § 58 AufenthG i. V. m. § 50 AufenthG liegen vor. Grundlage der beabsichtigten Abschiebung der Antragsteller sind die Abschiebungsandrohungen, die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) vom 7. März 1994 (Antragsteller zu 1.) und vom 16. August 2002 (Antragstellerin zu 2.) enthalten sind. 6 Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch wegen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG. Einem Anspruch des Antragstellers zu 1. stehen strafrechtliche Verurteilungen entgegen. Für einen Anspruch der Antragstellerin zu 2. sind die nach § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG geforderten Deutschkenntnisse nicht glaubhaft gemacht. Ob ein Anspruch der Antragstellerin zu 2. nach § 104 a Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist, ist damit nicht entscheidungserheblich. 7 Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 a AufenthG. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht vor. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Satz 1). Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Satz 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 8 Der Antragsgegner hat keine Ermessensentscheidung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu treffen, weil eine vorübergehende Anwesenheit der Antragsteller im Bundesgebiet nicht erforderlich ist. Die Antragsteller verfolgen sowohl mit ihrer Klage 8 K 1686/08 als auch mit dem Abschiebungsschutzantrag einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Umstände vorübergehender Art sind daher nicht dargetan. 9 Eine Abschiebung der Antragsteller ist nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). 10 Der Abschiebung steht keine Reiseunfähigkeit der Antragsteller entgegen. Ein inlandbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. Geltend gemachte Erkrankungen und eine etwa zu befürchtende Verschlechterung sind damit nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solcher in den Blick zu nehmen. Dabei führt nicht jede mit der Erkenntnis eines aussichtlosen Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf ein Abschiebungshindernis oder einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit, der im Übrigen vielfach durch ärztliche Hilfe bis hin zu einer Flugbegleitung begegnet werden kann (OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2005 18 B 187/05 , www.nrwe.de). Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn eine Reiseunfähigkeit gegeben ist. Wegen des Maßstabs ist eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung danach dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Ausländers von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Maßstabsschwelle durch die Ausreise oder Abschiebung ein Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Eine mit diesen Vorgaben übereinstimmende Reiseunfähigkeit wird durch die Vorlage der Atteste der Dres. med. Bohnenkamp und Reichelt nicht dargelegt. 11 Hinsichtlich zielstaatsbezogener Folgen, insbesondere im Hinblick auf Fragen der Behandelbarkeit bestehender Erkrankungen im Zielland, ist ebenfalls kein Abschiebeverbot festzustellen. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesamt bestandskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 53 AuslG a. F./§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint, dass für die Antragsteller in dem Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Solange aber die negative Feststellung des Bundesamts Bestand hat, ist der Antragsgegner daran gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG). Ob über den Wortlaut des § 42 AsylVfG hinaus von Rechts wegen ausnahmsweise eine Prüfungspflicht der Ausländerbehörde bestehen kann, kann hier dahinstehen. Solche Umstände sind jedenfalls nicht dargetan oder sonst ersichtlich. 12 Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt nicht aus einem mit Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens. 13 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Schutzbereich dieser Vorschrift für die Antragsteller allein deshalb nicht eröffnet ist, weil sie sich zu keinem Zeitpunkt asylverfahrensunabhängig berechtigt im Bundesgebiet aufgehalten haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 1 C 3.08 , www.bverwg.de, Rn. 20 = InfAuslR 2009, 330). 14 Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist, ist ein durch Abschiebung erfolgender Eingriff des Antragsgegners in den Schutzbereich nicht rechtswidrig. Ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet, führt dies nicht "quasi automatisch" zu einem Aufenthaltsrecht. In die Ausübung dieses Rechts darf gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Bei Anwendung dieser Vorgaben ist eine Abschiebung der Antragsteller nicht infolge Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich. 15 Die Abschiebung ist gesetzlich vorgesehen. Sie dient einem legitimen gesetzlichen Ziel, nämlich dem der Bundesrepublik zukommenden Recht auf Einwanderungskontrolle und damit der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung. Zugleich dient sie mit der Begrenzung von Ausgaben öffentlicher Fürsorgemittel dem wirtschaftlichen Wohl der Bundesrepublik Deutschland. 16 Der Eingriff ist auch verhältnismäßig und damit notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. 17 Im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu ermitteln, ob einem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Es ist Aufgabe der Vertragsstaaten der Konvention und damit der Bundesrepublik Deutschland, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Dies beinhaltet insbesondere, dass sie nach einem feststehenden Grundsatz des Völkerrechts und vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen ihr Recht ausübt, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu kontrollieren. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsposition eines Ausländers mit dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist (EGMR, z. B. Urteil vom 30. November 1999 34374/97 , InfAuslR 2000, 53 = NVwZ 2000, 1401; Entscheidung vom 16. September 2004 11103/03 , NVwZ 2005, 1046). Bei dieser Abwägung ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW zum einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist zu fragen, inwieweit der Ausländer wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist (OVG NRW, z. B. Beschlüsse vom 8. Dezember 2006 - 18 A 2644/06 , www.nrwe.de Rn. 16 ff. = AuAS 2007, 87; vom 11. Mai 2009 18 A 490/09 und vom 22. Juni 2009 18 A 3228/08 ). 18 Danach ist infolge der langen Aufenthaltszeit der Antragsteller im Bundesgebiet eine k o n v e n t i o n s r e l e v a n t e Entwurzelung von ihrem Herkunftsland nicht festzustellen. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat (EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban], NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan], NVwZ 2005, 1043, 1045). Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt auch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, sein Privat- und Familienleben aufzubauen (EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 33743/03 - [Dragan], NVwZ 2005, 1043, 1045). 19 Dass die Antragsteller im Bundesgebiet familiäre Bindungen haben, begründet ebenfalls nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Unverhältnismäßigkeit eines Eingriffs. 20 Der Antragsgegner verfolgt nicht die Absicht, die antragstellenden Eheleute zu trennen. 21 Soweit die Antragsteller auf ihre familiären Beziehungen zu den volljährigen Kindern sowie zu den Enkelkindern verweisen, kann für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK solche Interessen schützt (vgl. zu einer möglichen Erstreckung des Schutzbereichs auf Großeltern EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 6833/74 [Marckx] , Rn. 45, NJW 1979, S. 2449 = EGMR-E 1, 396 = www.eugrz.info; BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 1 BvR 2604/06 , www.bverfg.de Rn. 22 = NJW 2009, 1133 = FamRZ 2009, 291; dagegen offenbar für den Normalfall nur auf die sog. Kernfamilie abstellend EGMR, Urteil vom 9. Oktober 2003, 48321/99 [Slivenko] , http://echr.coe.int [engl./frz.], Rn. 94 = EuGRZ 2006, 560; Urteil vom 16. Juni 2005 60654/00 [Sisojeva] , InfAuslR 2005, 349). Sollte der Schutzbereich den Schutz solcher Interessen nicht erfassen, könnten sie von Rechts wegen die Unverhältnismäßigkeit einer Abschiebemaßnahme nicht begründen. Erfasst der Schutzbereich des Art. 8 EMRK solche Interessen, ist ein durch den Antragsgegner mit einer Abschiebung erfolgender Eingriff auch verhältnismäßig. Der im Alter von 34 Jahren eingereiste Antragsteller zu 1. und die im Alter von 29 Jahren eingereiste Antragstellerin zu 2. hatten zu keinem Zeitpunkt ein asylverfahrensunabhängiges Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Alle Anträge wurden abgelehnt, so dass die Antragsteller seit Jahren zur Ausreise verpflichtet waren. Obwohl sie ihrer Ausreisepflicht jedenfalls seit 2000 Folge leisten konnten, haben sich die Antragsteller durchgehend geweigert, freiwillig in ihr Herkunftsland auszureisen. Der Aufenthalt der Antragsteller wurde von dem Antragsgegner ausschließlich deshalb immer wieder über