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Urteil

11 K 413/09.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0315.11K413.09A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2009 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs.7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 16. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Nigeria angedroht worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2009 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs.7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 16. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Nigeria angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige, katholischen Glaubens und Volkszugehörige der Urhobo. Sie reiste 24. Dezember 2008 mit dem Flugzeug von Lagos in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 5. Januar 2009 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 5. und 29. Januar 2009 führte die Klägerin zur Begründung ihres Asylbegehrens im Wesentlichen aus: Sie sei in Sapele (Bundesstaat Delta) aufgewachsen. Von 2002 bis 2006 habe sie in Benin studiert. Nach Beendigung des Studiums im Jahre 2006 habe ihr Vater ihr mitgeteilt, dass er einen Ehemann für sie gefunden habe. Bei den Urhobos sei es so, dass der Vater das Recht habe, für seine Tochter einen Mann auszusuchen. Sie sei aber damit nicht einverstanden gewesen. Es habe sich bei dem Mann mit Namen B. I. um einen älteren Moslem mit fünf Frauen gehandelt. Erst später habe sie erfahren, dass dieser Mann ihrem Vater das Geld für das Studium gegeben habe. Im Dezember 2006 habe ihr Vater sie zu dem Haus des Mannes gebracht und dort zurückgelassen. Dieser habe zu ihr gesagt, dass er berühmt und einflussreich sei. Zunächst habe sie versucht, mit dem Mann zu reden. Das sei jedoch aussichtslos gewesen. Von dem Mann sei sie geschlagen und auch vergewaltigt worden. Nach drei Wochen sei sie geflüchtet. Mit Unterstützung einer Freundin sei sie nach Lagos gegangen. Nach einiger Zeit hätten ihr Vater und B. I. jedoch von ihrem Aufenthaltsort erfahren. Ihr sei es daraufhin gelungen, anderweitig unterzukommen. Wegen der zunehmenden Bedrohungen habe sie sich in Lagos nicht mehr sicher gefühlt und sich zur Ausreise entschlossen. Überdies hätte ihr die Beschneidung gedroht. Dies sei bei den Urhobos Tradition. Auch in ihrer Familie werde diese Tradition praktiziert. Mit Bescheid vom 16. Februar 2009 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte es die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr unter Fristsetzung die Abschiebung nach Nigeria an. Am 2. März 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2009 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 16. Februar 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit das Bundesamt abgelehnt hat, zu ihren Gunsten ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria festzustellen und ihr die Abschiebung nach Nigeria angedroht worden ist. Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Artikel 16a Abs. 1 GG noch liegen in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor, nach dessen Satz 1 ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei nach Satz 3 eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe der Zwangsverheiratung und drohenden Zwangsbeschneidung in Nigeria sind nicht geeignet, die Annahme einer politischen Verfolgung im Sinne der o.g. Vorschriften zu rechtfertigen. Ungeachtet der Schwere eines solchen Eingriffs in die körperliche Integrität begründet die Gefahr der Genitalverstümmelung keine politische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne vorgenannter Vorschriften. Urteil des Gerichts vom 23. August 2006 - 11 K 473/04.A -, juris; und Urteil vom 11. Oktober 2007 - 1154/04.A -; ebenso VG München, Urteil vom 13. Juli 2005 - M 26 K 00.50542; a. A. Hessischer VGH, Urteil vom 23. März 2005 - 3 UE 3457/04.A -, NVwZ-RR 2006, 504; VG Stuttgart, Urteil vom 10. Juni 2005 - A 10 K 13121/03 -, juris; VG Köln, Urteil vom 3. März 2005 - 16 K 586/01.A - juris; in diese Richtung auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 2 M 215/05 -, juris; wie hier zu § 51 Abs. 1 AuslG auch VG Ansbach, Urteil vom 28. September 2004 - AN 18 K 04.30944 -, juris. Eine politische Verfolgung liegt nach der - grundsätzlich auch im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylgrundrecht vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen (asylerhebliche Merkmale) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ferner muss sich die gezielt zugefügte Rechtsverletzung als - ausgrenzende - Verfolgung darstellen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. An der danach erforderlichen Ausgrenzung aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit im Heimatland der Klägerin - nicht: der deutschen Verfassungsordnung - fehlt es hier. Die Weltgesundheitsorganisation geht davon aus, dass etwa 60 % der weiblichen Bevölkerung des Landes der weiblichen Genitalverstümmelung unterworfen werden. Dies deckt sich mit den Annahmen verschiedener anderer Quellen, die die Zahl der betroffenen Frauen in Nigeria zwischen 50 und 60 % einschätzen. Besonders in ländlichen Gebieten und hierbei insbesondere im Süden des Landes ist die Genitalverstümmelung weit verbreitet. Vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, Länderbericht Nigeria, August 2004, S. 79; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 6. Mai 2006, S. 27, und vom 21. Januar 2009, S.14; amnesty international, Auskunft an das VG Aachen vom 6. August 2002; Institut für Afrikakunde, Auskunft an das VG Aachen vom 21. August 2002 und Auskunft an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003. Der gesellschaftliche und familiäre Druck innerhalb des gesamten Staatsgebietes von Nigeria, eine Beschneidung durchzuführen, ist sehr groß. Es ist zwar davon auszugehen, dass es zumindest in einigen Teilen der Bevölkerung einen Bewusstseinswandel im Hinblick auf die Durchführung dieser Praxis gegeben hat. Ein grundsätzlicher Wandel innerhalb der stark von Traditionen geprägten nigerianischen Gesellschaft im Hinblick auf die Bedeutung der weiblichen Genitalbeschneidung ist allerdings nicht erkennbar. Die Beschneidung ist nach Einschätzung nigerianischer Organisationen gerade in den ländlichen Regionen für Frauen nach wie vor sehr wichtig, um einen angemessenen Platz in der Gesellschaft einnehmen zu können. Vgl. amnesty international, Auskunft an das VG Aachen vom 6. August 2002; Institut für Afrikakunde, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003. Verfolgt mithin nach dem dortigen Verständnis die Zwangsbeschneidung gerade den Zweck, betroffene Mädchen bzw. Frauen als vollwertiges Mitglied in die Gesellschaft aufzunehmen und der Familie dadurch gesellschaftliche Anerkennung zu verschaffen, während demgegenüber die Weigerung, sich einer Bescheidung zu unterziehen, die Betroffenen und ihre Familien aus dem Kreis ausschlösse, so kann von einem - für die Annahme einer politischen Verfolgung notwendigen - ausgrenzenden Charakter der Beschneidungspraxis nicht ausgegangen werden. So auch (für Äthiopien) VG Ansbach, Urteil vom 28. September 2004 - AN 18 K 04.30944 -, juris. Vielmehr wird gerade eine unbeschnittene Frau nicht geachtet, sozial und ökonomisch ausgegrenzt. Die Missbilligung kann soweit gehen, dass betroffene Frauen und Mädchen durch ihre Familie und die Dorfgemeinschaft verstoßen werden. Vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, Länderbericht Nigeria, August 2004, S. 80f.; amnesty international, Auskunft an das VG Aachen vom 6. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom 24. Juli 2003; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003. Dieser Ausschluss aus der Gemeinschaft kann unter Umständen zu ihrer Intensität nach erheblichen Beeinträchtigungen für Leib und Leben der Betroffenen führen, gerade wenn eine Minderjährige aus einfachen Verhältnissen unter den schwierigen Lebensumständen für alleinstehende Frauen in Nigeria versuchen muss, ohne den Rückhalt und die wirtschaftliche Unterstützung der Großfamilie die eigene Existenz zu sichern. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 6. Mai 2006, S. 27; Institut für Afrikakunde, Auskunft an das VG Aachen vom 21. August 2002; amnesty international, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 24. Juli 2003; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003. Die bis zu einer solcher existenzbedrohenden Lage führende Ausgrenzung unbeschnittener Frauen vermag indes nicht die Annahme einer politischen Verfolgung zu rechtfertigen, weil die aus einem Ausschluss aus der familiären und dörflichen Gemeinschaft resultierenden Gefahren für Leib und Leben keine dem nigerianischen Staat zurechenbare politische Verfolgung darstellen. Hunger, fehlende Unterkunft, mangelhafte Gesundheitsversorgung etc. sind keine vom Staat ausgehenden oder von ihm zu verantwortenden Rechtsverletzungen, die einer Frau gezielt - vorsätzlich, auf eine bestimmte Person gerichtet - wegen der Verweigerung der Beschneidung zugefügt werden, sondern Folgen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass auch der im Zusammenhang mit der Genitalverstümmelung von der Klägerin angeführten Zwangsverheiratung mit einem moslemischen Mann nicht der Charakter einer politischen Verfolgung beigemessen werden kann. Zwar sind Zwangsverheiratungen in Nigeria durchaus noch verbreitet, wenn auch nicht in dem Umfang wie die Beschneidung. Vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, Länderbericht Nigeria, August 2004, S. 81f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2009, S. 14; Es handelt