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Beschluss

8 L 650/09

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für Anträge zur Aufhebung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG nicht gegeben. • Freiheitsentziehungssachen nach dem FamFG sind Zivilsachen und damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen. • Ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen, ist das vorläufige Rechtsschutzverfahren an das zuständige Amtsgericht zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bei Abschiebungshaft; Verweisung an das Amtsgericht • Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für Anträge zur Aufhebung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG nicht gegeben. • Freiheitsentziehungssachen nach dem FamFG sind Zivilsachen und damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen. • Ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen, ist das vorläufige Rechtsschutzverfahren an das zuständige Amtsgericht zu verweisen. Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts seine sofortige Entlassung aus Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG. Er richtete sein Begehren gegen den Antragsgegner (Verwaltungsbehörde). Streitgegenstand war die Aufhebung der vom Amtsgericht angeordneten Freiheitsentziehung. Relevante Tatsachen sind, dass Abschiebungshaft bis zuvor öffentlich-rechtlich behandelt wurde, das Gesetz zur FGG-Reform jedoch Freiheitsentziehungssachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuweist. Der Antrag zielt auf eine vom Amtsgericht zu treffende Maßnahme; die Vollstreckungshandlung der Behörde ändert nicht die Zuständigkeitsfrage. Eine spezielle Vorschrift, die Verwaltungsgerichte sachlich zuständig machen würde, liegt nicht vor. Daher beantragte das Verwaltungsgericht die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Paderborn. • Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen gemäß § 40 VwGO, weshalb die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten festzustellen ist. • Durch das FGG-Reformgesetz und die Legaldefinition in § 13 GVG sind Freiheitsentziehungssachen als Zivilsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen; damit können sie keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO mehr sein. • Das Begehren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Freiheitsentziehungssache nach § 415 FamFG), weil es um die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung nach § 62 AufenthG geht. • Die Verfolgung des Begehrens gegenüber der Verwaltungsbehörde ändert nichts daran, dass die Aufhebung einer vom Amtsgericht angeordneten Freiheitsentziehung durch das Amtsgericht zu erfolgen hat (vgl. § 426 Abs. 2 Satz 2 FamFG). • Es fehlt eine bundesrechtliche Regelung, die Abschiebungshaft den Verwaltungsgerichten zuweist; § 106 Abs. 2 AufenthG begründet keine abweichende Zuständigkeit. • Folge: Mangels Verwaltungsrechtsweg ist das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht zu verweisen. Der Antragsteller hat vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg, weil der Verwaltungsrechtsweg für seine Sache unzulässig ist. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Paderborn verwiesen, da Freiheitsentziehungssachen nach der FGG-Reform der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amtsgericht) zugewiesen sind. Eine Zuständigkeitsgrundlage für Verwaltungsgerichte liegt nicht vor, sodass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit nicht inhaltlich entscheiden kann. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.