Beschluss
5 L 569/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:0929.5L569.10.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller ab dem 01. Oktober 2010 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über seinen Entlassungsantrag von der Ableistung des Wehrdienstes freizustellen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller ab dem 01. Oktober 2010 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über seinen Entlassungsantrag von der Ableistung des Wehrdienstes freizustellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der - sinngemäß - gestellte Antrag des Antragstellers die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn ab dem 01. Oktober 2010 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über seinen Entlassungsantrag von der Ableistung des Wehrdienstes frei zu stellen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Da die Entlassung aus dem Wehrdienst nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG nur über ein Verpflichtungsbegehren zu erreichen wäre, ist eine vorläufige Gestaltung nur über eine Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt im einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Anspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG kann ein Soldat auf seinen Antrag (vorzeitig) entlassen werden, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und dies seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 rechtfertigt. Der Antragsteller, der jedenfalls mit seiner Beschwerde vom 21. September 2010 sinngemäß einen entsprechenden Antrag gestellt hat, beabsichtigt, ab dem 1. Oktober 2010 ein Studium des "Bachalor 2-Fach" in den Fächern Physik und Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufzunehmen. Hierzu ist er mit Zulassungsbescheid vom 9. August 2010 zugelassen worden. Da der Studienbeginn nur zum Wintersemester möglich ist, könnte sich der Antragsteller bei vollständiger Ableistung seines am 01. Juli 2010 begonnenen Wehrdienstes erst zum Wintersemester 2011 (Semesterbeginn 01. Oktober 2011) erneut für dieses Studium bewerben. Der damit verbundene, für den Antragsteller nicht nutzbare Zeitverlust ist als besondere Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG zu werten. Dem steht der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Einwand, der Antragsteller habe die Situation selbst herbeigeführt, indem er sich im Wissen um seine Einberufung um einen Studienplatz beworben habe, nicht entgegen. Den - hier in Rede stehenden - objektiv festzustellenden Zeitverlust hat der Antragsteller nicht durch sein "Bewerbungsverhalten" herbeigeführt. Der Zeitverlust im Falle der vollständigen Ableistung des Wehrdienstes tritt vielmehr völlig unabhängig davon ein, wann sich der Antragsteller konkret, unter Beachtung der maßgeblichen Bewerbungsfristen, um den Studienplatz beworben hat. Das Gericht legt seiner rechtlichen Beurteilung den über die Zeit des regulären Wehrdienstes hinausgehenden Zeitverlust zugrunde. Vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 20. August 2010 - 5 L 441/10 - und - 5 L 442/10 - m.w.N. Ausgehend hiervon bedeutet das Verbleiben in der Bundeswehr für den Antragsteller eine besondere Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG. Der Antragsteller befindet sich seit dem 01. Juli 2010 im Wehrdienst. Bei Absolvierung der regulären Dienstzeit würde der Dienst - unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Fassung des zum 01. Dezember 2010 in Kraft tretenden Gesetzes zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 - BGBl. 2010 Teil I, S. 1052 ff.) - am 31. Dezember 2010 enden. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 WPflG i.d.F. des Wehrrechtsänderungsgesetzes eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Wehrdienstzeit auf entsprechenden Antrag verfängt nicht. Dies kann dem Antragsteller ebenso wenig wie bislang schon nach § 6b WPflG bestehende Möglichkeit des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes angesonnen werden. Der Antragsteller müsste mithin bei Ableistung der hier maßgeblichen regulären Dienstzeit am 31. Dezember 2010 bis zur dann erst zum 01. Oktober 2011 möglichen Aufnahme des Studiums eine Wartezeit von neun Monaten hinnehmen. Dieser Zeitraum übersteigt die von ihm regulär zu leistende und erst recht die noch abzuleistende Wehrdienstzeit erheblich. Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller die Hinnahme dieses - nach gegenwärtiger Einschätzung anderweitig nicht nutzbaren - Zeitverlustes nicht zuzumuten. Das Verbleiben in der Bundeswehr für weitere drei Monate stellt damit eine besondere Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG für den Antragsteller dar. Diese Härte rechtfertigt auch seine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4. Dieser Zusatz im letzten Halbsatz des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG dient lediglich dem Zweck, zu verhindern, dass der Entlassene gleich wieder einberufen werden müsste, etwa weil für eine Zurückstellung wegen Überschreitens der Altersgrenze das Vorliegen einer unzumutbaren Härte Voraussetzung wäre. Vgl. Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Stand: April 2009, § 29 Rdnr. 19c. Hierfür ist im Falle des 20-jährigen Antragstellers nichts ersichtlich. Schließlich sind auch tragfähige Anknüpfungspunkte für eine zu seinen Lasten gehende Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die vorläufige Regelung würde ihm der Beginn des von ihm angestrebten Studiums ab dem 01. Oktober 2010 an der seinem Wohnort nächstgelegenen Universität, für das er auch eine Zulassung erhalten hat, verwehrt. Auch die mit der Anordnung verbundene Vorwegnahme einer Entscheidung in der Hauptsache ist zulässig, weil die Anordnung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Die dem Antragsteller drohenden Nachteile könnten bei einem hier anzunehmenden Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden. Dies ist dem Antragsteller, da ihm auch der enge zeitliche Ablauf im vorliegenden Verfahren nicht vorzuwerfen ist, nicht zumutbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar ( § 34 Satz 1 WPflG).