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Urteil

3 K 908/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0609.3K908.09.00
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Tenor

Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Entscheidungsgründe
Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des 1.207 qm großen Grundstücks Gemarkung H. , Flur 38, Flurstück 1334, das an der M.----straße gelegen und laut Festsetzung des am 25. Juni 2009 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 52 "Block C" zweigeschossig wohnnutzbar ist. Die Grundstücksfläche sowie die M.----straße gehörten bis zum Ende des 1. Weltkriegs zu dem ca. 150 ha umfassenden, in die Blöcke A, B, C und D aufgeteilte Munitionsdepot S. , das über gut 200 massive Lagergebäude, sog. Bunker, verfügte. Diese waren über ein Schienennetz miteinander verbunden - die gesamte Gleislänge betrug rund 16 km. Im Jahr 1923 erwarb die F. Ost GmbH (F1. ) das gesamte Depot nebst aufstehenden Gebäuden und Einrichtungen. Die F1. entfernte die Gleisanlage und verkaufte die Bunker zu Wohnzwecken; auf den Trassen entstanden Verkehrsflächen von jeweils über 800 m Länge sowie einer Breite bis zu 4,50 m nebst ca. 1 m tiefen Seitengräben. Im Jahr 1933 erwarb die vom Kreisausschuss im Einvernehmen mit der Gemeinde H. links der F2. und dem Kreis T. gegründete Siedlungsgesellschaft N. -Land mbH die gesamte Liegenschaft. Die Gemeinde H. links der F2. als zuständige Gebietskörperschaft hatte bis dahin eine Ansiedlungsgebühr sowie Hauszinssteuerdarlehen von den Siedlern erhoben. Während einer Ratssitzung vom 15. November 1935 gab ihr Bürgermeister bekannt, die Siedlungsgesellschaft N. -Land habe beschlossen, die künftig in der Siedlung S. bestehenbleibenden Wege ordnungsgemäß auszubauen, zu befestigen und für genügend Entwässerung an den Wegen zu sorgen. Nach Abschluss dieser Arbeiten übernehme die Gemeinde links der F2. die Wege in ihr Eigentum und ihre Unterhaltung. In einem "Protokoll über Wegebegehung und Wegeübergabe in der Siedlung S. " vom 3. August 1937 vermerkten ein Vertreter der Siedlungsgesellschaft N. - Land sowie der Bürgermeister der Gemeinde links der F2. sodann, "da der Ausbau der Wege in der Siedlung bis auf die Endstücke (siehe Wegeskizze) ordnungsgemäß erfolgt (sei), (seien) die Wege gem. Ratsbeschluss vom 15.11.1935 in die Unterhaltung der Gemeinde li.d.F2. übernommen" worden. Im Jahr 1952 ging die Gemeinde links der F2. in die Stadt H. auf. Das Straßennetz in den Blöcken A und B des Munitionsdepots S. wurde bereits vor Jahren ausgebaut und abgerechnet. Nach Beschluss des Bauausschusses des Rates der Stadt H. vom 5. Dezember 2007, bestätigt durch Beschluss des Rates vom 7. Mai 2008, nahm der Beklagte den Ausbau der Verkehrsflächen im gesamten Block C in S. , u.a. der F3.--straße und der M.----straße , in Angriff. Dabei legte er einen Ausbauplan seines Fachdienstes Tiefbau/Verkehrsplanung nebst Entwurfsplanung des Ingenieurbüros I. GmbH in P. vom 21. Mai/8. August 2008 zugrunde. Technische Herstellung ist insoweit eingetreten; eine Widmung ist noch nicht verfügt worden; die Ermittlung des endgültigen Aufwandes ist noch nicht abgeschlossen. Der Beklagte nahm diese Entwicklung zum Anlass, die Kläger durch Bescheid vom 00.00.0000 zu einer Vorausleistung auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.493,36 Euro heranzuziehen. Dabei legte er die Grundstücksfläche von 1.207 qm zugrunde, qualifizierte diese wegen zweigeschossiger Bebaubarkeit um einen Zuschlag von 1,25 und setzte hierauf einen Aufwand je qm von rund 7,61 Euro an. Am 00.00.0000 haben die Kläger Klage erhoben. Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei den Straßen im Bereich des Blocks C des Munitionsdepots S. um vorhandene Anlagen i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB handele. Die Kläger beantragen, den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 - 7) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Die Heranziehung der Kläger zur Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für den Ausbau der M.----straße ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Der Beklagte wird die M.----straße zwar nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts der §§ 127 ff. BauGB abrechnen können. Das Anlagenbild - hier von der Grenze zum Vertragsgebiet gemäß § 124 BauGB im Westen bis zur Einmündung in die H1. Landstraße im Osten - unterliegt keinen Bedenken. Der Ausbau dieser Anlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird sich als erstmalige Herstellung i.S.d. § 128 Abs. 1 BauGB darstellen. Denn die in den Beiakten Hefte 1 und 2 nachgewiesene Historie der M.----straße ergibt auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags keinerlei Ansatz, diese Straße als vorhandene i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB (§ 180 Abs. 2 BBauG) einzustufen; die Anlage war sodann auch unter Geltung des § 15 PrFlG sowie des BBauG/BauGB noch nicht erstmals hergestellt worden. Dabei ist bereits im Ansatz darauf hinzuweisen, dass die - hier unstreitig seit langem vorhanden gewesene - tatsächliche Verkehrsfunktion, die eine befestigte Fläche in einem bestimmten Raum eröffnet, als solche nicht die Voraussetzungen des rechtlichen Vorhandenseins i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB (§ 180 Abs. 2 BBauG) erfüllt; eine vorhandene Verkehrsfunktion eröffnet erst die Frage, ob die betr. Verkehrsfläche eine Anbaubestimmung zu erfüllen vermag. 1. Vorhanden, d. h. erstmals hergestellt vor Inkrafttreten des ersten wirksamen Ortsstatuts nach § 15 PrFlG, waren Straßen, die in ihrem damals vorhandenen Zustand mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren und gedient haben. Voraussetzung für diese Einschätzung war und ist jedoch stets, dass solche Straßen der Aufgabe, dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen, auch hinreichend gewachsen waren; es musste ein straßenbautechnischer Zustand erreicht worden sein, der über den Zustand einer "in der Anlegung begriffenen Straße" hinausging. St. Rspr., vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 26. August 1975 - III A 764/72 -, KStZ 1976, 36; VG N. , Urteil vom 27. August 2004 - 3 K 368/01 -; hierzu bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 3 A 3811/04 -. Die M.----straße hat Tauglichkeit, dem inneren Anbau zu dienen, zu keinem Zeitpunkt bis zur Geltung des ersten Ortsstatuts gemäß § 15 PrFlG erreicht. Die anhand der Verwaltungsakten bis in die Anfänge des 20. Jahrhunderts zurück zu verfolgende Geschichte des Munitionsdepots lässt den Schluss zu, dass die M.----straße bis zum gegenwärtigen Ausbau lediglich in der Funktion eines Provisoriums zum Erreichen der anliegenden Gebäude vorhanden gewesen ist. Die umfangreiche Fotodokumentation des Beklagten sowie der Schriftverkehr zwischen den beteiligten Stellen, namentlich der F4. -handelsgesellschaft Ost GmbH, der Siedlungsgesellschaft N. -Land mbH, der Gemeinde H. links der F2. sowie der Stadt H. , lassen erkennen, dass es darüber hinaus eine Beleuchtung lediglich in Form einzelner Leuchten mit Abstand von mehreren hundert Metern gegeben hat, eine Entwässerung in Form von Rinnen und Einläufen fehlte und Hochborde nebst Gehwegflächen nur punktuell vor denjenigen Grundstücken zu finden waren, deren Eigentümer insoweit zur Selbsthilfe gegriffen hatten. Gleichzeitig fehlte jeder kunstmäßige Aufbau im Sinn einer auch nur geringsten technischen Ausstattung, die geeignet gewesen wäre, die notwendige Anbaubestimmung - mit dem darin enthaltenen Element der Sicherung der Baureife - zu manifestieren. Auf Grund der Sammlung historischer Dokumente, die der Beklagte mit der Beiakte Heft 2 vorgelegt hat, sowie des klägerischen tatsächlichen Vorbringens (Schriftsätze vom 8. Februar 2010, 28. April 2010 nebst zwei Anlagen und 7. Juni 2010) hat das Gericht vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass die F. Ost GmbH die übernommenen Bahntrassen insoweit rückgebaut hat, als sie Schwellen und vor allem Bahngleise entnommen, ansonsten aber keinerlei Unterbau hergestellt hat. So erklärt es sich, dass der Untergrund der Straßen im Block C überwiegend aus Sand, teilweise auch aus leichtem Schotter, nämlich der früheren Bettung der Bahnschwellen an einigen Stellen, zusammengesetzt war. Von der klägerseits behaupteten Homogenität kann insoweit nur hinsichtlich der Stoffgleiche des Sandes bzw. des Gleisschotters gesprochen werden. So bemängelte für die M.----straße noch am 19. Oktober 1967 die Fa. C. & Co., Tiefbau und Stahlbetonbau, sie habe beim Aufreißen der Straßendecke keinen Unterbau vorgefunden, es handele sich um einen mehrmals ausgespritzten Sandweg; aber auch für die weiteren Straßen im Block C ist eine abweichende historische Entwicklung nicht erkennbar. Nach Auskunft des Ingenieurbüros E. vom 23. Oktober 1967 stellte sich der Unterbau als derart unsicher dar, dass ein einzubauender Kanal ohne Einbau einer zusätzlichen Stützschicht nicht vor Bruch geschützt gewesen wäre. Selbst zu diesem Zeitpunkt wurde eine Verstärkung durch Hochofenschlacke nur über der Kanalbaugrube eingebracht. Die straßenbaulichen Maßnahmen, die die Fa. M1. in den Jahren 1927 und 1928 durchgeführt hatte, betrafen im nachgewiesenen Umfang ohnehin nur 1/8 der Wegesstrecke - und führten nicht weiter als zur Instandsetzung der Deckschicht. Die in diesem Zusammenhang verfügbaren Dokumente weisen darüber hinaus nach, dass eine Schotterschicht unter der Sandbettung ebenfalls nur an den Stellen vorhanden war, an denen die aus der Eisenbahntrasse stammende Schotterung nicht von dem damaligen Verwalter der F1. bzw. den ersten Siedlern im Wege der "Selbsthilfe" entnommen worden war. Die Zahlungen der Anwohner, die hierauf aus den sog. Hauszinssteuerdarlehen eingesetzt worden waren, können demgemäß auch nicht als Leistung auf eine erstmalige Herstellung verstanden werden, sondern lediglich als Kostenbeteiligung an der Beibehaltung eines als Herstellung bei weitem nicht ausreichenden Zustandes. Die von der Klägerseite vorgelegten Dokumente bestätigen den noch im Jahr 1932 als Zuwegung bzw. "einfache Wohnwege in ländlicher Siedlung" zu beschreibenden Charakter; sie bezeichnen die Art der Herstellung mehrfach als Gleisdämme bzw. Gleiskörper. Gemessen an den o.a. Anforderungen des § 242 Abs.1 BauGB scheidet insoweit die Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage aus; die hier in Rede stehenden Straßen konnten bis dahin allenfalls als "in der Anlegung begriffen" eingestuft werden. Dass sich dieser Zustand über Jahrzehnte hinweg nicht verändert hatte, ändert an der mit diesem Begriff zu umschreibenden erschließungsbeitragsrechtlichen Situation nichts. Vor diesem Hintergrund einer in jeder Hinsicht fehlenden technischen Eignung, dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr tatsächlich zu dienen, kann es dahingestellt bleiben, ob die Gemeinde H. links der F2. auf Grund der Erklärungen ihres Bürgermeisters vom 15. November 1935 sowie der Wegebesichtigung am 3. August 1937 die Straßen als Ortsstraßen übernommen und zugleich deren ordnungsgemäßen Ausbau bescheinigt hatte. Denn auch mit diesem "ordnungsgemäßen Ausbau" konnte nichts anderes gemeint sein als die Gestaltung der auf Sand angebrachten Spritzdecke. Denn der zeitnahe Schriftverkehr zwischen der F5. Ost GmbH, der Gemeinde und dem Kreisausschuss weist eindeutig nach, dass bis zu diesem Zeitpunkt seit Abschluss der Maßnahmen der Firma M1. keinerlei Arbeiten verrichtet worden sind, die der Erwähnung wert gewesen wären oder den Einsatz aus dem Fonds der Hauszinssteuerdarlehen gerechtfertigt hätte. Es spricht vielmehr alles dafür, dass diese Gelder weitgehend nicht einmal in die Instandhaltung der Deckschicht eingesetzt worden sind, sondern - in wessen Sand auch immer - nicht nachvollziehbar versickert sind. Vor dem Hintergrund der objektiven Untauglichkeit zur rechtlichen Anbaubestimmung sieht das Gericht in dem Protokoll der Wegebesichtigung