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Beschluss

12 A 2146/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1117.12A2146.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist rechtlich zutreffend – von der Klägerin insoweit auch nicht in Frage gestellt – davon ausgegangen, dass bei der Bewilligung von Pflegewohngeld, wenn nicht schon Sozialhilfe oder Leistungen der Kriegs-opferfürsorge bezogen werden (§ 12 Abs. 2 PfG NRW, § 4 Abs. 1 Nr. 4 a) und b) PflFEinrVO), das Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen ist, soweit es bei (Bar-)Vermögen die Schonvermögensgrenze überschreitet (§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PfG NRW). Zutreffend ist weiter der Ansatz, dass auch die Beträge als Vermögen zu berücksichtigen sind, deren Verbleib ungeklärt ist. Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen gehen bei einer auf Bewilligung von Pflegewohngeld gerichteten Verpflichtungsklage zu Lasten des Klägers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 12 E 1498/08 –, juris; Beschluss vom 15. April 2008 – 16 A 2291/06 –. Die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bestehen, die dann zu Lasten der Klägerin gehen, vermag der Vortrag der Klägerin unter Ziffer 1. ihres Antrages auf Zulassung der Berufung nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Unstreitig ist, dass bei Auflösung eines Sparkontos am 29. Juni 2007 – keine vier Monate vor der Heimaufnahme – ein Betrag in Höhe von 84.298,38 Euro an den Heimbewohner, Herrn T. , und seine Ehefrau bar ausgezahlt wurde. Dessen Verbleib hat das Verwaltungsgericht als ungeklärt angesehen. Den von der Zeugin N. S. als Vermutung geäußerten Ablauf, Herr T. habe den kompletten Betrag ins Altpapier geworfen, sah das Verwaltungsgericht nicht als glaubhaft an, da diese Darstellung erstmals am 11. Februar 2009 (fast 1 ½ Jahre nach Heimaufnahme) erfolgt sei. Soweit die Klägerin dem mit dem Vortrag entgegen tritt, das Gericht habe einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, die Zeugin N. S. habe bereits mit Schreiben vom 02. Januar 2008 derartiges geäußert, dringt sie damit nicht durch. Zum einen hat das Verwaltungsgericht das Schreiben vom 02. Januar 2008 zur Kenntnis genommen und in den Tatbestand seines Urteils vom 30. Juli 2010 aufgenommen (Seite 2 des Entscheidungsabdrucks). Zum anderen hat die Zeugin N. S. damals weder vorgetragen, dass die 84.298,38 Euro weggeworfen worden seien, noch dass es eine Barabhebung in dieser Höhe gegeben habe. Lediglich zum Verbleib des damals noch streitigen Betrages in Höhe von 208.000,-- Euro aus der Veräußerung von Grundbesitz teilte sie mit, nach Abzug von Kosten gehe es nur um ca. 200.000,-- Euro, mit denen die Kosten von Sanierungen, zwei Umzügen, Wohnungseinrichtung und Lebensunterhalt bestritten worden seien. 6.500,-- Euro seien in einem Umschlag im Altpapier gefunden worden. Dieser Vortrag erweckte vielmehr den Eindruck, bis auf die 6.500,-- Euro seien 200.000,-- Euro für die anderen genannten Aufwendungen verbraucht worden. Irrelevant für die Prüfung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist der Vortrag der Klägerin, die Anforderungen des Verwaltungsgerichts an die Darstellung des Verbleibs der übrigen Gelder aus dem Verkauf des Hausgrundstücks seien überzogen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf einen unklaren Verbleib dieser Beträge gestützt hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung begründet auch nicht der Vortrag der Klägerin, bereite Mittel des Herrn T. lägen schon deshalb nicht vor, da er tatsächlich in seinem Doppelzimmer im Pflegeheim nicht ohne weiteres habe hohe Barbeträge aufbewahren können, er ausweislich der vom Beklagten eingeholten Bankauskünfte keine Einzahlung bei einer Bank getätigt habe, seiner Betreuerin der Verbleib solcher Gelder nicht bekannt sei und Herr T. aufgrund seiner Erkrankung selbst nicht bewusst Gelder anderweitig aufbewahren oder verbergen könne. Auch wenn hier insbesondere eine Verwahrung oder Anlage von Geldern seitens Herrn T. Ehefrau oder Stieftochter denkbar erscheint und die Anfrage des Beklagten bei einzelnen Banken auch bei Weitem nicht alle für Herrn T. auf dem Kapitalmarkt verfügbaren Anlageformen abdeckt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, bei ungeklärtem Verbleib von Geldern eine konkrete Möglichkeit des Verbleibs zu benennen. Es ist nicht erkennbar, dass Herr T. im streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 02. Juli 2008 an einer Geltendmachung von Ansprüchen bzw. Rechten durch seine damalige Generalbevollmächtigte, die Zeugin N. S. , gehindert gewesen sein sollte. Deren Wissen und rechtsgeschäftliches Handeln ist ihm zurechenbar, §§ 164 Abs. 1 Satz 1, 166 Abs. 1 BGB. Auf Kenntnisse seiner Betreuerin kommt es schon deshalb nicht an, da diese zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht bestellt war. Insoweit ist auch nicht relevant, ob die Betreuerin nachträglich die Möglichkeit sieht, die Zeugin N. S. in Regress zu nehmen. Auch mit der Ansicht, es liege ein unverschuldeter Beweisnotstand vor, so dass ein bloßes Vorbringen desjenigen, der den Pflegewohngeldanspruch geltend mache, ausreichend sein könne, begründet die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Selbst wenn nämlich von einem unverschuldeten Beweisnotstand auszugehen wäre, hätte das Verwaltungsgericht nicht zu dem Schluss kommen müssen, es liege kein verwertbares Vermögen mehr vor. Ein solcher Beweisnotstand würde ihm nur die Möglichkeit eröffnen, bei der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen. Die Beweisnot eines Beteiligten führt nicht dazu, dass an seine Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen oder von einer deren Würdigung vorangehenden Sachaufklärung abzusehen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 A 448/07 –, juris, m.w.N.; VG Münster, Urteil vom 18. Januar 2010 – 6 K 1848/08 –, juris. Das Verwaltungsgericht ist bei nachvollziehbarer Würdigung des klägerischen Vorbringens jedoch dazu gelangt, dieses sei nicht schlüssig, die dementsprechenden Zeugenaussagen von Ehefrau und Stieftochter des Heimbewohners seien nicht glaubhaft. Angesichts dieser einzelfallbezogenen Würdigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.