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Urteil

3 K 1729/10

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts nach §§127 ff. BauGB ist entscheidend, ob eine Straße rechtlich hergestellt i.S. des §242 Abs.1 BauGB ist. • Technische Eignung und Vollständigkeit rechtlicher Herstellungsmerkmale müssen für eine frühere rechtliche Herstellung substantiiert nachgewiesen werden; historische Bautätigkeit allein genügt nicht. • Ein Bauprogramm/Beschluss des zuständigen Gremiums kann die erforderliche rechtliche Grundlage für die Abrechnung und die Anordnung einer Vorausleistung i.S. des §133 Abs.3 BauGB schaffen.
Entscheidungsgründe
Vorausleistung für Erschließungsbeitrag möglich — keine frühere rechtliche Herstellung der Straße • Zur Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts nach §§127 ff. BauGB ist entscheidend, ob eine Straße rechtlich hergestellt i.S. des §242 Abs.1 BauGB ist. • Technische Eignung und Vollständigkeit rechtlicher Herstellungsmerkmale müssen für eine frühere rechtliche Herstellung substantiiert nachgewiesen werden; historische Bautätigkeit allein genügt nicht. • Ein Bauprogramm/Beschluss des zuständigen Gremiums kann die erforderliche rechtliche Grundlage für die Abrechnung und die Anordnung einer Vorausleistung i.S. des §133 Abs.3 BauGB schaffen. Die Kläger sind Eigentümer eines 1.207 qm großen Grundstücks im früheren Munitionsdepot S., Block C; die M.----straße soll nach dem Bebauungsplan zweigeschossig nutzbar werden. Die Stadt (Beklagte) plante den Ausbau von Verkehrsflächen in Block C und setzte die Kläger mit Bescheid vom 14.04.2009 zur Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag von 11.493,36 Euro heran; das Gericht hob diesen Bescheid später auf, weil ein satzungsmäßiges Herstellungsprogramm fehlte. Nach Verabschiedung eines Bauprogramms am 13.07.2010 erließ die Beklagte am 15.07.2010 erneut einen Vorausleistungsbescheid über denselben Betrag; hiergegen klagten die Eigentümer. Streitpunkt ist, ob die Straßen bereits früher rechtlich hergestellt waren (insbesondere 1952) und damit das Erschließungsbeitragsrecht nicht anwendbar wäre, oder ob die rechtliche Herstellung erst mit dem Bauprogramm eingetreten ist. • Die Klage ist unbegründet; die Vorausleistung nach dem Bescheid vom 15.07.2010 ist rechtmäßig (§113 Abs.1 VwGO). • Zur Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts bestehen keine Bedenken; der Ausbau der M.----straße stellt eine erstmalige Herstellung i.S. des §128 Abs.1 BauGB dar und ist nach §127 Abs.2 Nr.1 BauGB abrechenbar. • Die Kläger konnten nicht substantiiert darlegen, dass bereits vor 1952 eine rechtliche Herstellung im Sinne des §242 Abs.1 BauGB eingetreten ist; historische Bautätigkeit, Materiallieferungen und vereinzelte Reparatur- und Verbesserungsmaßnahmen genügen nicht, um die rechtlichen Anforderungen an technische Eignung und innere Erschließungsfunktion zu erfüllen. • Frühere Entscheidungen des Gerichts (Urteil 9.6.2010, 3 K 908/09) wurden in den zentralen Erwägungen bestätigt; dort ausgeführte Gründe zur fehlenden rechtlichen Herstellung gelten weiterhin. • Mit dem Beschluss des Bauausschusses vom 13.07.2010 liegt nunmehr eine genügende rechtliche Grundlage für die Abrechnung und die Anordnung der Vorausleistung nach §133 Abs.3 BauGB vor; die formellen und materiellen Anforderungen an das Bauprogramm sind erfüllt. • Rügen der Kläger zu unvollständigen Akten oder fehlender Widmung sind unbehelflich; verfügbare Akten wurden vorgelegt und die Verwaltungspflichten sind nicht derart verletzt, dass die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts entfiele. • Es sind keine Mängel des Vorausleistungsrechts vorgetragen oder erkennbar, die die Rechtmäßigkeit des Bescheids in Frage stellen. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte durfte die Kläger zur Vorausleistung auf den voraussichtlichen Erschließungsbeitrag heranziehen, weil die M.----straße nicht bereits früher rechtlich hergestellt war und erst mit dem Bauprogramm vom 13.07.2010 die rechtliche Grundlage für Abrechnung und Vorausleistung gegeben wurde. Die Einwendungen der Kläger zu historischer Bautätigkeit, Aktenlücken und Gemeindeaussagen sind nicht ausreichend substantiiert, um die rechtliche Herstellung i.S. des §242 Abs.1 BauGB nachzuweisen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.