vom 3. August 1937 auch keineswegs ein Dokument des subjektiven Erfordernisses, nämlich des Vorhandenseins des Willens der Gemeinde i.S.d. Übernahme einer dem inneren Verkehr und dem inneren Anbau dienenden und über einen entsprechenden Ausbauzustand verfügenden Straße. Denn konkrete Absprachen zwischen der F5. Ost GmbH bzw. (ab 1933) der Siedlungsgesellschaft N. -Land mbH über eine zu verwirklichende technische Ausstattung der Straßen gab es ersichtlich gar nicht. Selbst die am 15. November 1935 protokollierte Erklärung des Bürgermeisters bezog sich allein auf Absichten der Siedlungsgesellschaft N. -Land mbH; sie vermochte - selbst im späteren Zusammenhang mit dem Protokoll vom 3. August 1937 - nicht darzustellen, was mit einem "ordnungsgemäßen Ausbau" gemeint oder bezweckt gewesen sein soll. Die Kennzeichnung der in Rede stehenden Flächen als Wege sowie die weiteren objektiv formulierten Merkmale der "Befestigung" sowie der "Entwässerung an den Wegen" vermitteln dem Gericht allein die Überzeugung, dass auch in den Jahren 1935/1937 lediglich eine Instandsetzung des bis dahin bekannten und im Laufe der Zeit deutlich verschlechterten Zustandes, jedoch keine Maßnahme ins Auge gefasst worden war, die technisch einer erstmaligen Herstellung hätte nahe kommen, d.h. über den Status einer in der Anlegung bestimmten Straße hätte hinaus führen können. Ferner hatte die Siedlung im Block C ersichtlich keinen Ortscharakter erlangt. Es handelte sich um verstreut an der Südseite der jeweiligen Straßen liegende Baulichkeiten, im Einzelnen um acht Gebäude mit dem Grundriss eines einzelnen Wohnhauses sowie zwei Gebäude mit dem Grundriss größerer Lagerhallen. Diese verteilten sich über eine Straßenlänge von gut 800 m hinweg. Selbst in der Zusammenrechnung aller baulichen Anlagen an den insgesamt fünf Straßen im Block C ergibt sich damit kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im heutigen Verständnis des § 34 Abs. 1 BauGB. Nach ständiger Rechtsprechung musste jedoch gerade diese Wertung maßgeblich - und gerechtfertigt - sein, um den Willen der jeweiligen Gemeinde unterstellen zu können, die Straße könne dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr dienen. Auf das klägerseits im Schriftsatz vom 7. Juni 2010 angesprochene Thema der Vollerbschaft im Verhältnis der Stadt H. zur untergegangenen Gemeinde H. links der F2. kommt es nach alledem nicht an. Der in diesem Schriftsatz geführte Vortrag zur Ausstattung der Straße hat - wie gezeigt - an der Überzeugungsbildung des Gerichtes teilgenommen. 2. Da die Gemeinde H. links der F2. nicht über örtliches Anliegerrecht i.S.d. § 15 PrFlG verfügte, dauerte der Rechtszustand bzgl. der Erfüllung der Merkmale einer vorhandenen Straße bis zur Verschmelzung der Gemeinde links der F2. mit der Stadt H. im Jahr 1952 an. Zu jenem Zeitpunkt musste eine Herstellung i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB am Inhalt der Ortssatzung betr. die Anlegung, Veränderung und Bebauung von Straßen in der Gemeinde H. vom 16. September 1937 scheitern. §§ 5 und 6 dieses Ortsstatutes überließen es einem gesonderten Ausbauprogramm, die notwendigen Einrichtungen einer Straße festzulegen. Ein solches gab es für die Straßen im Block C ersichtlich nicht. Schließlich verfügte die Stadt H. mit der Ortssatzung betr. die Anlegung, Veränderung und Bebauung von Straßen vom 16. Juni 1955 sowie der zugehörigen, ebenfalls vom Rat der Stadt beschlossenen baupolizeilichen Bekanntmachung vom 5. August 1955 über ein weiteres vollständig ausgestaltetes Ortsstatut i.S.d. § 15 PrFlG. Auch dieses setzte den Erlass eines konkretes Ausbauprogramms für den Einzelfall voraus, dessen Erfüllung sodann erst die Herstellung im Rechtssinne hätte herbeiführen können. Auf städtebauliche Gepflogenheiten jedenfalls konnte seit dem Jahr 1952 nicht mehr abgestellt werden. Die Bestimmungen des § 14 des Ortsstatutes 1937 sowie des § 12 des Ortsstatutes 1955, jeweils über die Anlegung neuer Straßen durch