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Urteil

1 K 528/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0212.1K528.09.00
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Leitsätze

Solange die Stoffvermittlung und sonstige Unterrichtsgestaltung unter Beachtung des staatlichen Neutralitäts- und Toleranzgebotes erfolgt, vermag die Berufung auf einen aus der Glaubensfreiheit resultierenden Gewissenskonflikt, der sich bei der Befassung mit bestimmten Inhalten im Schulunterricht ergebe, grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine Befreiung gem. § 43 Abs. 3 SchulG nicht zu begründen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Solange die Stoffvermittlung und sonstige Unterrichtsgestaltung unter Beachtung des staatlichen Neutralitäts- und Toleranzgebotes erfolgt, vermag die Berufung auf einen aus der Glaubensfreiheit resultierenden Gewissenskonflikt, der sich bei der Befassung mit bestimmten Inhalten im Schulunterricht ergebe, grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine Befreiung gem. § 43 Abs. 3 SchulG nicht zu begründen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Kläger gehören den Zeugen Jehovas an. Ihr Sohn U. besuchte im Schuljahr 2008/2009 die Klasse 7d des N. C. . Im Rahmen des Deutschunterrichts wurde anhand des Schulbuchs "P.A.U.L. D. 7" (Schöningh-Verlag) das 1971 erschienene Buch "Krabat" von Otfried Preußler besprochen, woran U. teilnahm. Die Deutschlehrer der 7. Klassen beschlossen mit Blick darauf, den am 9. Oktober 2008 in den deutschen Kinos angelaufenen Film "Krabat" des Regisseurs Marco Kreuzpaintner zu besuchen. Der Beklagte genehmigte die verbindliche Schulveranstaltung für den 31. Oktober 2008. Mit undatiertem Brief schrieben die Kläger dem Deutschlehrer ihres Sohnes, Oberstudienrat A. : "Aus religiösen Gründen möchten wir nicht, dass unser Sohn U. U1. den Film Krabat im Kinodrom ansieht. Wir möchten uns von bösen Geistermächten fernhalten, auch indem wir uns mystische Filme nicht ansehen." Der Beklagte erörterte die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch mit den Klägern und ihrem Sohn am 30. Oktober 2008. Die Kläger bekräftigten unter Hinweis auf verschiedene Bibeltexte, sie könnten als Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht zulassen, dass U. an der Filmvorführung teilnehme. Sie müssten alle Berührungspunkte mit Spiritismus und jeglicher Form von Magie meiden. Der Beklagte, der von einem Präzedenzfall ausging, wies die Kläger darauf hin, dass die Lektüre des Textes und die Filmanalyse lehrplankonform seien und das Verlangen der Deutschlehrer daher berechtigt sei, dass alle Schüler der Jahrgangstufe 7 an der verbindlichen Schulveranstaltung teilnähmen. Er erklärte weiter, er sei nicht bereit, sich auf bibelexegetische Erörterungen einzulassen. Eine besondere Aufsicht von Seiten der Schule werde außerhalb dieser Schulveranstaltung nicht organisiert. Eine Befreiung lehnte er ab. Am 31. Oktober 2008 holten die Kläger ihren Sohn nach der 2. Stunde aus der Schule ab und beaufsichtigten ihn während der Filmvorführung (3.-5. Stunde) zu Hause. An der Nachbereitung des Films in den folgenden Deutschstunden nahm U. wieder teil. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Januar 2009 legten die Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung der Befreiung von der Filmvorführung ein. Die Bezirksregierung Münster teilte darauf mit Schreiben vom 9. Februar 2009 mit, eine Entscheidung in der Sache sei unzulässig, da bereits zum Zeitpunkt des Widerspruches der Anlass durch Zeitablauf entfallen und somit Erledigung eingetreten sei. Durch Bußgeldbescheide vom 24. Februar 2009 setzte die Bezirksregierung Münster auf Antrag des Beklagten gegen die Klägerin und den Kläger jeweils eine Geldbuße in Höhe von 50 Euro fest. Zur Begründung verwies sie jeweils darauf, sie hätten ihre Verpflichtung verletzt, durch geeignete Maßnahmen die Erfüllung der Schulpflicht sicherzustellen. Nach Einspruchseinlegung durch die Kläger stellte das Amtsgericht Münster die Bußgeldverfahren (13 OWi-99 Js 387/09-102/09) am 10. September 2009 mit der Begründung ein, eine Ahndung erscheine nicht geboten. Die Kläger haben am 17. März 2009 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Entscheidung, ihren Sohn nicht an der Filmvorführung