Jahre geduldet, weil ihm eine Abschiebung der Antragsteller bisher unmöglich war und die Unmöglichkeit auf Gründen beruhte, die nicht von ihm zu beeinflussen waren. Die einer Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse hatten nicht zur Folge, dass der Antragsgegner die Verpflichtung der Antragsteller zum Verlassen des Bundesgebiets aufgehoben hat. Der Antragsgegner begründete auch keine Umstände, die ein der Ausreisepflicht entgegenstehendes berechtigtes Vertrauen der Antragsteller begründen konnten. Nach den maßgeblichen Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei einer solchen Sachlage eine Vollziehung der über Jahre bestehenden Ausreisepflicht im Hinblick auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle verhältnismäßig (vgl. EGMR, Urteil vom 8. April 2008 21878/06 [Nnyanzi] , http://echr.coe.int [engl./frz.] = www.asyl.net [engl.] = www.menschenrechte.ac.at [deutsch]; Entscheidung vom 7. Oktober 2004 33743/03 [Dragan] , NVwZ 2005, 1043 = www.coe.int/t/d/ menschenrechtsgerichtshof; Entscheidung vom 16. September 2004 11103/03 [Ghiban] , NVwZ 2005 S. 1046 = www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof). 22 Dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Einzelfall des illegalen Aufenthalts einen Konventionsverstoß feststellte (EGMR, Urteil vom 31. Januar 2006 50435/99 [da Silva] , InfAuslR 2006, 298), führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Gerichtshof maß in dem Einzelfall eine besondere Bedeutung dem Umstand zu, dass eine Legalisierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin möglich war. In Bezug auf die Antragsteller ist eine solche Situation nicht erkennbar. Sie konnten zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, ihr Privat- und Familienleben legal im Bundesgebiet fortzusetzen. Selbst auf der Grundlage der Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 AufenthG ist eine Legalisierung des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht möglich. Auch sind im Hinblick auf das Familienleben der Antragsteller die Folgen nicht derart weitreichend, wie sie der Gerichtshof in dem angeführten Einzelfall da Silva bewertete. Die Kinder der Antragsteller sind volljährig. Die Enkelkinder der Antragsteller können von ihren Eltern in einem derartigen Maß umsorgt werden, wie dies auch bei anderen Familien der Fall ist. Dies gilt auch für das Enkelkind Enver Sedlarevic, dessen Vater nach den Angaben der Antragsteller alleinerziehend und erwerbstätig ist. Darüber hinaus können den Enkelkindern deren in Recke wohnenden Onkel und Tanten, die volljährigen Kinder der Antragsteller, beistehen. 23 Im Übrigen ist der Grad einer Integration der Antragsteller im Bundesgebiet einerseits und im Herkunftsland andererseits nicht derart, dass der Antragsgegner ihnen die Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht zumuten darf. Die Antragsteller haben eine wesentliche Prägung in ihrem Herkunftsland erhalten, in dem sie bis zu ihrem 35. bzw. 30. Lebensjahr lebten. Sie sprechen die albanische Sprache. Der Antragsteller zu 1. ist während seines Aufenthalts im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich vorbelastet. Die Straftaten führten in einem Fall sogar zur Verhängung einer Freiheitsstrafe. Der vom Antragsteller zu 1. im April 2009 beim Antragsgegner vorgebrachte Einwand, die Straftaten seien keine schweren Delikte, bietet Anhalt für die Annahme, dass der Antragsteller zu 1. bis heute in die Rechtsstrukturen des Bundesgebiets nicht integriert ist. Eine hinreichende sprachliche Integration jedenfalls der Antragstellerin zu 2. in die deutschen Verhältnisse ist nicht festzustellen. Eine hinreichende wirtschaftliche Integration der Antragsteller im Bundesgebiet ist nicht erfolgt. Die Antragsteller waren den ganz überwiegenden Teil ihres Aufenthalts nicht erwerbstätig und deshalb auf staatliche Fürsorgeleistungen angewiesen. Die vom Antragsteller zu 1. im Januar 2009 aufgenommene vorübergehende Erwerbstätigkeit verhinderte nicht, dass weiterhin zur Bestreitung des Lebensunterhalts öffentliche Mittel erforderlich waren und sind. Dass die Wiederaufnahme der bis zur Ausreise aus dem Kosovo wahrgenommenen Tätigkeit des Antragstellers zu 1. als Taxifahrer auch bei der notwendigen Anstrengung unmöglich ist, ist nicht erkennbar. Die geltend gemachten familiären Beziehungen zu den Kindern und Enkelkindern werden im Falle einer Ausreise nicht insgesamt abgebrochen. Neben telefonischen und brieflichen Kontakten bleibt es den Kindern und Enkelkindern unbenommen, die Antragsteller im Kosovo zu besuchen.