Unternehmer, können nicht als einschlägig gelten. Denn eine in irgendeiner Weise der Anlegung neuer Straßen dienende unternehmerische Tätigkeit hatte es bis zur Geltung H1. Stadtrechtes - wie gezeigt - nicht gegeben. Überdies ist die Übernahme der Straßen im Block C als solche im Jahr 1937 - spätestens auf Grund des Ratsbeschlusses vom 29. April 1949 - als Rechtstatsache hinzunehmen; auszuschließen ist lediglich, dass die Gemeinde bei der Übernahme den Willen geäußert hatte, sie habe ein dem inneren Anbau dienendes und hierfür technisch auch ausreichend hergestelltes Straßen- bzw. Wegenetz übernommen. Für Zeiten nach der Verschmelzung mit der Stadt H. im Jahr 1952 fehlte es an der Genehmigung des Bürgermeisters (§ 14 des Ortsstatutes 1937) bzw. der Stadt (§ 12 des Ortsstatutes 1955) zur Anlegung neuer Straßen durch Unternehmer. Denn sämtliche Willensäußerungen der Gemeinde links der F2. , der Stadt H. oder deren Organe gehen bis zum Inkrafttreten des BBauG nicht dahin, eine neue Straße durch die F5. Ost GmbH oder die Siedlungsgesellschaft N. -Land mbH anlegen zu lassen. Stets ist nur von der rechtlichen Behandlung der Straßen im vorgegebenen Zustand die Rede bzw. von den Beschwerden über deren trotz der Straßendecke als unzumutbar empfundenem Zustand sowie die ungeklärten Verhältnisse, aus welchem Grund sich hieran trotz des Flusses finanzieller Mittel nichts geändert hatte. Dies wurde vorstehend bereits im Einzelnen dargelegt. Irgendwelche Aufträge der Gemeinde links der F2. bzw. der Stadt an Erschließungsträger, neue Straßen anzulegen, existierten und existieren ersichtlich nicht; ebenso wenig ist von sonstiger Initiative solcher Erschließungsträger die Rede und fehlt es an den selbst bei diesen Gestaltungen notwendigen planerischen Vorgaben der Gemeinde/Stadt gemäß §§ 15 des Ortsstatutes 1937 sowie der § 13 des Ortsstatutes 1955. 3. Schließlich konnten die Straßen im Block C auch unter Geltung des BBauG/BauGB nicht in die endgültige Herstellung gemäß §§ 133 Abs. 2, 132 Nr. 4 BauGB hineinwachsen. Die Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 29. Juni 1961 enthielt kein wirksames Herstellungsprogramm, weil sie in § 10 mit dem Merkmal "den Verkehrserfordernissen entsprechend befestigt" zu unbestimmt ausgefallen war. Die ab der EBS vom 8. Juni 1967 folgenden Merkmalsregelungen - einschließlich § 9 der EBS vom 2. Oktober 1990 i.d.F. vom 30. Juni 2005 - verlangten/verlangen sodann hinsichtlich der Oberflächenbefestigung (u. a. Unterbau für die Fahrbahn, lückenlos feste Decke für die Gehwege) einen technischen Standard, den ein mehrmals ausgespritzter Sandweg nicht erfüllen konnte. II. Jedoch genügt der gegenwärtig vorgenommene Ausbau nicht den Herstellungsmerkmalen gemäß § 9 Abs. 1 bis 5 EBS. Denn die auf Seiten der Stadt H. geschaffenen Grundlagen der endgültigen Herstellung im Rechtssinn des § 9 i. V. m. § 10 a Abs. 2 EBS sind unvollständig geblieben. Die gesetzliche Regelung des § 132 Nr. 4 BauGB sowie die hierauf zurückzuführenden Herstellungsregelungen der Gemeinden dienen - jedenfalls hinsichtlich äußerlich sichtbarer Ausstattungsmerkmale - dem Zweck, dem beitragspflichtigen Bürger aus einem Vergleich der satzungsmäßig normierten und der tatsächlich verwirklichten Merkmale erkennbar zu machen, zu welchem Zeitpunkt die Anlage endgültig hergestellt ist und demzufolge die Beitragspflicht entstehen kann. Diesem Zweck kann die entsprechende Satzungsregelung genügen, indem sie bestimmte Ausstattungsmerkmale (etwa Fahrbahn, Gehwege, unselbständige Grünstreifen) als zwingende Bestandteile einer Erschließungsanlage vorsieht und deren technische Beschaffenheit für die Verwirklichung vorgibt, sog. Teileinrichtungsprogramm. Die Stadt H. hat mit den Regelungen des § 9 EBS eine flexiblere Norm gesetzt. Sie sieht lediglich eine bestimmte technische Ausstattung (§ 9 Abs. 1) vor, überlässt es ansonsten mit § 9 Abs. 4 und Abs. 5 dem jeweiligen Bauprogramm, welche Ausstattungsmerkmale die jeweilige Straßenfläche aufweisen