Beschluss
4 E 1153/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Beantragung von BAföG sind auf Konten ausgewiesene Guthaben als Vermögen des Antragstellers zu behandeln, wenn kein überzeugender Nachweis für ein echtes Treuhandverhältnis erbracht wird.
• Behauptungen über verdeckte Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen unterliegen strengen Anforderungen: Der Auszubildende muss glaubhaft und durch objektive Tatsachen belegen, dass tatsächlich ein Treuhandverhältnis bestand.
• Wird bei der BAföG-Beantragung vorhandenes Vermögen verschwiegen, kann dies als grobe Fahrlässigkeit i.S. des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gewertet werden.
Entscheidungsgründe
Guthaben auf auf den Antragsteller lautenden Konten als eigenständiges Vermögen bei fehlender Treuhanddarlegung • Bei der Beantragung von BAföG sind auf Konten ausgewiesene Guthaben als Vermögen des Antragstellers zu behandeln, wenn kein überzeugender Nachweis für ein echtes Treuhandverhältnis erbracht wird. • Behauptungen über verdeckte Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen unterliegen strengen Anforderungen: Der Auszubildende muss glaubhaft und durch objektive Tatsachen belegen, dass tatsächlich ein Treuhandverhältnis bestand. • Wird bei der BAföG-Beantragung vorhandenes Vermögen verschwiegen, kann dies als grobe Fahrlässigkeit i.S. des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gewertet werden. Der Kläger hatte bei der I. Sparkasse zwei Sparkonten, die auf seinen Namen lauteten. Er beantragte BAföG, ohne diese Guthaben anzugeben. Die Sparkonten enthielten erhebliche Zinseinnahmen; auf einem Konto waren Zinsen bereits mit Steuerabzug verbucht. Der Kläger behauptete, die Konten seien treuhänderisch für seine Mutter geführt worden und die Umschreibungen hätten aus Bequemlichkeit oder wegen bevorstehender Reisen stattgefunden. Das Verwaltungsgericht wertete die Kontoguthaben als Vermögen des Klägers und sah die Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung als nicht hinreichend an. Der Senat prüfte die Glaubhaftigkeit der Treuhandbehauptung und die Frage grober Fahrlässigkeit bei der Vermögensverschweigung. • Rechtslage: Vermögen ist bei BAföG nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und §§ 28 Abs. 2 BAföG zu berücksichtigen; bei Verschweigen kommen auch materielle Rechtsfolgen nach SGB X in Betracht. • Beweis- und Glaubwürdigkeitsanforderungen: Der Vortrag, ein verdecktes Treuhandverhältnis liege vor, muss besonders glaubhaft und durch objektive Tatsachen belegt werden, um Missbrauch bei nahen Angehörigen auszuschließen. • Sachbefund: Die Sparurkunde trägt den Vermerk, der Kontoinhabende handle für eigene Rechnung; Umschriften und Kontoeinrichtungen sowie geleistete Unterschriften des Klägers sprechen gegen ein bloßes Verwahrverhältnis. • Widersprüche und Indizien: Widersprüche im Vortrag des Klägers (Bequemlichkeit vs. steuerliche Motive), vorhandene Zinseinnahmen mit Steuerabzug und nicht vorgelegte Nachweise über angebliche Übertragungen auf Konten der Mutter sprechen gegen die Treuhandbehauptung. • Rechtsfolge: Mangels genügender Darlegung ist das bei der Antragstellung verschwiegenen Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln; damit waren die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde nicht hinreichend. • Haftung für Verschweigen: Aufgrund der Umstände war das Verschweigen des Vermögens grob fahrlässig i.S. des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, sodass eine rechtliche Rüge gegen die ablehnende Bewertung nicht greift. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Senat bestätigt die wertende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die auf den Namen des Klägers geführten Sparkonten als sein Vermögen i.S. des BAföG zu behandeln sind, weil der Kläger den geltend gemachten Charakter als treuhänderisch verwaltetes Vermögen nicht glaubhaft und objektiv belegt hat. Widersprüche im Vortrag, die Eintragung auf der Sparurkunde, Zinsgutschriften mit Steuerabzug und das Fehlen nachvollziehbarer Nachweise für eine Übertragung auf die Mutter stützen diese Entscheidung. Außerdem stellt das Verschweigen der Guthaben bei der BAföG-Beantragung grobe Fahrlässigkeit dar; daher bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung und die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.