sich jedoch auch hier um eine Vorgehensweise, die im traditionellem Selbstverständnis verwurzelt ist und archaisch-patriarchalischen Vorstellungen entspringt, wenn nicht andere, im persönlichen Umfeld der Familien liegende Gesichtspunkte Grund für eine zwangsweise Verheiratung der Frau eine Rolle spielen. Jedenfalls fehlt es an einer Ausgrenzung aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit, weil die Zwangsverheiratung gerade durch die Tradition und die gesellschaftlichen Verhältnisse bedingt ist, wie dies auch im vorliegenden Fall von der Klägerin bestätigt wird. Die Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung der geltend gemachten Genitalverstümmelung; insbesondere hat § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG den Kreis der asylerheblichen Merkmale nicht konstitutiv erweitert. So auch VG München, Urteil vom 13. Juli 2005 - M 26 K 00.50542. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 1 AufenthG - abgesehen von der nunmehr ausdrücklich einbezogenen nichtstaatlichen Verfolgung in den Verfolgungsbegriff - grundsätzlich deckungsgleich mit denen für eine Asylanerkennung nach Art. 16a GG sind, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut sowie den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Vgl. zur Deckungsgleichheit des Begriffs der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, InfAuslR 1994, 119. Insbesondere ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Systematik, Sinn und Zweck oder Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 1 AufenthG, dass das durch das Bundesverfassungsgericht als Wesensbestandteil des Begriffs der politischen Verfolgung festgelegte Kriterium der Ausgrenzung für die Fälle geschlechtsspezifischer Verfolgung aufgegeben werden sollte, dass also nunmehr alle intensiven Eingriffe in die körperliche Integrität von Frauen (in Anknüpfung an ihr Geschlecht) zur Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG führen sollen. Schon die ursprünglich angestrebte, im Vermittlungsausschuss sodann gestrichene - über den Regelungsgehalt von Art. 10 Abs. 1 d) der umzusetzenden Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 /12 vom 30. September 2004) und über die GK hinausgehende - Ergänzung des § 60 Abs. 1 AufenthG um den Verfolgungsgrund des Geschlechts sollte ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich der "Klarstellung" mit Blick auf die internationale Staatenpraxis bei der Anwendung der GK und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Weil die hinter der Einführung eines selbständigen Verfolgungsgrundes des Geschlechts zurückgebliebene Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erst im Vermittlungsausschuss eingefügt wurde (vgl. BT-Drs. 15/3479, S. 10), existieren hierzu keine Gesetzesmotive. Diese neue Bestimmung stellt nunmehr lediglich klar, dass eine Flüchtlingsanerkennung auch erfolgen kann, wenn in Anknüpfung an die GK eine drohende Verfolgungsgefahr festgestellt wird, die allein an das Geschlecht anknüpft. Diese Umstände sprechen für eine Auslegung, die im Einklang mit dem - der bisherigen Rechtsprechung zugrundeliegenden - Verfolgungsbegriff der GK steht. So auch Hailbronner, Ausländerrecht, Aktualisierung Februar 2006, A 1 § 60 Rn. 51. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ergibt sich im vorliegenden Fall schließlich auch nicht aufgrund einer Bedrohung der Klägerin wegen ihrer politischen Überzeugung. Denn die Zwangsbeschneidung und Zwangsverheiratung stellt keine an eine solche Verweigerungshaltung anknüpfende gezielte Rechtsverletzung dar. Sie erfolgt unabhängig von einer politischen Überzeugungshaltung - wie dargelegt - aus Gründen der dortigen Tradition. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die der Klägerin nach ihren Angaben drohende Genitalverstümmelung begründet kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, weil diese Vorschrift nur vor Gefahren Abschiebungsschutz gewährt, die durch staatliche oder staatsähnliche Gewalt verursacht werden. So auch BVerwG, Beschluss vom 27. April 2000 - B 153/00 - NVwZ 2000, Beilage Nr. 9, 98, im Fall einer geltend gemachten Gefahr der Beschneidung eines Mädchens in Togo. Im Unterschied zu § 60 Abs. 7 AufenthG, der lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ohne Rücksicht darauf abstellt, von wem sie ausgeht, ist § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur anwendbar, wenn die dem Ausländer im Zielstaat drohende Misshandlung vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgeht oder zu verantworten ist. Ausnahmsweise können zwar auch Misshandlungen durch Dritte eine unmenschliche Behandlung darstellen, sofern sie dem Staat zugerechnet werden können. Das setzt allerdings voraus, dass er sie veranlasst, bewusst duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 -, BVerwGE 99, 331, und vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 -, BVerwGE 105, 187. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die der Klägerin drohende Genitalverstümmelung im Zuge der Zwangsverheiratung mit einem älteren Mann ist dem nigerianischen Staat nicht zurechenbar. Die Zentralregierung Nigerias spricht sich offiziell gegen die weibliche Genitalverstümmelung aus und arbeitet mit nationalen Nichtregierungsorganisationen hinsichtlich Aufklärungsarbeit und Prävention zusammen. Vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, Länderbericht Nigeria, August 2004, S. 78; Institut für Afrikakunde, Auskunft an das VG Aachen vom 21. August 2002 und Auskunft an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003; U.K. Home Office, Nigeria Country Report, April 2005, 6.103ff. Zwar ist es so, dass die Verbote keine signifikanten Auswirkungen auf die aktuelle Beschneidungspraxis haben, weil die gesetzlichen Bestimmungen vielfach den Frauen gar nicht bekannt sind, sich die Beschneidungen zudem in der lokalen traditionellen Sphäre im privaten Bereich fast außerhalb staatlichen Zugriffs abspielen, dass die Bekämpfung einer geduldigen Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit über mehrere Generationen bedarf und dass deshalb betroffene Frauen und Mädchen gegenwärtig nicht hinreichend geschützt sind. Vgl. dazu Österreichisches Rotes Kreuz, Länderbericht Nigeria, August 2004, S. 78f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 6. Mai 2006, S. 27; amnesty international, Auskunft an das VG Aachen vom 6. August 2002; Institut für Afrikakunde, Auskunft an das VG Aachen vom 21. August 2002 und Auskunft an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003. Gleiches gilt nach den vorstehend genannten Erkenntnisquellen für die auf traditionellen Vorgaben basierende Praxis der Zwangsverheiratung. Dass hinreichender staatlicher Schutz vor derartigen Übergriffen im Einzelfall nicht erlangt werden kann, ist mithin nicht auf den fehlenden Einsatzwillen des Staates zurückzuführen, sondern hat seinen Grund in der tiefen traditionellen Verwurzelung. Dieser Umstand vermag indes angesichts der staatlichen Bemühungen zur Bekämpfung dieser Praxis eine staatliche Zurechnung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG nach den dargelegten Grundsätzen nicht zu begründen. Die Klägerin hat allerdings nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs.1 AsylVfG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer eine konkrete individuelle Gefahr der in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht, wobei die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen muss. Vgl. zu den gleichlautenden Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteile vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl 1996, 1257 und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324; zur Übertragbarkeit auf das neue Recht: BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 1 B 16.05 -. Ausgehend von diesen Vorgaben ist in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Klägerin auf Grund der in ihrer Person liegenden individuellen Umstände unter Berücksichtigung der in Nigeria herrschenden Lebensbedingungen im Falle der Rückkehr eine extreme Gefährdung droht. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die wirtschaftliche und soziale Lage der großen Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung schwierig und angespannt ist. Die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung leidet unter Verarmung. Ca. 50-70% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US Dollar pro Tag. Trotz dieser schwierigen Umstände ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Ein vom Staat organisiertes und finanziertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht. Die Patienten müssen ihre Behandlung auch in staatlichen Krankenhäusern selbst bezahlen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2009, S.21. Ist hiernach bereits die Lage der allgemeinen Bevölkerung als problematisch zu bezeichnen, so stellt sich die Situation von alleinstehenden Frauen als weitaus sehr viel schwieriger dar. Frauen sind in Nigeria vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt. Sie werden in Nigeria weitgehend als nicht geschäftsfähig behandelt, so dass die Wahrung ihrer eigenen Belange und Ansprüche praktisch nur möglich ist, wenn sie über familiären Beistand verfügen. Demnach ist es für alleinstehende angesichts der ohnehin schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung der Familien- und Stammesbindungen in der nigerianischen Gesellschaft äußerst schwierig, ohne die familiäre Unterstützung an anderen Orten in Nigeria Fuß zu fassen. Einer Frau, die sich von ihrer Großfamilie abwendet bzw. von dieser verstoßen wird, droht die gesellschaftliche und sozioökonomische Marginalisierung. Alleinstehende Frauen finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 6. Mai 2006, S. 11 f, 27 und vom 21. Januar 2009, S. 13 f; Auskunft des Auswärtiges Amtes an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003; Auskunft von amnesty international an das VG Düsseldorf vom 24. Juli 2004. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der in der Person der Klägerin begründeten besonderen Umstände anzunehmen, dass sie im Falle einer Rückkehr einer extremen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Klägerin hat sich einer drohenden Zwangsbeschneidung sowie der von ihrem Vater arrangierten Zwangsehe mit einem älteren moslemischen Mann durch Flucht entzogen. Im Falle der Rückkehr nach Nigeria droht ihr daher die ernsthafte Gefahr, Opfer gewalttätiger Übergriffe und Bedrohungen seitens ihres Vaters zu werden, der gewillt ist, unter Ausnutzung jeglicher Maßnahmen die Klägerin zwangsweise dem versprochenen Mann wieder zuzuführen. Überdies hat die Klägerin damit zu rechnen, Opfer einer Zwangsbeschneidung zu werden. Dass die Klägerin wegen der vom Vater veranlassten Zwangsverheiratung und der drohenden Zwangsbeschneidung ihr Heimatland verlassen hat, steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund des glaubhaften Vorbringens fest. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar ihre Lebensumstände und die Ereignisse im Zusammenhang mit der Zwangsheirat sowie der beabsichtigten Beschneidung geschildert. Dieses geschah - jedenfalls was den Kernbereich des angeführten Verfolgungsschicksals anbelangt - im Wesentlichen widerspruchsfrei und detailliert. Insbesondere auf Grund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin von wahrhaft Erlebten berichtet hat. So war ihr Verhalten ersichtlich von dem Bemühen gekennzeichnet, die vor ihrer Ausreise für sie existierende Bedrohungssituation dem Gericht verständlich zu machen. Auch wenn in manchen Teilbereichen Widersprüchlichkeiten im Laufe des Verfahrens aufgetreten sind und diese von der Klägerin nicht in allen Punkten aufgelöst werden konnten, so ist doch gerade das wesentliche Kerngeschehen von der Klägerin in sich stimmig, nachvollziehbar und überzeugend geschildert worden. Die Klägerin hat für das Gericht anschaulich in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie sich vergeblich dem Ansinnen ihres Vaters zu widersetzen versucht hat, die Ehe mit dem von ihm ausgesuchten Mann zu schließen. Insbesondere eindrücklich erfolgte die Wiedergabe der Ereignisse, die sie während ihres erzwungenen Aufenthaltes in dem Haus des moslemischen Mannes erlitten hat. Gerade auch im Hinblick auf diese Schilderungen hat das Gericht im Zuge des persönlich gewonnenen Eindrucks von der Klägerin keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des angeführten Verfolgungsschicksals. Dass die Klägerin danach zunächst versuchte, sich der Zwangsehe und den Nachstellungen ihres Vaters durch Flucht nach Lagos zu entziehen, um sich dort ein eigenständiges Leben aufzubauen, ist vor dem Hintergrund ihrer Biografie verständlich. Plausibel wurde von ihr dargelegt, dass letztlich dieser Versuch scheiterte, weil sie auch dort vor den Nachstellungen des Vaters und der Gefahr der zwangsweisen Rückführung zu dem versprochenen Ehemann nicht sicher war. Darüber hinaus hat das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin als Angehörige der Urhobo auch als Erwachsene noch mit einer Zwangsbeschneidung zu rechnen hatte. Ihre dazu erfolgten Schilderungen stehen im Einklang mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen. Danach ist es so, dass Beschneidungen von Frauen auf unterschiedliche Weise und in unterschiedlichen Altersstufen von den meisten ethnischen Gruppen in Nigeria praktiziert werden. Bei der Volksgruppe der Urhobos ist eine Zwangsbeschneidung im Erwachsenenalter üblich. Sie wird teilweise während der ersten Schwangerschaft angewendet. Vgl. dazu Österreichisches Rotes Kreuz, Länderbericht Nigeria, September 2002, S. 70 ff und Länderbericht Nigeria, August 2004, S. 78f. Im Hinblick auf die dargelegten glaubhaften Schilderungen ist von einer konkreten Gefahrenlage für die Klägerin auszugehen. Hinreichenden Schutz kann sie auch nicht durch Übersiedlung in andere Landesteile erlangen. Zum einen haben bereits die Ereignisse vor ihrer Ausreise gezeigt, dass selbst die Flucht aus ihrem Heimatort und der Aufenthalt in einer Großstadt sie nicht vor den Bedrohungen des Vaters geschützt haben. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es ihr als alleinstehende Frau in Nigeria nach der oben bereits dargelegten Erkenntnislage nur schwer möglich wäre, in völlig fremder Umgebung ohne den Rückhalt der Familie eine eigene Existenz aufzubauen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.