muss, sog. Ausbauprogramm. Ein solches Ausbauprogramm muss allerdings derart konkret ausgefallen sein, dass es die Wertung der rechtlichen Fertigstellung durch den interessierten Bürger eröffnet, d. h. entweder eine entsprechende konkrete verbale Beschreibung oder aber eine entsprechend eindeutige zeichnerische Darstellung aufweist. Dies gilt vor allem, soweit die Straße keine strikte Trennung der Teileinrichtungen vorsieht und/oder Parkflächen und Grüninseln die strenge Aufteilung von Gehweg und Fahrbahn sprengen. In solchen Fällen muss ein zeichnerisches Bauprogramm die Aufteilung der Straßenfläche wiedergeben, ansonsten der Vergleich zwischen satzungsmäßig normierten und tatsächlich verwirklichten Merkmalen für den betroffenen Bürger als Adressat der Merkmalsregelung nicht gelingen kann. Diese Anforderungen an das Bauprogramm gelten in gleicher Weise als Anforderung an die Erhebung von Vorausleistungen. Denn auch in dieser Phase kann nicht offenbleiben, was technisch zur Vollendung strebt. Nicht nur der Beginn der technischen Maßnahme (erster Spatenstich im Rahmen der Herstellungsalternative), sondern vor allem deren Ende muss objektiv bestimmbar sein. Denn die Absehbarkeit als objektives Merkmal des § 133 Abs. 3 BauGB stellt auf die endgültige Herstellung der gesamten Anlage, also aller Teileinrichtungen in der gesamten räumlichen Ausdehnung ab. Die Absehbarkeit der Herstellung fragt ferner danach, ob die in Angriff genommenen Maßnahmen geeignet sind, die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale innerhalb des Zeitraums von vier Jahren nach Abschluss des Vorausleistungsverfahrens zu erfüllen. BVerwG, bereits Urteil vom 8. November 1991 - 8 C 89/89 -, NVwZ 1992, 575 ("Erwartung der endgültigen Herstellung innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Maßgabe der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und des einschlägigen Bauprogramms"); OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 2003 - 3 A 835/00 -, sowie vom 18. Mai 2000 - 3 A 1466/98 -. Der Umstand, dass Ausbauprogramm nebst Ausbauplan für den Einzelfall - zulässigerweise - abänderbar sind, hebt nicht darüber hinweg, dass sie zunächst einmal existent geworden sein müssen. Das Beitragsrecht stellt insoweit keine formellen Anforderungen auf. Entscheidet sich die Gemeinde - wie hier - für ein förmliches Beschlussverfahren, so muss dessen Ergebnis das Bauprogramm inhaltlich vollständig abdecken. Das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Vorausleistungsverfahren des Beklagten erfüllt diese Anforderungen nicht. Es existiert kein aussagekräftiges und gemäß § 10 a Abs. 2 EBS bindendes Bauprogramm aus der maßgeblichen Feder des Bauausschusses. Dies folgt aus einer thematischen Aufarbeitung der verschiedenen Entschließungen unter Einbeziehung der konkreten sachlichen Grundlagen, auf die sich diese Entschließungen im Einzelnen gestützt haben. Die wörtlich niedergelegten Beschlüsse des Bauausschusses vom 5. Dezember 2007, 17. Januar 2008, 24. April 2008 und 19. März 2009 geben nicht mehr her als den formellen Baubeschluss zum "Ob" des Ausbaus der Verkehrsflächen im gesamten Block C einschl. F3.--straße und M.----straße (so Beschluss vom 5. Dezember 2007), sodann lediglich den Tenor, der Baubeschluss vom 5. Dezember 2007 werde bestätigt unter der Maßgabe, die Anregungen der Gutachter seien in die Planung einzuarbeiten (so Beschluss vom 24. April 2008). Der Rat der Stadt bestätigte diesen Tenor in seiner Sitzung am 7. Mai 2008 dahin, der am 5. Dezember 2007 gefasste Baubeschluss mit den von den Gutachtern Prof. C1. und Prof. H2. definierten Korrekturen werde bestätigt. Die tatsächlich gemeinten Auffassungen der Professoren C1. und H2. werden nicht genannt. Diese hatten sich in den vorangegangen Sitzungen auch zu verschiedensten Varianten des Straßenausbaus, insbes. der Oberflächengestaltung geäußert. Der am 19. März 2009 folgende Beschluss des Bauausschusses betraf nur noch eine für notwendig erachtete