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Urteil

6 K 550/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:1015.6K550.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln für die Betreuung eines an Diabetes erkrankten Kindes in einer kommunalen Kindertagesstätte hat. Die Klägerin betreibt die Kindertagesstätte "J. G. " in I. , in der behinderte und nichtbehinderte Kinder betreut werden. Mit Antrag vom 16. Oktober 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung einer Zuwendung zu den behinderungsbedingten Betriebskosten gemäß der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der gemeinsamen Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder vom 19. März 1993 für das Kind G1. P. P1. . Das am 00.00.0000 geborene Kind besucht die Kindertagesstätte seit 1. September 2008. Die Klägerin reichte eine ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. H. vom 10. Oktober 2008, wonach G1. P. an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus erkrankt ist, und eine pädagogische Stellungnahme der Tageseinrichtung vom 7. Oktober 2008 ein. Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Nach Ziffer 2 der Richtlinie sei eine Integration behinderter Kinder erst ab dem vollendeten dritten Lebensjahr förderungsfähig, das sei bei G1. P. ab dem 00.00.0000. Es sei davon auszugehen, dass sich das Kind und das Team bis dahin aufeinander eingestellt haben, so dass ab diesem Zeitpunkt der Mehraufwand für die Betreuung von G1. P. von dem in der Kindertagesstätte vorhandenen Personal geleistet werden könne. Daraufhin legte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Februar 2009 eine weitere pädagogische Stellungnahme der Tageseinrichtung vom 21. Januar 2009 vor. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 16. Februar 2009 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Mehraufwand in der Betreuung des Kindes, das mit einer Insulinpumpe versorgt werde, bestehe in der Überprüfung des Blutzuckerspiegels sowie der Beobachtung des Trink- und Essverhaltens. Dies könne von dem vorhandenen Personal geleistet werden. Ein behinderungsbedingter Mehraufwand J. Sinne des § 54 SGB XII liege nicht vor, so dass die Voraussetzungen der Ziffer 5.1 der Richtlinie nicht erfüllt seien. Die Klägerin hat am 19. März 2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, das in der kommunalen Kindertagesstätte betreute Kind G1. P. sei aufgrund der Erkrankung an Diabetes behindert. Durch die Behinderung entstehe ein Mehraufwand in der Betreuung, der nach den M. - Richtlinien zu fördern sei. Die Klägerin hat ein ärztliches Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. C. vom 22. April 2009 und eine weitere Stellungnahme der Kindertagesstätte vom 7. April 2009 vorgelegt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Februar 2009 zu verpflichten, ihr die beantragte Zuwendung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, nach der Richtlinie werde die Erbringung heilpädagogischer Maßnahmen gefördert. Die behinderungsbedingten Mehrleistungen, die dem Kind G1. P. gegenüber zu erbringen sind, seien keine heilpädagogischen Maßnahmen, weil dabei nicht die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln angeregt werde. Dabei handele es sich vielmehr um Betreuungsmaßnahmen ohne heilpädagogischen Hintergrund. In der Vergangenheit seien alle Förderanträge bezüglich an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankter Kinder, die mit einer Insulinpumpe versorgt sind, abgelehnt worden. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben. Die als Verpflichtungsklage erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Fördermittel noch auf Neubescheidung ihres Antrages (§113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung aus den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der gemeinsamen Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder vom 19. März 1993, zuletzt geändert am 21. März 1997 (im Folgenden: Richtlinie). Nach Ziffer 1.2 der Richtlinie besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung, sondern der Beklagte entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei einer im Ermessen stehenden Entscheidung kann sich ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung nur ausnahmsweise aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz ergeben, wenn sich die Behörde aufgrund ständiger Praxis selbst gebunden hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 - 7 B 38/08 -, juris; OVG NW, Urteil vom 3. September 2002 - 15 A 2777/00 -, juris. Das ist hier nicht der Fall. Eine Selbstbindung des Beklagten aufgrund ständiger Praxis kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass sämtliche Anträge auf Zuwendungen aus der Richtlinie wegen der Betreuung eines an Diabetes erkrankten Kindes, das mit einer Insulinpumpe versorgt wird, abgelehnt worden sind. Der Beklagte ist damit im vorliegenden Fall von seiner bisherigen Entscheidungspraxis nicht abgewichen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Neubescheidung, weil der Beklagte das ihm in Ziffer 1.2 der Richtlinie eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Nach § 114 S. 1 VwGO prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Derartige Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten entspricht den Regelungen in der Richtlinie. Nach Ziffer 5.1 der Richtlinie dürfen Zuwendungen nur gewährt werden, wenn bei den aufgenommenen behinderten Kindern die persönlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und 2 sowie § 54 SGB XII für die Gewährung von Eingliederungshilfe in Sonderkindergärten nachgewiesen sind. Hier liegen unstreitig die Voraussetzungen des § 53 SGB XII vor. Soweit daneben das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des § 54 SGB XII - der keine persönlichen Voraussetzungen, sondern einen Leistungskatalog enthält - gefordert wird, ist dies entsprechend der Ausführungen des Beklagten so zu verstehen, dass die Leistungen gefördert werden sollen, die ansonsten im Rahmen des Hilfekatalogs des § 54 SGB XII als Eingliederungshilfe im Sonderkindergarten erbracht werden. Dies sind gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2, § 56 Abs. 1 SGB IX heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Heilpädagogische Leistungen sind gemäß § 6 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder - Frühförderungsverordnung - vom 24. Juni 2003 (FrühV) alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen. Die in der Kindertagesstätte gegenüber dem Kind G1. P. zu erbringenden Leistungen sind keine derartigen heilpädagogischen Leistungen. Den Ausführungen der Klägerin und den von ihr vorgelegten ärztlichen und pädagogischen Stellungnahmen zufolge muss G1. P. ständig beobachtet werden, mehrfach täglich der Blutzucker kontrolliert werden, die Mahlzeiten müssen im Hinblick auf die erforderliche Insulinmenge eingeschätzt werden und die Insulinpumpe muss entsprechend eingestellt werden. Diese Leistungen sind keine Maßnahmen, die die Entwicklung von G1. P. und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen. Damit wird nicht ein bestimmter Entwicklungsbereich speziell pädagogisch gefördert. Die beschriebenen Leistungen sind vielmehr pflegerische Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Erkrankung des Kindes stehen und auf die Erhaltung der Gesundheit ausgerichtet sind. Sind damit die Leistungen, um deren Förderung es vorliegend geht, nicht als heilpädagogische Maßnahmen einzustufen, so liegen die Voraussetzungen der Ziffer 5.1 der Richtlinie nicht vor. Der Beklagten hat in dem Bescheid vom 16. Februar 2009 sein Ermessen zu Recht dahingehend ausgeübt, dass er den Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt hat, die von dem Personal in der Kindertagesstätte für das Kind G1. P. zu erbringenden Leistungen seien nicht nach Ziffer 5.1 der Richtlinie förderungsfähig. Ist die ablehnende Entscheidung des Beklagten danach nicht zu beanstanden, so kommt es darauf, ob ein Anspruch der Klägerin für die Zeit bis zum 3. September 2009 auch deshalb nicht besteht, weil das betreute Kind G1. P. bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht drei Jahre alt war, nicht an. Nach Ziffer 2 der Richtlinie ist in der Regel die Integration behinderter Kinder erst ab dem vollendeten dritten Lebensjahr förderungsfähig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.