Urteil
6 K 325/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:0707.6K325.09.00
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Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 30. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 13. Januar 2009 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Beklagten vom 30. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 13. Januar 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin erhielt seit Beginn ihres Studiums im Wintersemester 2002/2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in wechselnder Höhe. Nachdem eine Auswertung der Anfrage gemäß § 45 d EStG ergab, dass der Klägerin im Meldejahr 2002 eine Freistellungssumme von 447,- EUR zuzuordnen war, forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 auf, ihr Vermögen zum Zeitpunkt ihrer Antragstellungen am 10. Oktober 2002, 13. November 2003 und 24. November 2004 darzulegen und nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach. Aus den überreichten Unterlagen ergibt sich, dass am 25. Januar 1999 bei der Oldenburgischen Landesbank AG in C. eine Inhaberschuldverschreibung der Oldenburgischen Landesbank zum Nennwert von 15.000 DM auf den Namen der Klägerin angelegt worden war, die am 8. August 2002 fällig wurde. Die Zinsgutschriften waren in den folgenden Jahren dem Wertpapierkonto der Klägerin gutgeschrieben worden, sodass der Klägerin zum Fälligkeitstermin am 8. August 2002 ein Betrag von insgesamt 9.393,54 EUR zustand. Diesen Betrag überwies die Klägerin am 30. September 2002 auf ein Konto ihrer Eltern bei der Postbank. Bei der Kreissparkasse Wesermünde-Haddeln wurde auf den Namen der Klägerin ein Girokonto geführt, welches am 10. Oktober 2002 46,42 EUR aufwies. Auf ihrem Sparbuch bei derselben Kreissparkasse waren 29,84 EUR gebucht. Außerdem besaß die Klägerin ein Girokonto bei der Sparkasse Münsterland Ost, welches am 10. Oktober 2002 415,- EUR aufwies. Auf der Grundlage dieser überreichten Unterlagen errechnete der Beklagte für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 eine Überzahlung in Höhe von 2.256,- EUR, die er mit Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 30. August 2007 zurückforderte. Für den Bewilligungszeitraum von November 2003 bis September 2004 errechnete der Beklagte eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.529,- EUR, die er mit weiterem Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid 30. August 2007 zurückforderte. Hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes von November 2004 bis August 2005 erfolgte mit Bescheiden vom 30. August 2007 eine Neuberechnung der Ausbildungsförderung. Mit Bescheiden vom 30. August 2007 forderte der Beklagte für den Zeitraum von November 2004 bis Juli 2004 einen Betrag von 900,- EUR und für August 2005 einen Betrag von 100,- EUR zurück. Die Klägerin legte am 27. September 2007 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass das in Rede stehende Vermögen von 9.393,54 EUR nicht ihr Eigentum, sondern Eigentum ihrer Eltern gewesen sei. Sie habe im Jahr 1999 von ihrer Großmutter ein Geldgeschenk in Höhe von 15.000,- DM erhalten, welches bei der Oldenburgischen Landesbank angelegt worden sei. Dieser Betrag sei erst am 8. August 2002 fällig geworden. Ihre Eltern hätten ihr im Jahr 2000 ein Darlehen für den Kauf eines Klaviers in Höhe von 8.350,- DM gewährt. Weiterhin hätten ihre Eltern ihr im Jahr 2001 ein Darlehen für die Kosten des Erwerbs des Führerscheins in Höhe von 3.062,36 DM gewährt. Außerdem habe sie im Jahre 2002 im Hinblick auf das angestrebte Studium ein Notebook zum Preis von 1.299,- EUR erworben, wofür die Eltern der Klägerin ihr ebenfalls ein Darlehen gewährt hätten. Diese Darlehen hätten sich insgesamt auf einen Betrag von 7.134,05 EUR belaufen. Nach Fälligkeit des fest angelegten Geldes, habe sie den Betrag von 9.393,54 EUR am 30. September 2002 auf das Konto ihrer Eltern überwiesen. Erst am 10. Oktober 2002 habe sie den BAföG-Antrag gestellt und dabei zu Recht kein Vermögen angegeben, da dieses nicht mehr ihr Vermögen darstellte. Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 13. Januar 2009 wies dieser den Widerspruch als unbegründet zurück. Dieser Bescheid ging dem Beklagten am 21. Januar 2009 zu. Die Klägerin hat am 24. Februar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass die erwähnten Gegenstände (Klavier und Laptop) bzw. finanzierten Dienstleistungen (Führerschein) der Klägerin nicht schenkungsweise überlassen worden seien. Hinsichtlich des Differenzbetrages der Darlehenssumme und des an die Eltern ausgezahlten Betrages (9.393,54 EUR - 7.134,05 EUR = 2.250,49 EUR) lägen ebenfalls Vorfinanzierungen der Eltern vor. So habe sie im Zusammenhang mit der Aufnahme ihres Studiums hinsichtlich der Wohnung in Münster Hausrat sowie eine Grundausstattung für das Studium anschaffen und durch die Eltern vorfinanzieren lassen müssen. Zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung am 10. Oktober 2002 sei die Schenkung der Großmutter aus dem Jahr 1999 bzw. das daraus ermittelte Vermögen vollständig aufgebraucht gewesen. Die Klägerin verweist im Übrigen auf das nach § 170 Abs. 2 StPO wegen mangelnden hinreichenden Tatverdachts eingestellte Strafermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stade. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 30. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 13. Januar 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Er verweist darauf, dass die Maßstäbe für die Glaubwürdigkeit eines Darlehensvertrages zwischen Familienangehörigen hoch anzusetzen seien und die Beweislast bei der Klägerin liege. Auch nach nochmaliger Prüfung komme er zu dem Schluss, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Konstrukt handele, welches dazu dienen solle, die rechtsmissbräuchliche Übertragung von Kapital zum Zwecke der Erlangung staatlich finanzierter Ausbildungsförderung zu rechtfertigen. So sei die Rechnung für das angeschaffte Klavier ausdrücklich auf den Namen "Familie F. O. " ausgestellt worden. Daraus sei zu entnehmen, dass das Klavier nicht ausschließlich zur Verwendung durch die Klägerin bestimmt gewesen sei. Im Übrigen entspreche es nicht allgemeinen Geflogenheiten, innerhalb von Familiendarlehensleistungen hinzugeben, ohne deren Summe genau zu definieren und die Höhe der Rückzahlung von der Höhe des Ersparten des Darlehensnehmers abhängig zu machen. Im vorliegenden Fall habe es offenbar keinerlei Abreden gegeben. Schließlich spreche der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Übertragung des Kapitals an die Eltern und der Beantragung von Ausbildungsförderung dafür, dass es sich bei den behaupteten Schuldverpflichtungen um eine Schutzbehauptung handele, die dazu dienen solle, die rechtsmissbräuchliche Übertragung zu verschleiern. Hierauf entgegnet die Klägerin, dass das Klavier von den übrigen Familienmitgliedern nicht genutzt worden sei, die kein Klavier spielen könnten. Vielmehr sei das Klavier direkt in ihr damaliges Kinderzimmer transportiert worden. Da sie zum Zeitpunkt der Anschaffung des Klaviers im September 2000 erst 16 Jahre alt und damit noch minderjährig gewesen sei, sei die Rechnung auf Familie F. O. ausgestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Eltern der Klägerin als Zeugen. Hinsichtlich des Inhalts des Beweisbeschlusses und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 30. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 13. Januar 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Klägerin stand in den fraglichen Bewilligungszeiträumen die bewilligte Ausbildungsförderung zu, sodass die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide gemäß § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vorliegen. Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach §§ 1 und 11 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf diesen Bedarf unter anderem das Vermögen des Auszubildenden gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG anzurechnen. Zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 10. Oktober 2002 war die Klägerin nicht mehr Inhaberin der Inhaberschuldverschreibung der Oldenburgischen Landesbank AG. Vielmehr war diese am 8. August 2002 fällig und von der Klägerin am 30. September 2002 auf ein Konto ihrer Eltern überwiesen worden. Grundsätzlich ist jedoch auch vor Antragstellung auf Dritte übertragenes Vermögen zuzurechnen, wenn der Auszubildende, um eine Anrechnung zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung einzusetzen. Gerade weil der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht (mehr) zur Verfügung steht, stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an einen Elternteil als Rechtsmissbrauch dar. Gefestigte Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13. Januar 1983 - 5 C 103/80 -; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 1994 - 7 S 197/93 -; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München), Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 12 ZB 06.907 -. An die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit der Behauptungen eines Auszubildenden mit Blick auf seine Vermögensverhältnisse sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen, um insbesondere Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen oder Verpflichtungen unter nahen Angehörigen entgegenzuwirken. Der Auszubildende ist gehalten, durch objektive Tatsachen belegt plausibel zu machen, dass es sich insoweit nicht um bloße Schutzbehauptungen oder Scheingeschäfte handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 4 E 1153/06 -, FamRZ 2007, 943, m.w.N. Unter Anwendung dieser Grundsätze geht das Gericht davon aus, dass die von der Klägerin behaupteten Darlehnsverträge wirksam zustande gekommen sind. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, zur Anschaffung eines Klaviers und eines Laptops sowie zur Finanzierung ihres Führerscheins Darlehnsverträge mit ihren Eltern geschlossen zu haben, steht auf Grund der glaubhaften Aussagen der als Zeugen vernommenen Eltern der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bürgerlich-rechtlich wirksame Darlehnsverträge abgeschlossen worden sind und es sich nicht in Wirklichkeit um verschleierte Schenkungen handelte. § 488 Abs. 1 BGB setzt als Mindestinhalt eines Darlehensvertrags voraus, dass der Darlehensgeber verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich Inhalt und Form verlangt das BGB darüberhinaus keine weiteren Voraussetzungen. So müssen auch keine Vereinbarungen über Laufzeit, Zinsen oder Sicherung des Darlehens getroffen werden. Nach § 488 Abs. 3 BGB wird eine Rückzahlung des Darlehens ohne besondere vertragliche Vereinbarung fällig, wenn das Darlehen von dem Gläubiger oder Schuldner gekündigt wird. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Der Hauptpflicht des Darlehensgebers zur Darlehensgewährung steht die Hauptpflicht des Darlehensnehmers gegenüber, das Darlehen zurück zu erstatten. Gemäß § 488 Abs. 2 BGB gehört die Zinszahlung nicht zum vorgeschriebenen Mindestinhalt des Darlehensvertrages, ist jedoch gesetzlicher Regelfall. Darlehensverträge unter Angehörigen müssen auch nicht nach Inhalt und Form denjenigen Darlehensverträgen entsprechen, die von Kreditinstituten verwendet werden. Die Forderung nach Verträgen, die einem Fremdvergleich standhalten, wird dem innerhalb einer Familie bestehenden besonderen Vertrauensverhältnis nicht gerecht. Auf Grund des in der Regel bestehenden Vertrauensverhältnisses unter Familienangehörigen wird gerade häufig auf eine schriftliche Fixierung der getroffenen Vereinbarung verzichtet. Auch verlangen Eltern von ihren in Ausbildung befindlichen Kindern häufig keine Zinszahlungen oder Sicherheiten, vgl. zu den Anforderungen für ein Darlehen unter Familiengehörigen: VG Münster, Urteil vom 21. Juli 2006 - 6 K 5279/03 -, www.nrwe.de; VG Bremen, Urteil vom 25. Mai 2005 - 1 K 1477/03 - juris; BFH, Urteil vom 4. Juni 1991 - IX R 150/85 -; OVG Saarland, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 Q 60/05 -, juris. Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für ein bloßes Vorschieben in Wirklichkeit nicht geschlossener Darlehnsverträge ergeben. Vielmehr haben sowohl die Mutter als auch der Vater der Klägerin nachvollziehbar erklärt, das neue Klavier lediglich im Hinblick auf das seinerzeit fest angelegte Geldgeschenk der Großmutter der Klägerin angeschafft zu haben. Entsprechend sei auch bei ihrem Sohn bei besonderen Anschaffungen verfahren worden. Sowohl bei der Anschaffung des Klaviers als auch bei der Anschaffung des Laptops sei zwischen den Eltern und der Klägerin verabredet worden, dass diese den jeweiligen Kaufpreis nach Fälligkeit des angelegten Geldes zurückzahlen solle. Das Gleiche gilt auch für die Kosten des Führerscheins. So hat insbesondere der Vater der Klägerin darauf hingewiesen, dass auch er seinen Führerschein erst gemacht habe, nachdem er die entsprechenden finanziellen Mittel dazu habe. Da das Geld der Tochter angelegt gewesen sei, habe man ihr das Geld lediglich vorgestreckt. Damit ist sowohl die Hauptpflicht des Darlehnsgebers, nämlich die Hingabe eines Geldbetrags in der vereinbarten Höhe (Kaufpreis des Klaviers, Kosten des Führerscheins, Kaufpreis des Laptops) als auch die Hauptpflicht des Darlehnsnehmers, nämlich das Darlehn zurückzuerstatten, vereinbart worden. Soweit die Klägerin weiter vorträgt, im Hinblick auf die Aufnahme ihres Studiums in Münster und das dort angemietete WG-Zimmer Anschaffungen getätigt zu haben, jedoch nicht mehr alles belegen zu können, ist dies nicht von vorn herein schädlich. Auch ohne entsprechende Nachweise ist nachvollziehbar, dass die Klägerin zu Studienbeginn Anschaffungen tätigen musste. Allerdings erweckt die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung den Eindruck, dass im nachhinein die Überweisung des Gesamtbetrages plausibel gemacht werden sollte. So enthält die Aufstellung auch Ausgaben, die erst nach Überweisung des Geldbetrages an die Eltern getätigt wurden sowie die Kosten eines Ski-Urlaubs im Januar 2003. Im Hinblick darauf werden lediglich die bis Ende September 2002 entstandenen weiteren Kosten in Höhe von 1.706,48 EUR zugrundegelegt, die durch die Eltern der Klägerin vorfinanziert worden sind. Gegen die Annahme der Vereinbarung eines diesbezüglichen Darlehnsvertrages spricht auch nicht der Umstand, dass die Klägerin den gesamten Betrag des bei der Oldenburgischen Landesbank AG C. fällig gewordenen Betrages von 9.393,54 EUR auf das Konto ihrer Eltern überwiesen hat, obwohl nach der Überzeugung des Gerichts lediglich Darlehnsverträge in Höhe von insgesamt 8.840,53 EUR gegenüberstanden. So hat die Mutter der Klägerin glaubhaft und überzeugend ausgeführt, dass sie seinerzeit der Meinung gewesen sei, dass den Eltern der gesamte Geldbetrag zugestanden habe, weil sie für ihre Tochter über die abgeschlossenen Darlehnsverträge hinaus sehr viel Geld aufgewandt hätten. So habe der Musik- und Gesangsunterricht der Klägerin sehr viel gekostet. Sie habe jedoch darüber nicht Buch geführt. Dem Guthaben der Klägerin vor der ersten Antragstellung in Höhe von 9.373,- EUR standen somit Forderungen in Höhe von insgesamt 8.840,53 EUR gegenüber (Klavier zum Preis von 4.269,28 EUR, Führerscheinkosten in Höhe von 1.565,75 EUR, Laptop von 1.299,- EUR und Anschaffungen/Mietkaution pp. von 1.7o6,48,- EUR). Der danach verbleibende Restbetrag von 553.01 EUR zuzüglich der zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen vorhandenen weiteren Guthaben von 415,- EUR in 2002, 965,53 EUR in 2003 und 589,87 EUR in 2004, lag jeweils unter dem Vermögensfreibetrag von 5.200,- EUR. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Klavier der Klägerin auch kein Luxusgegenstand, der diesen Vermögensbeträgen zuzurechnen wäre. Vielmehr stellt das Klavier, wie auch sonstige Musikinstrumente, einen Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG dar. Dies entspricht der Entstehungsgeschichte des BAföG. So hing die förderungsrechtliche Vermögensanrechnung seinerzeit von der Vermögenssteuerzahlungspflicht ab. Luxusgegenstand kann deshalb ein Klavier nur dann sein, wenn es sich um ein besonders kostbares Instrument mit entsprechendem Wert handelt. Vgl. dazu Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Rdnr. 15 zu § 27 m. w. Nachw.. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.