teilnehmen zu lassen, beruhe auf ihren Glaubensüberzeugungen. Sie sei eine echte Gewissensentscheidung, die sie aus ihrer Verpflichtung gegenüber ihrem Gott hätten treffen müssen, vor dem sie andernfalls als willentliche Sünder dagestanden hätten. Sie seien aktive Zeugen Jehovas, besuchten die Gottesdienste, studierten in ihrer Freizeit als Familie regelmäßig die Bibel sowie die Publikationen ihrer Glaubensgemeinschaft und nähmen an Missionstätigkeiten teil. Der Kläger sei zudem Geistlicher und habe als sogenannter Ältester die (Mit-)Verantwortung für die Leitung seiner Ortsgemeinde. Das Ansehen des Films "Krabat" sei mit ihren Glaubensüberzeugungen nicht vereinbar. Das Praktizieren von Magie sei Spiritismus, den die Bibel verurteile. Auch wenn sich die Hauptfigur am Ende davon distanziere, werde zunächst geschildert, wie sie schwarze Magie wolle und erlerne. Nach der Bibel sei demjenigen, der sich mit Dämonen, mit Spiritismus befasse, eine Teilhaberschaft an Gott und das Erleben des Königreiches Gottes nicht möglich. Sie mieden deshalb in ihrem Leben alle Bücher, Filme oder sonstigen Situationen, durch die sie mit Magie oder Spiritismus in Berührung kommen könnten. Diese Lebensanschauung, die sich auch aus dem Standardlehrbuch "Was lehrt die Bibel wirklich?" ergebe, vermittelten sie auch ihrem Sohn U. , der sie im Übrigen teile. Die auszugsweise Besprechung des Buches hätten sie akzeptiert, da insoweit nur die Tatsache wiedergegeben werde, dass Krabat mit schwarzer Magie in Berührung gekommen sei. Im Film hingegen werde das Ausüben spiritistischer Praktiken vorgeführt und der Zuschauer unmittelbar damit konfrontiert. Die Ablehnung der Befreiung habe gegen ihre Grundrechte aus Art. 4 und 6 GG verstoßen. Gegenüber dem Grundrecht der Glaubensfreiheit und dem elterlichen Erziehungsrecht sei die als Begründung für das staatliche Erziehungsrecht genannte Wissensvermittlung im Bereich filmischer Darstellung nicht von überragender Bedeutung für die Heranbildung zu verantwortlicher Lebensführung anzusehen. Auch sei der Eingriff in den Ablauf des Schulalltags bei der hier lediglich stundenweisen Befreiung nicht erheblich. Das Erziehungsziel hätte auch durch das Ansehen anderer Filme im Deutschunterricht erreicht werden können. Der Beklagte habe das ihm im Rahmen der Befreiung eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, indem er die verschiedenen Rechtspositionen nicht gegenübergestellt und nicht einmal in Erwägung gezogen habe, es könne entsprechende Elternrechte geben. Eine Befreiung sei auch aufgrund der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 2 des 1. ZP zur EMRK zwingend gewesen. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Ablehnung der Befreiung vom Unterricht am 31. Oktober 2008 (Filmvorführung des Films "Krabat") rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Befassung mit dem Stoff des Romans "Krabat", sei es in literarischer oder filmischer Version, verletze die Kläger nicht in ihren religiösen Rechten. Weder im fachlich allseits anerkannten Buch noch im ausgezeichnet rezensierten und kultusministeriell empfohlenen Film erfolge eine zielgerichtete Befassung mit Magie. Insbesondere werde nicht das Ziel verfolgt, den Leser oder Betrachter dafür einzunehmen. Vielmehr siege letztlich die Kraft der Liebe gegen die Macht der Magie als Metapher im Streit des Guten gegen das Böse. Das Werk stelle sich als Allegorie gegen den Totalitarismus dar, wobei sowohl Buch als auch Film mit dem Sieg der Freiheit über das Dunkle und Böse endeten. Bei der Bearbeitung von Buch und Film "Krabat" im Deutschunterricht sei es der Schule um das zeitgeschichtliche Thema der Verführbarkeit des Einzelnen durch totalitäre Versuchungen gegangen. Die Fähigkeit der Schüler zu selbständiger Entscheidung und rational reflektierter Lebensführung habe gefördert werden sollen. Der Stoff "Krabat" sei im Kontext von Sagen und Märchen und als Anschauungsbeispiel für mediale Bearbeitungen verwendet worden. Nach den Zielen der Unterrichtsreihe hätten die Schüler unter anderem die Unterschiede von Literatur und deren medialer Verarbeitung kennenlernen, die unterschiedlichen Wirkungen von Literatur und Medium reflektieren und unterschiedliche Wahrnehmungen begründet vertreten sollen. Nach dem Kernlehrplan Deutsch sei sowohl die