Urteil
6 K 1848/08
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pflegewohngeldansprüche des Heimbewohners sind als vererblich anzusehen, wenn das Verwaltungsstreitverfahren zum Zeitpunkt des Todes anhängig ist.
• Bei der Bemessung des verwertbaren Vermögens ist auch ein möglicher Schenkungsrückforderungsanspruch zu prüfen; dessen Durchsetzbarkeit kann jedoch aus Härtegründen ausgeschlossen sein (§ 90 Abs. 3 SGB XII).
• Fehlt dem Heimbewohner wegen Krankheit die Möglichkeit, den Verbleib von Vermögen nachzuweisen, ist dies als unverschuldeter Beweisnotstand zu werten; das Gericht kann aus schlüssigen, plausiblen Darlegungen Überzeugung gewinnen.
Entscheidungsgründe
Pflegewohngeld: Schonvermögen bei engem Verhältnis zum Beschenkten und Beweisnotstand • Pflegewohngeldansprüche des Heimbewohners sind als vererblich anzusehen, wenn das Verwaltungsstreitverfahren zum Zeitpunkt des Todes anhängig ist. • Bei der Bemessung des verwertbaren Vermögens ist auch ein möglicher Schenkungsrückforderungsanspruch zu prüfen; dessen Durchsetzbarkeit kann jedoch aus Härtegründen ausgeschlossen sein (§ 90 Abs. 3 SGB XII). • Fehlt dem Heimbewohner wegen Krankheit die Möglichkeit, den Verbleib von Vermögen nachzuweisen, ist dies als unverschuldeter Beweisnotstand zu werten; das Gericht kann aus schlüssigen, plausiblen Darlegungen Überzeugung gewinnen. Die betagte Frau M. T.-T. lebte seit 14.07.2005 in einem Altenzentrum. Ihre Tochter/Betreuerin beantragte Pflegewohngeld; aus Kontoauszügen ergab sich eine Barabhebung vom 14.03.2002 über 52.335,74 €, wovon 30.000 € an den Enkel D. S. gegeben worden sein sollen. Der Beklagte verweigerte Pflegewohngeld mit der Begründung, die Heimbewohnerin verfüge über verwertbares Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs. Die Kläger (Erben) machten geltend, der Pkw-Kauf durch den Enkel sei zweckgebunden gewesen bzw. die Durchsetzung eines Rückforderungsanspruchs für die hochbetagte und pflegebedürftige Frau unzumutbar. Ferner sei der Verbleib der restlichen 22.335,74 € nicht nachweisbar; die Tochter habe jedoch nachgewiesen, dass sie Heimkosten vorübergehend aus eigenen Mitteln getragen habe. Das Gericht hörte den Enkel als Zeugen und entschied aufgrund der Akten und ohne mündliche Verhandlung. • Klage ist zulässig als Verpflichtungsklage; das Recht auf Pflegewohngeld ist vererblich, wenn das Verfahren zum Todeszeitpunkt anhängig war (§§ 42, 58, 59 SGB I). • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 12 Abs. 3 PfG NW i.V.m. § 4 Abs. 2 PflEinrVO; Pflegewohngeld wird gewährt, wenn Einkommen/Vermögen nicht zur Deckung der Investitionskosten ausreicht. • Verwertbares Vermögen bestimmt sich nach § 90 Abs. 1 SGB XII; auch Forderungen wie Schenkungsrückforderungsansprüche sind grundsätzlich einzusetzen. • Selbst wenn ein Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB bestünde, käme ein Verweis auf seine gerichtliche Durchsetzung nicht in Betracht, weil dies eine unzumutbare Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde, wenn der Beschenkte nicht bereit/leistungsfähig ist und dem Heimbewohner persönlich nahe steht. • Der Zeuge (Enkel) hat glaubhaft bekundet, weder bereit noch in der Lage zu sein, den Betrag zurückzuzahlen; angesichts der engen persönlichen Beziehung und der Pflegebedürftigkeit der Klägerin wäre eine Klage unzumutbar. • Der nicht nachgewiesene Verbleib der restlichen 22.335,74 € ist wegen des Gesundheitszustands der Heimbewohnerin als unverschuldeter Beweisnotstand zu beurteilen; das Gericht durfte aus schlüssigem, plausiblen Vortrag der Beteiligten Überzeugung gewinnen und den Betrag als nicht mehr vorhandenes Vermögen werten. • Die vorherige Deckung des Investitionskostenanteils durch die Tochter hindert die Gewährung von Pflegewohngeld nicht, weil gem. § 82 Abs. 3 SGB XI die öffentliche Förderung eine Vorfrage für die gesonderte Berechnung des Investitionskostenanteils ist. Die Klage war erfolgreich. Die Bescheide vom 10.07.2008 und 06.01.2009 wurden aufgehoben; der Beklagte ist verpflichtet, der Heimträgerin für die Zeiträume 01.11.2005–13.07.2006 und 14.07.2007–30.09.2008 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Begründend ist, dass der Heimbewohnerin kein verwertbares Vermögen im relevanten Sinne zur Verfügung stand: Ein möglicher Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber dem Enkel durfte wegen dessen Unwilligkeit/Unvermögens und der engen persönlichen Beziehung als Schonvermögen angesehen werden, und der Verbleib des übrigen Barauszugs war aufgrund des Beweisnotstands der Heimbewohnerin nicht als verwertbares Vermögen anzusetzen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen.