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Urteil

9 K 2325/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0405.9K2325.11.00
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Tenor

Der Bescheid des Landrats des Beklagten wird aufgehoben, soweit ein höherer Erstattungsanspruch als 13.495,58 € festgesetzt wird; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Landrats des Beklagten wird aufgehoben, soweit ein höherer Erstattungsanspruch als 13.495,58 € festgesetzt wird; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger meldete sich im 00.00.0000 bei der Zentralen Ausländerbehörde Düsseldorf als Asylsuchender und gab dabei an, am 00.00.0000 in C. geboren und simbabwischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte für den Fall nicht fristgerechter freiwilliger Ausreise die Abschiebung nach Simbabwe an. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 00.00.0000 ab. Da die Abschiebung des Klägers mangels Vorliegens von Personalpapieren nicht durchgeführt werden konnte, wurden dem Kläger nachfolgend Duldungen erteilt. Im 00.00.0000 wurde seitens des Polizeipräsidiums Essen der Verdacht geäußert, der Kläger halte sich als Drogendealer in der Essener Innenstadt auf. Im 00.00.0000 bat der Beklagte die ZAB Köln, für den Kläger bei der simbabwischen Botschaft die Ausstellung eines Passersatzpapiers zu beantragen. Am 00.00.0000 erfolgte ein Telefoninterview des Klägers mit der simbabwischen Botschaft. Die Botschaft erklärte im Anschluss, der Kläger sei kein simbabwischer Staatsangehöriger. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte der Beklagte der Bundespolizeidirektion in Koblenz mit, er gehe nunmehr davon aus, dass es sich bei dem Kläger um einen nigerianischen Staatsangehörigen handele, da in den Jahren 2004 und 2005 eine größere Anzahl von nigerianischen Asylbewerbern seinem Zuständigkeitsbereich zugewiesen worden seien, die alle vorgegeben hätten, simbabwische Staatsangehörige zu sein. Er bitte darum, bei der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines Passersatzpapiers zu beantragen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde für den 00.00.0000 die Teilnahme des Klägers an einer Sammelanhörung der nigerianischen Botschaft in Räumen der Stadtverwaltung Bielefeld vorgesehen. Da der Kläger auch gegenüber der nigerianischen Botschaft auf seinem Standpunkt beharrte, simbabwischer Staatsangehöriger zu sein, konnte seine nigerianische Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden. Am 00.00.0000 wurde der Kläger der Simbabwischen Botschaft in Berlin vorgeführt. Nach Angaben der simbabwischen Botschaft ergab die Vorführung, dass es sich bei dem Kläger eindeutig nicht um einen simbabwischen Staatsangehörigen handele. Am 00.00.0000 sprach der Kläger beim Beklagten vor und erklärte, seine Personalien seien korrekt. Er habe keine falschen Angaben gemacht. Am 00.00.0000 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht Mönchengladbach die Anordnung von Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 2 AufenthG. Mit Beschluss vom selben Tage ordnete das Amtsgericht Mönchengladbach im Wege der einstweiligen Anordnung die Festnahme des Klägers zum Zwecke der Vorführung zwecks Beantragung der Anordnung der Abschiebungshaft in Form der Sicherungshaft sowie die weitere Freiheitsentziehung bis zum Vorführtermin an. Der Vorführtermin vor dem Amtsgericht Mönchengladbach fand am 00.00.0000 statt. Der Kläger erklärte erneut, dass seine Personalien richtig seien. Das Protokoll des Vorführtermins enthält den Nachweis, dass dem Kläger die Anordnung vom 00.00.0000 bekannt gegeben und übersetzt worden sei sowie den Nachweis, dass der Kläger über seine Rechte gemäß Art. 36 I Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. Juni 1963 belehrt worden sei. Der Kläger habe erklärt, mit der Unterrichtung des Konsulats sowie der Angabe des Grundes der Inhaftierung nicht einverstanden zu sein. Mit Abschiebungshaftbefehl vom selben Tage ordnete das Amtsgericht Mönchengladbach gegenüber dem Kläger eine zunächst auf die Dauer von drei Monaten beschränkte Sicherungshaft an. Unter dem 00.00.0000 beantragte der Kläger beim AG Mönchengladbach die Aufhebung des Abschiebungshaftbefehls. Diesen Antrag wies das AG Mönchengladbach mit Beschluss vom 00.00.0000 zurück. Der Kläger habe sich nicht mehr in der ihm zugewiesen Unterkunft aufgehalten und dem Beklagten seinen abweichenden Aufenthaltsort nicht preisgegeben. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein. Ein erneute Vorführung des Klägers bei der simbabwischen Botschaft am 00.00.0000ergab wiederum, dass der Kläger kein simbabwischer Staatsangehöriger sei. Der Kläger beharrte dennoch weiter auf der Richtigkeit seiner Angaben. Mit Beschluss vom 00.00.0000 wies das Landgericht Mönchengladbach die Beschwerde des Klägers zurück und führte aus, der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei gegeben. Ob daneben auch der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vorliege, könne dahinstehen. Das Amtsgericht Paderborn ordnete mit Beschluss vom 00.00.0000 die Verlängerung der Sicherungshaft um drei weitere Monate an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Landgericht Paderborn mit Beschluss vom 00.00.0000 zurück. Der Kläger wurde am 00.00.0000 aus der Haft entlassen. Unter dem 00.00.0000 versicherte der Kläger erneut die Richtigkeit seiner Angaben zu seiner Person. Im 00.00.0000 übersandte die Stadt Münster dem Beklagten Unterlagen, die der Kläger dort zur Vorbereitung einer Eheschließung vorgelegt hatte. Diese Unterlagen belegen, dass der Kläger am 00.00.0000 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger ist. Am 00.00.0000 sprach der Kläger beim Beklagten vor und erklärte, er sei nicht T. N. aus T1. , sondern O. B. O1. aus Nigeria. Mit Bescheid vom 00.00.0000 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Kosten für die beabsichtigte Abschiebung in Höhe von 13.658,50 € ratenweise zu zahlen. Der Bescheid nahm Bezug auf eine beigefügte Zusammenstellung der Kosten: 1. Beförderungs- und sonstige Reisekosten innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets Datum Art der Kosten Betrag 24.10.2008 Reisekosten (Zugticket Berlin-MG) 106,00 € Summe der Kosten: 106,00 € 2. Kosten, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung entstehen einschließlich der Kosten für Abschiebungshaft und Übersetzungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung Datum/Tage Art der Kosten Betrag 179 Tage Haftosten 09.06.2009 bis 04.12.20009 8.339,60 € 15.07.2009 Dolmetscherkosten 41,60 € siehe Anlage Auslagen und Kosten im Zusammenhang 1.098,55 € mit der PEP-Beschaffung Summe der Kosten: 9.479,75 € 3. Kosten, die für die erforderliche Begleitung des Ausländers entstehen einschließlich der Personalkosten Datum Art der Kosten Betrag 17.10.2007 Transportkosten Kreis Heinsberg 31,28 € 17.10.2007 Transportkosten Kreis Heinsberg 131,64 € 08.06.2009 Transportkosten Kreis Heinsberg 89,55 € 08.06.2009 Transportkosten Kreis Heinsberg 181,65 € siehe Anlage Transportkosten ZAB Köln 870,30 € siehe Anlage Personalkosten ZAB Köln 2.813,62 € Summe der Kosten: 4.118,04 € Gesamtbetrag der Kosten 13.703,79 € abzüglich anzurechnende Sicherheitsleistung 45,29 € ----------- 13.658,50 € Die Anlagen zu dieser Zusammenstellung enthielten folgende Positionen: Personalkosten der ZAB Köln Datum Maßnahme Betrag 17.10.2007 Personalkosten (Vorführung) 145,55 € 17.10.2007 Sonstiges 35,70 € 08.06.2009 Personalkosten Zuführung Abschiebehaft 123,48 € 15.06.2009 Kosten ZAB Dortmund 134,59 € 15.06.2009 Dolmetscherkosten 47,19 € 08.07.2009 Kosten ZAB Dortmund 9,37 € 08.07.2009 Transportkosten (Fahrkarten) 40,16 € 09.07.2009 Personalkosten (Vorführung) 987,12 € 09.07.2009 Tagegelder 22,43 € 09.07.2009 Übernachtungsgelder 165,00 € 10.07.2009 Personalkosten (Vorführung) 763,62 € 10.11.2009 Kosten ZAB Bielefeld 43,23 € 17.11.2009 Personalkosten (Vorführung) 292,18 € 17.11.2009 Tagegelder 4,00 € Summe 2.813,62 € Transportkosten der ZAB Köln Datum Maßnahme Betrag 17.10.2007 Transportkosten (Vorführung) 66,00 € 08.06.2009 Transportkosten (Zuführung Abschiebehaft) 77,18 € 15.06.2009 Kosten ZAB Dortmund 