Behandlung von Sagen, Märchen, Mythen als auch die Behandlung filmischen Erzählens (Kameraeinstellung und -bewegung, Kameraperspektive, Schnitttechnik etc.) Unterrichtsinhalt. Mit dem Film "Krabat" werde weder eine Indoktrinierung der Schüler hin zu dunklen Mächten bewirkt noch sei die Behandlung mit Magie so intensiv, dass eine derartige Auswirkung ernsthaft angenommen werden könne. Die Verpflichtung der Schule zu Zurückhaltung, Toleranz und Offenheit für unterschiedliche Wertungen werde deshalb nicht verletzt und die Schüler würden nicht derart beeinflusst, dass die Erziehungsberechtigten nicht mehr im Sinne ihrer eigenen Überzeugungen auf ihre Kinder einwirken könnten. Die Benachteiligung in eigenen Glaubenspositionen in vertieftem Maße hätten die Kläger ferner bereits gegen die Textanalyse des Buches anführen müssen, um einen intensiven Eingriff in ihre Grundrechte überzeugend geltend zu machen. Schließlich habe er sein Befreiungsermessen richtig ausgeübt, insbesondere die wechselseitigen Rechtspositionen und ihr jeweiliges Gewicht gegeneinander abgewogen, dabei aber den Unterrichtsbelangen den Vorrang gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten mit dem streitgegenständlichen Film (DVD) und dem Schulbuch P.A.U.L. D. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die Kläger haben mit Blick auf die von ihnen behauptete Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung, dass die Ablehnung der Befreiung von der Unterrichtsveranstaltung "Filmvorführung Krabat" rechtswidrig war. Auf die Frage einer Wiederholungsgefahr kommt es insoweit nicht an. Vielmehr ist entscheidend, dass nach Beendigung einer Unterrichtsveranstaltung nur im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage effektiver (Grund-)Rechtsschutz gewährleistet werden kann. Es würde der Bedeutung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Elternrechts nicht entsprechen, wenn die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung von behaupteten Grundrechtsverletzungen durch der Schulpflicht unterliegende Veranstaltungen mit ihrem Ende entfiele. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 18/79 -, BVerwGE 61, 164. Ohne eine Entscheidung über den Feststellungsantrag bliebe offen, ob das mit Glaubens- und Gewissensgründen erklärte eigenmächtige Fernbleiben des Sohnes U. der Kläger von der Filmvorführung materiell legal oder illegal war. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die – im Gespräch mit den Klägern und ihrem Sohn – am 30. Oktober 2008 mündlich durch den Beklagten verfügte Ablehnung der Befreiung war rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger hatten keinen Anspruch auf Freistellung ihres Sohnes U. vom Besuch des Kinofilms "Krabat". Da es sich bei dem Kinobesuch des 7. Jahrgangs des C1. N. am 31. Oktober 2008 um eine vom Beklagten als verbindlich angeordnete Schulveranstaltung handelte, galt insoweit die Schulpflicht, für deren Einhaltung die Kläger als U2. Eltern verantwortlich waren (vgl. § 34 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 SchulG). Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Befreiung von der verbindlichen Schulveranstaltung nach dem hier allein in Betracht kommenden § 43 Abs. 3 SchulG waren nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der Schulleiter Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Die von den Klägern angeführten Glaubens- und Gewissensgründe stellen keinen wichtigen Grund für die Befreiung ihres Sohnes von der Vorführung des Films "Krabat" dar. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes, mittels dessen eine Ausnahme von der dem staatlichen Bildungsauftrag entsprechenden allgemeinen Schulpflicht gerechtfertigt werden soll, ist restriktiv auszulegen. In verfassungskonformer Anwendung ist ein wichtiger Grund dann anzunehmen, wenn die Durchsetzung der Teilnahmepflicht an einer Schulveranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Schülers und/ oder seiner Eltern verletzte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 2705/06 -, NWVBl. 2008, 70; ferner (zum "besonderen Ausnahmefall" nach dem früheren § 11 Abs. 1 Satz 1 ASchO) OVG NRW, Urteile vom 15. November 1991 – 19 A 2198/91 -, NWVBl. 1992, 136, und vom 12. Juli 1991 – 19 A 1706/90 -, NWVBl. 