Abschnittsbildung. Zwar findet sich in der Beiakte Heft 1, dem Protokoll vom 7. Mai 2008 nachgeordnet, des Weiteren ein Übersichtsplan 1:500 aus der Feder des Fachdienstes Tiefbau/Verkehrsplanung. Zu welcher Zeit oder in welchem sachlichen Zusammenhang der Fachdienst Tiefbau/Verkehrsplanung diese Übersicht angefertigt hat und welche der bis dahin erörterten Varianten dargestellt werden soll, wird darin nicht vermerkt. Ungeachtet dessen enthält dieser Übersichtsplan keine Legende, anhand derer der betroffene Bürger ermitteln könnte, welche farblich gekennzeichneten Fläche welche Verkehrsfunktion erfüllen sollen. Ohne weiteres eindeutig lassen sich so allenfalls Lage und Ausdehnung des unselbständigen Begleitgrüns bestimmen. Überdies hält der Beklagte selbst diesen Plan nicht für ein Bauprogramm i.S.d. §§ 10 a Abs. 2, 9 Abs. 4 und 5 EBS, wie die Aufklärungsverfügung vom 5. Mai 2010 nebst Schriftsatz des Beklagten vom 11. Mai 2010 erbracht hat. Aus den in die o.a. Sitzungen des Bauausschusses sowie des Stadtrates gelangten Unterlagen, maßgeblich aber aus den jeweils abschließenden Beschlüssen der Gremien ist auch im Einzelnen abzuleiten, dass ein das satzungsmäßige Ausbauprogramm gemäß § 9 EBS ausfüllendes konkretes Ausbauprogramm nebst Ausbauplan über die Flächenaufteilung zu keiner Zeit wirksam geworden ist. Zwar wurden in der Sitzung vom 5. Dezember 2007 Ausbaupläne des Ingenieurbüros PBH/Planungsbüros I. vorgestellt (Beiakte 1, 119). Diese sollten jedoch lt. Vorlage 341/2007 zunächst nur Grundlage für die Bürgerbeteiligung sein. Der Vortrag eines Herrn Harder des Planungsbüros I. endete überdies mit verschiedensten Vorschlägen zu einer Durchführung in Abgrenzung zu den Anforderungen der RAST 06 und einer "zwischen der Bürgerinitiative und der Stadt H. " entwickelten Querschnittslösung, die sodann in zwei Varianten (Beiakte Heft 1, S. 127) protokolliert wurde. Die Sitzung erbrachte im bindenden Ergebnis lediglich den Beschluss, die Straßenflächen bzw. Erschließungsanlagen im Bereich des Blocks C auszubauen, F3.--straße und M.----straße mit dem Datum 2008, sowie den Auftrag an die Verwaltung, die Bürgerbeteiligung durchzuführen. Konkrete und im Sinn der §§ 10 a Abs. 2, 9 Abs. 4 und 5 EBS bindende Planungen zur Verteilung der Funktionsflächen in der Straßenfläche waren damit nicht existent geworden. Vielmehr korrespondiert die Beschränkung der Entscheidung auf das "Ob" der Maßnahme mit der Zusammenfassung des Ergebnisses der Erörterungen durch den Technischen Beigeordneten Dr. M2. . Dieser hatte ausdrücklich zu Protokoll gegeben, nach Durchführung der Bürgerbeteiligungen einen erneuten Beschluss mit konkreten Ausbaumerkmalen bewirken zu wollen; dieser Beschluss solle am 17. Januar 2008 gefasst werden. Zur Sitzung am 17. Januar 2008 erfolgte laut Auskunft der Vorlagen 359/2007 sowie 6/2008 jedoch gar keine weitergehende Vorlage; entsprechend bestätigte der Bauausschuss lediglich den Beschluss vom 5. Dezember 2007, beauftragte die Verwaltung mit der Vorbereitung und umgehenden Durchführung der Ausschreibung. Dass es bis dahin keine konkrete und bindende Ausbauplanung gegeben hatte, wird durch den weiteren Beschluss des Bauausschusses am 17. Januar 2008 bestätigt. Danach sollten nämlich Anregungen und Änderungsvorschläge aus den Rückläufen der Bürgerbeteiligungen in die Ausbauplanungen eingearbeitet werden. Der Rat der Stadt bestätigte diesen "formellen Baubeschluss zum Ausbau der Verkehrsflächen" im Block C in seiner Sitzung vom 23. Januar 2008 ohne weitere inhaltliche Konkretisierungen. Mit Blick auf ein konkretes Bauprogramm liefen Vorbereitung und Sitzung des Bauausschusses vom 24. April 2008 in gleicher Weise ab. Zwar diente diese Sitzung der Entscheidung über die Ausbaumerkmale und die Ausbauquerschnitte auf Grundlage zuvor erarbeiteter Vorstellungen der Verwaltung, die diese aber - so Vorlage 93/2008 - noch nicht für abschließend erachtete und die auch noch Varianten aufwies, die gutachterlich zu bewerten sein