27,45 € 08.07.2009 Transportkosten (Fahrkarten) 21,48 € 09.07.2009 Transportkosten (Vorführung) 305,10 € 10.07.2009 Transportkosten (Vorführung) 290,25 € 10.11.2009 Kosten ZAB Bielefeld 9,64 € 17.11.2009 Transportkosten (Vorführung) 73,20 € Summe 870,30 € ----------------------------------------------------------------------- Datum Bezeichnung Betrag 17.10.2007 Auslagen der Bundespolizei 268,38 € im Rahmen der PEP-Beschaffung 24.10.2008 Auslagen der ZAB Dortmund 830,19 € im Rahmen der PEP-Beschaffung Summe 1.098,55 € ------------------------------------------------------------------------ Anlass der Maßnahme Vorführung Botschaft Transportkosten (Erl. IM v 02.01.2001): gefahrene Kosten Kilometersatz Transportkosten 139 0,45 € 62,55 € Personalkosten (KGSt): Mitarbeiter Stundensatz Stunden Lohnkosten Mitarbeiter 1 31,00 € 4,47 138,57 € Mitarbeiter 2 27,90 € 4,47 124,71 € Datum 17.10.2007 Beginn 5:20 Uhr Ende 9:15 Uhr Dienstdauer 4,47 Std Lohnkosten gesamt 263,28 € Transportkosten 62,55 € Gesamtkosten 325,83 € Anzahl der transportierten Personen 2 Kosten je transportierte Person 162,92 Transportkosten je transportierte Person 31,28 € Personalkosten je transportierte Person 131,64 € ------------------------------------------------------------ Anlass der Maßnahme Abschiebehaft (Zuführung JVA/ZAB) Transportkosten (Erl. IM v 02.01.2001): gefahrene Kosten Kilometersatz Transportkosten 199 0,45 € 89,55 € Personalkosten (KGSt): Mitarbeiter Stundensatz Stunden Lohnkosten Mitarbeiter 1 27,20 € 3,50 95,20 € Mitarbeiter 2 24,70 € 3,50 86,45 € Datum 08.06.2009 Beginn 12:20 Uhr Ende 15:50 Uhr Dienstdauer 3,50 Std Lohnkosten gesamt 181,65 € Transportkosten 89,55 € Gesamtkosten 271,20 € Anzahl der transportierten Personen 1 Kosten je transportierte Person 271,20 Transportkosten je transportierte Person 89,55 € Personalkosten je transportierte Person 181,66 € Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, die in Rechnung gestellten Abschiebekosten seien nicht nachvollziehbar. Die geltend gemachten Personal- und Transportkosten der ZAB Köln könnten ihm nicht zugeordnet werden. Im Übrigen sei die Abschiebehaft unzulässig gewesen. Zwar sei seinerzeit gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach kein Rechtsmittel eingelegt worden, dennoch müsse die Rechtmäßigkeit der Abschiebehaft im vorliegenden Verfahren überprüft werden. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Leistungsbescheid seien Anlagen beigefügt gewesen, denen zu entnehmen sei, dass die Kosten eindeutig dem Kläger zuzuordnen seien. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebehaft hätten aufgrund des Verhaltens des Klägers vorgelegen. Insoweit verweise er auf den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 00.00.0000. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat zu einem geringen Teil Erfolg; sie ist zulässig aber nur im tenorierten Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid des Landrats des Beklagten vom 00.00.0000 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger nur insoweit in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich - anders als bei aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakten - nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Rechtslage, mithin der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 -, www.bverwg.de. Maßgeblich ist daher das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266). Die im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheids zu beurteilende Rechtmäßigkeit der der geplanten Abschiebung vorausgegangenen Amtshandlungen bestimmt sich hingegen nach der zum Zeitpunkt der Durchführung der Amtshandlungen jeweils geltenden Rechtslage, vgl. BVerwG, a.a.O. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Abschiebekosten ist § 66 Abs. 1 AufenthG in der vorgenannten Fassung. Danach hat der Ausländer - hier der Kläger - unter anderem die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung der Abschiebung entstehen. Zu den Kosten der Abschiebung gehören, wie sich aus § 67 Abs. 1 AufenthG ergibt, unter anderem die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten (Nr. 2) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (Nr. 3). Nach § 67 Abs. 3 AufenthG werden diese Kosten von der Ausländerbehörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben, wobei hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand gelten. Die im Einzelnen geltend gemachten Kostenpositionen sind von diesem Katalog der ersatzfähigen Kosten erfasst. Der Beklagte war als für die Abschiebung des Klägers zuständige Behörde hier für die Erhebung der Kosten zuständig, auch soweit diese unmittelbar anderen Behörden entstanden sind. Nach § 67 Abs. 3 AufenthG werden die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten von der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen und damit auch für Abschiebungen zuständig. Betreibt eine Ausländerbehörde - wie hier der Beklagte - die Abschiebung eines Ausländers, so ist sie nach § 71 Abs. 1 AufenthG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes, die Bundespolizei oder andere Behörden heranzieht, vgl. BVerwG, a.a.O. Auch in der Sache stellt sich die Heranziehung des Klägers zu den in dem Leistungsbescheid im Einzelnen aufgeführten Kosten ganz überwiegend als rechtmäßig dar. Der Kläger war aufgrund der seit 00.00.00 vollziehbaren Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 ausreisepflichtig und wurde nur wegen seiner Passlosigkeit geduldet. Die Maßnahmen dienten der Vorbereitung der Abschiebung des Klägers; die Vorbereitungsmaßnahmen waren auch durch den Kläger in zurechenbarer Weise veranlasst worden (§ 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz - VwKostG) und die Maßnahmen stellen sich nicht als offenkundig rechtswidrig dar, so dass aus diesem Grund eine Erstattungspflicht entfiele (§ 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG), vgl. BVerwG, a.a.O. Zunächst setzt die Geltendmachung der Kosten nicht voraus, dass die Abschiebung abgeschlossen und der Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich beendet worden ist, 36 vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. August 2012 - 2 O 48/12 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. März 2010 - 8 PA 28/10 -, juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2006 - 7 A 11671/05 -, juris Rn. 23; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 19. Oktober 2005 - 11 S 646/04 -, juris Rn. 46; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2012, § 66 Rn. 5; Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 66 Rn. 4. Die Kosten sind auch zurechenbar durch den Kläger veranlasst worden. Dieser hat während des gesamten Zeitraums, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, deren Kostenerstattung mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemacht wird, den Beklagten über seine wahre Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, vorsätzlich getäuscht. 3 Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend macht, seine Abschiebungshaft sei rechtswidrig gewesen, führt dies nicht zu einem Teilerfolg der Klage. In einem verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren eines Ausländers gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Ausländerbehörde (unter anderem) die Kosten seiner Abschiebehaft geltend macht, ist das Verwaltungsgericht an eine amts- und/oder landgerichtliche rechtskräftige Feststellung der Rechtmäßigkeit der Abschiebehaft gebunden. Abweichendes gilt nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es um die Kostenhaftung eines Drittverpflichteten geht, der nicht am Verfahren über die Verhängung der Abschiebehaft beteiligt gewesen ist. Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor. Der Gesetzgeber hat die Überprüfung der Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung von Abschiebungshaft ausdrücklich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 – 18 B 1088/06 - juris. Bis zum 31. August 2009 folgte dies explizit aus den §§ 3, 8 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 – 18 B 1088/06 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2009 – 7 LA 142/07 -; OVG Saarland, Beschluss vom 6. Juli 2009 – 2 B 365/09 – alle bei juris. Dies galt auch für nachträgliche Überprüfungen der Rechtmäßigkeit von Haftanordnungen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2008 – 2 BvR 31/06 – www.bverfg.de. An der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat sich durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz; BGBl. I S. 2586) im Ergebnis nichts geändert, vgl. VG Münster, Beschluss vom 5. Januar 2010 – 8 L 650/09 – www.nrwe.de. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft des Klägers ist für den ersten dreimonatigen Zeitraum durch die rechtskräftigen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Mönchengladbach und für den zweiten dreimonatigen Zeitraum durch die rechtskräftigen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Paderborn festgestellt worden. Ob unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Beschleunigungsverbots eine erneute – indirekte - Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Dauer der Abschiebungshaft erfolgen könnte, kann dahinstehen, weil ein derartiger Verstoß des Beklagten nicht feststellbar ist. Der Beklagte hat ausgehend von der durchgehenden Täuschung des Klägers und dessen Weigerung, zutreffende Angaben zu seiner Person zu machen, sowohl im ersten wie im zweiten Haftteilzeitraum versucht, zur Vorbereitung einer Abschiebung des Klägers dessen Identität zu klären. Vor und nach der Vorführung bei der simbabwischen Botschaft am 00.00.0000 hat der Beklagte durch unmittelbare Gespräche mit dem Kläger in der Haft sowie über dessen Prozessbevollmächtigten erfolglos versucht, eine Klärung zu erreichen. Der Beklagte hat weiterhin versucht, die Angaben des Klägers zu seiner Herkunft aus T1. zu verifizieren. Zudem wurde der Kläger im 00.00.0000 noch der Botschaft Kameruns vorgeführt. Nach dem ergebnislosen Ausgang dieser Vorführung wurde der Kläger erneut zu seinen Personalien befragt. Nachdem der Kläger bei seinen bisherigen – falschen – Angaben blieb, beantragte die Zentrale Ausländerbehörde nach Rücksprache mit dem Beklagten am 00.00.0000 die Entlassung des Klägers aus der Abschiebungshaft. Die mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung ist jedoch in Höhe von 162,92 € verjährt und aus diesem Grunde nach § 20 Abs. 1 Satz 3 VwKostG erloschen. Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VerwKostG tritt Festsetzungsverjährung vier Jahre nach Entstehung des Erstattungsanspruchs ein. Die dem Landrat des Beklagten am 00.00.0000 entstandenen eigenen Transportkosten in Höhe von 162,92 € verjährten am 00.00.0000 und waren damit zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides am 00.00.0000 bereits erloschen. Weitere mit dem Leistungsbescheid geforderte, den 00.00.0000 betreffende, Erstattungsbeträge (§ 268,36 € Auslagen betreff. Bundespolizei; 247,25 € ZAB Köln) sind demgegenüber nicht verjährt. Der Erstattungsanspruch des Beklagten ist nach § 11 Abs. 2 VwKostG erst mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages entstanden. Der Beklagte hat jedoch den Forderungsbetrag der Bundespolizei erst am 00.00.0000 bedient. Die Zentrale Ausländerbehörde Köln hat ihren Forderungsbetrag von insgesamt 247,25 € dem Beklagten erst mit Schreiben vom 00.00.0000 in Rechnung gestellt, so dass am 00.00.0000 noch keine Festsetzungsverjährung erfolgt sein konnte. Im Übrigen ist der Leistungsbescheid der Höhe nach nicht zu beanstanden. Alle geltend gemachten Kostenpositionen sind konkret dem Kläger zuzuordnen. Soweit der Kläger bezüglich der Personal- und Transportkosten der Zentralen Ausländerbehörde Köln Abweichendes behauptet, ohne dies näher darzulegen, ist dem nicht zu folgen. Die Anlagen des angefochtenen Bescheides schlüsseln die Personal- und Transportkosten der ZAB Köln datumsgenau auf. Zu jedem Einzelposten befindet sich im Verwaltungsvorgang eine Berechnung, der sich entnehmen lässt, ob es sich um einen Posten handelt, der von vornherein nur den Kläger betraf, oder um einen solchen, für den der Kläger nur anteilig aufzukommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.