1992, 35. Die Kläger haben sich hier auf ihre Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen. Ihr Begehren, ihren Sohn U. aus religiösen Gründen nicht an der Filmbetrachtung teilnehmen zu lassen, haben sie dahingehend erklärt, sie wollten sich von bösen Geistermächten fernhalten. Der Film "Krabat" zeige das Praktizieren schwarzer Magie. Nach ihren religiösen Überzeugungen als Zeugen Jehovas müssten sie aber alle Berührungspunkte mit Spiritismus und jeglicher Form von Magie meiden. Ob die Kläger angesichts des Umstandes, dass ihr Sohn an der vorausgehenden Besprechung des Buches "Krabat" teilgenommen hat und sie auch keine Einwände gegen seine Beteiligung an der Nachbereitung des Films geltend gemacht haben, damit bis zum Ende der Schulveranstaltung am 31. Oktober 2008 substantiiert und objektiv nachvollziehbar dargelegt haben, dass sie durch verbindliche Ge- oder Verbote ihres Glaubens gehindert sind, der gesetzlichen (Schul-)Pflicht zu genügen, und dass sie bei Erfüllung der Pflicht in einen Gewissenskonflikt gestürzt würden, vgl. zur Darlegungslast BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8/91 -, BVerwGE 94, 82; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, NWVBl. 2008, 152; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 19 E 409/04 -, m.w.N., kann dahinstehen. Auch bei Vorliegen eines Gewissenskonfliktes dieser Art verletzte die Durchsetzung der Schulpflicht in Bezug auf die Teilnahme an der schulischen Filmveranstaltung nicht die Grundrechte der Kläger. Eine etwaige Grundrechtsbeeinträchtigung war hier verfassungsrechtlich zumutbar, ein wichtiger Grund damit nicht gegeben. Die in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst auch den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen. In Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, gewährleistet Art. 4 Abs. 1 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten. Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch oder schädlich erscheinen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -, BayVBl. 2006, 633; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, NJW 2009, 3151. Die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 6 Abs. 2 GG unterliegen keinem Gesetzesvorbehalt, sind aber Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag. Infolgedessen erfährt das elterliche Erziehungsrecht durch die zur Konkretisierung dieses staatlichen Auftrags gesetzlich bestimmte Schulpflicht, die die Pflicht zur Teilnahme auch an einzelnen Schulveranstaltungen umfasst, in grundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - DVBl. 2007, 693; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -, BayVBl. 2006, 633; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, NJW 2009, 3151; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 19 E 409/04. Die in Art. 7 Abs. 1 GG statuierte staatliche Schulaufsicht umfasst die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens. Dazu gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Der Staat darf in der Schule unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen. Der Auftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46. Im Einzelfall sind Konflikte zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Erziehungsauftrag des Staates nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen, der fordert, dass alle Rechtspositionen einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1; BVerfG, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - DVBl. 2007, 693; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, NJW 2009, 3151. Bei Vorliegen eines Gewissenskonfliktes obliegt es den Eltern, sei es bei Elternabenden oder in sonstiger Weise, konsequent den eigenen Standpunkt gegenüber der Schule geltend zu machen, um so auf die schulische Bildung und Erziehung Einfluss zu nehmen. Allerdings besteht aufgrund des elterlichen Erziehungsrechtes kein verfassungsrechtlich gewährleistetes Mitbestimmungsrecht der Eltern bei der Aufstellung der Erziehungsziele und des Lehrplans sowie bei der Gestaltung des Unterrichts. Auch ist ein mit allen Eltern eines jeden Kindes abgestimmtes Zusammenwirken der Schule verfassungsrechtlich nicht geboten. Insbesondere gebieten die Grundrechte aus Art. 4 und 6 GG in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, nicht, Schülern und Eltern eine Konfrontation mit von ihnen aus religiöser Überzeugung abgelehnten Themen und Anschauungen zu ersparen. Schüler und Eltern können keine Unterrichtsgestaltung beanspruchen, nach der die Kinder vollständig von der Befassung mit Glaubensrichtungen, Auffassungen oder Wertvorstellungen verschont bleiben, die ihnen fremd sind bzw. die sie ablehnen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46; BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -, BayVBl. 