sollten. Diese gutachterlichen Bewertungen der Professoren H2. und C1. konnten vor der Sitzung am 24. April 2008 jedoch nicht zur Verfügung gestellt werden. Während der Sitzung trugen die beiden Gutachter verschiedenste Varianten der Straßengestaltung vor, die sodann ausgiebig diskutiert wurden. Die Sitzung endete mit der Bestätigung des formellen Baubeschlusses vom 5. Dezember 2007 sowie dem - wie bereits gezeigt - unbestimmten Auftrag, die Anregungen der Gutachter in die Planung einzuarbeiten. Der Ausschuss legte auch an anderer Stelle nicht fest, welche Anregungen dies sein sollten, sondern verwies wiederum auf eine endgültige Entscheidungsfindung durch den Rat am 7. Mai 2008. Die Vorlage 108/2008 der Verwaltung für die Ratssitzung am 7. Mai 2008 enthielt dann die beiden Gutachten des Prof. H2. aus X1. und des Prof. C1. aus C2. , beide als "Erläuterung der vorgeschlagenen Korrekturen der beschlossenen Straßenplanung" des Ingenieur-Büros PBH bezeichnet. Ein Beschluss zu einer derart zu konkretisierenden Straßenplanung lag bis dahin - wie gezeigt - jedoch noch nicht vor. Welche "definierten Korrekturen" der beiden Gutachter sodann aber zum Ausbauprogramm geworden sind, wird nirgendwo ersichtlich. Wie den Mitteilungen des Beklagten im Klageverfahren zu entnehmen ist, hatten die Gutachter offenbar nur Empfehlungen zu Fahrbahn und Gehwegen durchsetzen können, zur Fahrbahn war es teilweise bei Empfehlungen geblieben. Zur Ausgestaltung der übrigen flächenmäßigen Teileinrichtungen bzw. Ausbaumerkmale hatte sich damit insgesamt keine konkrete und bindende Beschlusslage entwickelt. Vielmehr bezogen sich - wie gezeigt - alle vorangegangenen Entschließungen des Ausschusses und des Rates im bindenden Tenor auf eine Bestätigung des Beschlusses des Bauausschusses vom 5. Dezember 2007, der aber - wie ebenfalls gezeigt - in der Frage der Ausgestaltung des Bauprogramms insoweit gar keine Basis abgegeben hatte. Die im anhängigen Verfahren vorgelegten sechs Lagepläne "Entwurfsplanung" - "Gestaltung" des Planungsbüros PBH sind erst zwischen dem 20. Mai und dem 15. August 2008 gefertigt worden; sie sind keiner Beschlussfassung unterzogen worden. Ungeachtet dessen wird der gesamte Vorgang der Schöpfung eines Bauprogramms nebst eines - für den Beitragspflichtigen konkret nachvollziehbaren - Ausbauplanes über die Flächenaufteilung davon geprägt, dass der gem. § 10 a Abs. 2 EBS zuständige Bauausschuss eine entsprechende Entscheidung gerade nicht mit endgültiger Wirkung beschließen, sondern eine solche Bindung einer Entschließung des Rates der Stadt überlassen wollte. Dieser ist - wie gezeigt - jedoch nicht das zuständige Beschlussorgan gewesen. Zwar konnte der Rat der Stadt aufgrund § 1 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung des Rates vom 3. Juli 2000 i. d. F. vom 16. Juni 2009 diese Zuständigkeit wieder an sich ziehen. Er hätte dazu jedoch zu derselben Erschließungsform greifen müssen wie bei Schaffung des § 10 a Abs. 2 EBS selbst. Denn Fragen des Zustandekommens und der Geltung des Bauprogramms stellen keineswegs einen verwaltungsinternen Vorgang mit entsprechend minderen Anforderungen an den Austausch der Zuständigkeit dar. Die hierauf bezogenen Vorgänge müssen vielmehr dem Beitragspflichtigen verdeutlichen, mit welchem Inhalt Bauprogramm und Ausbauplan gültig werden; hierzu gehört ohne Weiteres die Frage, ob das zuständige Organ diese Akte erlassen hat, ansonsten es sich nämlich auch aus Sicht des Beitragspflichtigen nur um Entwürfe handeln kann. Der Rat der Stadt hat die Zuständigkeit des Bauausschusses gemäß § 10 a Abs. 2 EBS für Erstellung und Beschließung des Bauprogramms für M.----straße und F3.--straße in seiner Sitzung vom 7. Mai 2008 nicht an sich gezogen. Er hat lediglich den - wie gezeigt inhaltlich unzureichenden - "am 05.12.2007 gefassten Baubeschluss" bestätigt. Dies genügt weder dem Inhalt noch der Form nach einer Abänderung der Satzungsregelung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.