2006, 633; BVerfG, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - DVBl. 2007, 693; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, NJW 2009, 3151; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 B 64/07 -, NVwZ 2009, 56. Die Eltern können Neutralität und Toleranz gegenüber ihren erzieherischen und religiösen Vorstellungen verlangen. Der Staat darf keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; er darf sich auch nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren. Vielmehr muss er Rücksicht nehmen auf die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern und die Gebote der Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz wahren. Maßgebend ist, dass im Schulunterricht weltanschaulich-religiöse Zwänge soweit irgend möglich ausgeschaltet werden und Raum für eine sachliche Auseinandersetzung bleibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, NJW 2009, 3151; BVerfG, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - DVBl. 2007, 693; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -, BayVBl. 2006, 633; BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 6 B 64/07 -, NVwZ 2009, 56. Denn die Offenheit für eine Vielfalt von Meinungen und Auffassungen ist konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem freiheitlich-demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen. Die Allgemeinheit hat auch ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Für eine offene pluralistische Gesellschaft bedeutet der Dialog mit Minderheiten eine Bereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, ist eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Schule. Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog und damit ein gedeihliches Zusammenleben in wechselseitigem Respekt fördern. Die schulische Erziehung dient nicht nur der Wissensvermittlung, der Erlernung der grundlegenden Kulturtechniken und der Entwicklung kognitiver Fähigkeiten. Sie soll die Persönlichkeitsentwicklung umfassend fördern und verantwortliche Staatsbürger heranbilden, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 -, DVBl. 2007, 693; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -, BayVBl. 2006, 633; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 463/03 -, DVBl. 2003, 999; BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1. Die Verpflichtung der staatlichen Schulen zur Neutralität stellt sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrination der Schüler unterbleibt. Sie nimmt den Staat auch in die Pflicht, in der Schule durch seine Lehrer aktiv auf die Übung von Toleranz gegenüber Menschen hinzuwirken, die, wie die Kläger, weltanschauliche Minderheitenpositionen vertreten. Die mit dem Besuch der Schule gleichwohl verbundene Konfrontation mit den Auffassungen einer zunehmend säkular geprägten pluralistischen Gesellschaft ist Eltern auch bei Widersprüchen zu ihren eigenen religiösen Überzeugungen zuzumuten und verletzt nicht ihre Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 463/03 -, DVBl. 2003, 999; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, NJW 2009, 3151. Solange die Stoffvermittlung und sonstige Unterrichtsgestaltung unter Beachtung des so verstandenen staatlichen Neutralitäts- und Toleranzgebotes erfolgt, vermag die Berufung auf einen aus der Glaubensfreiheit resultierenden Gewissenskonflikt, der sich bei der Befassung mit bestimmten Inhalten (auch filmisch-suggestiver Art) im Schulunterricht ergebe, grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 43 Abs. 3 SchulG nicht zu begründen. Auf die Bedeutung und das Gewicht der in Rede stehenden einzelnen Schulveranstaltung im Rahmen des staatlichen Bildungsauftrages kommt es insoweit nicht an. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf religiöse Kindererziehung verleiht den Eltern weder den Anspruch, dass der Schulunterricht nach ihren religiösen Vorstellungen ausgerichtet wird, noch das Recht, ihre Kinder von bestimmten Unterrichtsinhalten fernzuhalten. Die Beeinträchtigung ihrer grundrechtlichen Freiheiten durch den staatlichen Erziehungsauftrag wird durch das dem Staat – auch als Ausfluss aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG – bei der Unterrichtsgestaltung obliegende Neutralitätsgebot und durch die verbleibende Möglichkeit der Einflussnahme der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder außerhalb der Schule so weit abgemildert, dass die Unzumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird. Vermöchte bei objektiver, pluralistischer und nicht indoktrinärer Unterrichtsgestaltung die Berufung auf die Unvereinbarkeit einzelner Unterrichtsgegenstände mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die Befreiung von Unterrichtsteilen zu rechtfertigen, gefährdete dies die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Schule, die zur Vermeidung dieser Folge schon faktisch nicht allen Eltern- und Schülerwünschen einer pluralistischen Gesellschaft Rechnung tragen kann. Es widerspräche zudem der – etwa durch Verankerung der Religionsfreiheit im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden – Wertentscheidung der Verfassung für Toleranz als einem tragenden Prinzip der freiheitlichen Demokratie - das im Übrigen zu Recht gerade von gesellschaftlichen Minderheiten in Anspruch genommen wird. Mit der Filmveranstaltung "Krabat", ihrer Zielsetzung und der konkreten Unterrichtsgestaltung hat der Beklagte sich im Rahmen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages gem. Art. 7 Abs. 1 GG gehalten, das ihm als staatlicher Einrichtung obliegende Neutralitätsgebot nicht verletzt und auch den Eltern Raum zur Vermittlung ihrer individuellen Glaubensüberzeugungen belassen. Der Beklagte hat sich sowohl hinsichtlich der Auswahl des Unterrichtsstoffes als auch hinsichtlich der konkreten Unterrichtsgestaltung religiös und weltanschaulich neutral verhalten und das Gebot der Toleranz und der Rücksichtnahme auf die religiösen Überzeugungen der Eltern in ausreichendem Maße beachtet. Die den Spiritismus und schwarze Magie grundsätzlich ablehnenden Glaubensüberzeugungen der Kläger wurden durch das – in den Deutschunterricht eingebettete und durch die Befassung mit der Buchvorlage und ihrem Autor vorbereitete – Anschauen des Films "Krabat" nicht in Frage gestellt. Ohne dass das staatliche Neutralitätsgebot dies erfordern würde, ist schon das im Unterricht eingesetzte Medium religiös-weltanschaulich neutral. Der Film "Krabat" beeinflusst – auch unter Berücksichtigung der Szenen, in denen mit Computereffekten das Praktizieren schwarzer Magie gezeigt wird – die Schüler in keiner Weise dahingehend, Spiritismus und schwarze Magie zu befürworten. Das Werk des Regisseurs Marco Kreuzpaintner schildert in Anlehnung an die gleichnamige Buchvorlage von Otfried Preußler, dem eine sorbische Volkssage zugrundeliegt, die Geschichte des 14jährigen Waisenjungen Krabat. Er wird Lehrling in einer Mühle, die sich bald als schwarze Schule herausstellt. Der Müllermeister hat einen Teufelspakt geschlossen und muss in jeder Silvesternacht einen der Jungen opfern, die ihm in seiner Mühle dienen, um sein Leben und seine übernatürlichen Kräfte zu erhalten. Der Film endet mit dem Tod des Meisters, über dessen Zauberei die Liebe eines Mädchens zu Krabat siegt, dem Brand der Mühle und dem Weg der Burschen in die Freiheit. Krabat ist "die Geschichte eines jungen Menschen, der sich – zunächst aus Neugier und später in der Hoffnung, sich auf diese Weise ein leichtes und schönes Leben sichern zu können – mit bösen Gewalten einlässt und sich darin verstrickt; und wie es ihm schließlich kraft seines Willens, mit dem Beistand eines treuen Freundes und durch die zum letzten Opfer bereite Liebe eines Mädchens gelingt, sich aus der Verstrickung wieder zu lösen." Otfried Preußler zu seinem Buch, zitiert nach P.A.U.L. D., S. 24. Damit wirbt der auf dieser Buchvorlage basierende Film nicht etwa für Spiritismus und Magie, sondern ist ein Plädoyer für die Freiheit und in diesem Sinne auch von der Schule eingesetzt worden. Dem Beklagten ging es nach seinen eigenen Angaben um das zeitgeschichtliche Thema der Verführbarkeit des Einzelnen durch totalitäre Versuchungen und um die Stärkung der Fähigkeit der Schüler zu selbständiger Entscheidung und rational reflektierter Lebensführung. Auch die Unterrichtsgestaltung entsprach – diesem Ziel folgend – der gebotenen Offenheit für unterschiedliche religiöse und weltanschauliche Auffassungen. Der Deutschlehrer, Oberstudienrat A. , hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend Ziele und Inhalte seiner spiralcurricularen Unterrichtsreihe dargelegt. Danach erfolgten – von den Klägern im Übrigen nicht angegriffene und von U. besuchte – Vor- und Nachbereitung des Films in sachlicher Weise, ohne dass dabei bestimmte Normen aufgestellt oder Empfehlungen gegeben worden wären, die die religiösen Vorstellungen der Kläger (oder anderer Eltern und Kinder) missachteten. Für eine Indoktrination sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Vielmehr diente die – den Film einschließende – Unterrichtsreihe "Krabat" dazu, die Schüler zu selbstverantwortlichen Mitgliedern der Gesellschaft heranzubilden, und verfolgte damit das Hauptziel des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages gem. Art. 7 Abs. 1 GG. Die Kläger waren durch die Unterrichtsveranstaltung "Filmbesuch Krabat" ferner objektiv nicht in unzumutbarer Weise daran gehindert, ihre Kinder in Glaubensfragen nach eigenen Vorstellungen zu erziehen. Die Schule hat ihnen durch die – lediglich drei Schulstunden einnehmende – Filmveranstaltung im Rahmen des Deutschunterrichts nicht verwehrt, ihrem Sohn die eigene religiöse Überzeugung zu vermitteln, dass das Praktizieren von Magie Spiritismus ist, den die Bibel verurteilt. Insbesondere entstand durch das Ansehen des Films kein Zwang zur Identifikation mit von den Klägern abgelehnten Anschauungen, der anderweitigen familiären Vorstellungen keinen Raum ließe. Lagen damit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von den Klägern erstrebte Befreiung nicht vor, bedarf es schon deshalb keiner Erörterung der von den Klägern beanstandeten Ermessensausübung. Auch aus der von den Klägern angeführten Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Deutschland im Range eines Bundesgesetzes gilt und bei der Interpretation des nationalen Rechts – auch der Grundrechte – zu berücksichtigen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307, ergibt sich kein Anspruch auf Befreiung von der Unterrichtsveranstaltung. Nach Artikel 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK (1. ZP) darf niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden (Satz 1). Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen (Satz 2). Hieraus folgen für die Kläger keine über ihre Rechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinausgehenden Ansprüche auf eine Ausnahme von der Schulpflicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 – 19 A 4074/06 -, NWVBl. 2008, 152 (zur Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fallen Bestimmung und Gestaltung der Lehrpläne grundsätzlich in die staatliche Kompetenz. Insbesondere erlaubt Art. 2 Satz 2 des 1. ZP den Eltern nicht, sich gegen die Vermittlung religiöser oder weltanschaulicher Kenntnisse zu wenden, weil sonst jedes System institutionalisierten Unterrichts zerstört werden könnte. Der Staat muss Informationen und Kenntnisse in objektiver, kritischer und pluralistischer Weise vermitteln; er darf nicht indoktrinieren und muss insoweit die religiösen Überzeugungen der Eltern achten. Vgl. EGMR, Urteil vom 29. Juni 2007 – 15472/02 -, NVwZ 2008, 1217 m.w.N.; siehe auch Frowein/Peukert, EMRK, Art. 2 des 1. ZP, Rn. 8ff. Diese Vorgaben, die im Kern den erörterten Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts entsprechen, sind nach den obigen Ausführungen hier eingehalten worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung gegen das Urteil gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die – mit Ausnahme des Sexualkundeunterrichts – obergerichtlich noch nicht geklärte Frage, ob die Berufung auf einen aus der Glaubensfreiheit resultierenden Gewissenskonflikt, der sich bei der Befassung mit bestimmten Inhalten im Schulunterricht ergebe, einen wichtigen Grund im Sinne des § 43 Abs. 3 SchulG zu begründen vermag, hat im Hinblick auf künftige gleichgelagerte Streitigkeiten über den hier zu entscheidenden Sachverhalt hinaus allgemeine Bedeutung.